Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD)
Stand 3. Juni 2005 2
1. Entwicklung, Ziele, Grundsätze2. Der Tarifabschluss von Potsdam 9.2.20053. Der TVöD
• Mantel• Arbeitszeit• Eingruppierung• Entgelt• Überleitung, Übergangsrecht (TVÜ)
4. Tarifrecht Auszubildende (TVAöD)
Tagesordnung
Entwicklung Ziele
Grundsätze
Stand 3. Juni 2005 4
Entwicklung
Ziele der Reform:• Stärkung der Effektivität und Effizienz öffentlichen
Handelns• Aufgaben- und Leistungsorientierung• Kunden- und Marktorientierung• Straffung, Vereinfachung und Transparenz• Praktikabilität und Attraktivität• Diskriminierungsfreiheit• Lösung vom Beamtenrecht
Prozessvereinbarung Potsdam Januar 03
Stand 3. Juni 2005 5
Entwicklung
Allgemeiner Teil
A 1 Allgemeine Mantelfragen
A 2 ArbeitszeitA 3 Entgelt /
LeistungsbezahlungA 4 Eingruppierung
Einrichtung von 9 Projektgruppen Mai 03
Besondere Teile
B 1 Verwaltung
B 2 Krankenhäuser
B 3 Sparkassen
B 4 Flughäfen
B 5 Entsorgung
Stand 3. Juni 2005 6
Entwicklung
• Verhandlungen in den Projektgruppen bis März 2004 (Bund/TdL/VKA – ver.di/dbb tu)
• Nach Ausscheiden TdL ab Mai 2004 vorrangig in Lenkungsgruppe bis 4.2.2005
• Verhandlungen Spitzenebene 7.– 9. Feb 05
• Einigung am 9. Februar 2005
• Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) im Juni 2005
• Redaktionsverhandlungen TVöD voraussichtlich bis September 2005
• 2006: Tarifvertrag variable Leistungsbezahlung
Verhandlungsverlauf
Stand 3. Juni 2005 7
Grundsätze
• Zusammenführung der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West
• Für den Bund ersetzt der TVöD am 01.10.2005 den BAT / MTArb.
• Die Beschäftigten im Bereich der VKA werden in den TVöD übergeleitet.
Grundsätze TVöD
Stand 3. Juni 2005 8
Grundsätze
• Allgemeiner Teil (für alle Sparten geltendes Tarifrecht)
• Besondere Teile für Verwaltung, Krankenhäuser, Flughäfen, Sparkassen, Entsorgung
• Durchgeschriebene Tarifverträge für jede Sparte der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West
• Negativkatalog
Stand 3. Juni 2005 9
Grundsätze
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, – in einem Arbeitsverhältnis zum Bund– oder zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist
Beschäftigte
Persönlicher Geltungsbereich TVöD
Stand 3. Juni 2005 10
Grundsätze
Wichtige Ausnahmen:• Auszubildende (eigenständiger TV)• Schülerinnen und Schüler in der
Krankenpflege• Geringfügig Beschäftigte
(§ 8 I Nr. 2 SGB IV) • Beschäftigte mit Einkommen > E 15
Ausnahmen Geltungsbereich TVöD
Potsdamer Tarifabschluss 9. Februar 2005
Stand 3. Juni 2005 12
Tarifabschluss
• Laufzeit: 31.12.2007
• In-Kraft-Treten TVöD am 1. Oktober 2005
Laufzeit/In-Kraft-Treten
Stand 3. Juni 2005 13
Tarifabschluss
• Bund gesamt: – 300 €
für die Jahre 2005, 2006 und 2007
– gestaffelte Auszahlung
• Keine allgemeine Lohn- oder Vergütungserhöhung auch i.S. von RatschTV, TVUmBw, UmzugsTV
Einmalzahlungen
Stand 3. Juni 2005 14
TarifabschlussEinmalzahlung
• Voraussetzung: mindestens an einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge.
• Teilzeitkräfte ratierlich nach Verhältnissen an den Stichtagen.
• Azubis jeweils 100 € am 1.7.2005/06/07.• Keine Berücksichtigung bei der Bemessung
sonstiger Leistungen (z.B.: Jahressonderzahlung)
Stand 3. Juni 2005 15
Tarifabschluss
Zuwendung / Urlaubsgeld 2005
– Vor dem 01.08.2003 Eingestellte nachwirkende Tarifverträge
– Nach dem 01.08.2003 Eingestelltewie 2004; d.h. kein Urlaubsgeld, 60 % Zuwendung
Jahressonderzahlungen 2005 / 2006
Stand 3. Juni 2005 16
TarifabschlussJahressonderzahlung
Jahressonderzahlung 2006 (für alle Beschäftigten)
– 82,14 % (West) bzw. 61,60 % (Ost) des Bemessungssatzes
– Plus Erhöhungsbetrag in Höhe bisherigen Urlaubsgeldes
– Plus Kindererhöhungsbetrag (je Kind 25,56 €)
Stand 3. Juni 2005 17
Tarifabschluss
Einheitlich 39 Stunden
Ost und West– West ½ Stunde länger ohne
Entgeltausgleich– Ost 1 Stunde kürzer
(entspricht Entgelterhöhung von 2,5 %)
Wochenarbeitszeit
Stand 3. Juni 2005 18
Tarifabschluss
• Tarifabschluss der Gewerkschaften für ein oder mehrere Länder mit• abweichenden Regelungen bei Arbeitszeit und
Sonderzahlung• für Arbeitgeber günstigeren Regelungen beim Entgelt
(insbes. Einmalzahlungen, Übergangskosten)
• Unterschrift gilt als unwiderrufliches Angebot an Bund und VKA zur (teilweisen) Übernahme
• Annahmeerklärung innerhalb von 4 Wochen
Meistbegünstigungsklausel
Mantelregelungen (TVöD)
Stand 3. Juni 2005 20
• Führung auf Zeit und auf Probe• Zuweisung zu privaten „Dritten“• Personalgestellung• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall• Unkündbarkeit/Befristung• Nebentätigkeitsrecht• Qualifizierung
Wichtige Mantelregelungen:
Stand 3. Juni 2005 21
Mantel
Zweck: Personalentwicklung + Ver- besserung der Führungsqualität
Ziel: Übertragung der befristeten FüPo auf Dauer
Voraussetzungen:• Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15• Tätigkeit mit Weisungsbefugnis, • = Recht, Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt
und Art zu konkretisieren vgl. § 106 GewO
Innerhalb Gesamtdauer von 2 Jahren:Verlängerung 2 x
Führungsfunktion auf Probe
Stand 3. Juni 2005 22
Mantel Führungsfunktion auf Probe
Externe Bewerber:• Rechtsgrund
• § 14 I Nr. 5 TzBfG (sachl. Grund: Erprobung) oder • § 14 II S. 1 TzBfG (sachgrundlose Befristung), aber kein
vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber• Bezahlung nach allgemeiner Stufenzuordnung• Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben
bestehen• TG West: Nr. 7 Abs. 3 SR 2y (Befristung > 1 Jahr)• TG Ost: § 15 III TzBfG (einzelvertraglich vereinbart)
Stand 3. Juni 2005 23
Mantel Führungsfunktion auf Probe
Interne Bewerber:• Bezahlung: aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl.
Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschieds- betrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!)
• Nach Fristablauf:• Bei Bewährung: Übertragung auf Dauer (Anrechnung
der Probezeit, aber evtl. niedrigere Stufe!)• Bei Nichtbewährung: Übertragung einer Tätigkeit, die
bisheriger Eingruppierung entspricht
Stand 3. Juni 2005 24
während der Probezeit (max. 2 Jahre)(nach 1 Jahr) E 11 Stufe 4
Gesamt: 2.520 € Gesamt: 2.800 € Gesamt: 3.550 €
Interne
2.800 €
Externe
350 €
3.200 €
2.520 €
E 12 Stufe 1
E 11 Stufe 4
Zuschlag E 12 Stufe 4
E 12 Stufe 2
Führungsfunktionen auf ProbeEntgeltgruppe 12 (Beispiel)
Stand 3. Juni 2005 25
Mantel
• Zweck: optimale Besetzung der Funktion• Voraussetzungen:
• Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15• Tätigkeit mit Weisungsbefugnis
• Bis zur Dauer von 4 Jahren• E 10 bis E 12: zweimalige Verlängerung
bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren möglich • E 13 bis E 15: dreimalige Verlängerung
bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren möglich
Führungsfunktion auf Zeit
Stand 3. Juni 2005 26
MantelFührungsfunktion auf Zeit
Externe Bewerber:• Rechtsgrund
§ 14 II S. 3 TzBfG (Tariföffnung für sachgrundlose Befristung), aber kein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber
• Bezahlung: allg. Stufenzuordnung• Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben
bestehen (vgl. Führungsfunktionen auf Probe)
Stand 3. Juni 2005 27
Mantel Führungsfunktion auf Zeit
Interne Bewerber: • Bezahlung:
• aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschieds-betrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!)
• Zzgl. eine Zuschlags in Höhe von 75% des stufengleichen Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!)
Stand 3. Juni 2005 28
Externe Interne Interne(E 12 Stufe 1) (bisher E 11 Stufe 4) (bisher E 12 Stufe 4)
60 € 60 €
Gesamt: 2.520 € Gesamt: 3.610 € Gesamt: 3.610 €
3.550 €
350 €
3.200 €
2.520 €
75% E 13 Stufe 4
E 12 Stufe 1
E 11 Stufe 4
Zuschlag E 12 Stufe 4
75% E 13 Stufe 4
Führungsfunktionen auf ZeitEntgeltgruppe 12
Stand 3. Juni 2005 29
Mantel
• Ziel: Stärkung der Mobilität
• Versetzung und Abordnung bleiben erhalten
• Zuweisung zukünftig auch zu inländischen privaten Dritten möglich
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Stand 3. Juni 2005 30
• Neues Instrument, Vorbild § 12 TVUmBW• Inhalt (Rechtsfolge):
• Arbeitsleistung wird dauerhaft bei dem Dritten erbracht• bisheriges Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber nur
noch rechtlicher Rahmen
• Voraussetzung:• Verlagerung von Aufgaben des/der Beschäftigten zu
einem Dritten• Verlangen des Arbeitgebers, d.h. Zustimmung AN
grundsätzlich nicht erforderlich
Mantel
Personalgestellung
Stand 3. Juni 2005 31
Mantel
• max. 39 Wochen (bisher 26 Wochen) Krankengeldzuschuss Bruttokrankengeld / Nettourlaubsvergütung
• § 71 BAT (6 Monate Entgeltfortzahlung für vor dem 1. Juli 1994 Eingestellte) entfällt. Für diesen Personenkreis 39 Wochen Krankengeldzuschuss Nettokrankengeld / Nettourlaubsvergütung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Stand 3. Juni 2005 32
6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche
Angestellte, die unter § 71 BAT fallen Übrige Angestellte
Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt
Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt
SV - Abgabendes Beschäftigten
Netto-kranken-
geld
Krankengeld-zuschuss
Nettoentgelt
Nettoentgelt Netto-
kranken-geld
Krankengeld-zuschuss (einschl. SV-
Abgaben)
MantelEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Stand 3. Juni 2005 33
Mantel
• Unterschiedliche Regelungen in den Tarifgebieten West und Ost bleiben bestehen:• Ausschluss der ordentlichen Kündigung
(sog. Unkündbarkeit) im Tarifgebiet West nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres
• SR 2y für Befristungen im Tarifgebiet West
Unkündbarkeit / Befristung
Stand 3. Juni 2005 34
Mantel
Qualifizierungsmaßnahmen:• Erhaltungsqualifizierung,• Fort- und Weiterbildung,• Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung und• Wiedereinstiegsqualifizierung.
Qualifizierung
Stand 3. Juni 2005 35
MantelQualifizierung
• Anspruch auf jährliches Gespräch zur Feststellung Qualifizierungsbedarf
• kein individueller Anspruch auf Qualifizierung • Kostentragung durch Arbeitgeber bei von ihm
veranlassten Maßnahmenansonsten Kostenbeteiligung durch Eigenbeitrag (Geld oder Zeit) möglich
• Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen = Arbeitszeit
Stand 3. Juni 2005 36
Mantel
• Einheitlich:– Bis zum vollendeten 30. Lj. 26 Tage– Bis zum vollendeten 40. Lj. 29 Tage– Nach dem vollendeten 40. Lj. 30 Tage
– Besitzstandsregelung für vorhandene I/Ia BAT (bisher bis zum vollendeten 40. Lj.= 30 Tage)
• Übertragung bis Ende Mai des Folgejahres
Erholungsurlaub
Stand 3. Juni 2005 37
Mantel
• Anzeigepflicht bei entgeltlicher Nebentätigkeit keine Genehmigungspflicht kein Verweis auf Beamtenrecht
• Möglichkeit der Untersagung / Auflagen durch den Arbeitgeber, wenn Beeinträchtigung• der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder• berechtigter Interessen des Arbeitgebers
Nebentätigkeiten
Stand 3. Juni 2005 38
• Arbeitsvertrag
• Probezeit
• Allgemeine Arbeitsbedingungen
• Personalaktenrecht
• Jubiläumszuwendung
Sonstige Mantelregelungen
Mantel
Stand 3. Juni 2005 39
Mantel
Schriftform (wie bisher)• Für unbefristeten Arbeitsvertrag
deklaratorisch• Für befristeten Arbeitsvertrag konstitutiv
(§ 620 III BGB, § 14 IV TzBfG)
Nebenabreden nur schriftlich (wie bisher)• Gesondert kündbar, soweit einzelvertraglich
vereinbart
Arbeitsvertrag
Stand 3. Juni 2005 40
Mantel
• Vereinheitlichung auf 6 Monate(Arbeiter bisher 3 Monate)
• Bei Übernahme eines Auszubildenden entfällt Probezeit (wie bisher)
• Wegfall der Verlängerung bei mehr als 10 Fehltagen
• Redaktionelle Straffung
Probezeit
Stand 3. Juni 2005 41
Mantel
• Abkehr vom Beamtenrecht, deshalb Wegfall • des Gelöbnisses• der allgemeinen (beamtenrechtlichen)
Verhaltenspflicht• politische Treuepflicht nur noch in Sparte
Verwaltung
• Verpflichtung, geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen
Allgemeine Arbeitsbedingungen
Stand 3. Juni 2005 42
MantelAllgemeine Arbeitsbedingungen
• SchweigepflichtRedaktionelle Straffung, inhaltlich wie bisher
• ärztlicher UntersuchungRedaktionelle Straffung:• Keine Differenzierung der Untersuchungsgründe
mehr, sondern bei begründetem Anlass• Keine Regelung der Kostentragungspflicht mehr
• Annahme von VergünstigungenRedaktionelle Anpassung, inhaltlich wie bisher
Stand 3. Juni 2005 43
Mantel
• Einsichtsrecht in Personalakten• Straffung• Keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor
Aufnahme ungünstiger Tatsachen mehr, aber: Grundsatz des rechtlichen Gehörs
• Haftung des Beschäftigten • Verzicht auf tarifliche Regelung (kein Verweis mehr
auf Beamtenrecht)• d.h. Geltung der arbeitsrechtlichen Grundsätze
über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung
Einsicht Personalakten / Haftung
Stand 3. Juni 2005 44
Mantel
• Neustrukturierung
• Einführung der Begriffe• Endzeugnis• Zwischenzeugnis• Vorläufiges Zeugnis
Zeugnisse
Stand 3. Juni 2005 45
Mantel
• Mindestregelung mit betrieblicher/dienstlicher Öffnungsklausel– 25 Jahre 350.- €– 40 Jahre 500.- €– 50 Jahre entfällt
• Dienst-, Beschäftigungs- u. Jubiläumszeit nach bisherigem Recht wird anerkannt
Jubiläumszuwendung
Arbeitszeitim TVöD
Stand 3. Juni 2005 47
Arbeitszeit
• einheitliche Wochenarbeitszeit
• flexiblerer Arbeitseinsatz
• größere Transparenz
• Einsparung von Überstundenzuschlägen
Wesentliche Neuerungen
Stand 3. Juni 2005 48
39 Stunden wöchentlich
(Tarifgebiet Ost und West)
• Pausen sind nicht Arbeitszeit
Ausnahme: Wechselschichtarbeit
(nicht im Bereich Krankenhäuser)
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Stand 3. Juni 2005 49
Arbeitszeit
Grundsatz: 5 Tage
– Ausnahme: notwendige betriebliche/dienstliche Gründe: 6 Tage
– aber: in Sonderregelungen vielfältige „Freischaltung“ des 7. Tages wie beispielsweise auf Schiffen des Bundes
Verteilung der Arbeitszeit:
Stand 3. Juni 2005 50
• Bezahlte Freistellung nur noch
am 24. und 31. Dezember
Freizeitausgleich binnen 3 Monaten, wenn Freistellung nicht möglich
ArbeitszeitVerteilung der Arbeitszeit
Stand 3. Juni 2005 51
Erreichen der durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit
• Bis zu 1 Jahr (nicht zwingend Kalenderjahr) statt bisher 26 Wochen
• Bei ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit: längerer Ausgleichszeitraum möglich
Arbeitszeit
Ausgleichszeitraum
Stand 3. Juni 2005 52
ArbeitszeitAusgleichszeitraum
Wochenarbeitsstunden
12 Monate
50
40
30
20
10Ausgleichszeitraum
regelm. wöch. Arbeitszeit
Plusstunden
Minusstunden
Grafik regelmäßige Arbeitszeit (Ausgleichszeitraum):
Stand 3. Juni 2005 53
Arbeitszeit
Ziel: Vermeidung von Überstundenzuschlägen
– Saisonaler Ausgleich
– Keine Zuschlagspflicht, wenn Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche
– Keine Zuschlagspflicht im Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden wöchentlich oder
innerhalb einer täglichen Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden (zw. 6 und 20 Uhr)
Flexibilisierung der Arbeitszeit
Stand 3. Juni 2005 54
Arbeitszeit
Vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 60 h an 7 Tagen (Freischaltung des 7. Tages!) möglich
Ausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraumes
Vor.: erheblich verstärkte Tätigkeiten auf Grund spezieller Aufgaben (Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt (Landwirtschaft)
Saisonaler Ausgleich
Stand 3. Juni 2005 55
Arbeitszeit
• angeordnete Mehrarbeit,• über die regelmäßige Arbeitszeit eines
Vollbeschäftigten hinaus,• nicht bis zum Ende der Folgewoche
ausgeglichenAusnahmen: Abgeltung durch Grundentgelt
– oberste Bundesbehörden• E 13 + 14 (nur bei Anordnung für alle Beschäftigten der
Behörde) sowie E 15 generell– Dienststellenleiter E 14 / E 15 + ständige Vertreter
Überstunden
Stand 3. Juni 2005 56
8 Std.
39 1. Woche 2. Woche
8 Std.
Zeitausgleich keine Zuschlagspflicht
regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit
8 Std. angeordnete Mehrarbeit
Angeordnete Mehrarbeit mit Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche
Ausgleichszeitraum biszu 1 Jahr
Stand 3. Juni 2005 57
Zuschlagspflicht, da kein Zeitausgleich8 Std.
1. Woche 2. Woche 3. Woche
8 Std. Ende des Ausgleichszeitraums
Anspruch auf individuelles Stundenentgelt
39
Angeordnete Mehrarbeit ohne Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche
8 Std. angeordnete Mehrarbeit
regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit
Stand 3. Juni 2005 58
= Möglichkeit, eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 45 Stunden anzuordnen, ohne dass eine Zuschlagspflicht entsteht.
• Zeitausgleich der angeordneten Mehrarbeit innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraumsfalls nicht: Anspruch auf individuelles Stundenentgelt
• Überstunden (= mehr als 45 Stunden): Zuschlagspflicht falls kein Zeitausgleich bis zum Ende der darauf folgenden Woche
Arbeitszeit
Arbeitszeitkorridor
Stand 3. Juni 2005 59
Arbeitszeit
Grafik Arbeitszeitkorridor (Schema):Wochenarbeitsstunden
Mehrarbeit zuschlagsfrei Zeitausgleich 12 MonateMehrarbeit zuschlagspflichtig, falls nicht in darauf folgender Woche ausgeglichen (Überstunde)
50
40
30
20
10Ausgleichszeitraum
regelm. wöch. Arbeitszeit
Arb
eits
zeit
korr
ido
r, 4
5 h 45 h
Stand 3. Juni 2005 60
6 Std.
1.Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche
Zeitausgleich, keine Zuschlagspflicht
6 Std.
angeordnete Mehrarbeitbis 45 Std. pro Woche(danach Überstunde)
39
Beispiel Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden in der Woche
Ausgleichszeitraum biszu 1 Jahr
regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit
Stand 3. Juni 2005 61
= vorgegebener Rahmen von bis zu 12 h (6 – 20 Uhr), innerhalb dessen angeordnete Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig wird
– bis 60 h / Woche ohne Zuschlagspflicht möglich – Zeitausgleich der angeordneten Mehrarbeit innerhalb des
allgemeinen Ausgleichzeitraumsfalls nicht: Anspruch auf individuelles Stundenentgelt
– Überstunden (außerhalb der Rahmenzeit): Zuschlagspflicht, falls kein Zeitausgleich bis zum Ende der darauf folgenden Woche
Arbeitszeit
Rahmenzeit
Stand 3. Juni 2005 62
Rahmenzeit bis zu 12 Stunden
Tageszeit6.00 Uhr 20.00 Uhr
Beispiel Rahmenzeit bis zu 12 Stunden täglich
7.00 Uhr 19.00Uhr
Stand 3. Juni 2005 63
Arbeitszeit
Grafik Rahmenzeit (schematisch):
Mehrarbeit zuschlagsfrei Zeitausgleich 12 MonateMehrarbeit zuschlagspflichtig, falls nicht in darauf folgender Woche ausgeglichen (Überstunde)
22.00
20.00
14.00
10.00
8.00
Ausgleichszeitraum
Ende regelmäßige Arbeitszeit
6.00
Uhr
Stand 3. Juni 2005 64
• Arbeitszeitkonto
• Einrichtung durch Dienst-/Betriebsvereinbarung (ggfs. Tarifvertrag)
Arbeitszeit
Voraussetzungen Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Stand 3. Juni 2005 65
ArbeitszeitArbeitszeitkonto
Inhalt der Dienst-/Betriebsvereinbarung:• Höchstmögliche Zeitschuld und Zeitguthaben innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes („Kappungsgrenzen“)
• Nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder Abbau von Zeitschuld
• Berechtigung zur Abbuchung von Zeitguthaben
• Folgen eines kurzfristigen Widerrufs bereits genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber
• Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs keine Minderung des Zeitguthabens (ärztl. Attest notw.)
Stand 3. Juni 2005 66
ArbeitszeitArbeitszeitkonto
Mögliche Buchungen:• Zeiten, die nicht innerhalb des Jahreszeitraums ausgeglichen
wurden• Nicht durch Freizeit ausgeglichene Über- und
Mehrarbeitsstunden• umgewandelte Zeitzuschläge (Zeitfaktorisierung 1:1)• Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte können durch
Dienst-/Betriebsvereinbarung zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto freigegeben werden
• Entscheidung ArbN, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden
Stand 3. Juni 2005 67
TVöD enthält keine Gleitzeitvorgaben*
Fortbestand / Neuvereinbarung unverändert möglich !
(*Ausnahme: Gleitzeitregelungen dürfen keine abweichenden Regelungen nach §§ 7, 12 ArbZG enthalten)
Arbeitszeit
TVöD und Gleitzeitregelungen
Stand 3. Juni 2005 68
Arbeitszeit
= zusätzliche Belastungen, die mit dem Regelentgelt nicht abgegolten sind
– Wechselschichtarbeit– Schichtarbeit– Bereitschaftsdienst– Rufbereitschaft
Sonderformen der Arbeit
Stand 3. Juni 2005 69
ArbeitszeitSonderformen der Arbeit
– Nachtarbeit von 21 Uhr (bisher: 20) bis 6 Uhr– Mehrarbeit (i.S.d. Vorschrift) sind
• Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leisten.
– Überstunden
Stand 3. Juni 2005 70
ArbeitszeitSonderformen der Arbeit
Zeitzuschläge:• Überstunden:
– Entgeltgruppen 1 – 9 30 %
– Entgeltgruppen 10 – 15 15 %
(Ausnahmen ab E 13 z.B. bei obersten Bundesbehörden)
• Nachtarbeit 20 %
- Im KR Bereich: 1,28 €/h
• Sonntagsarbeit 25 %
Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit
Stand 3. Juni 2005 71
ArbeitszeitSonderformen der Arbeit –
Ausgleich Zeitzuschläge
• Feiertagsarbeit 35 %• 24. / 31. Dezember ab 6 Uhr 35 %• Samstag 13 – 21 Uhr, sofern nicht bei
Wechselschicht- und Schichtarbeit 20 %
Die Kollisionsregel (gezahlt wird nur der jeweils höchste Zuschlag) bleibt bestehen. Bei Beschäftigten in Krankenhäusern bleiben die bisherigen Zeitzuschläge für Nacht- und Samstagsarbeit bestehen
Stand 3. Juni 2005 72
ArbeitszeitSonderformen der Arbeit – Ausgleich
Schicht- und Wechselschichtzulage• Schichtzulage
– bei ständiger Schichtarbeit 40,00 € Monat– bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 € / h
• Wechselschichtzulage– bei ständiger Wechselschichtarbeit 105,00 € /
Monat– bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 € /h
• Tarifgebiet Ost – Beträge entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatz.
Stand 3. Juni 2005 73
ArbeitszeitSonderformen der Arbeit - Ausgleich
Regelung durch separaten neuen Tarifvertrag für den Bund, bis dahin Weitergeltung der am 30.09.2005 geltenden Bestimmungen.
(spartenspezifische Regelungen angestrebt, Bsp. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern)
Bereitschaftsdienst
Stand 3. Juni 2005 74
ArbeitszeitSonderformern der Arbeit – Ausgleich
• Tägliche Pauschale:Mo-Fr: 2x StundenentgeltSa, So, Feiertage: 4x Stundenentgelt
• Überstundenentgelt + sonst. Zeitzuschläge für Arbeitsleistung (incl. Wegezeiten) innerhalb Rufbereitschaft
Rufbereitschaft
Stand 3. Juni 2005 75
Arbeitszeit
• durch Dienst-/Betriebsvereinbarung• bei dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen
• Umfang:– Höchstarbeitszeit und Ausgleichszeitraum, § 7 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 Nr. 2 - 4 – Ruhepausen, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 und 4– Ruhezeiten, § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,– Nacht- und Schichtarbeit, § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr.
2 – 4 – Sonn- und Feiertagsarbeit, § 12, §§ 9 - 11
Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz
Stand 3. Juni 2005 76
Arbeitszeit
• Arbeitsbereitschaft(Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Ausgleich)Neu: „Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ (Bsp. Hausmeister)
• Verlängerung der Arbeitszeit bei Vor- und Abschlussarbeiten (bisher 50 h/Woche)
• Beginn und Ende der Arbeitszeit an der ArbeitsstelleNeu: maßgebend ist der Arbeitsplatz
Was gibt es nicht mehr:
Stand 3. Juni 2005 77
Arbeitszeit
• Nur Zeiten dienstlicher Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sind Arbeitszeit
• Mindestens regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit
• Bei mehr als 15 h nichtanrechenbarer Reisezeiten pro Monat: auf Antrag 25% – bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich– bei Gleitzeit Anrechnung
• Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen
Reisezeiten
Eingruppierung TVöD
Stand 3. Juni 2005 79
Eingruppierung
• Einigung über Grundstrukturen erfolgt• Konkrete Ausgestaltung - insb. neue
Entgeltordnung - noch offen
• Modelle für neue Entgeltordnung sollen in Pilotversuchen auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden
• Daher: Eingruppierungsverhandlungen bis zum 31.12.2007 verlängert
Stand Eingruppierungsverhandlungen
Stand 3. Juni 2005 80
Eingruppierung
• Vereinheitlichung
• Verschlankung
• Modernisierung
der bisher für Angestellte und Arbeiter/innen geltenden Eingruppierungsregelungen.
Ziele des neuen Eingruppierungsrechts
Stand 3. Juni 2005 81
EingruppierungZiele
• Abschaffung der Differenzierung zwischen Statusgruppen Angestellte und Arbeiter/innen
• Schaffung einheitlicher Eingruppierungsregelungen für alle Beschäftigten
• Zusammenführung der Eingruppierungs-/Einreihungskataloge für Angestellte und Arbeiter/innen in einer gemeinsamen Entgeltordnung
Vereinheitlichung
Stand 3. Juni 2005 82
EingruppierungZiele
Reduzierung der bisher ca. 17.000 Eingruppierungsmerkmale durch
• abstrakte Definition aller Tätigkeitsmerkmale über allgemeine Oberbegriffe,
• Ergänzung der Oberbegriffe durch – typische Beispiele und – Ferner-Merkmale
wie bisher im Arbeiterbereich
Verschlankung
Stand 3. Juni 2005 83
EingruppierungZiele
• Gliederung neuer Entgeltordnung in ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen
• Novellierung der bisherigen Heraushebungsmerkmale
• Integrationneuer Berufs- und Bildungsabschlüsse
• Überprüfung und ggf. Anpassung an geänderte Berufsbezeichnungen und Wertigkeiten von Tätigkeiten
Modernisierung
Stand 3. Juni 2005 84
Eingruppierung
Weiterhin: • Eingruppierungsautomatik• Anknüpfung an überwiegend auszuübende
Tätigkeit (sog. 50%-Regel) und Arbeitsvorgang
Abgeschafft:• Bewährungs-, Fallgruppen- und
Tätigkeitsaufstiege• Vergütungsgruppenzulagen und
Funktionszulagen
Grundstrukturen Eingruppierung TVöD
Stand 3. Juni 2005 85
Eingruppierung
• Keine Differenzierung mehr zwischen vertretungsweiser und vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit.
• Bei Ausübung von mindestens 1 Monat, Anspruch auf Zahlung Zulage ab 1. Tag der Übertragung für die Dauer der Übertragung
• Höhe Zulage wie bei dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeit (keine Stufen-mitnahme!)
Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit
Stand 3. Juni 2005 86
Eingruppierung
Sonderfall bisheriger Arbeiterbereich: • Weitergeltung § 9 Abs. 2 MTArb (Anspruch bereits
bei Vertretung von 2 aufeinander folgenden Arbeitstagen) bis zu einer Neuregelung, Höhe Zulage richtet sich allerdings schon nach TVöD.………………………………………………………….
Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulage wie bisher bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung.
Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit
Stand 3. Juni 2005 87
EingruppierungNeue Entgeltordnung
• Insgesamt 15 Entgeltgruppen (aufsteigend E 1 – E 15)
• 4 ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen (QE)• Einstiegsentgeltgruppen in QE sind
Entgeltgruppen E 1, E 5, E 9 und E 13• Zwischen Einstiegsentgeltgruppen der QE
Heraushebungsentgeltgruppen mit höheren inhaltlichen Anforderungen
• 3 Heraushebungen in QE 1, 2 und 3; 2 Heraushebungen in QE 4
Struktur der neuen Entgeltordnung
Stand 3. Juni 2005 88
E Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
15
14
13 Einstieg
12
11
10
9 Einstieg
8
7
6
5 Einstieg
4
3
2
1 - 1.286
Tabelle TVöD
Qualifikationsebene 4Universitätsabschluss
Qualifikationsebene 3FH - Abschluss
Qualifikationsebene 2Ausbildungsdauer mind.
3 Jahre
Qualifikationsebene 1Ausbildungsdauer unter 3 Jahre
ÖffnungsKlausel
Stand 3. Juni 2005 89
EingruppierungQualifikationsebenen
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die keine oder eine unter dreijährige Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen.
Entgeltgruppen 1 - 4
Stand 3. Juni 2005 90
EingruppierungEntgeltgruppe 1
• Gültigkeit bereits am Stichtag 1.10.2005 • Nur für Neueinstellungen • Ziel: Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des
öffentlichen Dienstes gegenüber privaten Anbietern; 300 € unter derzeitigem Niveau
• Atypischer Stufenverlauf (jeweils 4 Jahre)• Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten
(Katalog Richtbeispiele).
Entgeltgruppe 1
Stand 3. Juni 2005 91
EingruppierungEntgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel • Essens- und Getränkeausgeber/innen• Garderobenpersonal; Servierer/innen• Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und
Küchenbereich• Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen,
Parks• Wärter/innen von Bedürfnisanstalten• Hausarbeiter/innen• Hausgehilfe / Hausgehilfin• Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für denBund durch Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt werden.
Katalog Richtbeispiele Entgeltgruppe 1
Stand 3. Juni 2005 92
EingruppierungQualifikationsebenen
• Für an- und ungelernte Tätigkeiten
• in von Outsourcing/Privatisierung bedrohten Bereichen
• durch landesbezirklichen bzw. bundesspezifischen Tarifvertrag
• bis zur Untergrenze E 1/Stufe 2 (1.286 €)
Öffnungsklausel E 1 bis E 4
Stand 3. Juni 2005 93
EingruppierungQualifikationsebenen
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.
Dem BBiG entsprechende Bestimmungen der HandwO sind gleichgestellt; verwaltungsinterne Abschlüsse werden wie bisher anerkannt.
Entgeltgruppen 5 - 8
Stand 3. Juni 2005 94
EingruppierungQualifikationsebenen
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss voraussetzen.
Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master sollen entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor = FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität).
Entgeltgruppen 9 - 12
Stand 3. Juni 2005 95
EingruppierungQualifikationsebenen
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen.
Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master sollen entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor = FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität).
Entgeltgruppen 13 - 15
Stand 3. Juni 2005 96
EingruppierungQualifikationsebenen
Durchgehende Einführung des „Sonstigen“ • in allen Qualifikationsebenen und • für alle Beschäftigten unter nunmehr
erleichterten Voraussetzungen:– Reduzierung der bisher geforderten
Verwendungsbreite von „Sonstigen“ und Bezug auf Tätigkeit.
– „Sonstiger“ gewährleistet erforderliche Durchlässigkeit in einem ausbildungs-bezogenen Eingruppierungssystem
„Sonstige“
Stand 3. Juni 2005 97
Eingruppierung
• Keine Abbildung von Tätigkeiten der VergGr I BAT/BAT-O mehr im TVöD
• Zukünftige Bezahlung dieser Tätigkeiten außertariflich
• Für vorhandene Beschäftigte Besitzstand durch Überleitung in eine besondere Übergangsentgeltgruppe oberhalb der E 15 (Entgeltgruppe 15Ü - Höhe orientiert sich am Niveau der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O)
Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O
Stand 3. Juni 2005 98
Eingruppierung
• Bisherige Eingruppierungsregelungen gelten vorläufig im jeweiligen Geltungsbereich fort.
• Aber Abschaffung von: – Bewährungs-, Fallgruppen- oder
Tätigkeitsaufstiegen,– Vergütungsgruppenzulagen und– grds. auch Funktionszulagen
• Sonderregelung für Neueinstellungen in:– neue Entgeltgruppe 1 – Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O (außertariflich)
Vorläufige Weitergeltung bisherigen Rechts
Stand 3. Juni 2005 99
Eingruppierung
• Eingruppierungsvorgänge bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung – vorläufig, – nur eingeschränkter Vertrauensschutz
(Eingruppierung nicht garantiert, aber Besitzstandsregelung)
• Ausnahme: Entgeltgruppe 1
Besonderheiten bei der Weitergeltung
Stand 3. Juni 2005 100
Eingruppierung
• Trotz „alter“ Eingruppierung richten sich Arbeitsverhältnisse ab Stichtag 1.10.2005 ausschließlich nach TVöD.
• Daher erforderlich: Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD.
Verknüpfung mit TVöD
Stand 3. Juni 2005 101
LGr 1 1 2 2 2a 3 3 4 4 5 5 6 6 8 9
1a 2 2a 2a 3 3a 4 4a 5 5a 6 6a 7 8a
2a 3 3a 4a 5a 6a 7a
Stufe 5 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5
EGr 2 Stufe 6 2 Ü* 3 Stufe 6 4 5 6 7 8 Stufe 4 9 10 11 12 13 14 15 15 Ü*End-
betrag1.820 1.935 1.906 1.940 1.995 2.050 2.185 2.285 2.375 2.493 2.730 2.980 3.380 3.635 4.000 4.090 4.360 4.780 5.570
IXb IXa VII VIb Vb IVb IVa III IIa Ib
VGr X/IXb X IXb/a IXb VIII VIII/VII VIII VII VII/VIb VII VIb Vc Vc/Vb Vc Vb Vb/IVb Vb IVb IVb/IVa IVb IVa IVa/III IVa III III/IIa III IIa IIa/Ib IIa Ib Ia I
Felder mit klein gedruckten Vergütungsgruppen betreffen Angestellte, die am Stichtag 1. Oktober 2005 ihren Aufstieg noch nicht absolviert haben (in E 3 bis 8 ist die 50 % - Klausel zu beachten!)
* Übergangs- Entgeltgruppen bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
Überleitung vorhandene Angestellte und Arbeiter/innen in den TVöD (Beschäftigte Bund - wesentliche Fallkonstellationen)
Arbeiterinnen und Arbeiter
Angestellte
Stand 3. Juni 2005 102
1 1 2 2 2a 3 3 4 4 5 5 6 6 8 9
1a 2 2a 2a 3 3a 4 4a 5 5a 6 6a 7 8a
2a 3 3a 4a 5a 6a 7a
Endstufe Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5
E 1 Stufe 5 2 2 Ü* Stufe 5 3 4 5 6 7 8 Stufe 4 9 10 11 12 13 14 15End-
betrag1.440 1.820 1.935 1.906 1.940 1.995 2.081 2.185 2.285 2.375 2.493 2.730 2.980 3.380 3.635 4.000 4.090 4.360 4.780
IXa VIII VII VIb Vc Vb IVb IVa III IIa Ib Ia
X IXb IXb VIII VIII VII VII VIb VIb Vc Vc Vb Vb IVb IVb IVa IVa III III IIa IIa Ib Ib Ia
* Übergangs- Entgeltgruppe bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
(wesentliche Fallkonstellationen)
Vorläufige Zuordnung für zwischen dem 1.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnungstattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (Bund)
Vergütungsordnung
Lohngruppenverzeichnis
Einstellung zwingend Stufe 1
Lohn-Gruppe
Verg.-Gruppe
KatalogRicht-
beispiel
KatalogRicht-
beispiel
Entgelt, Leistungsentgelt
TVöD
Stand 3. Juni 2005 104
Entgelt
Lösung vom Beamtenrecht / Alimentationsprinzip Abschaffung
– Lebensaltersstufen und Lohnstufen– Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege
sowie Vergütungsgruppenzulagen– Verheiratetenzuschlag Angestellte– Kinderanteile im OZ, Sozialzuschlag
Einführung– Ausrichtung Höhe monatliches Grundentgelt an
Berufserfahrung und individueller Leistung– Variables Leistungsentgelt neben monatl. Grundentgelt
Ziele neue Entgeltstruktur
Stand 3. Juni 2005 105
Entgelt
• Grundentgelttabelle TVöD wird zum 1. Oktober 2005 an Stelle der bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen treten.
• Neueingestellte ab 1. Oktober 2005 erhalten Entgelt nach Entgelttabelle TVöD.
• Für vorhandene Beschäftigte wird sichergestellt, dass sie durch die Überleitung in den TVöD nicht weniger verdienen als vorher.
• Instrumente:– Überleitungsregelungen – Besitzstandszahlungen – Strukturausgleichszahlungen Angestellte
Einführung neue Tabelle
Stand 3. Juni 2005 106
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185
4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)
Grundentgelt Entwicklungsstufen
Stand 3. Juni 2005 107
Entgelt
• 15 Entgeltgruppen (E 1 bis E 15)• mit bis zu 6 Stufen, davon
– 2 Grundstufen
– 4 Entwicklungsstufen
• Altersunabhängiges Aufrücken in den Stufen nach
– Berufserfahrung und
– individueller Leistung
Struktur Entgelttabelle
Stand 3. Juni 2005 108
EntgeltStufen
• Stufe 1 erhalten Berufsanfänger ohne Berufserfahrung sowie alle Neueinstellungen E 9 – E 15
• Stufe 2 erhalten Neueinstellungen mit einschlägiger Berufserfahrung in E 2 – E 8
• Darüber hinaus Anerkennung förderlicher Zeiten:– einer beruflichen Erfahrung in der übertragenen
oder entsprechenden Tätigkeit beim Bund,– bei anderen Arbeitgebern (Kann- Regelung;
Ausgestaltung noch offen)
Einstiegsstufen / förderliche Zeiten
Ausgesetzt bis 31.12.2008
Stand 3. Juni 2005 109
EntgeltStufen
Maßgebliche Faktoren: – Beschäftigungszeit und – individuelle Leistung
Aufstieg in die Stufen 4 bis 6 nur bei entsprechender Leistung:
• Mindestens durchschnittliche Leistung • Verkürzung bei Leistungen erheblich über dem
Durchschnitt• Verlängerung bei Leistungen erheblich unter dem
Durchschnitt. Jährliche Prüfung bei Festhalten; Beschwerde an behördliche Kommission möglich
Aufrücken in den Stufen (Verweildauer)
Stand 3. Juni 2005 110
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre
E
151413121110
9
8765432
1 - 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre
ohne Berücksichtigung indiv. Leistung
mit Leistungsbezug
Durchschnittliche Verweildauer in Stufen
differenzierte Stufenfolge
Stand 3. Juni 2005 111
EntgeltStufen
• Zuordnung erfolgt zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mindestens dem bisherigen Entgelt.betragsgemäß und nicht stufengleich!
• Beispiel:
Sachverhalt: E 7 Stufe 5 (2.305 € Monatsentgelt), Aufstieg nach E 8 (Stufe 3 = 2.240 €, Stufe 4 = 2.330 €)
Ergebnis: Zuordnung E 8 Stufe 4
Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
Stand 3. Juni 2005 112
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185
4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)
Grundentgelt Entwicklungsstufen
Nicht stufengleich!
E 7 Stufe 5
BetragsmäßigeZuordnung
E 8 Stufe 4 !
Beispiel Stufenzuordnung Höhergruppierung
Stand 3. Juni 2005 113
Entgelt
• Im Verhältnis zu Tabellen BAT – am Anfang höhere Werte, – am Ende abgesenkt.
• Keine systematische Tabelle, sondern Ergebnis von Einzelberechnungen.
• Ziele:– Schutz Lebenserwerbseinkommen– Einbau des Volumens Grundvergütung bzw.
Monatstabellenlohn, OZ 1 und 2, Allgemeine Zulage in Tabelle
Neue Bezahlungsstruktur
Stand 3. Juni 2005 114
Bezüge jungeBeschäftigte
Bezüge ältereBeschäftigte
Bezahlungsstruktur alt
Entgelt jungeBeschäftigte
Entgelt ältereBeschäftigte
Bezahlungsstruktur TVöD
Stand 3. Juni 2005 115
TVöDBAT TVöD
Beispielhafter Vergleich der Einkommen VI b BAT - E 6 TVöD
Letzte LASt Letzte Stufe
BAT
Neueinstellung, 23 Jahre, 2 Jahre Berufserfahrung
Grund- vergütung
VI b23. LASt
OZ 1
AZ
1.313,70 €
473,21 €
107,44 €
1.894,35 €
E 6Stufe 21960,- €
+ 65,65 €
Grund- vergütung
VI b43. LASt
OZ 1
AZ
1.713,03 €
473,21 €
107,44 €
2.293,68 €
E 6Stufe 62285,- €
- 8,86 €
Stand 3. Juni 2005 116
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr25. LASt 25. LASt 27. LASt 27. LASt 29. LASt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 3
Ergebnis: 20 € monatlich minus
nach 20 Jahren Beschäftigungszeit
FH - Niveau
Beispiel Vergleich Einkommen Vb/IVb BAT - E 9 TVöD
BAT Vergütungsgruppe Vb / IVb(Grundvergütung + OZ 1 + AZ)
TVÖD Entgeltgruppe 9
Berusfanfänger ohne Berufserfahrung
letzte LASt IV b m it 45 Jahren nach 10 Jahren Beschäftigungszeit
5 - Jahres-Zeitraum 5 - Jahres-Zeitraum
Ergebnis : 92 € monatlich plus
letzte Stufe
Ø Monatsbrutto = 2.200 € Ø Monatsbrutto = 2.292 €
3.000 2.980
2152 2152 2211 2211 2272 2061 2290 2290 2410 2410
Stand 3. Juni 2005 117
letzte Lohnstufe - letzte Stufe
MTArb TVöD
Beispielhafter Vergleich der Einkommen 4,5,5a MTArb - E 5 TVöD
MTArb TVöD
Berufsanfänger / innach 2 Jahren Beschäftigungszeit
Monats-tabellenlohnLgr 4 (5,5a)
Stufe 2(2 Jahre BZ)
1.850,04 €
E 5Stufe 2
1.875,- €
+ 24,96
€
Monats-tabellenlohnLgr (4,5) 5a
Stufe 8(15 Jahre BZ)
2.174,31 €
E 5Stufe 6
2.185,- €(15 Jahre BZ)
+ 10,69
€
Stand 3. Juni 2005 118
• bei Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub, Jahressonderzahlung
• Höhe = Durchschnitt der • der tariflichen Entgelte• der letzten drei Monate vor dem
maßgeblichen Ereignis• ohne Überstundenzuschläge (Ausnahme:
dienstplanmäßige ~), Leistungsprämien, Leistungszulagen, Sonderzahlungen
Entgelt
Bemessungsgrundlage Fortzahlung Entgelt
Stand 3. Juni 2005 119
Entgelt
• Bemessungsgrundlage: Ø Entgelt Juli/August/September (Entgeltgruppe am 1.9.)
• Auszahlung mit Novemberentgelt• Tarifgebiet West Ost (75% West)
E 1 bis 8 90 % 67,5 %E 9 bis 12 80 % 60 %E 13 bis 15 60 % 45 %
• Verminderung um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezüge (Ausnahmen z.B. Zivil- oder Grundwehrdienst, Beschäftigungsverbote MuSchG, Elternzeit bis zum Ende des Geburtsjahres, kein Krankengeldzuschuss wegen Höhe Krankengeldes)
Jahressonderzahlung ab 2007
Stand 3. Juni 2005 120
Entgelt
Grundsätzliches: • Zusätzlich zum Grundentgelt für alle
Beschäftigten• Anknüpfungspunkt ist individuelle Leistung• Jährlich neue Feststellung und Entscheidung
über „ob“ und „wieviel“• Unabhängig von Leistungsbezug des
Stufenaufstiegs• Einstieg „erst“ in 2007 wegen erforderlichen
Vorlaufs bei Finanzierung und Einführung.
Variable Leistungsbezahlung ab 2007
Stand 3. Juni 2005 121
Entgeltvariable Leistungsbezahlung
• Beginn 2007 mit – 1 % der ständigen Monatsentgelte – des Vorjahres – der Tarifbeschäftigten.
• Zielgröße 8 % Entgeltsumme Tarifbeschäftigte• Finanzierung durch:
– Umwidmung abgelöster Bezahlungsbestandteile
– Erhöhungen im Rahmen von Lohnrunden
– Rückflüsse von Besitzständen (Personalfluktuation)
Stand 3. Juni 2005 122
Entgeltvariable Leistungsbezahlung
• Im TVöD nur Rahmenregelung, Ausgestaltung durch besonderen Tarifvertrag
• Elemente: – monatliche Leistungszulagen – einmalige Leistungs-/Erfolgsprämien
• Methoden der Leistungsfeststellung und -bewertung, z.B:– Zielvereinbarung– systematische Leistungsbewertung
• Behördliche Kommission
Stand 3. Juni 2005 123
ÜberleitungÜbergangsrecht
(TVÜ-Bund)
Stand 3. Juni 2005 124
TVÜ-Bund
Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich• Für am 30.09.2005 Vorhandene• Einzelregelungen auch für Neueinstellungen,
z.B. Eingruppierung • TVöD gilt, soweit keine abweichenden
Regelungen im TVÜErsetzung bisheriger Tarifverträge durch TVöD• mit Wirkung vom 1.10.2005 (Anlage 1A =
BAT/MTArb)• sowie in Anlage 1B große Zahl sonstiger Alt-TVe
(Negativliste), z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld etc.
Stand 3. Juni 2005 125
TVÜ-BundÜberleitung
• Am Stichtag 1. Oktober 2005 Überleitung aller Beschäftigten mit bisheriger Vergütungs- bzw. Lohngruppe in eine Entgeltgruppe TVöD.
• Für Angestellte und Arbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.
• Angestellte: Vergleichsentgelt, 2 Jahre in individueller Zwischenstufe
• Arbeiter: unmittelbare Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit; ggf. indiv. Zwischenstufe
• Komplexität der Überleitung aus Kostengründen unabdingbar!
Überleitungsregelungen Grundsätze
Stand 3. Juni 2005 126
TVÜ-Bund
• Erster Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Entgeltgruppe!
• Anlage 2 TVÜ: Verbindliche Festlegung,– aus welcher Lohn- bzw. Vergütungsgruppe– in welche Entgeltgruppeüberzuleiten ist.
• Maßgeblich ist die Lohn- bzw. Vergütungsgruppe am Stichtag 30.09.2005
Überleitung in Entgeltgruppe
Stand 3. Juni 2005 127
LGr 1 1 2 2 2a 3 3 4 4 5 5 6 6 8 9
1a 2 2a 2a 3 3a 4 4a 5 5a 6 6a 7 8a
2a 3 3a 4a 5a 6a 7a
Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5
EGr Stufe 5 2 2 Ü* Stufe 5 3 4 5 6 7 8 Stufe 4 9 10 11 12 13 14 15 15 Ü*End-
betrag1.820 1.935 1.906 1.940 1.995 2.081 2.185 2.285 2.375 2.493 2.730 2.980 3.380 3.635 4.000 4.090 4.360 4.780 5.570
IXb IXa VII VIb Vb IVb IVa III IIa Ib
VGr X/IXb X IXb/a IXb VIII VIII/VII VIII VII VII/VIb VII VIb Vc Vc/Vb Vc Vb Vb/IVb Vb IVb IVb/IVa IVb IVa IVa/III IVa III III/IIa III IIa IIa/Ib IIa Ib Ia I
Felder mit klein gedruckten Vergütungsgruppen betreffen Angestellte, die am Stichtag 1. Oktober 2005 ihren Aufstieg noch nicht absolviert haben (in E 3 bis 8 ist die 50 % - Klausel zu beachten!)
* Übergangs- Entgeltgruppen bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
Überleitung vorhandene Angestellte und Arbeiter/innen in den TVöD § 4 TVÜ - Zuordnung bisheriger Vergütungs- und Lohngruppen (Beschäftigte Bund - wesentliche Fallkonstellationen)
Arbeiterinnen und Arbeiter
Angestellte
Stand 3. Juni 2005 128
TVÜ-BundÜberleitung
• Zweiter Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Stufe innerhalb der Entgeltgruppe !
• Vergleichsentgelt dient der Stufenfindung• Überleitung nach dem Vergleichsentgelt
– verhindert Kostenschub für AG– verhindert Einkommensverluste bei der
Überleitung für den AN
Überleitung in Stufe
Stand 3. Juni 2005 129
TVÜ-BundÜberleitung
• Basis = erhaltene Bezüge September 2005• Angestellte
– Grundvergütung– Allgemeine Zulage– Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. 2
• Arbeiter / Arbeiterinnen– Monatstabellenlohn
Vergleichsentgelt (§ 5)
Stand 3. Juni 2005 130
TVÜ-BundÜberleitung
• Fallgruppen-, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg Oktober 2005: Erfüllen Angestellte/Arbeiter im Laufe des Oktober 2005 die Voraussetzungen für Aufstiege, werden sie für VE so behandelt, als seien sie im September 2005 höher gruppiert worden (§ 4 Abs. 2).
• Herabgruppierung im Oktober 2005: wie oben (§ 4 Abs. 3)
• Stufensteigerungen im Oktober 2005 werden so berücksichtigt, als hätten sie bereits im September 2005 stattgefunden (§ 5 Abs. 4).
Sonderfälle Vergleichsentgelt (VE)
Stand 3. Juni 2005 131
TVÜ-BundÜberleitung
• Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE fiktiv auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt (§ 5 Abs. 5).
• Haben Beschäftigte im September 2005 wegen Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als 6 Monaten oder wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Bezüge erhalten, werden sie für das VE so gestellt, als hätten sie am 1.9.2005 die Arbeit wieder aufgenommen (§ 5 Abs. 6).
Sonderfälle Vergleichsentgelt
Stand 3. Juni 2005 132
TVÜ-BundÜberleitung
• Fehlzeiten: Erhalten Beschäftigte nicht für alle Septembertage Bezüge, wird das VE so bestimmt, als wenn sie für alle Tage des Septembers 2005 Bezüge erhalten hätten (§ 5 Abs. 6).
• Modifizierter Stufenaufstieg: Stufenhemmung wird aufgehoben (§ 5 Abs. 7).
• Vor vollendetem 18. Lebensjahr: VE = Gesamtvergütung ( § 30 BAT-BAT-O) bzw. 85 % Monatstabellenlohn (§ 23 Abs.1 MTArb / MTArb-O) (§ 5 Abs. 2 bzw. 3)
Sonderfälle Vergleichsentgelt
Stand 3. Juni 2005 133
Stufe OZ Ehegatte/Ehegattin VE TVöD Ehegatte/Ehegattin
Stufe 1 1/2 Stufe 1 1/2 (BAT Land) Stufe 1 Stufe 2 (BAT Land)
Stufe 1 1/2 Stufe 1 1/2 (Beamte/r) Stufe 1 FZ 1 (als Beamte/r)
Stufe 1 1/2 Stufe 1 1/2 (Bund/VKA) Stufe 1 1/2 Stufe 1 1/2 (TVöD)
Stufe 2 - Stufe 2 -
Ortszuschlag Stufe 2 im Vergleichsentgelt (VE)Übersicht Fallvarianten
Stand 3. Juni 2005 134
TVÜ-BundÜberleitung
Überleitung mit dem Vergleichsentgelt • am 1.10.2005• in eine individuelle Zwischenstufe ihrer neuen
Entgeltgruppe (§ 6 Abs. 1)• mindestens in Stufe 2 (§ 6 Abs. 4)• ggf. in individuelle Endstufe (§ 6 Abs. 3)
Aufsteigen in die nächst höhere Stufe zum 1.10.2007; damit beginnt Laufzeit für neue Stufe (§ 6 Abs. 1)
Stufenzuordnung Angestellte (§ 6)
Stand 3. Juni 2005 135
Individuelle ZwischenstufeÜberleitung, wenn Vergleichsentgelt zwischen den Stufen liegt.Aufrücken in die nächsthöhere Stufe nach 2 Jahren (1.10.2007).Beginn der jeweiligen Zeit für nächstes Aufsteigen.
Stufe 6
Stufe 5
Stufe 4
Stufe 3
Stufe 2Stufe 1
Überleitung der Angestellten in den TVöDStufenzuordnung § 6 TVÜ-Bund
individ.Endstufe
Stand 3. Juni 2005 136
VergGr VII BAT (nach BewA), verheiratet, LASt 33 Überleitung in E 5 Vergleichsentgelt = tatsächlich erhaltene Bezüge
September 2005:– Grundvergütung 1.367,97 €– Allgemeine Zulage 107,44 €– OZ Stufe 2 575,03 €– Vergleichsentgelt 2.055,44 €
Indiv. Zwischenstufe zwischen Stufen 3 und 4
Beispiel Überleitung Angestellte
TVÜ-BundÜberleitung
Stand 3. Juni 2005 137
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)
Grundentgelt Entwicklungsstufen
1.10.2005
E 5
zwischen Stufen 3
und 4
Vergleichsentgelt 2055,44 €
1.10. 2007
Aufrücken in Stufe 4
Stand 3. Juni 2005 138
TVÜ-BundÜberleitung
• Maßgeblich ist Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb/MTArb-O)
• Unmittelbare Einstufung, als ob neue Entgelt- tabelle bereits ab Beginn der Beschäftigung gegolten hätte; Stufe 1 wird stets mit 1 Jahr berücksichtigt (§ 7 Abs. 1).
• Aber: Überleitung in individuelle Zwischenstufe, wenn VE höher als unmittelbare Einstufung nach Beschäftigungszeit (§ 7 Abs. 3)
• Ggf. indiv. Endstufe, Stufe 2 sofort (§ 7 Abs. 2)
Stufenzuordnung Arbeiter/innen (§ 7)
Stand 3. Juni 2005 139
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)
Grundentgelt Entwicklungsstufen
1.10.2005
Überleitung in E 5 Stufe 4
Arbeiter LGr 5a
8 Jahre BZ
Vergleichsentgelt 2040,54 €
Aufrücken in Stufe 5
am 1.10.2009 (nach 4 Jahren)
Stand 3. Juni 2005 140
TVÜ-Bund
• Unterschiedlich nach bisherigen Statusgruppen• nur für Angestellte:
– Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege– Vergütungsgruppenzulagen– Strukturausgleich
• Grund: Tabellenwerte E 3-8 TVöD orientieren sich an den Werten Monatstabellenlohn (einschließlich regelmäßiger Bewährungs- und Zeitaufstiege)
Besitzstandsregelungen (§§ 8 - 16)
Stand 3. Juni 2005 141
TVÜ-BundBesitzstand
• Keine familienbezogenen Bestandteile mehr.• OZ 2 ist in das Vergleichsentgelt eingeflossen.• Kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11):
– Angestellte OZ 3 ff, Arbeiter/innen Sozialzuschlag– Dynamische Besitzstandszulage– Zum Stichtag Zahlung Kindergeld (EStG oder
BKGG) – Auch für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder– Zeitdauer: Zahlung Kindergeld BKKG/EStG
Familienbezogene Entgeltbestandteile
Stand 3. Juni 2005 142
TVÜ-BundBesitzstand
• Keine Aufstiege mehr im TVöD.• Für übergeleitete Angestellte in E 3, 5, 6 oder
8 gilt 50 % Klausel (§ 8 Abs. 1):– Wenn am 1.10.2005 Hälfte der Zeitdauer für
Aufstieg in die nächst höhere VergGr erfüllt und– persönliche Voraussetzungen vorliegen,
dann– zum individuellen Aufstiegszeitpunkt „Aufstieg“ in
die Aufstiegs-Entgeltgruppe, wenn noch entsprechende Tätigkeit.
– Beim „Aufstieg“ keine Stufenmitnahme!
Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiege I (§ 8)
Stand 3. Juni 2005 143
VergGr VII / VIb BAT, ledig, LASt 29, „Höhergruppierung“ am 1.8.2006
• Überleitung E 5• Vergleichsentgelt = tatsächlich erhaltene Bezüge
September 2005:• Grundvergütung 1.305,86 €• Allgemeine Zulage 107,44 €• OZ Stufe 1 473,21 €• Vergleichsentgelt 1.886,51 €
• Überleitung in indiv. Zwischenstufe zwischen Stufen 2 und 3
• „Höhergruppierung“ 1.8.2006 E 6, Stufe 2
BewA (§ 8 Abs. 1) (Beispiel)
TVÜ-Bund Besitzstand
Stand 3. Juni 2005 144
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380
9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493
7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.2855 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935
1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440
Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)
Grundentgelt Entwicklungsstufen
1.10.2005
Zwischen Stufe 2 und 3
Vergleichsentgelt 1.886,51 € 1. 8. 2006
„Höhergruppierung“ in E 6 Stufe 2
Stand 3. Juni 2005 145
TVÜ-BundBesitzstand
Entgeltgruppen 2 und 9 - 15 ( § 8 Abs. 2):• Wenn am Stichtag Hälfte Zeitdauer für Aufstieg
in nächst höhere VergGr erfüllt ist,• Restdauer im Zeitraum bis 30.9.2007 liegt und• persönlichen Voraussetzungen vorliegen,
dann zum individuellen Aufstiegszeitpunkt • Erhöhung des indiv. VE um den Betrag der
Höhergruppierung;• dadurch zumeist höhere indiv. Zwischenstufe.• Aber: Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe.
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege II
Stand 3. Juni 2005 146
TVÜ-BundBesitzstand
Vergütungsgruppenzulagen (§ 9)
• Vergütungsgruppenzulage steht am Stichtag zu: dann: dynamische Besitzstandszulage (§ 9 Abs. 1)
• Vergütungsgruppenzulage wird nach dem 30. September 2005 gezahlt, wenn (§ 9 Abs. 2):
• Kein vorheriger Fallgruppenaufstieg• Bewährungszeit am 1. Oktober 2005 zur Hälfte erfüllt• Alle Voraussetzungen nach altem Recht erfüllt• Tätigkeit für die Vergütungsgruppenzulage wird bis zum
individuellen Zeitpunkt fortgeführt• 2 weitere Sonderfälle in § 9 Abs. 3 a und b.
Stand 3. Juni 2005 147
TVÜ-BundBesitzstand
• Kein Besitzstand, sondern Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen.
• Liste Strukturausgleiche für einzelne Angestelltengruppen:– Abhängig von Vergütungs- und Fallgruppe,
Ortszuschlag und LASt bei In-Kraft-Treten TVöD– Zahlungsbeginn: 1. Oktober 2007 (ggf. später) – Dauerhaft oder zeitlich befristet– Ausgleichsbetrag zwischen 20 und 110 € mtl.– Nicht dynamisch
Strukturausgleich (§ 12)
Stand 3. Juni 2005 148
Entgelt-gruppe
Vergütungs-gruppe
Aufstieg Orts-
zuschlag
Lebens-altersstufe
bei Inkrafttreten
Höhe Ausgleichs-
betrag Dauer
9 Vb ohne OZ 1 29. 60 € für 12 Jahre
9 Vb ohne OZ 1 31. 60 €
nach 4 Jahren für 7
Jahre
9 Vb ohne OZ 1 33. 60 € für 7
Jahre
9 Vb ohne OZ 2 27. 90 €
nach 4 Jahren
für 7 Jahre
9 Vb ohne OZ 2 29 90 € für 7
Jahre
9 Vb ohne OZ 2 35 20 €
nach 4 Jahren
dauerhaft
9 Vb ohne OZ 2 37 40 €
nach 4 Jahren
dauerhaft 9 Vb ohne OZ 2 39 40 € Dauerhaft
9 Vb ohne OZ 2 41 40 € Dauerhaft
9 Vb IVb n. 6. J. OZ 1 29 50 € für 3
Jahre
9 Vb IVb OZ 1 35 60 € für 4
Jahre 9 Vb IVb OZ 2 41 60 € Dauerhaft
9 IVb ohne OZ 1 35 60 € für 4
Jahre 9 IVb ohne OZ 2 37 60 € Dauerhaft
Liste Strukturausgleich Bund (Auszug)
Bei In-Kraft-Treten
Stand 3. Juni 2005 149
St alt
Verlaufalt
Überl+ Stufen neu Diff
Strukturausgleich 90,00
5 29 2.378,78 3 2.410,00 31,22
6 29 2.378,78 3 2.410,00 31,22
7 31 2.439,74 3 2.500,00 60,26
8 31 2.439,74 3 2.500,00 60,26
9 33 2.500,71 3 2.500,00 -0,71
10 33 2.500,71 3 2.500,00 -0,71
11 35 2.561,65 3 2.500,00 -61,65
12 35 2.561,65 3 2.500,00 -61,65
13 37 2.622,61 3 2.500,00 -122,61
14 37 2.622,61 4 2.730,00 107,39
15 39 2.683,56 4 2.730,00 46,44
16 39 2.683,56 4 2.730,00 46,44
17 41 2.744,52 4 2.730,00 -14,52
18 41 2.744,52 4 2.730,00 -14,52
19 43 2.805,47 4 2.730,00 -75,47
20 43 2.805,47 4 2.730,00 -75,47
21 45 2.809,69 4 2.730,00 -79,69
BAT Vb Bund verh. Einstieg 25 J.
Vb ohne BewA, OZ 2,
29 LASt
Strukturaus-gleich
90 € mtl.
für 7 Jahre
Einzelbeispiel
Stand 3. Juni 2005 150
St alt
Verlaufalt
Überl+ Stufen neu Diff
Strukturausgleich 60,00
7 31 2.332,84 2+ 2.332,84 0,00
8 31 2.332,84 2+ 2.332,84 0,00
9 33 2.393,81 3 2.410,00 16,19
10 33 2.393,81 3 2.410,00 16,19
11 35 2.454,75 3 2.470,00 15,25
12 35 2.454,75 3 2.470,00 15,25
13 37 2.515,71 3 2.470,00 -45,71
14 37 2.515,71 3 2.470,00 -45,71
15 39 2.576,66 3 2.470,00 -106,66
16 39 2.576,66 3 2.470,00 -106,66
17 41 2.637,62 3 2.470,00 -167,62
18 41 2.637,62 4 2.730,00 92,38
19 43 2.698,57 4 2.730,00 31,43
20 43 2.698,57 4 2.730,00 31,43
21 45 2.702,79 4 2.730,00 27,21
BAT Vb Bund led. Einstieg 25 j.
Vb ohne BewA, OZ 1,
31 LASt
Strukturaus-gleich
60 € mtl.
nach 4 Jahren für 7 Jahre
Einzelbeispiel
Stand 3. Juni 2005 151
TVÜ-Bund
Abgeltungsvereinbarungen insb. möglich für• Kinderbezogene Entgeltbestandteile, wenn Kind
16. Lebensjahr vollendet hat (§ 11 Abs. 2)• Strukturausgleich (§ 12 Abs. 6)
Abgeltungsregelungen Strukturausgleich
Stand 3. Juni 2005 152
TVÜ-Bund
Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung.
Für in E 2Ü übergeleitete oder in Lohngruppen 1/2/2a und 2/2a eingestellte Beschäftigte.
Entgeltgruppe 2Ü (§ 19 Abs. 1)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906
Stand 3. Juni 2005 153
TVÜ-Bund
Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag biszum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung.• Für am Stichtag vorhandene Beschäftigte, die in die E 15Ü übergeleitet
werden.• Atypischer Stufenverlauf: jeweils 5 Jahre• Beschäftigte mit 43./ 45. LASt nach 2 Jahren 50 € Strukturausgleich
dauerhaft.
Entgeltgruppe 15Ü (§ 19 Abs. 2)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
4.275.- 4.750.- 5.200.- 5.500.- 5.570.-
Stand 3. Juni 2005 154
TVÜ-Bund
Sonderregelung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung für Zuordnung Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O mit 5-bzw. 6-jährigem Aufstieg nach Ib
Zulage zwischen E 13 und E 14
Entgeltgruppe 13 / 14