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Europäisches Strafrecht Einführung Prof. Dr. D. Klesczewski

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Europäisches Strafrecht

Einführung

Prof. Dr. D. Klesczewski

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Europäisches Strafrecht– Einführung

Organisatorisches• Neue Schwerpunktsetzung: Materielles Recht

• Neue Gliederung

• Material• https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de

• Fallsammlungen

• Rechtsakte

• Folien

• LEO-Skript: erhältlich bei se-druck, Beethovenstraße 23 (5,50 €)

• Lehrbücher• Jähnke/Schramm, Europäisches Strafrecht, 2017

• Hecker, Europäisches Strafrecht, 5. Aufl., 2015

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Nationales Strafrecht

z.B.: § 212 I StGB

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„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe

nicht unter fünf Jahren bestraft.“

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Nationales Strafrecht

§ 212 I StGB

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„Wer einen Menschen tötet …, wird … mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

bestraft.“

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Europäisches StrafrechtArtikel 2 Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2008/841/JI)

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„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine oder beide der folgenden

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung als Straftatbestände zu

bewerten:

a) das Verhalten einer Person, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der

allgemeinen Tätigkeit der kriminellen Vereinigung oder der Absicht der Vereinigung, die

betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beteiligt,

einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer

Mitglieder oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten der Vereinigung, und sich

bewusst ist, dass diese Beteiligung zur Durchführung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung

beiträgt …

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Europäisches StrafrechtArtikel 2 Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2008/841/JI)

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„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine oder beide der folgenden

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung als Straftatbestände zu

bewerten:

a) das Verhalten einer Person, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der

allgemeinen Tätigkeit der kriminellen Vereinigung oder der Absicht der Vereinigung, die

betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beteiligt,

einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer

Mitglieder oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten der Vereinigung, und sich

bewusst ist, dass diese Beteiligung zur Durchführung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung

beiträgt …

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Europäisches Strafrecht als Wissenschaft

Gegenstand

Keine Tatbestände, sondern Regeln

der Regelsetzung

Methode

Keine Subsumtion, sondern

„Kriminalpolitik“

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Einfluss europäischer Rahmenbeschlüsse und Richtlinien

Auf die Legislative

Verpflichtung zuGesetzesänderungen

Auf die beiden anderen Staatsgewalten

Verpflichtung zuunionsrechtskonforme

Auslegung

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BGHSt. 54, 216

• Ausgangspunkt: § 129 I StGB

• Auslegung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“

Überkommene Definition

Neuer europäischer Rechtsakt

Inkorporation im Wege der Auslegung möglich?

Hier: (-)

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BGHSt. 54, 216

• Ausgangspunkt: § 129 I StGB

• Auslegung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“

Überkommene Definition der Rspr.:

Eine k. V. ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwillige organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen.

Problematisch im vorliegenden Fall: Unterordnung des Einzelnen

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BGHSt. 54, 216

• Ausgangspunkt: § 129 I StGB

• Auslegung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“ Neue europäischer Rechtsakt: - Art. 1 RB

- Nr. 1 Kriminelle Vereinigung ist einen auf längere Dauer angelegter organisierter

Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um … einen … materiellen Vorteil zu

verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen …;

- Nr. 2 Ein „organisierter Zusammenschluss“ ist einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur

unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der auch nicht notwendigerweise

förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine

ausgeprägte Struktur hat.- Teil des Schrifttums: Keine Unterordnung mehr nötig (z. B. LK/Krauß) - Konsequenz im vorliegenden Fall: K. V.: (+)

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BGHSt. 54, 216

• Ausgangspunkt: § 129 I StGB

• Auslegung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“

Überkommene Definition

Neue europäische Rechtsakte

Inkorporation im Wege der Auslegung möglich?

- Der weite Begriff der k. V. ist identisch mit dem Begriff der Bande.

- Bandenmitgliedschaft ist aber nur Strafschärfungsgrund

- Hier: unionsrechtskonforme Auslegung ist nicht möglich.

- (Im Ergebnis für BGH irrelevant)

- Neue Rechtslage seit Juli 2017: § 129 II StGB n. F.

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Europäisches Strafrecht– Einführung

Entwicklung des Europäischen Strafrechts

• Entstehen eines europaweiten Binnenmarktes

• Notwendigkeit rechtlicher Regelungen, zuerst auf dem Gebiet des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts

• Anwachsen grenzüberschreitender Kriminalität

• Grenzen nationalstaatlichen Strafrechts (§ 7 StGB)

• Grenzen internationaler Rechtshilfe (§ 3 I IRG)

• Notwendigkeit der Strafrechtsangleichung

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Europäisches Strafrecht– Einführung

Grundlagen des europäischen (Straf-)Rechts

• Gemeinsame geistesgeschichtliche Wurzeln

Römisches Recht

Kanonisches Recht

Einheitliches Wissenschaftsverständnis

• Europäische Einigung („Staatenverbund“, BVerfGE 123, 267)

Ausgangspunkt Nationalstaaten (wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit)

Völkervertragliche Zusammenarbeit nach dem Konsensprinzip im Rat

Unionsbürgerschaft als regionales Weltbürgerrecht

• Menschenrechte

• Repräsentation: Europäisches Parlament

• Europäisches Strafrecht

Harmonisierung durch Richtlinien, Art. 288 AEUV

Schonungsgebot, Art. 4 EUV

Spielraum der Mitgliedsstaaten zur Strafrechtssetzung

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