Steuerstrafrecht, Wirtschafts- strafrecht und Steuerstreit ......Rechtsanwalt, Steuerberater...

3
© 2020 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Mandanteninfo aktuell Steuerstrafrecht, Wirtschafts- strafrecht und Steuerstreit September 2020 Airbnb gibt Daten an die Steuerfahndung Hamburg weiter – Handlungs- bedarf für Vermieter. I. Ausgangssituation Airbnb und andere Plattformen zur (kurzzeitigen) Vermietung von (Ferien-)Wohnungen boomen seit einigen Jahren im Zusammenhang mit dem Siegeszug der sog. Sha- ring-Economy. Für viele private und gewerbliche Vermieter stellen solche Plattformen einen beque- men Weg dar, Wohnraum einfach und günstig auf dem Markt anzu- bieten. Aber auch (Steuer-)Behörden haben den Sektor ins Visier ge- nommen, da sie zum einen Ver- stöße gegen (lokale) Nutzungssat- zungen vermuten und zum anderen befürchten, dass Vermie- ter Einnahmen nicht vollständig steuerlich erklären. In diesem Zusammenhang war insbesondere Airbnb in den ver- gangenen Jahren mehrfach Ziel von Auskunftsersuchen deutscher Behörden. II. Erfolg für die Steuerfahndung Hamburg – internationales Gruppenersuchen verpflichtet Airbnb zur Datenweitergabe Ausweislich einer Pressemitteilung vom 2. September 2020 hat die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, in Zusammen- wirken mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre an- dauernden Verfahren vor einem Gericht in Irland erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuer- lichen Kontrollzwecken übermittelt werden. Damit liegen der Finanzverwaltung Daten über deutsche Vermieter vor, die über Airbnb vermietet haben. Dies umfasst typischer- weise Name, Anschriften und Vermietungsumsätze. Diese Daten werden nun von der Steuerfahn- dung Hamburg ausgewertet. So- weit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständi- gen Ländern zur weiteren Über- prüfung übermittelt. III. Rechtliche Grundlagen Gruppenanfragen haben ihre Rechtsgrundlage in Artikel 26 des mit dem jeweiligen Staat verein- barten Doppelbesteuerungs- abkommen. Die Voraussetzungen sind dabei grundsätzlich vergleichbar mit sog. Sammel- auskunftsersuchen nach der Abgabenordnung. Die Voraussetzungen für ein ent- sprechendes internationales Gruppenersuchen hat das zustän- dige irische Gericht offensichtlich als gegeben angesehen. Vermieter von Wohnungen (oder auch einzelner Zimmer) erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch gewerbliche Einkünfte vorliegen, die Gewerbesteuer auslösen. Da- neben fällt bei kurzfristiger Beher- bergung von Fremden regelmäßig Umsatzsteuer an. Wurden entsprechende Einkünfte bzw. Umsätze bislang nicht ord- nungsgemäß steuerlich erklärt,

Transcript of Steuerstrafrecht, Wirtschafts- strafrecht und Steuerstreit ......Rechtsanwalt, Steuerberater...

Page 1: Steuerstrafrecht, Wirtschafts- strafrecht und Steuerstreit ......Rechtsanwalt, Steuerberater Solicitor (England & Wales) n.p. Partner, Leiter Steuerstrafrecht Ganghoferstraße 29 80339

© 2020 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

Mandanteninfo aktuell Steuerstrafrecht, Wirtschafts- strafrecht und Steuerstreit

September 2020

Airbnb gibt Daten an die Steuerfahndung Hamburg weiter – Handlungs-bedarf für Vermieter.

I. Ausgangssituation

Airbnb und andere Plattformen zur (kurzzeitigen) Vermietung von (Ferien-)Wohnungen boomen seit einigen Jahren im Zusammenhang mit dem Siegeszug der sog. Sha-ring-Economy. Für viele private und gewerbliche Vermieter stellen solche Plattformen einen beque-men Weg dar, Wohnraum einfach und günstig auf dem Markt anzu-bieten.

Aber auch (Steuer-)Behörden haben den Sektor ins Visier ge-nommen, da sie zum einen Ver-stöße gegen (lokale) Nutzungssat-zungen vermuten und zum anderen befürchten, dass Vermie-ter Einnahmen nicht vollständig steuerlich erklären.

In diesem Zusammenhang war insbesondere Airbnb in den ver-gangenen Jahren mehrfach Ziel von Auskunftsersuchen deutscher Behörden.

II. Erfolg für die Steuerfahndung Hamburg – internationales Gruppenersuchen verpflichtet Airbnb zur Datenweitergabe

Ausweislich einer Pressemitteilung vom 2. September 2020 hat die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, in Zusammen-wirken mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre an-dauernden Verfahren vor einem Gericht in Irland erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuer-lichen Kontrollzwecken übermittelt werden.

Damit liegen der Finanzverwaltung Daten über deutsche Vermieter vor, die über Airbnb vermietet haben. Dies umfasst typischer-weise Name, Anschriften und Vermietungsumsätze. Diese Daten werden nun von der Steuerfahn-dung Hamburg ausgewertet. So-weit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständi-gen Ländern zur weiteren Über-prüfung übermittelt.

III. Rechtliche Grundlagen

Gruppenanfragen haben ihre Rechtsgrundlage in Artikel 26 des mit dem jeweiligen Staat verein-barten Doppelbesteuerungs-abkommen. Die Voraussetzungen sind dabei grundsätzlich vergleichbar mit sog. Sammel-auskunftsersuchen nach der Abgabenordnung.

Die Voraussetzungen für ein ent-sprechendes internationales Gruppenersuchen hat das zustän-dige irische Gericht offensichtlich als gegeben angesehen. Vermieter von Wohnungen (oder auch einzelner Zimmer) erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch gewerbliche Einkünfte vorliegen, die Gewerbesteuer auslösen. Da-neben fällt bei kurzfristiger Beher-bergung von Fremden regelmäßig Umsatzsteuer an.

Wurden entsprechende Einkünfte bzw. Umsätze bislang nicht ord-nungsgemäß steuerlich erklärt,

Page 2: Steuerstrafrecht, Wirtschafts- strafrecht und Steuerstreit ......Rechtsanwalt, Steuerberater Solicitor (England & Wales) n.p. Partner, Leiter Steuerstrafrecht Ganghoferstraße 29 80339

Mandanteninfo aktuell | 2

© 2020 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

besteht ein erhebliches Risiko, dass die Steuerbehörden von ei-ner strafbaren Steuerhinterziehung ausgehen und entsprechende Ermittlungsverfahren einleiten.

Neben der Nachzahlung von Steuern (in Einzelfällen ist dabei sogar denkbar, nicht erklärte Ver-mietungseinkünfte bis zu dreizehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern) drohen dann zusätzlich Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen.

IV. Folgen und Handlungsempfehlung

Die Steuerfahndung Hamburg wird nunmehr die Daten auswerten und soweit erforderlich auch Daten an entsprechende Stellen in den an-deren Bundesländern weiterge-ben.

In der Folge ist mit individuellen Auskunftsersuchen bzw. einem Abgleich durch die Finanzämter zu rechnen, ob die einzelnen Vermie-ter entsprechende Einnahmen in den laufenden Steuererklärungen der letzten Jahre zutreffend erklärt haben.

Für Vermieter, die bislang unrich-tige Angaben zu den Einnahmen aus der Vermietung über entspre-chende Plattformen in ihren Steu-

ererklärungen gemacht haben oder diese Einkünfte überhaupt nicht erklärt haben, besteht daher dringender Handlungsbedarf. Die Finanzbehörden haben schon mit dem Ankauf und der Auswertung von Steuer-CDs aus der Schweiz gezeigt, dass sie in der Lage sind, Massensachverhalte zügig abzu-arbeiten.

Die Pressemitteilung der Steuer-fahndung Hamburg kann auch als Hinweis auf Handlungsbedarf auf Vermieterseite und damit als „gol-dene Brücke“ zurück in die Steu-erehrlichkeit gesehen werden. Daher sollten bislang nicht erklärte Einkünfte bzw. Umsätze aus Ver-mietungen unverzüglich nachge-meldet werden – insbesondere um strafrechtliche Risiken zu minimie-ren.

Ein entsprechendes Informations-schreiben an das zuständige Fi-nanzamt sollte dabei grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass es auch die strengen formalen Anforderun-gen an eine straf- bzw. bußgeldbe-freiende Selbstanzeige erfüllt. Hier haben Rechtsprechung und Ge-setzgeber in den letzten Jahren die Anforderungen erheblich ver-schärft, so dass Spezialisten bei

der Erstellung des Schreibens eingebunden werden sollten.

Solange noch keine Weiterleitung an lokale Finanzämter und insbe-sondere noch kein Abgleich mit den Steuererklärungen des ein-zelnen Vermieters stattgefunden hat, ist u.E. noch keine Tatentde-ckung eingetreten. Damit wäre eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich noch möglich.

Je länger Vermieter jetzt noch zuwarten, desto mehr steigt somit das Risiko, dass eine strafbefrei-ende Selbstanzeige z.B. wegen Tatentdeckung gesperrt ist. Auch wenn im Einzelfall doch schon eine Tatentdeckung eingetreten sein sollte, führt auch eine verspä-tete Selbstanzeige in der Praxis zu erheblichen Strafnachlässen bis hin zur Einstellung der Ermitt-lungsverfahren.

KPMG Law verfügt über ein bun-desweit tätiges Team von hoch spezialisierten Steuerstrafrechtlern mit einer großen Erfahrung mit Massensachverhalten (insbeson-dere Selbstanzeigen bei Aus-landskonten). Gerne unterstützen wir kurzfristig bei der Diskussion und Umsetzung einer Schutz-strategie im konkreten Fall.

Page 3: Steuerstrafrecht, Wirtschafts- strafrecht und Steuerstreit ......Rechtsanwalt, Steuerberater Solicitor (England & Wales) n.p. Partner, Leiter Steuerstrafrecht Ganghoferstraße 29 80339

Mandanteninfo aktuell | 3

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann Rechtsanwalt, Steuerberater Solicitor (England & Wales) n.p. Partner, Leiter Steuerstrafrecht Ganghoferstraße 29 80339 München T +49 89 5997606-1652 [email protected]

Arndt Rodatz Rechtsanwalt, Steuerberater Partner Ludwig-Erhard-Straße 11-17 20459 Hamburg T +49 40 360994-5081 [email protected]

Philipp Schiml Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Senior Manager Tersteegenstraße 19-23 40474 Düsseldorf T +49 211 4155597-150 [email protected]

Dr. Jochen Maier Rechtsanwalt, Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Erbrecht Senior Manager Heinrich-von-Stephan-Straße 23 79100 Freiburg im Breisgau T +49 761 769999-10 [email protected]

Günter Graeber Rechtsanwalt Senior Manager Ganghoferstraße 29 80339 München T +49 89 5997606-1101 [email protected]

Sebastian Bothe Rechtsanwalt, Steuerberater Dipl.-Finanzwirt (FH) Senior Manager Ludwig-Erhard-Straße 11-17 20459 Hamburg T +49 40 360994-5086 [email protected]

Carolin Schürer (LL.M.) Rechtsanwältin, Steuerberaterin Senior Manager Tersteegenstraße 19-23 40474 Düsseldorf T +49 211 4155597-516 [email protected]

Christian Judis Rechtsanwalt, Geldwäschebeauftragter (TÜV) Manager The SQUAIRE / Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main T +49 69 95119-5060 [email protected]

Barnim von Gemmingen Rechtsanwalt Manager Theodor-Heuss-Straße 5 70174 Stuttgart T +49 711 781923-433 [email protected]

Cristian Barbieri Rechtsanwalt Manager Ganghoferstraße 29 80339 München T +49 89 5997606-1082 [email protected]

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.

© 2020 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG Internati-onal Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International