Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe) Dr. Karen Blumenbach The right to choose to die.

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Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe) Dr. Karen Blumenbach The right to choose to die

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Sterbehilfe in der Schweiz(Suizidbeihilfe)

Dr. Karen Blumenbach

The right to choose to die

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DefinitionDefinition

Sterbehilfe, bzw. Euthanasie (von griechisch „schöner Tod“) ist die Verkürzung der Sterbe-phase eines unheilbar Kranken durch Maß-nahmen anderer Personen. Da der Begriff „Euthanasie“ oft im Zusammenhang mit dem Mord während der NS-Zeit gesehen wird,spricht man heute meist von Sterbehilfe.

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UnterschiedeUnterschiede

Hilfe beim Sterben heißt Beistand leisten während des Sterbeprozesses

Hilfe zum Sterben heißt Euthanasie

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Arten von Sterbehilfe IArten von Sterbehilfe I

1. Passive Sterbehilfe: Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen. Außer Schmerz- und Beruhigungsmitteln auch keine Medikamente.

2. Aktive Sterbehilfe: Aktive Herbeiführen des Todes eines unheilbar kranken Menschen. Z.B. Gabe von Kalium-injektionen. (Bisher nur NL)

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Arten von Sterbehilfe IIArten von Sterbehilfe II

3. Indirekt aktive Sterbehilfe: Analgesie in genügend hoher Dosis, dabei wird in Kauf genommen, dass der Patient (früher) stirbt

4. Beihilfe zum Freitod: Patient füllt eine Freitoderklärung aus. Der Sterbebegleiter (muss kein Arzt sein) stellt dem Patienten ein ärztlich verordnetes, tödliches Medi-kament bereit, was der Patient selber ein-nehmen wird

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StrafrechtbestimmungenStrafrechtbestimmungenArt. 114 StGB: Tötung auf Verlangen:

Wer aus Mitleid einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft

Art. 115 StGB: Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord: Hilfeleistung zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Gründen wird mit Gefängnis bestraft (Erlass 1918)

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DIGNITAS IDIGNITAS IVerein besteht seit 1998Verfolgt keine kommerziellen Interessenstatutengemäß den Zweck: ihren Mitglie-

dern ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern

Den Mitgliedern soll im Rahmen der Möglichkeiten individuell geholfen werden, allerdings aus rechtlichen Gründen nur auf Schweizer Staatsgebiet

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DIGNITAS IIDIGNITAS II

Für Dignitas steht die Wahrung der Menschenwürde und Menschenrechte der Mitglieder im Leben und im Sterben im Mittelpunkt, wo immer diese als bedroht gelten müssen.

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DIGNITAS IIIDIGNITAS III

Sterbehelfer klären, ob die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Freitodhilfe gegeben sind Sterbewunsch erklärter Wille keine Einschränkung der Urteilsfähig-

keit, Ausschluss psychisch Kranker keine Drittperson drängt zum Freitod

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DIGNITAS IVDIGNITAS IV

Beschafft das notwendige letale Medikament (schmerzlos wirkendes Barbiturat), zumeist vom behandelnden Hausarzt, ansonsten eigene Vertrauensärzte

Während der Freitodphase sind mindestens zwei Personen anwesend, um über den Verlauf Zeugnis abzulegen

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DIGNITAS VDIGNITAS V

Art. 115 StGB untersagt die Freitodhilfe aus selbstsüchtigen Gründen, wer also ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet kann nicht bestraft werden. Auf dieser Rechtsprechung basiert die Freitodhilfe bei DIGNITAS. Die Sterbehelfer arbeiten ehrenamtlich.

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ProblemeProbleme

Sterbehilfe steht zwischen Recht und Autonomie, Gesetz und Selbstbestimmung,

Abgrenzung der verschiedenen Sterbehilfen ist im Einzelfall schwierig

Politischer und ethischer Wandel, immer wieder neu zu diskutieren

Wer entscheidet??

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Zukunft ?Zukunft ?

Auch in der Schweiz immer häufiger Nachfrage nach aktiver Sterbehilfe. Der Arzt kann auf ausdrücklichen Wunsch eines unheilbaren Kranken eine tödlich wirkende Spritze verabreichen. Bedingung ist jedoch, dass ein Kollege hinzugezogen wird, der die gleiche Diagnose – nämlich keine Aussicht auf Verminderung des Leidens – stellt.

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Vielen Dank für das Interesse!Vielen Dank für

das Interesse!

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LiteraturLiteratur Vortrag Prof. Dr. Johannes Fischer, SAMW beim

Symposium zur Suizidbeihilfe am 17./18.9.2004 Ziel und Zweck von DIGNITAS auf www.dignitas

.ch Sterbehilfe: Schweiz toleranter als andere aus

Swissinfo vom 19.06.2003 Liberale Gesetzgebung bei der Sterbehilfe

(Schweiz, NZZ Online, 22.2.2004) Ethische, juristische und ökonomische Aspekte der

Sterbehilfe von Dr. theol. Markus Zimmermann-Acklin, Universität Fribourg,

Erklärung zur Sterbehilfe von der Vereinigung katholischer Ärzte der Schweiz