SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sicherungsmittel.
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Sicherungsmittel
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Sachenrechtlich
Dingliche Sicherheit Anspruch haftet an der
Sache Schuldner kann Sache (zB Kfz)
nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; also darüber verfügen
Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität
Schutz bei Exekution und Insolvenz
Exszindierung oder Aussonderung: beim ETV
Absonderung: beim PfandR zB: Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht,
Zurückbehaltungsrecht, Treuhand, Anmerkung der RangO + RangO-Bescheid
Schuldrechtlich
Persönliche Haftung Anspruch haftet an der
Person Schuldner kann allenfalls
nicht zahlen
zB: Bürgschaft, Reugeld/Storno, Konventionalstrafe, Wertsicherung, Zug um Zug-Prinzip
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Dingliche (sachenrechtliche) Sicherungsmittel
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Eigentumsvorbehalt (1)
Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), dass die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (= aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt
Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt
Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis
Vorbehaltskäufer erwirbt ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut
Sichert den Verkäufer gegen Käufer (und dessen Gläubiger) sowie den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger)
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Eigentumsvorbehalt (2)
Käufer hat ein: dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am
Vorbehaltsgut
Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers
Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt:
– bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO
– im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO
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Eigentumsvorbehalt (3)
Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer: Besitzschutz
Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte !
zB Verkehrsunfall
Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts !
Die Gefahr am Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über
Gefahr = Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb)
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Mögliche Prüfungsfragen
A) Wodurch ist der Verkäufer dagegen geschützt, dass im Konkurs des Vorbehaltskäufers dessen Gläubiger das Vorbehaltsgut in die Konkursmasse ziehen?
B) Wird durch den Eigentumsvorbehalt auch der Käufer geschützt ? – Was kann der Käufer machen, wenn die Gläubiger des Verkäufers die Sache herausverlangen? Wie funktioniert das?
C) Der Vorbehaltskäufer ist noch nicht Eigentümer. Welche sachenrechtliche Rechtsposition zur Kaufsache hat er?
Was versteht man unter dem Rang einer Hypothek?
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Pfandrecht: Arten
Gegenstand des Pfandrechts sind Sachen:
Faust- oder Handpfand an beweglichen körperlichen Sachen
Hypothek oder Grundpfand an Liegenschaften/unbeweglichen Sachen
Forderungspfand; Forderung ist als Recht unkörperliche Sache nach § 292 ABGB
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Begründung des Pfandrechts
Durch Titel & Modus; § 380 ABGB
Gültige Titel des Pfandrechtserwerbs sind: Bei Verpfändung =
Pfandbestellungsvertrag: Vertragspfand Bei Pfändung = Pfandrechtsbegründung durch
Richterspruch; Pfändungspfand Gesetzliches Pfand: zB Vermieter (§ 1101 ABGB),
Rechtsanwalt (§ 19 Abs 4 und 19a RAO) = Gesetz
Modus der Pfandrechtsbegründung: §§ 451 ABGB Übergabe bei beweglichen Sachen; sog Faustpfandprinzip Intabulation bei Liegenschaften; Eintragung ins Grundbuch Exekution: Eintragung ins Pfändungsprotokoll (bewegliche
Sachen) bzw Grundbuch (Liegenschaften)
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Pfandrecht als 2-Personenverhältnis
Sch
Persönlicher Gläubiger= Pfand-Gläubiger
Persönlicher Schuldner = Pfandbesteller undPfandschuldner
1
2
Forderung
Pfand(objekt)sichert Gläubiger
PfandR als dinglR, dh unmit-telbar an der Sache haftendes, rechtliches "Verfangensein"
Pfandbestellung: Schuldner verpfändet eigene Sache; zB Haus
Gl
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A pfändet Forderung des B gegen C
A
B
C
(Betreibender) Gläubiger/bGl
Ge
sicherte
Fo
rderun
g:
une
inbrin
glich
Forderung
A erwirkt gerichtlichesVerfügungsverbot gegen B
Schuldner = Verpflichteter (V) (im Exekutionsverfahren)
Drittschuldner:Schuldner des Schuldners !
Gepfändete Forderung
des B gegen C
A erwirkt gerichtlichesZahlungsverbot: Drittverbot gegen C
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Prinzipien des Pfandrechts
Publizität PfandR soll für Dritte (insbes für
andere Gläubiger) erkennbar sein
Spezialität PfandRe können nur an bestimmten Sachen bestehen; keine
GeneralpfandRe Nach § 14 Abs 1 GBG kann PfandR nur für ziffernmäßig bestimmte
Geldforderungen eingetragen werden; Ausnahme: § 14 Abs 2: Höchstbetragshypothek
Akzessorietät Entstehung und Weiterbestand des PfandR
hängen vom Bestand der gesicherten Forderung ab; PfandR ist NebenR
Priorität / Rang "prior tempore potior iure"; "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Werden an
einem Pfandgegenstand mehrere PfandRe begründet, richtet sich ihr Rang - und damit die Reihenfolge der Befriedigung aus dem Pfand (!) - nach der Reihenfolge ihrer Begründung. Das ältere Recht geht vor
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schuldrechtliche Sicherungsmittel
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Reugeld – Storno: §§ 909 - 911 ABGB
Reugeld = Entgelt für Einräumung eines vertraglichen (!) Rücktrittsrechts
Reugeld wird statt (!) der V-Erfüllung entrichtet; Wahlrecht ! Dieses vertragliche RücktrittsR ist von den Voraussetzungen
des ‚gesetzlichen‘ Rücktrittsrechts unabhängig ! Nach § 909 Satz 3 ABGB nimmt bereits Teil-Erfüllung oder Teil-
Annahme der Leistung das vertragliche RücktrittsR Auch bei verschuldeter Nichterfüllung eines Vertrags ist
Reugeld zu bezahlen ‚Storno‘/ Stornierung ist idR Reugeldvereinbarung;
praktisch wichtig: Stornovereinbarung bei Reiseverträgen
Beachte: § 7 KSchG kennt richterliches Mäßigungsrecht
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Konventionalstrafe (1) - Beispiel
Der Unternehmer X plant den Bau einer neuen Werkshalle. Sie soll aus produktionstechnischen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt werden ...
Daher wird mit dem Baumeister Y vereinbart, dass dieser für den Fall der Nichtfertigstellung täglich 1.000,- € Pönale zu zahlen habe.
Wie ist zu entscheiden, wenn der Termin deshalb nicht eingehalten werden kann, weil die nötigen Baustähle wegen eines Lieferembargos oder eines Streiks nur verspätet geliefert werden konnten ?– Wie, wenn auch X an der Verspätung Verschulden trifft ?
SoWi VL- 16Bar
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Konventionalstrafe (2)
Synonyme: VergütungsV, Vertragsstrafe, Pauschale, Pönale Die KonvStr wird vom Sch dem Gl für den Fall des:
„entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten“ Vertrags versprochen; und zwar als bestimmter Geldbetrag „anstatt des zu vergütenden
Nachteils“; sog pauschalierter Schadenersatz (anstelle von SchadE wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Verzugs)
Die Entrichtung der KonvStr befreit – es wäre denn so vereinbart – Sch grundsätzlich aber nicht von der Vertragserfüllung; vielmehr kann die KonvStr, insbes wenn sie für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen wurde, neben der Erfüllung gefordert werden
Beachte: KonvStr kann höher sein, als der eingetretene Schaden ! - Und: Schadens-nachweis ist keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 1336 ABGB. Daher: KonvStr erspart teure und zeitaufwendige Schadensfeststellung! ZB bei einem Großbauprojekt
SoWi VL- 17Bar
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Konventionalstrafe (3)
KonvStr setzt aber grundsätzlich Verschulden voraus (!); Verschuldensfreiheit kann aber vereinbart werden; Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Geschädigten mindert KonvStr; vgl Beispiel !
§ 1336 Abs 2 ABGB sieht ein richterliches Mäßigungsrecht vor, "wenn [sie] vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird [= Beweislast]„
Ist der eingetretene Schaden größer, als die vereinbarte KonvStr, konnte bisher nach HR nur die KonvStr gefordert werden; auch dies wurde durch das UGB geändert; § 1336 Abs 3 ABGB gilt nun auch für Unternehmer; für Verbraucher müsste dies aber „im Einzelnen ausgehandelt“ sein
SoWi VL- 18Bar
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Die Wertsicherung (1)
Wertsicherungen spielen bei Geldschulden und dabei insbes bei DSchVn eine praktisch wichtige Rolle; zB Miet- oder Pachtzins, Leibrenten- oder ÜbergabsVe
Zweck: Der vereinbarte innere Geldwert soll auch für die Zukunft gesichert werden. – Gegen Geldwertschwund/Kaufkraftverlust (Inflation) werden WS-Klauseln in Verträge aufgenommen, da das Gesetz dafür keine Vorsorge trifft.
Damit wird das Inflationsrisiko vom Gläubiger (zB
Darlehensgeber oder Vermieter) auf den Schuldner verlagert Üblich sind heute Indexklauseln; zB Verbraucherpreis- oder
Lebenshaltungskostenindex; Großhandels- od Baukostenindex Sie werden in (Fach)Zeitschriften verlautbart
WS-Klauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar vereinbart werden
Rspr lehnt Verbücherung von WS-Klauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG ab: Spezialitätsgrundsatz (?)
SoWi VL- 19Bar
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Wertsicherung (2) - Berechnung
Berechnungs- oder Aufwertungsformel nach der Statistik Austria:
EA = V
A = Index-Ausgangswert bei V-SchlussE = Index-Endwert im
AufwertungszeitpunktV = Valorisierungsfaktor
Beispiel: Mietzins bei V-Schluss (1.7.1997) = 250,- €
Diese ursprüngliche Forderung (= 250,- €) muss zum Aufwertungs-termin mit dem Valorisierungsfaktor (V) multipliziert werdenVerbraucherpreisindex 96: Juni 1997: 101,2
Juni 2001: 107,2107,2102,2 = 1,05 250 x 1,05 = 262,50- = Mietzins ab 1.7.2001
SoWi VL- 20Bar
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Schwellwertklausel - Rspr-Beispiel
EvBl 1976/231: Schwellwertklausel Zwei Berechnungsmethoden der Formulierung:
"Schwankungen bis zur Höhe von 5 % bleiben bis zurErreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt"
01 %
1,5 %
2,5 %2,1 % 0,5 % 0,8 %
5 %
Sept 1969 Okt 1970
SoWi VL- 21Bar
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Schwellwertklausel - Vertragsauslegung
Definition: Nichtberücksichtigung von Indexschwan-kungen bis zu einer bestimmten Höhe; zB bis 5 %
Beispiel: Die beklagte Gemeinde zahlt der Klägerin für den Verzicht auf die Ausübung einer Kraftfahrlinien-Konzession eine monatliche Leibrente. Zur Wertsicherung dieser Rente wird im Leibrentenvertrag bestimmt:
"...dass sich die Höhe der monatlichen Leibrente analog dem ... monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1969 erhöht oder ermäßigt, wobei Schwankungen in der Höhe von 5 % auf oder ab bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt bleiben."
Streitpunkt: Ist der monatliche Leibrentenbetrag ab erstmaliger Überschreitung der 5 %- Schwelle ständig der jeweiligen Indexbewegung anzupassen oder bleibt er solange gleich, bis die Indexerhöhung neuerlich 5 % übersteigt ?
SoWi VL- 22Bar
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Schwellwertklausel - Urteil
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt: Weil sich „schon aus dem Wortlaut ergebe, dass die Wertsicherung voll
zum Zuge kommen solle, wenn die Wertschwankung 5 % ... Überschreite“
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab: Weil der Vertragstext „nur dahin verstanden werden [könne], dass auch
wiederholte Schwankungen unterhalb der 5 %-Schwelle unberücksichtigt bleiben sollen“
Der OGH schloss sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts an - Argumente:
„Die praktische Bedeutung der sog Schwellwertklausel liegt ... darin, dass sie die Vertragspartner von der Notwendigkeit ständiger Werterhöhungsberechnungen befreit...“
Eine „fortlaufend wirkende Sprungklausel“ entspricht durchaus dem Parteiwillen, wenn bei Vertragsschluss ohnehin mit der Erhöhung der Indexzahlen zu rechnen war
SoWi VL- 23Bar
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Fall
Im Mietvertrag steht: „Der Mietzins orientiert sich am Ölpreis. Steigt dieser mehr als 3 %, so erhöht sich auch der Mietzins um die volle Steigerung des Ölpreises. Das gleiche gilt für die Senkung des Ölpreises. Auch hier sinkt der Mietzins, wenn der Ölpreis mehr als 3 % sinkt.“
Ist diese Wertsicherungsklausel zulässig?
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Zession, Factoring, Schuldnerwechsel
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Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsabtretung
‚Offene‘ Forderungen gehören wie Geld oder andere Werte zum Vermögen eines Unternehmens
Solche Forderungen können verkauft und zu Geld gemacht werden; sie können auch verschenkt werden oder
… in der Geschäftspraxis - fast noch wichtiger – sie können zur Besicherung von Darlehens- oder Kreditaufnahmen verwendet werden
Achtung: Gegenstand der Zession sind nur Rechte (keine Pflichten/Schulden)!
SoWi VL- 26Bar
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Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf
Republik ÖsterreichBundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hat
Darlehensforderungen
im Gesamtnominale von 6.32 Mrd öS zum Preis von
4.51 Mrd öS an folgende Bestbieter verkauft [= zediert]:
Österr. Kommunalkredit AG; GiroCredit Bank AG der Sparkassen; West LB Westdeutsche Landesbank (Austria) AG; Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien reg. Gen.m.b.H.; Die Erste österr. Spar-Casse-Bank AG; P.S.K. Österreichische Postsparkasse; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG; KNP Leykam Netherlands B.V.; Raiffeisenbank OÖ reg.Gen.m.b.H.;Österr. Investitionskredit AG
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Zession – Termini
Altgläubiger
Zedent
Neugläubiger
Zessionarübernommener
Zessus
ZessionsV
Schuldner
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2
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§ 1395 ABGB
„Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar); nicht aber zwischen dem Letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, so lange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen, oder sich sonst mit ihm abzufinden.“
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§ 12 KschG
Verbot der Gehaltsabtretung
(1) „Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.
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Wie funktioniert Factoring ?
Factor =Bank
= Factoring-Klientösterr Exporteur
= Factoring-Debitorausländischer Importeur
Factor leitet Rest-betrag an VK weiter66
Forderungs-verkauf an Factor
22
Factor übernimmt:Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Inkasso für VK
44K zahlt an Factor55
Bevorschussung(max 90 %) durch Factor
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Warenlieferung11KaufV
KVK
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Abwicklung beim Exportfactoring
ExporteurÖsterreich
Importeur Ausland
Export-Factor
Import-Factor
Zah
lung
20
%
6c
Faktura (Transfer)5
Lieferung und Faktura+1 2
Bev
orsc
huss
ung
80 %
4b
Zah
lung
8
Inka
sso
7
An
kau
f der
Fo
rder
un
g +
Üb
ers
en
dun
g d
er
Fa
ktu
ra
3
Delcredere 6a
Zahlung 100 % 6b
Del
cred
ereü
bern
ahm
e
4a
E I
IF
EF
Fac
tori
ngV
KaufV
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„3“ Arten des Schuldnerwechsels
Schuldnerwechsel ↔ Gläubigerwechsel/ Zession
Gläubiger Alt-Schuldner
Neu-Schuldner
befreiende oder privative
Schuldübernahme
Gläubiger Alt-Schuldner
beitretender Schuldner
Schuldbeitritt oder kummulative Schuldübernahme
Gläubiger Schuldner
interner Übernehmer
Erfüllungsübernahme bloß interne Schuldübernahme
+
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§ 1407 ABGB
(1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.
(2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.