«SOMshare» 22.6.2016: «4 Likes für ein Hallelujah / Beachten Sie die Packungsbeilage und fragen...
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«4 Likes für ein Hallelujah» - SOMshare Event 22.06.2016
«Beachten Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Experten»
Charlene Kramer, Rechtsanwältin und Mediatorin
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Intro - Legal Aspects in New Technologies
Data Protection
Security / Safety
Liability
IP
ApplicableLaw
Policies andRegulations
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Agenda
Arbeitsrecht
Datenschutz
Marketing und Unlauterer Wettbewerb
IP – Copyright (UrhG)
Zusammenfassung
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Arbeitsrecht – Key Topics
• Recruiting / Background Checks
• Treuepflicht / Persönlichkeitsrecht
• BYOD / personal accounts
• Confidentiality / Interna
• SoMe / IT Reglement (s. Handout)
• Einwilligung (Daten, Bilder, Videos)
• Überwachung / Durchsuchung
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Beispielfall – Fristlose Kündigung wg. Facebook
Eintrag
Eine schwangere Mitarbeiterin arbeitete als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eines wichtigen Kunden ihres Arbeitgebers. Über den Kunden hatte sie sich auf ihrem privaten Facebook-Account sehr negativ geäußert und ihn unter anderem als „Penner“ bezeichnet:
„Boah kotzen die mich an von 02, da sperren sie einfach das Handy, obwohl schon man schon bezahlt hat ... Und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner ... Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter ...“
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, da eine Klage gegen diese Kündigung Aussicht auf Erfolg hat - VGH München, Beschluss vom 29.2.2012, 12 C 12.264)
(- Ausserdem soll sachliche Kritik grösstenteils erlaubt sein, wie das deutsche Bundesarbeitsgericht am 31.07.2014 (2 AZR 505/ 13 ) festhielt)
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Beispielfall – Überwachung des Arbeitnehmers
Urteil vom 17. Januar 2013 (8C_448/2012), Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013 (Korrespondenznr. 11.5.2/2013)
Ein Arbeitgeber verdächtigte seinen Arbeitnehmer die Informatikanlage für missbräuchliche Zwecke zu benutzen. Daraufhin installierte der Arbeitnehmer ein Überwachungsprogramm, das über drei Monate im Geheimen alle über diesen Geschäftscomputer getätigten Operationen (aufgerufene Webseiten, E-Mail-Verkehr) aufzeichnen konnte und erstellte in regelmässigen Abstände Screenshots.
Der Arbeitgeber konnte so erstellen, dass der Arbeitnehmer eine beachtlichen Teil seiner Arbeitszeit für private bzw. arbeitsfremde Zwecke verwendete. Mit den Screenshots wurden auch e-banking Transaktionen festgehalten (vertrauliche Daten) und Kommunikationen im Zusammenhang mit dem Mandat des Arbeitnehmers im Stadtrat (unterliegt dem Amtsgeheimnis).
Aufgrund dieser Aktenlage kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
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IT Compliance – Compliance aus IT-Sicht?
Grundpfeiler der IT Compliance:
• IT Compliance als Verhaltenscodex: unternehmensweite Erfüllung
von für die IT relevanten Vorgaben (Teil der IT Strategie)
• IT Compliance als Zustand: Nachweisliche Einhaltung von IT
relevanten Vorgaben als Teil der Auditierung und Revidierbarkeit
• IT Compliance als Management-System: Definition, Umsetzung u.
Überwachung der IT Compliance-Prozesse, d.h.
Definition/Umsetzung von Regelwerken, Implementierung der
Prozesse und Kontrollen
• IT Compliance als Institution der Verantwortungszuweisung:
Bestimmung und Implementierung von Verantwortlichkeiten und
Kontrollen
(Quelle: Dt. Gesellschaft für Informatik / https://www.gi.de/service/informatiklexikon/detailansicht/article/it-compliance.html )
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Datenschutz – Key Topics
• Mitarbeiter / User / Kunde
• Art und Ort der Daten
• Zweckbindung
• Vorratsdatenspeicherung
• Auskunfts- / Löschungsansprüche
• Einwilligung / Consent
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Beispielfall - Like-Button und Datenschutz
Peek & Cloppenburg wurde vom Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 151/15, 09.03.2016, dazu verurteilt,
«geschäftlich handelnd gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, im Internet auf der Seite www.G.de das Social Plugin „Gefällt mir“ von G1 (G1 Inc. bzw. G1 Ltd.) zu integrieren,
1. ohne die Nutzer der Internetseite bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anbieter des Plugins beginnt, Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers zu nehmen, ausdrücklich und unübersehbar die Nutzer der Internetseite über den Zweck der Erhebung und der Verwendung der so übermittelten Daten aufzuklären,
und/oder
2. ohne die Einwilligung der Nutzer der Internetseite zu dem Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring durch den Plugin-Anbieter und zu der Datenverwendung einzuholen, jeweils bevor der Zugriff erfolgt,
und/oder
3. ohne die Nutzer, die ihre Einwilligung im Sinne des Klageantrags zu 2 erteilt haben über deren jederzeitige Widerruflichkeit mit Wirkung für die Zukunft zu informieren.»
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Lawfulness -Necessity andMinimization
PurposeBinding for
Collection andProcessing
Privacy andSecurity byDesign andPortability
Accountabilityand Rights ofthe Individual
Consent –TransparentlyInformed andFreely Given
© de la cruz beranek Rechtsanwälte AG© delux – fotalia.com
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Marketing und Unlauterer Wettbewerb
• Welche Daten wofür – Consent
• Reputation Management
• Competitor Bashing
• Spamming
• Buying Fans / Likes / Reviews
• Irreführende Werbung
• Impressumspflicht
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Beispielfall - Unlauterkeit der Ausbeutung fremder
Leistungen
Ein Anbieter einer Immobiliensuchwebseite führte mittels Spider diverse Immobilieninserate verschiedener Webseiten zusammen.
Das Bundesgericht hielt fest (BGE 131 III 384):
«Die systematische Suche der Beklagten nach veröffentlichten, in ihr Angebot passenden Immobilien-Inseraten, deren Übernahme in die eigene Website sowie deren Anzeige nach den Strukturmerkmalen der eigenen Immobilien-Plattform ist als solche nicht unlauter. Da vorliegend keine besonderen Umstände festgestellt sind, die dieses Vorgehen als unlauter erscheinen lassen, hat die Vorinstanz einen Verstoss im Sinne von Art. 2 UWG bundesrechtskonform verneint.»
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Beispielfall – Irreführende Werbung
Entscheid der Lauterkeitskommission 207/15 (Sexismus), Dritte Kammer: «Es
wird empfohlen, inskünftig auf die Werbeaussage zu verzichten.»
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Beispielfall – Impressumspflicht auch auf
LG Regensburg, Urteil vom 31. Januar 2013 · Az. 1 HK O 1884/12
Das Unternehmen hatte im August 2012 noch unter dem Namen Binary
Systems GmbH hatte innerhalb einer Woche über 180 Abmahnungen an
Betreiber von gewerblichen Facebookseiten verschickt, diese zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und Zahlung von Rechtsanwaltskosten aufgefordert,
weil kein eigenes Impressum in der Facebook Seite enthalten war, sondern
diese nur auf das Impressum der Webseite des Anbieters verlinkte.
Das Landgericht entschied, dass dies eine Verletzung des §5 TMG darstellte.
Dieses Urteil wurde dann in nächster Instanz aufgehoben: OLG Nürnberg,
Urteil vom 3. Dezember 2013 · Az. 3 U 348/13
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Beispielfälle DE - Spamming und Likes
• Ein Geschäftsführer haftet persönlich auf Unterlassung, wenn dieser im Unternehmen keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen
Adressbestände zu verhindern. (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2009)
• Ein Unternehmen hatte binnen weniger Monate über 14.500 „Gefällt-mir“-Zusprüche erhalten, wobei sich bei der Überprüfung dieser „Likes“ herausstellte, dass diese aus Indonesien, Indien und Brasilien stammten, ohne dass das Unternehmen dort tätig war.
Das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 06.08.2014 - 37 O 34/14 KfH) entschied:«Es wird der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr mittels zugekaufter "Fans"/"Likes" oder "Gefällt mir- Angaben" auf der Internetplattform Facebook zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den "Gefällt mir-Button" geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen.»
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© asrawolf- Fotolia.com
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IP – Copyright (UrhG)
• Recht am eigenen Bild
• Marken / Profiles / Domains
• Protected Third Party Property
• Framing
• Consent
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Beispielfall – Verwendung von Bildern
OLG München, Urteil vom 17.03.2016, 29 U 368/16, JurPC Web-Dok. 60/2016:
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Beispiel für neue gesetzgeberische Massnahmen
Medienmitteilung des Bundesrates vom 11.12.2015
«Bundesrat will Urheberrecht modernisieren: Vernehmlassung geöffnet»
Vernehmlassung zur Modernisierung des Urheberrechts zwecks
• Bekämpfung der Internetpiraterie
• Ohne den Nutzer solcher Dienste zu kriminalisieren
Unter anderem durch neuen Art. 66d nURG
Sperrung des Zugangs zu Angeboten1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt wird, kann vom IGE verlangen, dass es die Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz in der Schweiz verpflichtet, den Zugang zu Angeboten von Werken und anderen Schutzobjekten zu sperren.
[…]
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Neue Themen im IP Bereich
Copyright – Patents – Trademarks
Aktuelle Herausforderungen:
• Territorial Licensing (e.g. Streaming Music or Videos)
• Online Counterfeiting and 3D Printing (What about private copy?)
• What about works created by Automation / Artificial Intelligence?
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Business am See, 10.03.2015
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Zusammenfassende Empfehlung
• Lesen Sie die Packungsbeilage –Plattformbedingungen, Terms of Use
• Schreiben Sie ein Mitarbeiter-Reglement
• Holen Sie Einwilligungen ein
• Prüfen Sie Kampagnen bevor dem Ausrollen
• und fragen Sie einen Experten
– von PR/Legal/Marketing – und am besten bevor etwas Heikles passiert
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Charlene is a registered Attorney-at-Law and Mediator in both Switzerland and Germany, with a certified specialization in IT-Law. She is of
Swiss and German nationality, and started her professional career in the automotive industry at Robert Bosch GmbH in Germany in 1996,
where she stayed for 5 years before deciding to practice law as an independent attorney in Konstanz. Upon completion of her Executive Master
in International and European Business Law at the University of St. Gallen, she relocated to Switzerland and took over the lead of the Legal and
Insurances Department as General Counsel of Von Roll InovaEnvironmental Technologies in Zurich in 2004. Following her passion for
technology, Charlene then decided to work with the IBM Legal Department in Switzerland and specialized in IT-Law. After a six month
sabbatical she spent volunteering for the Government in Belize in 2010, she proceeded to serve on the Board of Directors of Microsoft
Switzerland as General Counsel Alps, covering Legal, Compliance and Corporate Affairs for Switzerland, Austria and Liechtenstein.
Since 2015, she is a partner at de la cruz beranek Attorneys-at-Law Ltd in Zug, Switzerland.
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