Social Media und Recht Rechtsfragen bei der Nutzung von Social Media Düsseldorf, 05.07.2010 Dominik...
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Social Media und RechtRechtsfragen bei der Nutzung von Social Media Düsseldorf, 05.07.2010
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
SchülerVZ: 1,6 Millionen Daten abgegriffen (04.05.2010)
Amazon: Amazon schaut dem Kindle-Leser über die Schulter (12.05.2010)
Social Web und Recht - Einführung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Facebook: Facebook-Nutzer konnten fremde Chats belauschen (06.05.2010)
Facebook: „Privates muss privat bleiben“ – Verbraucherschutzministerin Aigner droht mit Austritt bei Facebook (05.04.2010)
Social Web und Recht - Einführung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Anbieterkennzeichnung – Mit wem habe ich es zu tun?
§ 5 TMG, § 55 RStV
Im Wesentlichen
Name, ladungsfähige Anschrift des Anbieters, vertretungsberechtigte Person
Schnelle elektronische Kontaktaufnahme zur unmittelbaren Kommunikation (Email-Adresse)
Nicht zwingend auch Telefonnummer (EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Rs. C-298/07)
HR-Nummer, Registergericht
Ggfs. Aufsichtsbehörde
Soweit vorhanden: Umsatzsteuer-ID
Social Web und Recht - Einführung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Haftung: Wer haftet für was?
Grundsatz: Jeder haftet für seine eigenen Inhalte
§ 7 Abs. 1 TMG i.V.m. den allgemeinen Gesetzen
Für fremde Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen keine Haftung
§ 7 Abs. 2, §§ 8 – 10 TMG
Einschlägig, solange keine Kenntnis des Anbieters vorliegt und der Anbieter bei Kenntnis unverzüglich handelt
Unter bestimmten Voraussetzungen: Haftung auf Unterlassen auch für fremde Inhalte
Social Web und Recht - Einführung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Haftung: Störerhaftung für fremde Inhalte
Basis für Störerhaftungsrechtsprechung: § 7 Abs. 2 S. 2 TMG
„Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung (…) bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters (…) unberührt.“
Bedeutung:
BGH, Internetversteigerung I-III
„Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitwirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.“
Social Web und Recht - Einführung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Haftung: Störerhaftung - Konsequenzen
Bei Kenntnis von Inhalt und dessen Rechtswidrigkeit:
Sofortiges Entfernen erforderlich
Keine Verpflichtung zur aktiven Suche nach Inhalten (§ 7 Abs. 2 S. 1 TMG)
Proaktive Kontrolle von Inhalten kann für Haftungskonstellationen nachteilig sein
Ohne vorherige Kenntnis auch keine Verpflichtung zur Tragung von Kosten für Abmahnung
Unterlassungsverpflichtung, soweit es technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen gibt, mit denen Vorsorge getroffen werden kann, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Rechtsverletzungen kommt.
Sind solche Maßnahmen nicht möglich: keine Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung
Social Web und Recht - Einführung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Zwischenfrage:
Gibt es eigentlich ein Internetgesetz?
Baugesetzbuch (BauGB)
Geodatenzugangsgesetz (GeoDZG)
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Social Web und Recht - Einführung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Zwischenfrage:
Gibt es eigentlich ein Internetgesetz?
Telemediengesetz (TMG)
Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV)
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ansonsten Anwendung der allgemeinen Gesetze, z.B.:
MarkenG
UrhG
UWG
Social Web und Recht - Einführung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Zwei Bedrohungen für persönliche Daten der Nutzer
Datensicherheit
„Datenskandale“ eher eine Frage der technischen Datensicherheit als des rechtlichen Datenschutzes
Anreiz für Erhöhung technischer Datensicherheit durch rechtliche Sanktionen
Nichtbeachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen
Durch freizügigen Umgang der Anbieter
Erleichtert durch Unkenntnis oder mangelndes Gefahrenbewusstsein der Nutzer
Insbesondere minderjährige Nutzer
Social Web und Recht - Datenschutz
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Datenskandale – was kann getan werden?
Anbieter müssen Sicherheitslecks stopfen
Anbieterbewusstsein für ihre Verantwortung muss sich erhöhen:
Der VZ-Netzwerke-Geschäftsführer Clemens Riedl bedankt sich bei dem Datensauger dafür, „dass er uns auf das Defizit aufmerksam gemacht hat“. Riedl: „Entscheidend ist, dass es sich hierbei weder um ein Datenleck noch einen Angriff auf unsere Server handelt, sondern vielmehr um einen Verstoß gegen unsere AGB.“ Der Kopierschutz von öffentlich zugänglichen Daten werde immer ein Katz-und-Maus-Spiel bleiben. Man habe aber Maßnahmen ergriffen und den Sicherheitsstandard auf diesen Aspekt hin optimiert. (Spiegel Online, 04.05.2010)
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Datenskandale – Rechtliche Konsequenzen
Datenschutzrechtliche Meldepflicht, § 15a TMG i.V.m. § 42a BDSG
Greift bei unrechtmäßiger Übermittlung oder unrechtmäßiger Kenntniserlangung durch Dritte
Erfordert schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
Konsequenz: Benachrichtigung der Aufsichtsbehörden und der Betroffenen – soll „unter den Teppich kehren“ verhindern
Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften ist Ordnungswidrigkeit, § 43 BDSG
Kann mit Geldbuße bis zu 300.000,- EUR, je nach Art des Verstoßes, geahndet werden, § 43 Abs. 2 BDSG
Gilt auch für Verletzung der Meldepflicht nach § 42a BDSG!
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Einschlägige rechtliche Bestimmungen für soziale Netzwerke
Spezialrechtliche Regelungen in §§ 11 ff. TMG
BDSG gilt subsidiär, soweit keine speziellen Regelungen im TMG
Datenschutzrechtlicher Grundsatz: Jede Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung des Nutzers, § 12 Abs. 1 TMG
Gesetzliche Erlaubnis im TMG für Bestandsdaten, § 14 TMG, und Nutzungsdaten, § 15 TMG
Nutzungsdaten nur für Abrechnungszwecke
Hier insbesondere Herausforderung für Anbieter sozialer Netzwerke: Selten Abrechnungszwecke Grundlage für Datenerhebung
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Datenerhebung in sozialen Netzwerken
Hauptgrund für Datenerhebung in sozialen Netzwerken:
Kommerzielle Verwertung der Daten der Nutzer
Insbesondere durch die Werbeindustrie
Solche Verwendungszwecke, insbesondere auch die Übermittlung an Dritte, nicht von gesetzlicher Erlaubnis erfasst
Folge: Einwilligung des Nutzers erforderlich
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Einwilligung des Nutzers in Datenerhebung
Einwilligung des Nutzers geregelt in § 13 TMG
Umfangreiche Unterrichtungspflicht des Anbieters
Unterrichtung muss jederzeit abrufbar sein
Einwilligungserklärung:
Der Nutzer muss seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilen,
die Einwilligung muss protokolliert werden,
der Nutzer muss den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen können,
der Nutzer kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Herausforderungen bei Aufklärung über Datennutzung, insbesondere bei sozialen Netzwerken
Aufklärung sollte in Sprache des Nutzers erfolgen
Aufklärung muss umfassend sein
Also insbesondere auch über Übermittlung der Daten an Dritte, deren Zweck und/oder die Übermittlung ins Ausland
Besondere Schwierigkeit wegen häufiger Nutzung der Netzwerke durch Minderjährige:
Können Minderjährige wirksam Einwilligung erteilen?
Regeln zur Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) nicht unmittelbar einschlägig
Es kommt auf Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an
Wohl gegeben bei Alter 16+
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Weitere Herausforderungen bei Einwilligung
Einwilligung nur ausdrücklich möglich, nicht konkludent
Daher auch nur insoweit, wie über die Erhebung und Verwendung aufgeklärt wurde
Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten durch Anbieter/Dritte bedarf neuer Aufklärung und Einwilligung
Einwilligung zweifelhaft, wenn mit Anreizen gelockt wird
Etwa Bonusmeilen oder Hotelwochenende oder ähnliches bei Registrierung
Muss außerdem mit UWG in Einklang gebracht werden (§ 4 Nr. 1 UWG)
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Weitere generelle Herausforderungen des Datenschutzes in einer vernetzten (Web-)Welt
Erlangen von Daten durch Dritte – Welche Rechte hat der Betroffene und welche Pflichten bestehen?
Szenario: Bestehende Nutzer laden Daten Dritter hoch
Anbieter muss Dritte darüber informieren
Dritte haben Recht, die Daten wieder entfernen zu lassen
Anbieter darf Daten Dritter ohne deren Einwilligung nicht nutzen
Nutzung von Daten durch Dritte, etwa zu Werbezwecken
Nur zulässig, wenn Betroffener ausdrücklich eingewilligt hat (Opt-In!)
Bei Nutzung müssen allgemeine lauterkeitsrechtliche Grundsätze beachtet werden
Spam!
Streitfrage anonyme Nutzungsmöglichkeit, § 13 Abs. 6 TMG
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Datenschutzrechtliche Compliance: Rechtsbehelfe?
Ungelöstes Problem: effektiver Rechtsschutz gegen Datenschutzverstöße
Nutzer bleiben nur sehr beschränkte Möglichkeiten:
Beschwerde beim Anbieter
Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten
Ansprüche auf Unterlassung
Problem: Anbieter häufig im Ausland, Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit zweifelhaft
Hilfloses Fazit der Verbraucherschutzministerin Aigner:
„Sollte Facebook nicht bereit sein, seine Firmenpolitik zu ändern und die eklatanten Missstände zu beheben, sehe ich mich gezwungen, meine Mitgliedschaft zu beenden.“
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Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
Fazit
Compliance in Sachen Anbieterkennzeichnung und Haftung wichtig für Schutz gegen Ansprüche Dritter
Datenschutzrechtliche Compliance größte Herausforderung
Viele Variablen:
Verhalten der Nutzer
Unklare Rechtslage
Jede Aktivität im Netz berührt vielfältige Rechtsgebiete und erfordert daher höchste Aufmerksamkeit des Anbieters
Daher: Mitarbeitern von Unternehmen, die für das Unternehmen zwittern/bloggen etc., sollten unbedingt über eine Social Media Policy die Rahmenbedingungen vorgegeben werden, damit Rechtsverstöße vermieden werden (evtl. Zustimmung des Betriebsrats erforderlich).
Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
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BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04 „ Jugendgefährdende Medien bei eBay“
1. …
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von
Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter …
Social Web und Recht - Haftung
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BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04 „ Jugendgefährdende Medien bei eBay“
3a. … Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
Social Web und Recht - Haftung
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BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04 „ Jugendgefährdende Medien bei eBay“
3b. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
Social Web und Recht - Haftung
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BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az.: I ZR 114/06 „Halzband“
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu … Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
Social Web und Recht - Haftung
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BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az.: I ZR 114/06 „Halzband“
Es kommt jedoch eine Haftung … als Täter …in Betracht, weil dieser …nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangte. Eine insoweit … gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den … gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund dar.
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Haftung: Störerhaftung - Konsequenzen
BGH: "Sommer unseres Lebens" - Zur Haftung für ungesicherten WLAN-Anschluss (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08)
Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlichgeschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, …
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LG Köln, Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: 33 O 374/08 „Facebook v. StudiVZ“
1. Solange die Webseite eines Sozialen Netzwerks auf dem deutschen Markt
keine gewisse Bekanntheit erreicht, scheidet eine unlautere Nachahmung aus.
2. Bei der Nachahmung einer Vielzahl bestimmter Funktionalitäten eines Sozialen Netzwerks scheidet eine unlautere Behinderung aus, wenn eine schleppende Markteinführung auch auf andere Gründe wie etwa sprachliche bzw. kulturelle Barrieren zurück geführt werden kann.
3. Aufbau und Aussehen einer Internetseite können allenfalls dann einen für eine Markenverletzung relevanten Hinweis auf die Herkunft darstellen, wenn die Ausgestaltung in besondere Weise auffällig ist.
4. Auskommentierungen und Ähnlichkeiten zwischen sichtbaren Teilen von Programmen … lassen für sich betrachtet nicht auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Quellcodeübernahme schließen, so dass ein
Besichtigungsanspruch ausscheidet
Social Web und Recht - Haftung
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LG Köln, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: 31 O 845/07 „Haftung für Virals“
1. Der Auftraggeber eines nur im Internet verbreiteten wettbewerbswidrigen Werbespots, in dem im Rahmen der Werbung für ein Navigationsgerät das Gerät eines Konkurrenzunternehmens pauschal herabgesetzt und lächerlich gemacht wird, haftet dem Verletzten … auf Schadensersatz … auch für das Verschulden der von ihm beauftragten Werbeagentur, wenn er den Werbespot … nicht unverzüglich mit wirksamen Maßnahmen unterbunden hat, obwohl er Kenntnis davon hatte …
Social Web und Recht - Haftung
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LG Köln, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: 31 O 845/07 „Haftung für Virals“
2. Der Auftraggeber hat zumindest fahrlässig gehandelt, wenn er die Ausstrahlung des Werbespots nicht wirksam verhindert hat, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Werbung in dieser Form nicht zulässig war, und wenn er … keine hinreichenden Aktivitäten entfaltet hat, um dem Unterlassungsgebot gerecht zu werden, es insbesondere unterlassen hat, auf den Auftragnehmer durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen.
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LG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2010, Az.: 3-08 O 46/10
Leitsatz: Das Setzen von links in einem Twitter-Account auf rechtswidrige Websites ist rechtswidrig.
Sachverhalt:
Ein (anonymer) Nutzer verschiedener Foren äußerte sich rufschädigend über ein Unternehmen. Ein ehemaliger Vertragspartner der Klägerin setzte in seinen Twitter-Accounts links zu diesen Beiträgen.
Entscheidung:
Das bewusste Setzen dieser links lege nahe, dass der Antragsgegner sich den Inhalt damit zu eigen gemacht habe. Ihm wurde daher im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über einen Twitter-Account Links zu Webseiten gesetzt werden, auf denen sich rechtswidrige Äußerungen befinden.
Social Web und Recht - Haftung
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„ Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. „
BGH, Az.: I ZR 166/07, Urteil vom 12. November 2009 “marionskochbuch.de”
Social Web und Recht - Haftung
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„ Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende
Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. “
Konsequenz: Gefahrlose Veröffentlichung von Fotos auf solchen Seiten kaum möglich.
BGH, Az.: I ZR 166/07, Urteil vom 12. November 2009 “marionskochbuch.de”
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Worum es ging:
- Ehrverletzung in Meinungsforum
- Forenbetreiber auf Löschung dieser rechtswidrigen Beiträge verklagt
Die Entscheidung: Der Forenbetreiber haftet für die in sein Forum eingestellten Beiträge ab dem Zeitpunkt mit, zu dem er Kenntnis von dem rechtswidrigen Beitrag erlangt hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Identität des jeweiligen Verfassers bekannt ist oder nicht.
BGH, Az.: VI ZR 101/06, Urteil vom 27. März 2007 “Haftung des Forenbetreibers”
Social Web und Recht - Haftung
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Konsequente Umsetzung des Gedankens der Störerhaftung:
keine persönliche „willentliche“ Beteiligung erforderlich
• keine persönliche Schuld notwendig
Setzen einer Ursache kann ausreichen
• enorme Erweiterung der möglichen Haftungsszenarien
• Haftung für das Verhalten anderer
Begrenzung der Haftung?
• inhaltlich: ohne Verschulden kein Schadensersatz
• Zumutbarkeit
• Prüfungspflichten
Social Web und Recht - Haftung
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„1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" .... "Eigene Informationen" ... sind nicht nur "eigene Behauptungen" ..., sondern ... auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, ....
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, ..., hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine
solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.“
LG Hamburg, Az.: 324 O 600/06, Urteil vom 27. April 2007 “Supernature-Fall”
Social Web und Recht - Haftung
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Thumbnails (Beispiel: Bildersuche bei Google)
Social Web und Recht - Urheberrechte
Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010
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Thumbnailing (Beispiel: Bildersuche bei Google)
BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08 „Vorschaubilder“
„a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der „Thumbnails“in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die
abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.
Aber:
c) ... ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs ... auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
Social Web und Recht - Urheberrechte
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Kontakt:
Dominik Eickemeier
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Magnusstraße 13
50672 Köln
T: 0221/2052-436
F: 0221/2052-1