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239 Straßenverkehrstechnik 4.2013 Sicherung von Arbeitsstellen | FACHINFORMATIONEN … bei der Gestaltung von Absperreinrichtungen Absperrungen einer Arbeitsstel- le werden gemäß RSA [ 1 ] wie folgt gestaltet (Bild 1): – Im Fahrzeug-Verkehrsraum Leitbaken oder Absperr- schranken (RSA B, 2.4.0 (6)). – Im Geh- und Radwegbereich nur Absperrschranken (RSA B, 2.4.0 (6)). – Auf oder neben Gehwegen im Bereich von Aufgrabun- gen und Notwegen sowie in Fußgängerbereichen und -zonen zusätzlich eine Blin- dentastleiste (RSA A, 3.1.1 (6)). Bei Arbeitsstellen von kürze- rer Dauer im Bereich von Schachtzugängen oder ähn- lich kleinflächigen Öffnun- gen in Geh- und Radwegen mobile Absturzsicherungen (RSA B, 3.2). Dazu werden in den ZTV-SA [ 2 ] zusätzliche Vorgaben gemacht: ZTV-SA 5.10.5 Mobile Absturz- sicherung (1) Eine mobile Absturzsiche- rung zum Schutz für Fußgänger gegen Absturz besteht aus einer beweglichen Rahmenkonstruk- tion … sowie … einer Absperr- schranke von 100 oder 250 mm Höhe … und einer Tastleiste von 100 … Die so geforderten mobilen Ab- sturzsicherungen ragen oder stehen logischerweise dann auch im Fahrzeug-Verkehrs- raum (Bild 2). Genutzt werden diese „mobilen Absturzsiche- rungen“ jedoch auch generell, ohne dass jemand diesen Ver- stoß gegen die jeweilige ver- kehrsrechtliche Anordnung ver- folgt. So wie in den Regelplä- nen der RSA und in den mei- sten Anordnungen werden die Absperrungen für den Fahr- zeug-Verkehrsraum ohne Blin- dentastleiste dargestellt. Dies widerspricht § 45 Abs. 6. StVO Urteil [ 3 ]: Verkehrsbeschränkun- gen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kann grundsätzlich nur die zuständi- ge Behörde anordnen. Der Bau- unternehmer darf die Anord- nungen nur durchführen und dabei nicht von ihnen abwei- chen, sonst sind sie nichtig, auch wenn sie als sachgerecht erscheinen können. Diese praxisgerechte Duldung ist vertretbar, wenn die retrore- flektierende Wirkung der Blin- dentastleisten im Verkehrsraum bei Nacht berücksichtigt wird (z. B. Bild 4 rechts). Seit 2004 bietet nun ein Unter- nehmen eine „mobile Absturz- sicherung“ aus Kunststoff an (Bild 3 links). Leider verbindet es die eindeutigen Vorteile der VwV-StVO zu § 33 zu Absatz 2 I. Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine Einrich- tung nicht den Eindruck erwek- ken, daß es sich um … eine amt- liche Verkehrseinrichtung han- delt. Verwechselbar ist eine Einrichtung auch dann, wenn (nur) andere Farben gewählt werden. TL-Absperrschranken 2.1.1 Bild und Abmessungen … Die Farben müssen DIN 6171 Teil 1 entsprechen. Die Rücksei- ten von Absperrschranken sind in der Farbe Grau zu lackieren oder einzufärben. Konstruktive Teile, wie Rahmen, sollen eben- falls grau … sein. Diese Vorgabe findet sich nun auch in den aktuellen VwV- StVO: VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 III. 8 … Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten sollen grau sein Die Missachtung ist zudem ord- nungswidrig: SICHERUNG VON ARBEITSSTELLEN Mehr Sicherheit und Qualität an Arbeitsstellen …. Wolfgang Schulte leichteren und besser handhab- baren Konstruktion, die zudem mit einem geringeren Verlet- zungsrisiko für die Arbeiter ver- bunden ist, mit einem Verstoß gegen die vorhandene Regeln. Im Glauben, einen Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit unter Berufung auf § 823 BGB (Scha- denersatzpflicht) zu leisten, wird die Einrichtung gelb eingefärbt. Die Bundesanstalt für Straßen- wesen (BASt) und auch der Au- tor haben sich von Anbeginn gegen diese farbliche Gestal- tung ausgesprochen, da sie ge- gen StVO, VwV-StVO und TL [ 4 ] verstößt: StVO § 33 StVO (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden kön- nen oder deren Wirkung beein- trächtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken kön- nen. … Verfasseranschrift: Ltd. RDir. a.D. Dr.-Ing. W. Schulte, Falltorstraße 5, D-51429 Bergisch Gladbach, [email protected] Bild 1: Absperrung im Fahrzeug-Verkehrsraum (links) sowie Fuß- und Gehwegbereich (rechts) Bild 2: Mobile Absturzsicherung im Straßenraum

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Sicherung von Arbeitsstellen | FACHINFORMATIONEN

… bei der Gestaltung vonAbsperreinrichtungenAbsperrungen einer Arbeitsstel-le werden gemäß RSA [1] wiefolgt gestaltet (Bild 1):– Im Fahrzeug-Verkehrsraum

Leitbaken oder Absperr-schranken (RSA B, 2.4.0 (6)).

– Im Geh- und Radwegbereichnur Absperrschranken (RSAB, 2.4.0 (6)).

– Auf oder neben Gehwegenim Bereich von Aufgrabun-gen und Notwegen sowie in Fußgängerbereichen und -zonen zusätzlich eine Blin-dentastleiste (RSA A, 3.1.1(6)).

– Bei Arbeitsstellen von kürze-rer Dauer im Bereich vonSchachtzugängen oder ähn-lich kleinflächigen Öffnun-gen in Geh- und Radwegenmobile Absturzsicherungen(RSA B, 3.2).

Dazu werden in den ZTV-SA [2]zusätzliche Vorgaben gemacht:ZTV-SA 5.10.5 Mobile Absturz -sicherung(1) Eine mobile Absturzsiche-rung zum Schutz für Fußgängergegen Absturz besteht aus einerbeweglichen Rahmenkonstruk-tion … sowie … einer Absperr-schranke von 100 oder 250 mmHöhe … und einer Tastleiste von100 …Die so geforderten mobilen Ab-sturzsicherungen ragen oderstehen logischerweise dannauch im Fahrzeug-Verkehrs-raum (Bild 2). Genutzt werden

diese „mobilen Absturzsiche-rungen“ jedoch auch generell,ohne dass jemand diesen Ver-stoß gegen die jeweilige ver-kehrsrechtliche Anordnung ver-folgt. So wie in den Regelplä-nen der RSA und in den mei-sten Anordnungen werden dieAbsperrungen für den Fahr-zeug-Verkehrsraum ohne Blin-dentastleiste dargestellt. Dieswiderspricht § 45 Abs. 6. StVOUrteil [3]: Verkehrsbeschrän kun -gen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kanngrundsätzlich nur die zuständi-ge Behörde anordnen. Der Bau-unternehmer darf die Anord-nungen nur durchführen unddabei nicht von ihnen abwei-chen, sonst sind sie nichtig,auch wenn sie als sachgerechterscheinen können.Diese praxisgerechte Duldungist vertretbar, wenn die retrore-flektierende Wirkung der Blin-dentastleisten im Verkehrsraumbei Nacht berücksichtigt wird(z.B. Bild 4 rechts). Seit 2004 bietet nun ein Unter-nehmen eine „mobile Absturz-sicherung“ aus Kunststoff an(Bild 3 links). Leider verbindetes die eindeutigen Vorteile der

VwV-StVO zu § 33 zu Absatz 2I. Schon bei nur oberflächlicherBetrachtung darf eine Einrich-tung nicht den Eindruck erwek-ken, daß es sich um … eine amt-liche Verkehrseinrichtung han-delt. Verwechselbar ist eineEinrichtung auch dann, wenn(nur) andere Farben gewähltwerden.TL-Absperrschranken2.1.1 Bild und Abmessungen …Die Farben müssen DIN 6171Teil 1 entsprechen. Die Rücksei-ten von Absperrschranken sindin der Farbe Grau zu lackierenoder einzufärben. KonstruktiveTeile, wie Rahmen, sollen eben-falls grau … sein.Diese Vorgabe findet sich nunauch in den aktuellen VwV-StVO:VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43III. 8 … Pfosten, Rahmen undSchilderrückseiten sollen grauseinDie Missachtung ist zudem ord-nungswidrig:

SICHERUNG VON ARBEITSSTELLEN

Mehr Sicherheit und Qualität an Arbeitsstellen ….Wolfgang Schulte

leichteren und besser handhab-baren Konstruktion, die zudemmit einem geringeren Verlet-zungsrisiko für die Arbeiter ver-bunden ist, mit einem Verstoßgegen die vorhandene Regeln.Im Glauben, einen Beitrag zumehr Verkehrssicherheit unterBerufung auf § 823 BGB (Scha-denersatzpflicht) zu leisten, wirddie Einrichtung gelb eingefärbt.

Die Bundesanstalt für Straßen-wesen (BASt) und auch der Au-tor haben sich von Anbeginngegen diese farbliche Gestal-tung ausgesprochen, da sie ge-gen StVO, VwV-StVO und TL [4]verstößt:

StVO § 33 StVO

(2) Einrichtungen, die Zeichenoder Verkehrseinrichtungen(§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden kön-nen oder deren Wirkung beein-trächtigen können, dürfen dortnicht angebracht oder sonstverwendet werden, wo sie sichauf den Verkehr auswirken kön-nen. …

Verfasseranschrift:Ltd. RDir. a.D. Dr.-Ing. W. Schulte,Falltorstraße 5,D-51429 Bergisch Gladbach,[email protected] Bild 1: Absperrung im Fahrzeug-Verkehrsraum (links) sowie Fuß- und Gehwegbereich (rechts)

Bild 2: Mobile Absturzsicherung im Straßenraum

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FACHINFORMATIONEN | Sicherung von Arbeitsstellen

den zu bewahren, und die ihmden Umständen nach zumutbarsind. (BGH VersR 64 746)Die Konkurrenz griff die Ideeauf und gestaltete das Rahmen-system zunächst in Rot, späterfast ausschließlich in Weiß(Bild 3). Bei einem Herstellerkann diese Einrichtung bis heu-te auch in anderen Farben be-stellt werden, sodass „Absturz-sicherungen“ auch in Orangeund Blau auftauchten. Für Un-ternehmen, die diese Einrich-tungen bestellen, sind dannAussagen wie „entspricht denVorschriften der ZTV-SA“ oder„entspricht den TL der BASt so-wie der RSA 95“ gänzlich ver-wirrend. Gemäß den einschlägigen Re-

1 Bundesministerium für Verkehr,Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen (RSA), Ausgabe 1995

2 Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Zusätz licheVertragsbedingungen und Richt -linien für Sicherungsarbeiten anStraßen (ZTV-SA), Köln, Ausgabe1997

3 OLG Zweibrücken, Verkehrsrechts-sammlung Band 51, S. 138

4 Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen: TechnischeLieferbedingungen für Absperr-schranken, Köln, Ausgabe 1997

5 BGH Versicherungsrecht 1964, S. 746

§ 49 Abs. 1 Nr. 28 StVOOrdnungswidrig im Sinne des§ 24 StVG handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig gegen eineVorschrift über Verkehrsbeein-trächtigungen nach § 33 ver-stößt).Hierdurch legt der Regelsetzerfest, wie § 823 BGB und damitdie Verkehrssicherungspflichterfüllt wird. Niemand kann undmuss somit höhere Anforderun-gen bei der Arbeitsstellensiche-rung erfüllen.Urteil [5] Es bedarf auch nur sol-cher Sicherungsmaßnahmen, dieein verständiger, umsichtiger, invernünftigen Grenzen vorsichti-ger Mensch für ausreichend hal-ten darf, um andere Personenvor nicht fern liegenden Schä-

ben, so dass weitere farbigeMarkierungen nicht erforder-lich sind.

– Insbesondere ist eine Grund-satzproblematik zu beachten:Der Verkehrsteilnehmer mussin wenigen Augenblicken ent-scheiden, dass und wie er ei-ner Anweisung, die ihm eineVerkehrseinrichtung gibt, zufolgen hat. Dies beruht zu einem großen Teil auch aufder Einheitlichkeit gleichar -tiger Verkehrseinrichtungenund damit auf deren Wieder-erkennungswert. Im Zuge derFortentwicklung kann überandersfarbige Absturzsiche-rungen diskutieren werden.Verwendet werden sollte (unddarf gemäß Regelwerk) je-doch nur das, was auch offi-ziell eingeführt ist, um ebendiese Einheitlichkeit und dasautomatische Vertrauen desVerkehrsteilnehmers in dieihm gegebene Weisung zuwahren.

In der Folge der Duldung derregelwidrigen Gestaltung darfes dann nicht verwundern,wenn weitere „bessere“ Lösun-gen angeboten werden (Bild 6).Diese Einrichtung hat sich vomRegelwerk und darauf basieren-den verkehrsrechtlichen Anord-nungen endgültig entfernt. Siekann auch nicht hilfsweise alsVerkehrszeichen 625 (Kurven -tafel) verstanden werden, dahierfür weiße Zwischenflächenerforderlich wären. n

Bild 3: Mobile Absturzsicherung in Gelb, Grau und Rot

Bild 4: Dieselbe Absturzsicherung bei Tag und Nacht

Bild 5: Mobile Absturzsicherung aus Kunststoff in Grau Bild 6: „Kurvengitter“

gelwerken ist dies eben hin-sichtlich der Farbigkeit schlichtnicht zutreffend.Es wird dabei zudem übersehen,dass die Vorgaben der StVO/VwV-StVO einer grauen Rah-menfarbe grundsätzlich keinerÄnderung bedürfen (Bild 5 links):– Für Fußgänger und Radfahrer

sind die AbsperrschrankenHindernis genug.

– funktionalen Absturzverhin-derung ist keine Farbe erfor-derlich.

Zudem erscheint bei Nacht beieinem höheren Gefährdungspo-tential alles Farbige ohnehin nurin Grautönen (Bild 4 rechts).– Im Fahrzeug-Verkehrsraum

sind für Längsabsperrungenbereits Leitbaken vorgeschrie-

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