Seminar Mergers & Acquisitions

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Seminar Mergers & Acquisitions Das öffentliche Übernahmeangebot

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Seminar Mergers & Acquisitions. Das öffentliche Übernahmeangebot. Das öffentliche Übernahmeangebot. Begriffsbestimmung „Das öffentlich Übernahmeangebot“ Historisch/Chronologische Betrachtung Parallelbegriffe in anderen Gesetzen Internationaler Rechtsvergleich Bedeutung für das WpÜG. - PowerPoint PPT Presentation

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Das öffentliche Übernahmeangebot

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Das öffentliche Übernahmeangebot

Begriffsbestimmung „Das öffentlich Übernahmeangebot“Begriffsbestimmung „Das öffentlich Übernahmeangebot“

• Historisch/Chronologische BetrachtungHistorisch/Chronologische Betrachtung

• Parallelbegriffe in anderen GesetzenParallelbegriffe in anderen Gesetzen

• Internationaler RechtsvergleichInternationaler Rechtsvergleich

• Bedeutung für das WpÜGBedeutung für das WpÜG

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Historisch/Chronologische Betrachtung

Auslegung der NormAuslegung der Norm• Anwendungs und Einzugsbereich ist in §§ 1, 2 WpÜG bestimmt.

• Begriffserklärungen in §2 WpÜG.

• Angebot ist ein freiwilliges oder auf Grund einer Verpflichtung nach diesem Gesetz erfolgendes öffentliches Kauf- oder Tauschangebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft sind.

Der Begriff „öffentlich“ ist nichterwähnt.

GesetzesmaterialienGesetzesmaterialien• Andere ausländische Regelungen verzichten ebenso wie das WpÜG auf eine

Definition.

• Alle Sachverhalte könnten nicht erfasst werden.

• Der Verzicht vermeidet die Gefahr der Umgehungsmöglichkeit.

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Parallelbegriff im VerkProspG

§ 1 GrundregelFür Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß der Anbieter einen Prospekt (Verkaufsprospekt) veröffentlichen, soweit noch kein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist und sofern sich aus den §§ 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

Gemeinsamkeiten von VerkPropG und WpÜG ist der Abbau von Informationsdefiziten (§3 II WpÜG).

Der enorme Verkaufsdruck ist jedoch nur im WpÜG berücksichtigt. Daher Eigenständige Zielsetzung der Gesetze und Wtransfer nicht

sinnvoll.

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Internationaler Rechtsvergleich Österreichmit Exkurs USA

Parallelen des ÜbG mit WpÜG• Festlegung des Anwendungsbereichs (§2 ÜbG)• Def. „Übernahmeangebot“ in §1 ÜbG• Auch keine konkrete Bestimmung von „öffentlich“

Österr. Regierungsvorlage definiert „öffentlich“ auch nicht näherGrund ist die erhöhte Umgehungsgefahr durch exakte Def.

Regierungsvorlage stellt auf den in den USA verwandten eight factor test ab.• Exkurs USA

Eight factor test wurde im Verfahren Wellman v. Dickinson entwickelt. Es sind acht Beschaffenheitsregeln, die zur Prüfung herangezogen werden, und welche nicht zwangsläufig kommulativ vorliegen müssen.

Wesentliche Materielle Elemente (Lit.)• Die Gefahr der Ungleichbehandlung der Beteiligungspapierinhaber• Die Anzahl der unmittelbaren Angebotsadressaten• Streuung der Information über das Angebot

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Internationaler Rechtsvergleich Schweiz

„öffentlich“ ist in verschiedenen Gesetzen zu finden, es herrscht aber Uneinigkeit über die Bedeutung.

Faustregel:„Öffentlich bei der Ansprache von mehr als zwanzig Personen.“

Lit:Ein öffentliches Kaufangebot liegt bei Verbreitung in öffentl. Zugänglichen Medien vor.

Aber die Verbreitung in nicht öffentlichen Medien ist strittig!Evt. Anlehnung an die Faustformel.

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„öffentlich im WpÜG“ Begriffliche Erwägungen genügen nicht Rückbesinnung auf allgemeine Grundsätze wie in §3 WpÜG

• Gleichbehandlungsgrundsatz (§3 I WpÜG)Gleichbehandlungsgrundsatz (§3 I WpÜG)• Besonnneheitsgrundsatz (§3 II WpÜG)Besonnneheitsgrundsatz (§3 II WpÜG)• Interessenvertretungsgrundsatz (§3 III WpÜG)Interessenvertretungsgrundsatz (§3 III WpÜG)• Antibehinderungsgrundsatz (§3 IV WpÜG)Antibehinderungsgrundsatz (§3 IV WpÜG)• Marktverzerrungsgrundsatz (§3 V WpÜG)Marktverzerrungsgrundsatz (§3 V WpÜG)

Besonders einschlägig der Gleichbehandlungsgrundsatz Unterteilung in Zielgruppen:

• Ansprache eines größeren Personenkreises• Private Angebote• Open-market purchases (anonymer Zukauf)

Öffentlichkeit, wenn ...• größerer Personenkreis angesprochen ist,• Gezielte Private Ansprache unter best. Vorraussetzungen vorliegen.

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Der Angebotsverlauf - Übersicht

Bad Homburger Kommentar zum WpÜG

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Veröffentlichung des Angebots

Bad Homburger Kommentar zum WpÜG

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Das Übernahmeverfahren

Vier Phasen:• Vorbereitung des AngebotsVorbereitung des Angebots

o eigentliche Planungo Entwicklung des Konzeptso Entscheidung zu Abgabe (Veröffentlichung).

Fraglich ist, wann der Beschluss befasst wurde:Beschluss der Hauptversammlung kann nicht abgewartet werden (§10 I 2 WpÜG)Zustimmung des Aufsichtsrats (ähnl. Grundsätze des §15 WpHG)

• Prüfung der AngebotsunterlagenPrüfung der Angebotsunterlageno Inhaltliche Anforderungen (§11 II; §11 IV WpÜG, §2 AngebotsVO)o Veröffentlichung bei Genehmigung (14 II, III WpÜG)o Zuleitung zum Vorstand der Zielgesellschaft (14 IV 4 WpÜG)o Untersagung (15 I Nr. 1 u.2 WpÜG)

• Annahmefrist, §16 WpÜGAnnahmefrist, §16 WpÜGo Nicht weniger als 4 Wochen, nicht mehr als 10 Wocheno Verlängerung ist möglicho Weitere Annahmefrist (§16 II 1) zwei Wochen

• Nachlauffrist (§23 II WpÜG)Nachlauffrist (§23 II WpÜG) 1 Jahr nach Veröffentlichung der Annahmequote

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Die Angebotsunterlage

Sicherung eines transparenten und informativen Übernahmeverfahrens Die Angebotsunterlage ist in deutscher Sprache mit folgendem Inhalt zu

erstellen:

• Angaben zum Bieter und mit ihm handelnde Personen (§11 II 2 Nr.1; §2 Nr.1 AngebotsV)

• Gegenstand des Angebots (§11 II 2 Nr.2 u. 3)

• Gegenleistung (§11 II 2 Nr.4; §2 Nr.2 AngebotsV)

• Finanzierung des Angebots (§11 II 3 Nr.1 Alt.1; §13 I 2 iVm. §11 II 3 Nr.4)Auswirkungen bei Erfolg auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§11 II 3 Nr.2)

• Bezeichnung der Verantwortlichen Personen (§12 I Nr.1)Haftung nach §12 I Nr.1, 2 WpÜG

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Inhalt der Angebotsunterlage

Begriff und Form des AngebotsBegriff und Form des Angebots• invitatio ad offerendum ist ausgeschlossen (§17)• Vorbehalt des Wirderrufs oder Rücktritts ist ausgeschlossen (§18 I,II)

Ausnahme bei Abgabe unter Bedingung des Gesellschafterbeschlusses (§18 I, 25)• Ausschluss von Teilangeboten (§§ 32,39)

Art und Höhe der GegenleistungArt und Höhe der Gegenleistung• Art der Gegenleistung:

o Berücksichtigung der Gleichbehandlung (§31 I)o Bewertungsmethode zur Festsetzung der Gegenleistung (§2 Nr.3 AngbotsV)o In Euro, oder liquiden Aktien (§31 II)

• Höhe der Gegenleistungo Angemessene Gegenleistung (§ 31 I 1)o Keine Unterschreitung des ermittelten Mindestwerts (§3 AngebotsV)

Änderung des AngebotsÄnderung des Angebots• Erhöhung der Gegenleistung, oder andere Gegenleistung (§21 I 1)• Veröffentlichungspflicht (§21 II)

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Verhaltenspflichten der Organe der Zielgesellschaft

Stellungnahmepflicht, §27 WpÜGStellungnahmepflicht, §27 WpÜG(eine Gegenüberstellung von Konzept des Bieters und Konzept der Zielgesellschaft)

• Art und Höhe der Gegenleistung (Nr.1)• Folgen eines Erfolgreichen Angebots (Nr.2)• Arbeitnehmer und deren Vertreter (Nr.2)• Beschäftigungsbedingungen (Nr.2)• Standortfrage (Nr.2)

Neutralitätspflicht, 33 I 1 WpÜGNeutralitätspflicht, 33 I 1 WpÜG• Objektivitätspflicht der Stellungnahme• Grds.keine erfolgsverhindernden Handlungen

Ausnahmen der NeutralitätspflichtAusnahmen der Neutralitätspflicht• Handlungen die ein gewissenhafter Geschäftsführer vorgenommen hätte (§33 I 2 Alt.1)• Suche nach White Knight (§33 I 2 Alt.2)• Handlungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§33 I 2 Alt.3)• Handlungen aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung (§33 II)

Bestechungsverbot, §33 III; Ausnahmen nach §11 II 3 Nr.3Bestechungsverbot, §33 III; Ausnahmen nach §11 II 3 Nr.3

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Rechtschutz der Gesellschaften und Sanktionen

RechtschutzRechtschutz

• Gegen Verfügungen der BAWeGegen Verfügungen der BAWeo Wiederspruch, §41

OLG Frankfurt a.M. §48 II

o Beschwerdebefugt sind nach §48 IIVerfahrensbeteiligte wie Beschwerdeführer und das BAWe (§52)

o Fristen in (§51)

o Anwaltszwang (§53), Gericht erforscht SV von Amtswegen (§55)

• In BußgeldsachenIn Bußgeldsachen ist OLG Frankfurt a.M. zuständig (§62 I), BGH (§63)• Privatrechtliche AnsprüchePrivatrechtliche Ansprüche

unabhängig vom Streitwert sind die Landgerichts zuständig (§66 I)Örtliche Zuständigkeit sitz der Zielgesellschaft (§66 II)Berufung bei bestimmten Landgericht des Bundeslandes (§66 III)

Sanktionen (§60 WpÜG)Sanktionen (§60 WpÜG)

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Anwendung des WpÜG mit Auslandsbezug

Ungeregelte Fälle im WpÜGUngeregelte Fälle im WpÜG• Zielgesellschaft mit Sitz im Ausland. Aktionäre in Deutschland ansässig.

• Aktien einer Inländischen Gesellschaft werden ausschließlich außerhalb der EG, EWR gehandelt

Im WpÜG geregelte FälleIm WpÜG geregelte Fälle• Inländische Gesellschaft, aber Aktien und Aktionäre im Ausland

o WpÜG anwendbar §§ 1,2

o Evt. nachteilig Auswirkungen für Aktionäre im Ausland