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RECHT NEUES SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT: ERSTE UMSETZUNGS-ERFAHRUNGEN ASSET MANAGEMENT GOLD-INVESTMENTS: STRATEGISCH UND TAKTISCH RELEVANT FORUM WIE INVESTOREN VON SUSTAINABLE DEVELOPMENT GOALS PROFITIEREN SCHWEIZER MAGAZIN FÜR KOLLEKTIVE INVESTMENTS UND VORSORGE-LÖSUNGEN Juni 20 CHF 10.– 73

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RECHTNEUES SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT:ERSTE UMSETZUNGS-ERFAHRUNGEN

ASSET MANAGEMENTGOLD-INVESTMENTS:STRATEGISCH UND TAKTISCH RELEVANT

FORUM

WIE INVESTOREN VON SUSTAINABLE DEVELOPMENT GOALS PROFITIEREN

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In any negotiation I believe in leaving a little bit on the table.

And in any relationship,I believe in sharing the stakes.

— Sam Zell —

Mergers & AcquisitionsFor Independent Asset Managers

ACTION FINANCE SA Rue du Rhône 67Case Postale 3107CH-1211 Genève 3

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editorial

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LIEBE LESERIN, LIEBER LESERRainer Landert Markus Röthlisberger

Aus 1 mach 3. Regulierung im Fondsbereich besteht seit Anfang 2020 nament-lich aus drei verschiedenen Regularien: KAG, FIDLEG und FINIG. Mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) wurde die bestehende Finanzmarktrechtarchitektur grundlegend umgestal-tet. Die bisher primär sektorielle Regulierung im Kollektivanlagengesetz (KAG) wurde durch die horizontale Regulierung in FIDLEG und FINIG aufgebrochen. Die Fonds- und Asset Management-Industrie ist von diesen Neuerungen in be-sonderem Masse betroffen. Während es nun zunächst alle diese Änderungen einmal richtig zu verdauen gilt, zeichnen sich bereits weitere regulatorische Anpassungen am Horizont ab. Das Thema: Förderung einer nachhaltigen Le-bensweise im ganzheitlichen, also sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Sinn. Die damit verbundenen Tugenden werden künftig zwangsläufig auch das Regelkleid unseres Fondsmanagements massgeblich verändern. Im Rahmen einer verantwortungsbewussten und gewissenhaften sowie auch ethisch ver-tretbaren Kapitalanlage hat das Nachhaltigkeitsdenken unsere Finanzbranche längst erreicht: Das Akronym «ESG» hat die gesamte Investment-Welt sich Un-tertan gemacht. Weit über das hinaus entwickelte die UNO vor ein paar Jah-ren noch die so genannten Sustainable Development Goals (SDGs). Sie bein-halten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklungs- und Förderprogramme und sol-len bis 2030 global und von allen UNO-Mitgliedstaaten erreicht werden. Dies bedeutet, dass alle Staaten gleichermassen aufgefordert sind, die drängen-den Herausforderungen der Welt gemeinsam zu lösen. Auch die Schweiz ist aufgefordert, die Ziele national umzusetzen. Dass eingebettet in der Finan-zierungs- und Investitionswelt hierbei selbstverständlich auch unsere Fonds-industrie eine nicht unbedeutende Rolle spielen dürfte, ehrt uns, stellt uns aber auch vor immense Herausforderungen.

Steigen Sie ein in diese interessanten und zukunftsweisenden Themenkreise und werden Sie Teil all dieser Überlegungen und auch Veränderungen.

Viel Spass bei der Lektüre

Rainer Landert und Markus Röthlisberger

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inhalt

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forum Wie Investoren von SDGs profitieren 4

asset managementNachhaltigkeitsziele und Bond-Investments 16Infrastruktur-Anlagen: Co-Investition ist optimale Lösung 19Thematischer Ansatz für mehr Wert aus Unternehmensbonds 22Venture Capital: Direkte Investition in Innovation 24

service Das Streben nach dem «Perfect Match» 26

portfoliostrategie Gold-Investments: Strategisch und taktisch relevant 29Performance trotz Krise! 32

recht Neues Schweizer Finanzmarktrecht: erste Umsetzungserfahrungen 34

pro memoriaminfo & edu center / impressum 52trägerschaft 53

forum Im vorliegenden Heft richtet sich der Fo-kus des Auftakt-Panels erstmals auf die Nachhal-tigkeitsziele der UNO und wie sie in den Anlage-prozess integriert bzw. wie sie investierbar ge-macht werden. Mehr dazu ab Seite 4

recht Die neue Schweizer Finanzmarktregulierung mit KAG, FIDLEG und FINIG ist seit Anfang 2020 in Kraft. Was sich änderte und welche Erfahrungen Betroffene bislang gemacht haben, ergründet ein zweites Fachgespräch ab Seite

asset management Gold als Anlagevehikel verbin-den viele Investoren mit akuten Krisen und Panik-käufen. Aus Sicht eines Multi-Asset Managers ist das glänzende Metall aber langfristig eine lohnende Ergänzung, erläutert ein Textbeitrag ab Seite

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SUSTAINABLE DEVELOPMENT GOALS

WIE INVESTOREN VON SDGs PROFITIEREN

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Im B2B-Magazin wurden schon mehrfach Be-richte über nachhaltiges Investieren veröffent-licht. Im vorliegenden Heft richtet sich der Fokus des Auftakt-Panels erstmals primär auf die Sus-tainable Development Goals, oder kurz: SDGs. Die Sustainable Development Goals stellen eine Art Leitfaden dar für eine nachhaltigere globale Wirtschaft und Gesellschaft. Sie wurden 2015 von den Vereinten Nationen mit einer Vielzahl bran-chenübergreifender Partner entwickelt, darun-ter Akteure aus der Industrie, dem Finanzmarkt und von NGOs. Insgesamt wurden 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung mit 169 Unterzielen for-muliert, welche das Kernstück der Agenda 2030 bilden. Damit erhält das Nachhaltigkeits-Ökosys-tem eine Ordnung.

Das Fachgespräch zeigt unter anderem auf, wie Asset Manager und Banken Nachhaltigkeitszie-le in den Anlageprozess integrieren. Ferner er-örtert es einzelne SDGs und zeigt auf, wie sie in-vestierbar gemacht werden. Wir fragen auch, wie die Leistung gemessen wird und wie es um die Vergleichbarkeit geht. Von Interesse ist natür-lich auch, was auf dem regulatorischen Parkett diesbezüglich geschieht. Last but not least inte-ressiert uns, was professionelle Investoren von SDGs halten und worauf sie bei der Auswahl von Produkten achten sollten.

Unsere Gesprächspartner erreichten wir Corona-bedingt entweder im Büro oder im Homeoffice. Wir sprachen mit Oscar Garcia [CACEIS (Switzerland) SA], Emma Lupton [BMO Global Asset Management], Sarah Norris [Aberdeen Standard Investments] und Adrian Schneider [Graubünd-ner Kantonalbank].

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Lassen Sie die Leser doch zum Auftakt der Gesprächsrunde wissen, wie Ihr Haus die SDGs in den Investment-Pro-zess integriert.Schneider: Für uns als langfristige Inves-toren ist Nachhaltigkeit auch für die Re-duzierung von Investment-Risiken zent-ral. Aus diesem Grund lassen wir Aspek-te wie etwa die bekannten ESG- Kriterien oder auch den CO2-Ausstoss mit in un-seren Investment-Prozess einfliessen. Die SDGs liefern hier konkrete Beispie-le und geben die Möglichkeit, Ziele im Kunden-Reporting messbar und erleb-bar zu machen. Damit erhalten die Kun-den nebst der Performance eine weitere Dimension zur Beurteilung ihrer Anlagen. Wir versuchen mit unseren Anlagestra-tegien ein besseres Nachhaltigkeitspro-fil zu erzielen als unsere diesbezügliche Benchmark.Garcia: Wir unterstützen unsere Kun-den bei ihrer nachhaltigen und verant-wortungsbewussten Anlagestrategie, in-dem wir ESG-Klimaberichte anbieten, die ihre spezifischen Bedürfnisse unter Ein-haltung der geltenden Vorschriften er-füllen. Unsere Lösungen umfassen die Sammlung und Offenlegung von Daten, damit Auswirkungen von Investments be-züglich ESG bewertet werden können – ich nenne hier ESG-Scoring, CO2-Fuss-abdruck, die Leistung der «Energie-Tran-sitions-Strategie», aber auch den Beitrag eines Portfolios zu den Nachhaltigkeits-zielen. In diesem Zusammenhang ist

auf die die SDGs zu definieren. Unterneh-men müssen unsere Erwartungen bezüg-lich dieser Kennzahlen erfüllen.Norris: Bei Aberdeen Standard Invest-ments stützen wir uns auf die SDGs, um die positive Wirkung unserer Impact In-vestments zu ermitteln.

Inwiefern können Engagement-Ansät-ze bei SDG-Portfolios Zusatznutzen liefern?Lupton: Unser Engagement-Ansatz eröff-net für Investoren einen aktiven Dialog mit dem Senior Management der Unterneh-men, in die sie investiert sind. Dieser Dia-log geht weit über die Generalversamm-lung hinaus. Unternehmen müssen Teil der Lösung sein, damit die SDGs erreicht wer-den können. Wir sind davon überzeugt, dass wir unsere Engagement-Ziele am bes-ten durch einen konstruktiven und fokus-sierten Dialog mit den wichtigsten Ent-scheidungsträgern über die zentralen Fra-gen erreichen können. Unser Ziel besteht nicht nur in der Erzielung attraktiver Ren-diten, sondern auch im klaren Nachweis positiver Fortschritte im Dialog über die Nachhaltigkeitsziele mit dem Manage-ment der Firmen im Portfolio.

Gehen wir gleich eingangs auf ein paar der 17 Ziele konkret ein und schauen, wie sie investierbar werden. Dabei las-sen wir die «Klassiker» wie Nummer 7 Bezahlbare und saubere Energie so-wie Nummer 13 Massnahmen zum Kli-maschutz aussen vor. Beginnen wir mit dem SDG Nr. 1, Armut-Abbau. Welche Handlungsmöglichkeiten sehen Sie hier für professionelle Finanzakteure?Schneider: Armut kann definiert wer-den als ein Mangel an lebensnotwen-digen Ressourcen wie Zugang zu Was-ser, Gesundheitsinfrastruktur, Bildung etc. Weltweit hat eine enorme Anzahl an Menschen keinen Zugang zu Finanz-dienstleistungen, was ein massives Hin-dernis im Kampf gegen die Armut ist. Für Finanzmarktakteure sehen wir beispiels-weise Handlungsmöglichkeiten durch An-lagen in Mikrofinanz-Fonds. Mit Kleinkre-diten besteht die Möglichkeit, die Wirt-

«Unsere Lösungen umfassen die Sammlung

und Offenlegung von Daten, damit Auswir-

kungen von Investments bezüglich ESG bewertet

werden können.»Oscar Garcia

CACEIS ein aufmerksamer Beobachter von Initiativen, Ansätzen und Praktiken aller Finanzakteure. Lupton: Für den SDG Engagement Glo-bal Equity Fund nutzen wir unseren fun-damentalen Anlageprozess, um eine glo-bale Small & Mid Cap-Strategie zu fah-ren. Wir wollen sowohl einen postiven En-gagement Impact als auch ein attraktives risikobereinigtes Alpha und ein langfristi-ges Kapitalwachstum über eine Outper-formance erzielen. Nur Unternehmen, die über den Engagement-Spielraum für operative Verbesserungen bezüglich Er-reichung der SDGs verfügen, finden ei-nen Platz in den Portfolios. In der Vorin-vestitionsphase nehmen wir zusätzlich zum Fundamental-Research eine detail-lierte Analyse verschiedener Faktoren vor, auch um das Engagement mit Blick

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schaft zu finanzieren und einen Beitrag zur finanziellen Inklusion zu leisten.Norris: Unterversorgte Bevölkerungs-gruppen werden oft an den Rand der Gesellschaft gedrängt oder aus den Fi-nanzsystemen ausgeschlossen, was vie-le andere Facetten ihres Lebens beein-trächtigt. Ein verbesserter Zugang zu Fi-nanzdienstleistungen ist eine Möglich-keit, wie Unternehmen zur Erreichung von SDG 1, der Armutsbekämpfung, bei-tragen können. Weltweit haben 1.7 Milli-arden Menschen – nahezu ein Drittel der Erwachsenen – keinen Zugang zu Finanz-produkten oder -dienstleistungen. Daher

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würden wir nach Unternehmen Ausschau halten, die sich speziell an diesen Perso-nenkreis richten. Garcia: Ein Microfinance-Fonds kann sehr gut soziale Unternehmen mitbegrün-den, um Finanzdienstleistungen für Men-schen bereitzustellen, die keinen Zugang zum Bankensystem haben. Norris: Ein Beispiel: Die Bank Rakyat In-donesia, eines der grössten Kreditinsti-tute Indonesiens, unterstützt aktiv die Agenda der indonesischen Regierung. Die Bank strebt an, den Anteil der Mi-krokredite an ihrem Kreditbestand bis zum Jahr 2022 auf 40 % zu steigern und

damit das von der Regierung gesetzte Ziel zu verdoppeln1. Mit ihrer Strategie, durch Kredite für Start-ups und ein ge-zieltes Produktangebot in ländlichen Re-gionen das Wachstum der Kleinst-, Klein- und Mittel-Unternehmen zu beschleuni-gen, will BRI die wirtschaftliche Emanzi-pation auf lokaler Ebene fördern2.

Welche Investment-Opportunitäten sehen Sie mit Blick auf das SDG Nr. 2, kein Hunger?Norris: Weltweit nimmt die Unterer-nährung zu, ebenso wie die Fettleibig-keit – ein Phänomen, das die WHO als

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kussierten Fonds, dennoch zeigen die Da-ten aus unseren Beständen, dass Ende März 2020 11 % des Fonds in Unterneh-men investiert waren, die Produkte und Dienste anbieten, welche mit SDG 9 in Einklang stehen, wobei 5 % der Unter-nehmen das Unterziel «9.5 – Forschung, Technologie und Innovation», 4% an «9.3 – Finanzdienstleistungen für kleine Un-ternehmen» und 2% an «9.1 – Entwickeln nachhaltiger Infrastruktur» fokussieren. Wir halten eine qualitativ hochwertige, nachhaltige Infrastruktur für die interna-tionale Entwicklung für äusserst wichtig. Wir sehen auch den Bedarf an techno-

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Praktiken auf die Boden- und Wasser-ressourcen und die Biodiversität haben. Anleger müssen sich der ESG-Risiken in Bereichen wie Gentechnologie, Anti-biotika, Arbeitsbedingungen und Men-schenrechte bewusst sein und dürfen auch ökologische Probleme wie Biodiver-sität und Bodendegradation nicht ausser acht lassen.

Und welche Anlage-Gelegenheiten er-öffnet das SDG Nr. 9, Industrie, Inno-vation und Infrastruktur?Lupton: Bei unserem Engagement Fund handelt es nicht um einen thematisch fo-

die «doppelte Last der Fehlernährung» bezeichnet. Auf der Suche nach Anlage-möglichkeiten im Rahmen von SDG 2 be-rücksichtigen wir sowohl soziale als auch ökologische Faktoren. Die Bekämpfung von Hunger und Fehlernährung ist uns ebenso wichtig wie die Förderung einer weltweit nachhaltigen Nutzung der Res-sourcen. Daher suchen wir nach Unter-nehmen, die weltweit einen besseren Zu-gang zu Lebensmitteln und ein grösseres Leistungsangebot für Landwirte bieten, überwachen aber auch, wie Nahrungs-mittel produziert werden und welche Auswirkungen die landwirtschaftlichen

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Dienstleistungen diesen Problemen ge-zielt begegnen, Zugang zu sicheren, effi-zienten, erschwinglichen und nachhalti-gen Wasserquellen bieten oder Abwas-ser verantwortungsbewusst wiederauf-bereiten und dabei Umweltbelastungen vermeiden.

Wir haben kürzlich gelesen, dass CACEIS gegen den Plastikmüll in den Ozeanen aktiv kämpft. Garcia: Das ist richtig. Wir tragen das Pro-jekt «Plastic Odyssey» mit und unterstüt-zen mit über einer Mio. EUR ein Recy-cling-Fabrikschiff, das die Ozeane befährt, um lokale Initiativen zur Abfallbehandlung zu fördern. Jede Minute werden 19 Tonnen Plastik in die Ozeane gekippt. Dieser Ab-fall kann aber eine unschätzbare Ressour-

ce sein, denn seine Wiederverwertung ist rentabel und schafft Arbeitsplätze. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2020 startet das Team mit dem Schiff, welches dank einer Pyrolyse-Anlage am Heck mit Treib-stoff aus Kunststoffabfällen betrieben wird. Wichtig ist dabei auch, Schwellen-ländern aufzuzeigen, wie sie lokale Initiati-ven zur Abfallverringerung und die Schaf-fung kleiner Recyclinganlagen fördern können.

Sehen Sie eine vielversprechende Kombination von zwei oder mehr Nach-haltigkeitszielen in einem Anlagege-fäss? Welche könnte dies sein?Lupton: Unser Investment-Ansatz be-steht in der Aktienauswahl nach funda-mentalen Kriterien und nicht in der Aus-wahl der Ziele, in die investiert werden soll. Wir sind jedoch der Meinung, dass ein Fonds erfolgreich mehrere Nachhal-tigkeitsziele kombinieren kann. Per Ende März 2020 waren im Portfolio nach unse-rer Methodik 19 % der Unternehmen auf «SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum», 17% auf «SDG 3 – Gesundheit und Wohlergehen» und 11% auf «SDG 2 – Kein Hunger» ausgerichtet.

Wie gehen Sie vor bei Themen wie etwa Menschenrechte, Corporate Go-vernance oder Datenschutz? Hierzu wurden ja keine expliziten Nachhaltig-keitsziele formuliert.

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«Unser Engagement-Ansatz eröffnet für

Investoren einen aktiven Dialog mit dem Senior

Management von Unter-nehmen, in die sie

investiert sind.»Emma Lupton

logischer Innovation sowie an finanziel-ler Unterstützung für Kleinunternehmen.Garcia: Einer unserer Kunden, Idin-vest, hat ein Portfolio kreiert, das zu ei-ner nachhaltigen Infrastruktur beitragen kann: Zwei Drittel der Beteiligungen tra-gen zum SDG 9 bei, indem sie Initiativen zur Verringerung der Umweltauswirkun-gen von Produktions- und Vertriebspro-zessen stützen, zum Aufbau einer nach-haltigen Infrastruktur beitragen oder den Zugang zu Informationstechnologien bzw. zu Forschungs- und Entwicklungsanstren-gungen zugunsten nachhaltiger Innova-tionen ermöglichen.Schneider: Die Basisinfrastruktur wie Verkehr, Energie und auch Telekommuni-kation stellt ein Schlüsselbereich für eine nachhaltige Industrialisierung dar. Der steigende Investitionsbedarf bei gleich-zeitig dringend erforderlicher Ressour-cen- und Energieeffizienz ist eine grosse globale Herausforderung. Unternehmen, die durch technologischen Fortschritt und Innovation diese Themenfelder er-folgreich adressieren, weisen attraktive Wachstumspotenziale auf. Nebst robus-ten langfristigen Anlageergebnissen be-reiten diese Investitionen auch eine hohe gesellschaftliche Wirkung.

SDG Nr. 6 umfasst sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen. Lassen sich diesbezüglich auch Investments ge-zielt tätigen?Norris: Wasser ist die Quelle allen Le-bens. Dennoch haben 785 Millionen Men-schen keinen Zugang zu grundlegenden Trinkwasserdienstleistungen, und 2.4 Mil-liarden Menschen verfügen nicht über angemessene Abwassersysteme. Ange-sichts einer wachsenden Weltbevölke-rung und der zunehmenden Wetterex-treme ist die effizientere Nutzung und Bewirtschaftung der Wasservorräte von entscheidender Bedeutung, um die ge-stiegene Nachfrage zu decken, das Ri-siko von Dürren und Überschwemmun-gen zu beherrschen und das Leben unter Wasser zu schützen. Mithilfe von Daten der Weltbank identifizieren wir Unter-nehmen, die mit ihren Produkten oder

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Schneider: Die GKB betreibt kein eige-nes Nachhaltigkeits-Research. Daten und Analysen zum Thema Nachhaltigkeit be-ziehen wir vom externen Datenprovider MSCI ESG. Durch die Partnerschaft ha-ben wir die Möglichkeit, Unternehmen nach ESG-Ratings und kontroversen Ge-schäftspraktiken zu beurteilen. Werden wir auf Unternehmen aufmerksam, die etwa gegen Menschenrechte oder gegen andere internationale Normen wie den UN Global Compact verstossen, inves-tieren wir nicht aktiv.Lupton: Wo die SDGs ein Thema nicht speziell abdecken, prüfen wir grundsätz-lich die Ziele der jeweiligen SDGs, um abzuklären, ob sekundäre Verbindungen hergestellt werden können. Zu den Men-schenrechten: Dieses Thema ist in allen 17 SDGs relevant, wobei die «Allgemeine Er-klärung der Menschenrechte» Fragen wie den Zugang zu Nahrung, Wasser, Bildung und medizinischer Versorgung abdeckt. Zur Unternehmensführung: Obwohl wir eine gute Unternehmensführung als we-sentlich für die Schaffung nachhaltige-rer, besser geführter Unternehmen be-trachten, sehen wir hier keinen Zusam-menhang mit einem bestimmten SDG. Die wichtigste Ausnahme ist unser En-gagement für die Geschlechtervielfalt auf Vorstandsebene, das wir im «SDG 5 – Geschlechter-Gleicheit» sehen. Und zum Datenschutz: Obwohl er in den SDGs in der Tat nicht angesprochen wird, ist er für die Erreichung der Agenda 2030 zuneh-mend relevant. Wir interpretieren das «SDG 9 – Industrie, Innovation und Inf-rastruktur» so, dass es sich sowohl auf die digitale Infrastruktur als auch auf die phy-sische Infrastruktur bezieht. Somit glau-ben wir auch, dass Verbesserungen des Datenschutzes und der Cybersicherheit dazu beitragen, den Schutz der Grund-freiheiten in Verbindung mit dem «SDG 16 – Frieden, Gerchtigeit und starke Ins-titutionen» zu erreichen.

Sind SDG-Portfolios tendenziell global ausgerichtet oder lassen sich auch regionale bzw. nationale Fonds führen?

«Bei Aberdeen Stan-dard Investments stützen

wir uns auf die SDGs, um die positive Wirkung

unserer Impact Invest-ments zu ermitteln.»

Sarah Norris

Wir vermuten, dass SDG-Fonds primär in die Kategorie der Sektorfonds fal-len? Liegen wir da richtig?Lupton: Nicht zwingend. Unser Fonds investiert in globale Small- und Midcaps und umfasst mehrere SDGs. Er ist ganz klar kein Themen- oder Sektorfonds. Für uns ist es wichtig, dass Engagement in ho-hem Masse die Erreichung der Nachhal-tigkeitsziele unterstützt.

Sind SDG-Fonds eher konzentrierte Portfolios oder breit aufgesetzt?Norris: Gewisse Fonds wählen einen spe-zifischeren Ansatz und konzentrieren sich auf ein oder zwei SDGs. Dadurch ent-steht ein konzentriertes, thematisches Portfolio aus Unternehmen mit Tätig-keit in einem SDG-konformen Bereich wie Wasser oder Energie. Impact Inves-ting strebt dagegen neben einer finanzi-ellen Outperformance bewusst eine po-sitive Wirkung auf Gesellschaft und Um-welt an. Unsere strengen Kriterien zur Identifizierung von Unternehmen, die mit ihren Produkten und Dienstleistungen eine positive Wirkung erzielen, schrän-ken das Anlageuniversum etwas ein. Da-durch ist unser Portfolio etwas konzent-rierter, bleibt aber dennoch gut diversi-fiziert. Doch diese Konzentration muss nicht von Dauer sein.Garcia: Es handelt sich eher um konzen-trierte Fonds, da sie auf ein oder zwei SDGs abzielen. Es ist schwierig, mehrere SDGs in eine Strategie zu integrieren, da diese sich sehr voneinander unterschei-den können – Beispiel: SDG 1 «Armutsbe-kämpfung» und SDG 14 «Schutz der ma-rinen Biodiversität».

Was halten institutionelle Investoren von SDG-Anlagegefässen? Garcia: Die Berücksichtigung von SDGs bei ESG-Anlageansätzen ist sinnvoll, weil zur Erreichung dieser Ziele ein grosser Fi-nanzierungsbedarf besteht, der auf 5 bis 7 Bio. USD jährlich geschätzt wird. Am wich-tigsten ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Morgan Stanley‘s NextGen Survey von 2018 bis 2030 etwa 45 % der ausstehenden Vermögenswerte in den

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Garcia: Die meisten SDG-Fonds konzen-trieren sich auf ein spezifisches Thema – sei es Soziales, Umwelt oder Klima – in-nerhalb eines klar definierten Rahmens und Perimeters betreffend geografischer Gebiete, Aktivitäten und Zielgruppen. Ich denke da etwa an SDG 3 «Zugang zu Gesundheit» oder SDG 4 «Bildung in be-nachteiligten Gebieten». Es wird sich da-her im Wesentlichen um regionale Port-folios handeln.

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Händen von Millennials befinden werden. Diese sind sensibel für gesellschaftliche und ökologische Fragen und neigen dazu, zur Verbesserung unserer Gesellschaft beizutragen, indem sie in Fragen der nach-haltigen Entwicklung aktiv werden.Schneider: Bisher stellen wir auf insti-tutioneller Seite keine grosse Nachfrage nach SDG-Anlagegefässen fest. Wir be-obachten zwar Nachfragen nach spezifi-schen Themen wie Wasser, die aber nicht zwingend mit den SDGs assoziiert wer-den. Das Thema Nachhaltigkeit im An-lagegeschäft ist aber durchaus gefragt, bis anhin jedoch oft im Zusammenhang mit einer entsprechenden Performance- Komponente. Aktuell sehen wir eine er-höhte Nachfrage von SDG-Anlagegefäs-sen bei institutionellen Investoren, die bereits eine dedizierte Nachhaltigkeits-strategie verfolgen.

Stichwort Vergleich- und Messbarkeit: Gibt es schon breit anerkannte Indi-zes für SDG-Portfolios oder setzt je-der Asset Manager bei der Implemen-tierung die Kriterien nach eigenem Er-messen um?Norris: Da die einzelnen Impact-Strate-gien zwangsläufig sehr unterschiedliche Ziele und Schwerpunkte haben, gibt es derzeit keine Möglichkeit, Portfolios zu vergleichen. Anleger sollten sich stets fragen, wie ein Fonds den Begriff «posi-tive Wirkung» definiert und ob die Wir-kungsmessung zeigt, wie ein Fonds die-se Ziele erreicht.Lupton: Es gibt unseres Erachtens noch keine Standard-Benchmarks für SDG-Pro-dukte, die breit appliziert werden. Für un-seren Fonds beispielsweise streben wir eine Outperformance des MSCI ACWI SMID Cap Index über rollierende Drei-jahres-Perioden an.

Wie hoch gewichten Sie die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele gegenüber der Rendite des entsprechenden Fonds?Norris: Impact Investing strebt zwei Er-gebnisse an: eine finanzielle Outperfor-mance und eine positive Wirkung auf Um-welt und Gesellschaft. Das unterschei-

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recht und compliance

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Berechnung des Impacts sind sehr un-terschiedlich. Gewisse Anbieter mes-sen anhand von Wirkungszahlen oder quantitativen Berechnungen, andere messen anhand von Ratings und Ska-len. Wiederum andere Anbieter erstel-len Impact-Analysen auf der Grundla-ge des Umsatzes. Dabei wird umsatzba-siert das Exposure der Unternehmen auf Themen der Nachhaltigkeit identifiziert. Eine einheitliche Messung oder einen Standard können wir derzeit noch nicht erkennen.Garcia: Kleiner Nachtrag: Ich denke, dass die Zunahme von Impact-Strategien die

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an ESG-Expertise. Die Nachfrage nach Datenqualität in Bezug auf Vollständig-keit, Genauigkeit und Gliederung wächst. Asset Manager sind mehr daran interes-siert, die Auswirkungen ihrer Investitions-entscheidungen im Hinblick auf ESG-Kri-terien und Ziele der nachhaltigen Entwick-lung zu messen, als nur die ESG-Praktiken oder eine allgemeine Politik verantwor-tungsbewusster Investitionen zu kommen- tieren. Schneider: Es gibt bereits verschiede-ne Tools, die bei der Messung der Aus-wirkungen auf die SDGs behilflich sind. Die dazu verwendeten Methoden zur

det das Impact Investing von wohltätigen Spenden oder der Philanthropie. Wir sind überzeugt, dass positive Auswirkungen eine Alpha-Quelle bilden. Unternehmen, die aktiv zur Lösung einiger der weltweit drängendsten Probleme beitragen, dürften daher eine starke Performance erzielen.

Gibt es Tools zur Überwachung von ESG/SDG-Vorgaben? Garcia: Die Fülle an Informationen, die He-terogenität der Daten und die grosse Men-ge an Indikatoren erfordern eine Kombina-tion aus Erhebungsmethoden und quanti-tativer Modellierung sowie ein hohes Mass

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Forderung nach qualitativ hochwertigen Daten und geeigneten Analysen noch ver-stärken wird.

Was ist speziell bei der Integration von Nachhaltigkeitszielen in Obligationen-fonds?Schneider: Die Struktur des Obligatio-nenmarktes ist umfangreicher als dieje-nige des Aktienmarktes. Während Ak-tien nur von Unternehmen ausgegeben werden, ist der Strauss an Emittenten von Obligationen deutlich breiter. Rund die Hälfte des ausstehenden Volumens wird von Staaten ausgegeben, die ande-re Hälfte teilt sich auf besicherte An-leihen, Financials und Unternehmens-anleihen auf. Letztere zwei Segmen-te werden in Bezug auf Nachhaltigkeit gleich wie Aktien behandelt. Für Staats-anleihen müssen andere Kriterien beur-teilt werden, so etwa die Reduktion von Ungleichheiten etc. In der Verwaltung von Obligationen-Portfolios sehen wir langfristig den grössten Performance- Einfluss vom dritten ESG-Faktor, der Governance.

Auf welche Aspekte sollten Anleger bei der Produktauswahl achten?Lupton: Es ist wichtig, nach jenen Pro-dukten Ausschau zu halten, die das SDG-Gerüst überlegt und diszipliniert anwenden. Das SDG-Gerüst sollte als sinnvolles Instrument dienen, um im Rah-men eines Enggement-Ansatzes mit Un-ternehmen sachkundige und zielführen-de Gespräche zu führen.

Können Sie uns einen kurzen Einblick geben, was auf dem regulatorischen Parkett bezüglich SDGs so alles ge-schieht?Lupton: Die SDGs sind nicht rechtsver-bindlich, wurden jedoch von allen 193 UN-Mitgliedsstaaten gebilligt. Seitdem die SDGs in Kraft getreten sind, werden sie zunehmend von Unternehmen, Län-dern und Investoren gleichermassen als gemeinsame und konsistente Methode zur Artikulierung von Nachhaltigkeit an-genommen.

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«Das Nachhaltig-keitsprofil kann dank

modernster Technik direkt im Bera tungs -

gespräch auf die Bedürf-nisse des Kunden hin

optimiert werden.»Adrian Schneider

Garcia: Gegenwärtig gibt es keine Ver-ordnung zu den Nachhaltigkeitszielen. Anfang 2019 veröffentlichte die Europä-ische Kommission ein Paper – Sustainab-le Europe 2030: from Goals to Delivery –, in dem erörtert wird, wie die EU die SDGs bis 2030 erreichen könnte. Für je-des der 17 SDGs enthält das Dokument eine Bewertung der Mitgliedstaaten be-züglich Zielerreichung, zukünftigen Ent-wicklungstrends und einem Vergleich mit der globalen Ebene. Es gibt zudem ein Bild von der Situation in der EU im Jahr 2030 ceteris paribus.

Wie beurteilen Sie die Wachstumsaus-sichten für das Segment der Anlage-fonds mit SDG-Kriterien hierzulande? Norris: Die Anlageklasse verzeichnet ei-nen grossen Nachholbedarf und dürfte

in nächster Zeit weiter kräftig wachsen. Das einzige echte Wachstumshemmnis ist die mangelnde Konsistenz der Asset Ma-nager im Hinblick auf Terminologie und Berichterstattung. Bei Aberdeen Stan-dard Investments verzeichnen wir nicht nur eine Zunahme an Interesse und dem Bedarf an gegenseitigem Austausch zu nachhaltigen Investitionskriterien, son-dern sehen auch immer mehr Investo-ren, die in diesem Sektor substanziell in-vestieren und einen vertrauenswürdigen und erfahrenen Investment-Partner für die Zukunft suchen.Garcia: Regulierung ist nicht die einzige Triebfeder, um einen verantwortungsvol-len und nachhaltigen Investment-Ansatz zu implementieren. Es ist die endlose De-batte von «Must have vs Nice to have». Eine der grössten Herausforderungen für Akteure im Bereich der nachhaltigen Fi-nanzen besteht darin, das Vertrauen der Investoren zu gewinnen, indem sie einen soliden und verlässlichen Dialog mit ih-nen aufbauen. Schneider: Als Individuen versuchen wir immer bewusster zu leben und auf Din-ge wie Plastik zu verzichten. Eine grösse-re Wirkung als durch den Verzicht erzie-len wir aber durch die Investition in die-jenigen Firmen, welche an einer Lösung dieser Probleme arbeiten. Mit Impact In-vesting wird die Anforderung der jüngeren Generation, wonach neben der finanziellen auch eine soziale Rendite zu erzielen ist, erfüllt. Durch vermehrte mediale Präsenz,

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B2B JUNI 2020

facts Unsere Meinung über Sustainable Development Goals bei Fonds

CACEIS Switzerland SADas Unternehmen bietet Kunden ESG- und Klimaberichterstattungen, um sie bei ihren nachhaltigen Anlagestrate-gien zu unterstützen. Dieses Angebot ermöglicht unter anderem institutio-nellen Kunden, über das OLIS-Portal den ESG-Score ihrer Portfolios, ihren CO2-Fussabdruck und die Leistung beim Energieumstieg zu bewerten. Es dient auch als Indikator für die Überwa-chung und das Management von Klima- und Übergangsrisiken (regulatorische, reputative- und technologische). Die-se komplett digitale «Plug-and-Play»-Lösung ist ganz leicht in Kommunika-tions-Kanäle und Marketing-Materia-lien integrierbar.

Graubündner KantonalbankDie 17 Ziele für nachhaltige Entwick-lung haben eine universelle Gültig-keit, für deren Erreichung die drei Di-mensionen Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft beachtet werden müssen. Bei Fonds wird neben der finanziellen Rendite vermehrt auch nach der sozi-alen Rendite gefragt, die nicht nur an-gestrebt, sondern auch gemessen wird. Vor allem die Messbarkeit unterschei-det Impact Investing von nachhaltigen Anlagen, die etwa nach ESG-Kriterien implementiert werden, und macht das Impact Investing zu einem spannenden Instrument – hier liegt bereits heute der Fokus bei unseren eigenen Fonds, welcher künftig noch verstärkt wird.

Aberdeen Standard InvestmentsDurch die Bereitstellung von Kapital zur Verwirklichung der Nachhaltig-keitsziele bieten sich Unternehmen reale Möglichkeiten, einen positiven Beitrag zur Gesellschaft und zum Um-weltschutz zu leisten. Aberdeen Stan-dard Investments ist überzeugt, dass jene Unternehmen, die sich mit ihrem Produktangebot bewusst und uneinge-schränkt für die Lösung gesellschaftli-cher und ökologischer Probleme ein-setzen, ein hohes Wertpotenzial bie-ten. Der Erfolg dieser Unternehmen kann für langfristige Investoren erheb-lichen Mehrwert generieren – sowohl finanziell als auch durch eine positive Wirkung auf Umwelt und Gesellschaft.

BMO Global Asset ManagementWer in Unternehmen investiert und mit-tels Engagement-Ansatz die SDGs als Vorgabe nutzt, kann zum Aufbau einer nachhaltigeren Welt beitragen. Die Su-che nach Lösungen erfordert eine glo-bale Perspektive, und alle Protagonisten müssen eine Rolle spielen. Der Einzelne möchte mit seinen Anlagen zunehmend einen positiven Einfluss ausüben, und es wächst die Erkenntnis, dass Investi-tionsentscheidungen sich durchaus mit den eigenen Wertvorstellungen in Ein-klang bringen lassen. Letztlich soll unser Kapital über einen positiven Impact die Welt um uns herum verbessern. Genau dies bezweckt der BMO SDG Engage-ment Global Equity Fund.

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die Wichtigkeit und Aktualität des Themas sowie verbesserter Techniken – zum Bei-spiel Messkriterien des Impacts – werden Anlagefonds mit Bezug zu SDGs weitere Aufmerksamkeit erlangen und wachsen.

Was macht Ihren Investment-Ansatz betreffend SDGs einzigartig oder zu-mindest speziell?Schneider: Wir integrieren Nachhaltig-keitsaspekte in unseren gesamten An-lageprozess – dies in unseren eigenen Fonds, aber auch in der Selektion von Drittfonds und schliesslich sogar in der Anlageberatung. In der Anlageberatung stellen wir beispielsweise unseren Kun-den Anlageempfehlungen mit klarem Be-zug zu einzelnen SDGs zur Verfügung. So kann jeder Kunde seinen eigenen Schwerpunkt setzen. Das Nachhaltig-keitsprofil kann zudem dank moderns-ter Technik direkt im Beratungsgespräch auf die Bedürfnisse des Kunden hin op-timiert werden.Lupton: Die Identifizierung von Engage-ment-Zielen im Einklang mit den 17 SDGs sind Schlüsselattribute und Differenzie-rungsmerkmale unserer Anlagestrategie. Unser Engagement erzielt einen positi-ven Einfluss zur Erreichung der SDGs. Wir wenden dabei eine firmeneigene Metho-dik bei der rückblickenden SDG-Kartie-rung der Umsätze der Firmen im Portfolio an. Wir errechnen sowohl für jedes Unter-nehmen als auch für das Gesamt-Portfo-lio, welche Umsätze positiv bzw. nega- tiv zur Erreichung der SDGs beitrugen.

Lassen Sie die Leser abschliessend doch noch kurz wissen, auf welche Produkte sie setzen sollten, um mit hoher Wahrscheinlichkeit über die nächsten ein bis zwei Jahre zufrieden-stellende Resultate zu erhalten.Schneider: In der Zeit von COVID-19 ge-hört viel Aufmerksamkeit der Gewähr-leistung der Gesundheit und dem Wohl-ergehen aller Menschen – Stichwort: SDG 3. Es wurde deutlich, wie wichtig und doch unterschiedlich die grundlegende Gesundheitsversorgung ist. Hohe Inves-titionen in medizinische Ausrüstung und

der Aufschwung der in der Medizin täti-gen Unternehmen an den globalen Akti-enmärkten bekräftigen die Auswirkungen über die Krise hinweg.Lupton: Aufgrund der COVID-19-Pan-demie ist das «SDG 3 – Gesundheit und Wohlergehen» in der Tat wichtiger denn je und wird es auch weiterhin sein. Wir stehen vor der schlimmsten Krise im Be-reich der öffentlichen Gesundheit seit ei-ner Generation. Wir bewerten inbeson-dere, wie die Unternehmen darauf re-agieren, einschliesslich der Frage, wie sie ihre Mitarbeiter schützen. Engagie-ren tun wir uns zudem weiterhin beim Kli-mawandel, Schutz der Meere, bei der Ar-beitsorganisation, Geschlechtervielfalt, Ernährung und dem Zugang zu Wasser sowie sanitären Einrichtungen.Norris: Seit der Einführung der SDGs ist die Unterstützung für Produkte mit Nach-haltigkeitskriterien stark gestiegen. Inves-toren, die ihre Anlage an konkreten sozi-alen oder ökologischen Zielen ausrichten wollen, sollten nach Fonds Ausschau hal-ten, deren Anlagerahmen Impact- oder SDG-Kriterien berücksichtigt. Wichtig ist auch die Berichterstattung: Der reine Hinweis auf die SDG-Orientierung reicht nicht aus; die Fonds müssen auch in der Lage sein, diese Behauptung durch ein ge-eignetes Reporting zu belegen. Garcia: Impact-Ansätze oder themati-sche Fonds werden in der Zukunft grosse Erfolge haben. Sie haben den Vorteil, dass sie verständlich, vergleichbar und messbar sind. Die Wahrnehmung der In-vestoren und der breiten Öffentlichkeit beeinflusst die Glaubwürdigkeit der Fi-nanzmarktakteure und deren Verpflich-tungen. Wir sehen keinen spezifischen Fonds oder keine SDGs, die in den nächs-ten ein oder zwei Jahren zentral sein wer-den. Heute könnte das Klima im Vorder-grund stehen, morgen die Gesellschaft und übermorgen die Biodiversität.

1 https://www.ir-bri.com/2 Bank Rakyat Indonesia (2019) BRI Annual Report

2018 (online). https://ir-bri.com/misc/AR/AR-BRI-EN-2018.pdf (abgerufen am 15. Oktober 2019)

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B2B JUNI 2020

Emma Lupton Analyst,

Responsible Investment

Team, BMO Global Asset

Management, London.

Oscar Garcia Managing Director, CACEIS

(Switzerland) SA, Nyon.

Adrian Schneider

Leiter Invest-ment Center, Graubündner

Kantonalbank, Chur.

Sarah Norris Investment

Director, Aberdeen Standard

Investments, Edinburgh.

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asset management

B2B JUNI 2020

Mitch Reznick

Nachhaltigkeitsziele sind auch im Bond-Bereich elementar. Der als Spe-zialist für Impact Investments bekann-te Asset Manager Federated Hermes führt entsprechende Produkte im Sor-timent. Mit dem Fondsmanager Mitch Reznick unterhielt sich die B2B-Redak-tion über die Besonderheiten dieser Anlagekategorie.

Mitch Reznick, wie appliziert ein Obli-gationenfonds-Manager die SDGs im Anlageprozess?Beim SDG Engagement High Yield Cre-dit Fund streben wir eine langfristige, risi-ko-adjustierte Outperformance an, indem wir in Kreditinstrumente investieren und mit den zugrunde liegenden Unternehmen zusammenarbeiten, um die SDGs zu un-

terstützen. Um dies zu erreichen, kombi-nieren wir den globalen Anlageansatz, der von unserem Credit-Team entwickelt wur-de, mit dem Engagement-Knowhow von EOS, dem Stewardship-Team bei Federa-ted Hermes.

Was gilt für die selektierten Titel?Unternehmen im Portfolio müssen be-stimmte Investitions- und Engagement-Kri-terien erfüllen. Jedes Unternehmen soll-te über positive Fundamentaldaten verfü-gen, Cash generieren und zu attraktiven Bewertungen gehandelt werden. Ihre Ge-schäftsbereiche, Lieferketten oder Pro-dukt- oder Dienstleistungsangebote müs-sen dazu dienen, eine auf die SDGs aus-gerichtete Wirkung zu entfalten, und ihre Führungsteams müssen bereit sein, in den langfristigen, transformativen Pro-zess beim Engagement einzusteigen. Je-des Unternehmen muss über eine stabi-le Aktionärsbasis und eine langfristige Vi-sion verfügen, welche die Bereitschaft zu positiven Veränderungen zeigt. Unser auf

NACHHALTIGKEITSZIELE UND BOND- INVESTMENTS

Mitch ReznickHead of Research and Sustainable Fixed Income Credit, Hermes Asset Management, London.

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asset management

17B2B JUNI 2020

Überzeugungen und fundamentalen Da-ten basierter Auswahlprozess führt zu einem Portfolio langfristiger Beteiligun-gen, welche auf die Dauer unserer Engage-ments mit den Unternehmen abgestimmt sind. Indem wir flexibel investieren, errei-chen wir starke Renditen und Erträge über geografische Regionen, Anlageinstrumen-te und Kreditkurven hinweg.

Sie erwähnten eben Engagement: was kann dies für ein Portfolio bewirken?Unsere Engagements wollen die langfristi-ge Unternehmensleistung stärken und so-wohl die externe Wirkung als auch deren Rentabilität erhalten. Wir werden dabei von EOS unterstützt, eines der wirkungs-vollsten Teams für globales Stewardship. Wir nutzen die SDGs als Rahmen für un-ser Engagement. Wir sind davon über-zeugt, dass das Engagement von Obliga-tionären die langfristige Unternehmens-

leistung fördert und gleichzeitig der Ge-sellschaft und der Umwelt zugutekommt. Der globale Markt für Hochzinsanleihen bietet viele Chancen, Firmen zu identifi-zieren, die bereit und in der Lage sind, ihre Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistun-gen zu ändern, um zusätzlichen Nutzen für Gesellschaft und Umwelt zu erbringen.

Lassen sich durch die Kombination mehrerer SDGs Vorteile erzielen?Durchaus. Bestimmte Sektoren und Un-ternehmen sind gut geeignet, um be-stimmte SDGs zu erreichen. Wenn man sich also auf eine breitere Palette von SDGs konzentriert, erreicht man auch eine Portfolio-Diversifizierung, von der Investoren profitieren. Ein Telecom-An-bieter, der in aufstrebenden Märkten tä-tig ist, könnte beispielsweise Kunden Zu-gang zu digitalen Diensten wie Mobile Banking oder Internet verschaffen.

Bei welchen Produktkategorien findet man SDGs primär – bei Sektorfonds?Nicht zwingend. Wenn Sie thematische Fonds im Zusammenhang mit dem Kli-mawandel oder der Wassereinsparung bilden, können Sie diese mit Sicherheit einem Mikro-Set von SDGs zuordnen, was zu einer Konzentration auf wenige Sektoren führt. Unser SDG Engagement High Yield Credit Fund ist allerdings ein Impact-Fonds. Die Wirkung, die wir an-streben, erstreckt sich auf eine brei-te Palette von SDGs, so dass er nach Sektoren gut diversifiziert ist und sich an der Global High-Yield Benchmark misst.

Was halten institutionelle Investoren derzeit von SDG-Anlagevehikeln?Wir sehen ein grosses Interesse an be-stimmten Themenfonds, deren Nachhal-tigkeitsziele sich an den eigenen Werten

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B2B JUNI 2020

orientieren. Auf den Klimawandel fällt derzeit das Hauptaugenmerk.

Wie kann man Vorgaben bezüglich ESG oder SDGs überwachen?Alle Analysen für den Hermes SDG En-gagement High Yield Credit Fund werden von unserem Credit-Team durchgeführt, mit enger Unterstützung vom EOS-Team. Unser ESG-Dashboard quantifiziert das ESG-Profil einer Firma über ein breites Spektrum von Kennzahlen und erstellt eine Gesamtwertung: den QESG- Score. Dieser identifiziert Aktien mit positiven ESG-Eigenschaften und/oder Aktien, die positive Veränderungen aufweisen. Hin-zu kommen proprietäre Daten, die in-tern generiert werden, sowie die besten ESG-Datenquellen wie Trucost und Sus-tainalytics. Der QESG-Score verarbei-tet diese Datenquellen in einem Modell des Aktien-Teams, wobei dessen Model-lierungen genutzt werden mit Schwer-punkt auf dem Trend der ESG-Perfor-mance und der Angleichung an die SDGs. Damit lassen sich die Erträge eines Un-ternehmens auf die 17 SDGs einzeln auf-schlüsseln. Um die Wirkung bezüglich SDGs zu beurteilen, applizieren wir ein Bewertungssystem, das die Kreditwür-digkeit eines Unternehmens und die Fä-higkeit zu Veränderungen auf einer Ska-la von eins bis fünf anzeigt.

Was ist besonders bei der Integration von Nachhaltigkeitszielen in Obligatio-nenfonds?Zunächst benötigen Sie ein gut artikulier-tes Anlageziel rund um die Nachhaltig-keitsziele. Sie müssen herausfinden, ent-lang welchen Themen der Fonds Nutzen für die Gesellschaft und die Welt liefern kann. Wichtig ist die Frage, ob ein Fonds einen wertebasierten Ansatz durch Aus-

The value of investments and income from them may go down as well as up, and you may not get back the original amount invested. Past performance is not a reliable indi-cator of future results.

This advertorial is for professional investors only. Further information on investment products and any associated risks can be found in the relevant Fund’s Key Investor In-formation Document (KIID), the prospectus and any supplements, the articles of association and the annual and semi-annual reports, available at www.hermes-investment.com. Issued and approved by Hermes Fund Managers Ireland Limited (HFM Ireland) which is authorised and regulated by the Central Bank of Ireland. Registered address: The Wilde, 53 Merrion Square, Dublin 2, Ireland. HFM Ireland appoints Hermes Investment Management Limited (HIML) to undertake distribution activities in respect of the Fund in certain jurisdictions. HIML is authorised and regulated by the Financial Conduct Authority. Registered address: Sixth Floor, 150 Cheapside, London EC2V 6ET.

Nachhaltigkeitsziele in Kürze

Nachhaltigkeitsziele dienen zwei sehr wichtigen Zwecken. Erstens ermöglichen sie durch entsprechend strukturierte Anlageprodukte Investoren, dem UN-Hand-lungsaufruf zu folgen, wonach privates Kapital mit öffentlichen Geldern gemein-sam die dringendsten sozialen und ökologischen Probleme der Welt lösen sol-len. Zweitens bilden die SDGs einen Rahmen, durch den sich im Sinne einer ge-meinsamen Linse die gesellschaftlichen Herausforderungen betrachten lassen. Die Klassifizierung hat zur Folge, dass die SDGs zu einer gemeinsamen Sprache werden für alle wichtigen Marktteilnehmer – etwa Regulierungsbehörden, Ra-ting-Agenturen, Investoren, Unternehmen oder Finanzinstitute.

schlüsse oder einen aktiven Ansatz durch Engagement verfolgt. Zudem – und das ist sehr wichtig – brauchen Sie einen for-malisierten Prozess und einen Rahmen, der die Fortschritte bei den SDGs be-wertet und verfolgt sowie dies den Un-ternehmen, den Investoren wie auch in-tern vermittelt.

Was macht Ihren SDG-Ansatz exklusiv oder zumindest speziell?Es gibt sicher nur wenige Fonds, welche Nachhaltigkeits-Aspekte beständig pus-hen, indem sie «Nachzügler»-Firmen mit Veränderungs-Potenzial kontaktieren und wenn möglich integrieren. Wir glau-ben fest, dass dies die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erhöht. Gutes zu tun und Rendite zu liefern schliesst sich nicht aus. Letztlich ist der Fonds insofern wohl einzigartig, als wir als Bond-Mana-ger versuchen, mit jedem Unternehmen im Fonds zusammenzuarbeiten, um posi-tive Veränderungen herbeizuführen. Mit 15 Jahren Erfahrung beim Engagement, weit über 1 Bio. USD unter Stewardship1 und einer zehnjährigen Erfolgsbilanz im Management globaler Hochzins-Anlei-

hen ist Federated Hermes sehr gut auf-gestellt. Unser Motto ist: «Investieren. Engagieren. Verändern. Ausführen.»

Letzte Frage: Welche Obligationen-fonds mit SDG-Bezug sollten sich In-vestoren unbedingt anschauen?Unsere Mainstream-Obligationenfonds integrieren von jeher ESG-Faktoren. Als Produkt nenne ich den Hermes Multi- Strategy Credit Fund, den Hermes Un-constrained Credit Fund und den Hermes Absolute Return Credit Fund. Dieses flexible Allwetter-Obligationenangebot über das gesamte Spektrum liquider Kredite weltweit zielt auf hohe Kapital-erträge und ein attraktives Ertragsni-veau. Unser SDG Engagement High Yield Credit Fund geht weiter und deckt da-rüber hinaus ganz konkrete SDGs ab: Aktuell besonders SDG Nr. 7, 12 und 13. Wir gehen davon aus, dass sich die in-vestierten Unternehmen in der Pla-nung, Verwaltung und Messung sozialer Auswirkungen und Werte verbessern.

1 Quelle: Federated Hermes per 31. März 2020

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B2B JUNI 2020

Christian Jost

Viele Länder müssen in den kommen-den Jahren Infrastrukturanlagen erneu-ern oder ausbauen. Da vielerorts das Geld für eine rein staatliche Finanzierung fehlt, bieten Bauprojekte eine interessan-te Anlagemöglichkeit für die Privatwirt- schaft.

INFRASTRUKTUR -ANLAGEN

CO-INVESTITION IST OPTIMALE LÖSUNG

Die noch etwas jüngere Anlageklasse der Infrastrukturanlagen gewinnt aufgrund ihrer Charakteristik und Ertragskomponente zunehmend an Popularität. Doch angesichts der Vielfalt der Angebote fällt vielen Anlegern die Entscheidung für das richtige In-vestment schwer. Die Zurich Invest AG möchte mit ihren Expertentipps Orientierung bieten: Wir sehen Vorteile in «Brownfield»-Anlagen, welche bereits zu Beginn stabile Renditen abwerfen. Weiterhin halten wir kontrahierte Anlagen für interessant, weil diese weniger vom Marktzyklus abhängig sind. Zudem bevorzugen wir Co-Investitionen.

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asset management

B2B JUNI 2020

rales Thema. Dabei sollte man darauf ach-ten, dass die Kosten an die zu erwarten-den Renditen angepasst sind. Das ist zum Beispiel möglich mit einer Deckelung der Performance-Gebühr, um dem Asset Ma-nager keinen Anreiz für einen riskanten In-vestitionsstil zu geben. Zudem zeigen ge-schlossene Kollektivanlagen, die in Infra-struktur investieren, aufgrund der anfäng-lichen Gebühren und Ausgaben oft einen so genannten J-Kurven-Effekt. Dieser Ef-fekt kann auf zwei Wegen vermieden wer-

Entwicklung ZAST Infrastruktur I und II

* Theoretische Performance wenn in CHF abgesichert, unter Berücksichtigung von Hedging-Kosten. Die Anlage-gruppe wird standardmässig in USD ungehedged angeboten.

Quelle: Zurich Invest AG, PARS, Total Value to Paid-in (TVPI)

1.2x

1.1x

1.0x

0.9x2018

1.3x

20162014

ZAST Infra I TVPIDistribution Infra IZAST Infra I TVPI CHF hedged*ZAST Infra II TVPIDistribution Infra IIZAST Infra II TVPI CHF hedged*

1.4x

20172015 2019

Steigende InvestitionenDie ultraniedrigen Zinsen zwingen Inves-toren, nach neuen Ertragsquellen zu su-chen. Dabei belaufen sich per Ende Feb-ruar 2020 gemäss BFS die Vermögen, die alleine Schweizer Pensionskassen bislang in Infrastrukturanlagen investiert haben, auf über 8.2 Mrd. CHF. Die Nachfrage nimmt weiter zu, wie jüngste Erfahrungen zeigen. Und auch in der Politik gibt es Bestrebun-gen, eine eigene Anlagekategorie zu schaf-fen und so Infrastrukturanlagen ab kommen-dem Jahr für Pensionskassen zugänglicher und attraktiver zu machen.

Herausforderungen beim InvestierenInvestoren müssen sich hier mit unterschied-lichen Fragen auseinandersetzen, zum Bei-spiel: «Brownfield» oder «Greenfield»? Pas-sen die Kosten zu den erwarteten Renditen? Soll über Direktinvestitionen, Infrastruktur-fonds, Dachfonds oder Co-Investments in-vestiert werden? Bei welchen Vehikeln hat der Anleger die volle Kontrolle?

Stabilität mit «Brownfield»-AnlagenBei «Brownfield»-Infrastrukturanlagen handelt es sich um bestehende Projekte. «Greenfield»-Anlagen hingegen befinden sich erst in der Anfangsphase, eben «auf der grünen Wiese». Sie weisen in der Regel einen hohen Investitionsbedarf und auch Konstruktionsrisiken auf. Wir favorisieren «Brownfield»-Anlagen, da diese bereits aktiv sind und stabile Renditen generieren.

Kontrahierte Anlage für Unabhängigkeit Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ist es besonders wichtig, Stabilität zu erreichen. Deshalb sollte bei den Invest-ments ein spezieller Fokus auf langfristige und vor allem volumenunabhängige Ver-träge mit Stakeholdern gelegt werden (sie-he dazu Textbox «Beispiel einer Co-Investi-tion» Seite 21).

Diversifikation über Co-InvestmentsInvestoren sollten ihre Risiken möglichst breit streuen, etwa über Infrastrukturan-lagen in unterschiedlichen Sektoren und Re gionen weltweit. Zudem ist es sinnvoll, zur Risikostreuung nicht nur verschiedene

Co-Investitionen zugleich vorzunehmen, sondern dabei auch mit verschiedenen In-frastrukturfonds-Managern (den so genann-ten General Partners) zusammenzuarbeiten, die auf bestimmte Regionen oder Sektoren spezialisiert sind. Folglich kann mit Co-In-vestitionen ohne zusätzliche Kosten geziel-ter diversifiziert werden als über Fonds.

Kosteneffizienz als wesentlicher FaktorFür Investoren, insbesondere auch Schwei-zer Pensionskassen, sind Kosten ein zent-

Anlageidee

In den Fussstapfen der beiden Erfolgsvehikel folgt nun die Anlagegruppe Infra-struktur III und somit ein weiterer bunter Strauss von Infrastruktur-Investments. Auch diese setzt mehrheitlich auf Co-Investments. So profitieren die Anleger von Manager-Diversifikation in Verbindung mit einer einzigen Gebührenebene. Vor-zugsweise werden defensive «Brownfield»-Anlagen mit dauerhaften Vermögens-werten sowie vertraglich festgelegten und inflationsgekoppelten Tarifen ausge-wählt. Somit verspricht dieses Investment attraktive Renditen.

Name: Infrastruktur IIIISIN-Code: CH0496485118Währung: USDManagement Fee: 1 % Zeichnungsschluss: 31.12.2020

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asset management

B2B JUNI 2020

den: durch Co-Investments sowie durch die Entwicklung attraktiver alternativer Ge-bührenmodelle, die nicht auf der Kapital-zusage, sondern auf dem investierten Ka-pital basieren.

Christian JostSenior

Investment Analyst bei der

Zurich Invest AG, Zürich.

Vindoc SA · Neue Stockstrasse 31 · CH–5022 Rombach · +41 (62) 827 23 21 · [email protected] · www.vindoc.ch

WEINE AUS DEM LANGUEDOC

Secret des Schistes 2015IGP Côtes Catalanes CHF 49.00

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Château de l'OuEin mächtiger und geschmeidiger Syrah aus der Hand von Séverine Bourrier

Beispiel einer Co-Investition

Das Projekt Cobalt investiert in ein breites Portfolio an sozialer Infrastruktur in Grossbritannien. Der Fokus liegt im Bereich Gesundheitswesen (zwölf Anlagen) und Bildung (neun Anlagen). Konkret werden hauptsächlich lokale Spitäler, Psy-chiatriekliniken, Unterkünfte in der Gesundheits- und Sozialfürsorge, Grund-schulen und Gymnasien finanziert. Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Zü-rich Anlagestiftung im Jahr 2013 waren die Spitäler und Schulen bereits fertig-gestellt. Die Einnahmen basieren auf Verträgen mit den lokalen Behörden für die Bereitstellung der Infrastruktur, unabhängig von der Bettenauslastung oder Anzahl der Schüler.

Ein solches Investment zeichnet sich durch seine stabilen Cashflows aus, wel-che auf den langfristigen und an die Inflation gekoppelten Bereitstellungsverträ-gen mit den lokalen Behörden basieren sowie auf einem limitiertem Gegenpar-teirisiko. Weil diese Verträge reguliert und unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung sind, bringen sie eine hohe Stabilität und eine optimale Diversifika-tion für den Investor mit sich.

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B2B JUNI 2020

THEMATISCHER ANSATZ

Lyndon Man / Reto Meisser

Viele Investoren fragen sich, wie sie ihre Portfolios für die Zeit nach Covid-19 posi-tionieren sollten. Die B2B-Redaktion hat aus der Ferne mit Invesco-Fondsmana-ger Lyndon Man über das spezielle Profil des preisgekrönten Invesco Global Invest-ment Grade Corporate Bond Fund und den Ausblick für die Anlageklasse gespro-chen. Mit dabei war auch Reto Meisser, CEO der Schweizer Niederlassung.

Lyndon Man, Ihr Global Investment Grade Corporate Bond Fund hat sich über die letzten ein, drei und fünf Jah-re besser entwickelt als der Durch-

schnitt seiner Peergroup. Was steckt hinter diesem Erfolg?Man: Zum einen bietet uns das globale Anla-geuniversum eine grösstmögliche Auswahl, zum anderen sind wir bei der Vermögens-aufteilung völlig flexibel, unterliegen also kei-nen Branchen- oder Länderbeschränkun-gen. Unser Fonds muss zu mindestens 70 % in Obligationen von Unternehmen aus dem Bereich Investment-Grade investiert sein – in der Vergangenheit waren es aber eher 90 %. Ausserdem kann das Team attrakti-ve Anlagechancen nutzen, die sich durch so genannte Rising Stars und Fallen Angels im High-Yield-Bereich bieten. Auch in nach-rangige Schuldtitel können wir investieren,

wobei Letztere generell im Vordergrund der flexiblen Allokation stehen.

Wie würden Sie das wichtigste Allein-stellungsmerkmal Ihres Fonds be-schreiben?Man: Dieses ergibt sich aus unserer Über-zeugung, dass die traditionellen Grundla-gen der Portfolio-Konstruktion – die Markt-richtung, die Wertpapierauswahl und das Markt-Timing – nicht ausreichen, um verläss-liche, zyklusunabhängige Mehrerträge zu ge-nerieren. Deshalb haben wir unseren Invest-ment-Prozess um drei zusätzliche Elemen-te ergänzt: Themen, die relative Bewertung und Makro-Overlays.

THEMATISCHER ANSATZ FÜR MEHR WERT AUS UNTERNEHMENSBONDS

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B2B JUNI 2020

Welches ist hier der entscheidende Renditetreiber?Meisser: Es ist die Identifizierung langfris-tiger struktureller Trends bzw. Themen an den Kreditmärkten, mit denen wir relati-ve Bewertungsunterschiede zwischen ver-schiedenen Regionen, Branchen und Wäh-rungen sowie in Bezug auf die Zinsstruktur-kurve und Kapitalstruktur nutzen können. Dazu investieren wir in die jeweils besten, vom globalen Analystenteam identifizierten Wertpapiere.

Was sind die aktuell wichtigsten Anla-gethemen an den Anleihemärkten?Meisser: Abgesehen vom aktuell alles über-lagernden Covid-19-Thema haben wir die unterschiedliche Positionierung der Regio-nen im Kreditzyklus als ein wichtiges The-ma identifiziert. Die Kreditzyklen haben sich seit der globalen Finanzkrise verändert. Die unterschiedlichen, zu verschiedenen Zeit-punkten erfolgten Reaktionen der globa-len Notenbanken haben dazu geführt, dass sich Regionen, Branchen und Anlageklassen jetzt in unterschiedlichen Phasen des Kre-ditzyklus befinden. Man: Dadurch ergeben sich relative Bewer-tungsunterschiede, die wir ausnutzen kön-nen. Aktuell führt das dazu, dass wir europä-ische Unternehmen gegenüber US-Unter-nehmen bevorzugen, da sich Europa derzeit in einer mittleren Phase des Konjunkturzyk-lus befindet, die USA dagegen bereits in ei-ner spätzyklischen Phase.

Können Sie feststellen, ob Unterneh-men in frühen und mittleren Phasen des Kreditzyklus die Interessen ihrer Kreditgeber besser berücksichtigen?Man: Dem ist so, was sich zum Beispiel in einem niedrigeren Verschuldungsgrad und damit solideren Bilanzen zeigt. Dagegen le-gen Unternehmen in späten Phasen des Zy-klus häufig mehr Wert auf eine Steigerung ihres Unternehmenswerts mit zumeist ne-gativen Auswirkungen auf die Bilanzquali-tät, zum Beispiel durch Aktienrückkäufe und M&A-Aktivitäten.

In der jüngsten Marktkrise haben die Korrelationen zwischen den Anlage-

klassen zugenommen und der Han-del an den Obligationenmärkten war vorübergehend gestört. Wie hat sich das auf Strategien wie die Ihre ausge-wirkt?Man: Wir halten nicht nur eine ausreichende Liquidität, um in einem schwachen Markt-umfeld keine Anleihen verkaufen zu müssen, sondern nutzen auch Makro-Overlays, um die Volatilität und das Downside Capture des Fonds in Phasen erhöhter Unsicherheit zu reduzieren. Unsere Makro-Overlay-Stra-tegien setzen wir mit hochliquiden Deriva-ten um. Im Interesse des Kapitalerhalts für Kunden können aktive Strategien helfen, das Risiko-Exposure zu reduzieren, von positi-ven Marktphasen zu profitieren und selek-tiv einzeltitelspezifische Anlagechancen zu nutzen.

Wie bewerten Sie den aktuellen Aus-blick für Unternehmensanleihen?Man: Durch das negative Sentiment und die erwartete Verschlechterung der Kre-dit-Fundamentaldaten haben sich die Cre-dit Spreads seit Jahresanfang stark ausge-weitet. Dadurch sind viele Unternehmens-anleihen des Bereichs Investment-Grade jetzt attraktiv bewertet. Wir betrachten dies als eine «zweimalige Chance im Leben» – ähnlich attraktiv waren die Spreads zuletzt zur Zeit der globalen Finanzkrise. Aufgrund unseres Kreditzyklus-Themas glauben wir aber, dass US-Unternehmen von den bevor-stehenden Herabstufungen stärker betrof-fen sein werden als europäische Unterneh-men. Umso wichtiger wird die Wertpapier-selektion in diesem Umfeld sein.

Reto Meisser CEO Invesco

Asset Manage-ment (Schweiz)

AG, Zürich.

Lyndon Man Fondsmanager

bei Invesco Asset Manage-ment, London.

Meisser: Unser Basisszenario rechnet wei-ter mit einem für bonitätsstarke Unterneh-mensanleihen förderlichen globalen Mak-roumfeld mit schwachen Wachstums- und Inflationsraten und einer lockeren Geldpoli-tik. In Verbindung mit den aktuell attraktiven Bewertungen sollte die Anlageklasse daher für den Rest des Jahres 2020 und darüber hinaus von guter Unterstützung profitieren.

Anlageidee

Der Invesco Global Investment Grade Corporate Bond Fund hat seinen Referenz-index in allen rollierenden Dreijahreszeiträumen der letzten fünf Jahre geschla-gen (Stand 31. März 2020). Grund dafür ist vor allem das sehr vorteilhafte asym-metrische Profil des Fonds mit einer attraktiven Up-Capture Ratio und moderaten Down-Capture Ratio auf der Grundlage effektiver Risiko-Overlays. Die Ausrichtung auf spezifische Anlagethemen führt zu einem aktiveren Investment-Ansatz und hat sich in konsistent höheren Mehrerträgen im Vergleich zum Durchschnitt der Peer-group sowie einer attraktiven Information Ratio niedergeschlagen.

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B2B JUNI 2020

Eduard von Kymmel

VENTURE CAPITAL: DIREKTE INVESTITION IN INNOVATION

Venture Capital ist als Anlageklasse in den letzten Jahren für Investoren deut-lich attraktiver geworden. Anleger kön-nen ihre Portfolios diversifizieren, das Risiko-Ertrags-Profil verbessern und di-rekt in Innovationen investieren. Um mit Venture Capital Erfolg zu haben, gilt es jedoch, einiges zu verstehen.

Im Jahr 2018 wurden erstmalig mehr als 1 Mrd. CHF, im Jahr 2019 sogar 2.3 Mrd. CHF alleine in der Schweiz in Venture Ca-pital veranlagt. Der besondere Reiz an sol-chen Investitionen liegt darin, dass die Einführung revolutionärer Produkte und Dienstleistungen wohl die grundlegende Antriebskraft für ein nachhaltiges, lang-fristiges Wirtschaftswachstum darstellt. Gleichzeitig zerstören sie kurzfristig die Macht der etablierten Institutionen und Organisationen.

Beherrschung der InnovationsdynamikDies wurde unter anderem auch von James M. Utterback, Professor für tech-nologische Innovation am Massachusetts Institute of Technology, aufgezeigt. Er stellte fest, dass bestehende Organisa-tionen sich konsequent von früheren Er-folgen verabschieden und sich der Inno-vation zuwenden müssen – auch wenn diese ihre traditionellen Stärken unter-

gräbt. Diesbezüglich wurden von Utter-back drei Phasen von Innovation unter-schieden: Entstehung, Übergang und Rei-fe. Der Innovationsgrad fällt in Bezug auf das Produkt über die Zeitachse kontinu-ierlich, während sich die Prozessinnova-tion dazu invers verhält. Die Schnittmen-ge stellt in der Regel das «Dominante De-sign» dar. Zu erwähnen ist beispielsweise das Model T von Ford Anfang des letzten Jahrhunderts in Bezug auf Automobile. In der Reifephase stellen Standardisierung, Integration und Prozessoptimierungen die zentralen Elemente dar.

Glockenverteilung versus S-KurvenDemzufolge denken Venture-Capital-In-vestoren auch nicht in Form der Gauss-schen Glockenverteilung, sondern viel-mehr in S-Kurven, welche von Everett M. Rogers, dem Vater der Diffusionsfor-schung, geprägt wurden. Mittels S-Kurven werden progressive Innovationen darge-stellt, die erforderlich sind, um den Markt-anteil angesichts des aufkeimenden Wett-bewerbs zu halten, sobald die Glocken-kurve ihren Höhepunkt erreicht und wie-der zu fallen beginnt.

Allgegenwärtige DisruptionDer Begriff Disruption wird oft lose ver-wendet, um sich auf das Konzept der Inno-vation zu berufen sowie um zu unterstüt-

zen, was getan werden soll. Viele Forscher, Autoren und Berater verwenden den Be-griff, um zu beschreiben, wenn eine Bran-che erschüttert wird und zuvor erfolgrei-che Marktteilnehmer straucheln. Disrup-tion ist aber keine Erklärung für Innova-tion oder Erfolg im Geschäftsbereich und wird es auch niemals alleinstehend sein. Demnach müssen neue Produkte nicht zwingend disruptiv sein, um einen ent-sprechenden wirtschaftlichen Erfolg zu ermöglichen. Bei erfolgreichen Investitio - nen sind viele verschiedene Kräfte im Spiel, von denen jede einzelne massgeb-lich ist – oftmals auch jene, die nicht auf den ersten Blick als entscheidend erschei-nen mögen.

Strukturierung und Abwicklung mittels FondsAufgrund des Risikoprofils von Ven-ture-Capital-Anlagen erfreuen sich di-versifizierte Produkte, die in diese Anla-geklasse investieren – namentlich Private Label Funds (PLFs) – zunehmender Be-liebtheit bei Investoren. Neben der Di-versifikation und Streuung der Risiken auf mehrere Anlagen und Investoren haben PLFs weitere, entscheidende Vorteile. Hierbei ist die professionelle Erbringung von Dienstleistungen, von der Beratung hinsichtlich der Strukturen bis hin zur Un-terstützung im Tagesgeschäft, zu nennen.

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asset management

B2B JUNI 2020

VENTURE CAPITAL: DIREKTE INVESTITION IN INNOVATION

Diese sind nach der erfolgten Selektion von Investitionen elementar für den Inves-titionserfolg bei der Veranlagung in Ven-ture Capital. Abgesehen davon ermögli-chen PLFs eine kosteneffiziente Erfüllung von Regulierungsvorgaben, um diese Anla-gen für Investoren zugänglich zu machen. Ergänzend werden mittels PLFs grundle-gende Investorenbedürfnisse wie Bericht-erstattung, Haftungsrisiken, eine effizien-te Steuerverwaltung sowie die Partizipa-tion an vorhandenem Wissen, Prozessen und Systemen ermöglicht.

Die Dienstleistungen und Expertisen, wel-che durch PLFs für Venture-Capital-Inves-toren zugänglich gemacht werden, können so einen signifikanten Mehrwert darstel-len. Für den Erfolg ausschlaggebend sind in der Folge jedoch die Einbeziehung und vollständige Berücksichtigung der spezifi-schen Bedürfnisse dieser speziellen An-

lageklasse. Unter anderem sind unabhän-gige Geschäftsprozesse, Gewaltenteilung und eine verlässliche, flexible sowie er-weiterbare Infrastruktur, die den aktuells-ten Entwicklungen, auch im Hinblick auf Digitalisierung, vollumfänglich Rechnung trägt, unerlässliche Erfolgsfaktoren im Be-reich von Venture Capital.

Fachkundiger Partner bietet VorteileInnovation muss langfristig ein Bestandteil bei der Vermögensanlage eines diversifi-zierten Portfolios werden. Es gilt jedoch zu verstehen, was Innovation ist, wie sie funktioniert und was erforderlich ist, um mit Investitionen in Innovation erfolgreich zu sein. Wichtig ist, dass bei derartigen Anlagen massgeschneiderte Strukturen, unter Einbezug von schlanken Konfigura-tionen sowie der Adressierung von indi-viduellen und für derartige Anlagen spe-zifischen Bedürfnissen, ermöglicht wer-

den. Gefragt ist ein starker Partner wie VP Fund Solutions mit dem erforderlichen Verständnis, um sich entsprechend gut zu positionieren.

Eduard von Kymmel

Leiter VP Fund Solutions,

Vaduz und Luxemburg.

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service

B2B JUNI 2020

25 JAHRE A LS FONDSD I ENST L E I S TER

DAS STREBEN NACH DEM «PERFECT MATCH»Dominik Rutishauser

Seit einem Vierteljahrhundert agiert LLB Swiss Investment AG bereits als Fonds-dienstleister. In dieser Zeit hat sich die Finanzindustrie stark verändert und auch die Bedürfnisse der Asset Manager entwickelten sich stetig weiter. Dies erfor-dert eine laufende Adaption unseres Geschäftsmodells an neue Anforderun-gen, die wir in einer echten partnerschaftlichen Kooperation gemeinsam mit unseren Kunden immer wieder erreichen konnten. Am Beispiel der langjähri-gen Zusammenarbeit mit der Fonds-Boutique AMG Fondsverwaltung AG stel-len wir exemplarisch unser Streben nach dem «Perfect Match» mit unseren Kunden dar.

Der Ursprung des Private Label Fonds-geschäfts liegt auch bei LLB Swiss Invest-ment AG in der Ausübung der Fondslei-tungsfunktion für die eigenen Fonds der damaligen Bank-Muttergesellschaft. Ob-wohl die funktionale Unabhängigkeit zur (Depot-)Bank schon vor 25 Jahren gesetz-lich vorgeschrieben war, agierte man als «interner Dienstleister». Mit dem Ange-

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service

B2B JUNI 2020

bot dieser Dienstleistung an Dritte An-fang des Jahrtausends entstand ein ganz neues Geschäftsmodell. Einher mit die-ser Öffnung ging auch ein fundamentaler Mentalitätswechsel – von einer Back-Of-fice-Tätigkeit hin zu einem auf Kundenbe-dürfnisse ausgerichteten unternehmeri-schen Verständnis.

Prägend für diesen Paradigmenwechsel waren aber primär die Kunden selbst. Agierend als Unternehmer, trugen sie – und tragen sie weiterhin – laufend neue Bedürfnisse und Anforderungen an uns heran. Einer dieser ersten Sparring-Part-ner ist die AMG Fondsverwaltung AG. Zu-sammen legten wir ihren ersten Fonds – den AMG Substanzwerte Schweiz – auf, der bis heute eine Referenz im Schwei-zer Small- & Mid-Caps-Anlagemarkt ist.

Offenes Modell auf der DepotbankseiteIn konsequenter Ausrichtung unseres Dienstleistungsangebots auf die Bedürf-nisse unserer Kunden entschlossen wir uns bereits damals für ein offenes Modell auf der Depotbankseite. So wählte AMG für ihren zweiten Fonds eine andere De-potbank als noch für ihren ersten. Dieser Ansatz stellte für LLB Swiss Investment AG zwar höhere prozessuale Anforderun-gen. Die nachfolgenden Jahre haben je-doch gezeigt, dass dieses Bedürfnis be-steht und so arbeiten wir heute mit sechs Depotbanken zusammen.

Administrative Abbildung unterschiedlichster AnlageklassenGenauso wie wir selbst hat auch AMG ihr Tätigkeitsfeld gezielt weiterentwickelt. 2006 trat die Gesellschaft mit dem Kon-zept eines Goldminen-Fonds an uns her-an. Während die Wertpapieranlagen des Fonds AMG Gold – Minen & Metalle für uns als Administrator keine spezielle He-rausforderung darstellten, war die Anfor-derung an die Verwahrung des physischen Golds im Schweizer Fondsmarkt neu. In der Folge haben wir zusammen mit der gewählten Depotbank die von AMG ge-wünschten Anforderungen abgebildet und – nicht unwesentlich – bei der Auf-

hinsichtlich Verfügbarkeit des NAVs – ge-wissen Kunden stellen wir die NAVs ihrer Fonds noch vor 9 Uhr vormittags zur Ver-fügung – war 2010 die Migration auf eine moderne Fondsadministrations-Plattform angezeigt.

Wir vertreten die Philosophie, dass alle Daten in einem System gepflegt und auf-

sichtsbehörde im Rahmen der Fondsbe-willigung auch genehmigt erhalten.

Wechsel auf eine moderne FondsadministrationsplattformMit der zunehmenden Zahl aufgesetzter Fonds, der wachsenden operativen Kom-plexität mit mehreren Depotbanken und den hohen Erwartungen unserer Kunden

Kurzportrait der LLB Swiss Investment AG

LLB Swiss Investment AG ist die Schweizer Fondsleitung innerhalb der LLB-Grup-pe und verwaltet über 50 Fonds nach Schweizer Recht. Seit 25 Jahren werden alle Typen von Wertpapierfonds aufgesetzt und die Fondsadministration verant-wortlich übernommen. Das Unternehmen zeichnet sich durch massgeschneider-te und effiziente Dienstleistungen aus und legt Wert auf die Nähe zu seinen Kun-den. Es handelt sich dabei um anspruchsvolle Vermögensverwalter, Family Offices und Banken, die auf eine zuverlässige, flexible und zeitnahe Dienstleistung ange-wiesen sind. LLB Swiss Investment AG verfolgt einen offenen Ansatz hinsichtlich der Depotbankfunktion und überlässt es den Kunden, die für sie passende De-potbank zu bestimmen. Die Vertretung von ausländischen Fonds in der Schweiz rundet das Dienstleistungs-Portfolio ab. Weitere Informationen: www.llbswiss.ch

Kurzportrait der AMG Fondsverwaltung AG

Beim Unternehmen handelt es sich um eine erfolgreiche Schweizer Fondsbou-tique, die in werthaltige Firmen mit überzeugenden Geschäftsmodellen inves-tiert. Kontinuität in der Geschäftsentwicklung und -führung bei den Gesellschaf-ten in den Portfolios ist elementar und entspricht dem langfristig orientierten An-lageansatz. Die eigenen Unternehmensanalysen bilden die wesentliche Grundla-ge für den Anlageprozess. Dabei besteht das Ziel darin, mit vertretbarem Risiko eine attraktive Rendite für die Investoren zu erwirtschaften.

Die fünf Aktienfonds fokussieren auf die Anlagethemen «Substanzwerte», «Edel-metalle» und «Innovation». Mit den beiden Substanzwerte-Fonds (AMG Substanz-werte Schweiz und AMG Europa) sowie dem Fonds AMG Gold – Minen & Metal-le ist das Unternehmen schon seit mehr als 13 Jahren erfolgreich im Markt. Auch mit dem Fonds ALPORA Innovation Europa wird seit über fünf Jahren Mehrwert für Investoren geschaffen.

Die AMG Fondsverwaltung AG schätzt den Kontakt zu ihren Investoren und steht für eine offene und vertrauensvolle Kommunikation ein. Weitere Informa-tionen: www.amg.ch

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service

B2B JUNI 2020

Dominik Rutishauser

Geschäfts-führer der LLB Swiss

Investment AG, Zürich.

bereitet werden. Auf dieser Basis wer-den in der Folge vollautomatisch die un-terschiedlichsten Reports an unsere Kun-den, die Behörden und weitere Stellen versandt. Sogar die Erstellung der KIIDs und PRIIP-KIDs erfolgt automatisch durch dieselbe IT-Plattform.

Der Schritt über die Grenze nach DeutschlandDie Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland, gemäss der seit Anfang 2014 Schweizer Effektenfonds im Anzeige-verfahren in Deutschland registriert wer-den können, ist für viele unserer Fonds-promotoren von grosser Wichtigkeit. In ihrer Evolution hatte die AMG mit dem Fonds Alpora Innovation Europa ein wei-teres sehr erfolgreiches Produkt lanciert, für das ein grosses Investorenpotenzial in Deutschland identifiziert wurde. Deshalb sahen wir dies als Gelegenheit, die Zu-lassung unserer Fonds in Deutschland in unseren Angebotskatalog aufzunehmen. Dies bedeutete nicht bloss, die notwendi-gen regulatorischen Arbeiten im Rahmen des Anzeigeverfahrens aufzunehmen, sondern auch, neue Prozesse zu imple-mentieren, zum Beispiel die automatische Lieferung von spezifischen Fondsdaten an deutsche Datenverarbeiter. Heute ha-ben wir rund ein Drittel unserer Fonds in Deutschland zum Vertrieb an Kleinanle-ger registriert.

Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz Gewissermassen in die geografische Ge-genrichtung ging die strategische Ent-scheidung vor bald sieben Jahren, ins Ver-tretergeschäft einzusteigen. In der Folge hat LLB Swiss Investment AG ein breites Verständnis für den Vertrieb von auslän-dischen Fonds in der Schweiz aufgebaut und kann heute ausländischen Fondsan-bietern eine hohe Beratungsqualität be-züglich der regulatorischen Gegebenhei-ten in der Schweiz anbieten.

Obwohl diese Dienstleistung ursprüng-lich nicht primär auf unsere Schweizer Pri-vate-Label-Fondskunden abzielte, kamen

diese Kompetenzen in idealer Weise dem Bedürfnis von AMG entgegen, ihren 2019 in Luxemburg aufgelegten Fonds – den Innovation World Large Caps by AMG – in der Schweiz durch die LLB Swiss In-vestment AG vertreten zu lassen. Es ist dieser Rundum-Service in Verbindung mit unserer überschaubaren Grösse, der uns für unsere Kunden besonders attrak-tiv macht.

Die LSI App und deren WeiterentwicklungAuf der Basis unserer bestehenden IT-In-frastruktur haben wir 2017 mit der Ent-wicklung der LSI App einen grossen und für unsere Asset-Management-Kunden unmittelbar wahrnehmbaren Digitalisie-rungsschritt gemacht. Über unsere App erhalten die Asset Manager auf ihrem Mobile täglich die relevanten Informa-

tionen (NAV, Performance, In-/Outflow, Top-10-Anlagen, letzte Transaktionen etc.) über die von ihnen verwalteten Fonds.

Tatsächlich gehen wir nun zusammen mit AMG einen Schritt weiter und erweitern die App um eine neue Dimension. Da-bei ist geplant, die App auch Endinves-toren zugänglich zu machen und zwar im Erscheinungsbild (Farben, Logo) unse-rer Asset-Management-Kunden. Auf die-se Weise bieten wir unseren Asset Ma-nagern einen weiteren digitalen Kommu-nikationskanal, über den sie tagesaktuel-le Fondsdaten ihren Anlegern zukommen lassen können.

Teil des Fonds Powerhouse der Liechtensteinischen LandesbankDer jüngste Meilenstein in unserer Unter-nehmensgeschichte ist unsere Aufnahme in die LLB-Gruppe. Zusammen mit den Fondsleitungen in Liechtenstein und Ös-terreich treten wir heute gemeinsam als Fonds Powerhouse in den Märkten Liech-tenstein, Österreich und Schweiz auf. Als Komplettanbieter können wir nun aus ei-ner Hand sowohl Schweizer als auch eu-ropäische Fondslösungen anbieten. Auch dieser Entwicklungsschritt hat einen Be-zug zu AMG: AMG verwaltet seit Kurzem auch eine Fondsstruktur nach liechten-steinischem Recht mit der Fondsleitung der LLB in Vaduz. Kurzum, AMG und LLB Swiss Investment AG bilden ein «Perfect Match».

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portfoliostrategie

B2B JUNI 2020

Anja Hochberg / Cyrill Staubli

Goldinvestitionen verbinden die meis-ten Investoren mit akuten Krisen und Panikkäufen. Aus Sicht eines Multi- Asset Managers ist das glänzende Me-tall aber auch langfristig eine lohnen-de Ergänzung und interessante strate-gische Beimischung.

Um Gold im Portfolio adäquat einsetzen zu können, ist allerdings eine Demystifizierung des Edelmetalls notwendig. Oft als sicherer

gen, auf USD-Basis rund 2 % verloren. Der eindrückliche Anstieg des Goldpreises auf die bisherige Höchstmarke von rund 1800 USD/Unze (September 2011) nahm erst zu Jahresbeginn 2009, also kurz vor der Bo-denbildung an den Aktienmärkten, seinen Anfang.

Auch in der Corona-Krise war der histo-risch schnelle Fall der Aktienmärkte zu Be-ginn mit einem drastischen Rückgang des Goldpreises verbunden. So gab Gold zwi-

Hafen angepriesen, kann Gold diesem An-spruch in einer ausgeprägten Finanzmarkt-krise nicht zu jedem Zeitpunkt standhalten. Dies war zum Beispiel in der Finanzmarkt-krise 2007–09 zu spüren, in der Gold von einem Höchststand bei rund 1000 USD pro Unze Mitte März 2008 bis Ende April 2008 auf rund 860 USD/Unze fiel, um nach einer Zwischen-Rally Mitte September 2008 nur noch mit knapp 750 USD/Unze bewertet zu werden. Im krisengeschüttelten Gesamt-jahr 2008 hat Gold, bei hohen Schwankun-

GOLD - INVESTMENTS :

STRATEGISCH UND TAKTISCH RELEVANT

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portfoliostrategie

B2B JUNI 2020

Fiskalpolitische Pakete in Prozent des BIP

Quelle: IMF und BCA

0%

14%

12%

8%

4%

2%

2008-20102020

10%

6%

USA FRACANGBRJPNESPCHNDEU ITA

QE fördert Goldpreisanstieg (in USD)

Quelle: Bloomberg

1600

1400

1000

1200

800

6002011

1800

2008

2000

20102009

ETF-Holdings in Mio. Unzen

Quelle: Bloomberg

92

88

84

8004/2020

96

01/2020

100

03/202002/2020

schen dem 9. und 16. März 2020 rund 10 % nach. Statt «im Auge des Finanzmarktstur-mes» diversifizierend zu wirken, hat sowohl 2008 als auch 2020 das grossangelegte Deleveraging von Finanzmarkt-Engage-ments die Korrelationen zwischen fast al-len Anlageklassen temporär steigen lassen. Aus der Notwendigkeit, Liquidität zu schaf-fen, wurde die Not, jene Wertschriften zu verkaufen, für die es Käufer gab. Bis Mitte Mai konnte der Goldpreis allerdings wie-der um über 15 % zulegen.

Als strategische Beimischung relevantInsbesondere angesichts der aktuell er-reichten Kursstände stellt sich daher für jeden Asset Allocator die Frage, wie re-levant Gold für das Multi-Asset Portfolio ist. Um Gold als Beimischung im Portfolio abzulehnen, werden mehrheitlich zwei Ar-gumente ins Feld geführt. Erstens diversifi-ziert Gold, wie beschrieben, im äussersten Krisenfall nicht immer. Zweitens bietet das Halten von Gold keine inhärente Prämie.

Beiden Argumenten stehen wir kritisch ge-genüber. Über fünf Jahre wies Gold aus Sicht eines USD-Investors eine Sharpe Ra-tio von 0.43 auf, aus Sicht eines Schweizer Investors lag sie bei 0.62. Über 15 Jahre gelten für beide Investorengruppen rund 0.52. Über die vergangenen drei Jahre lag die Korrelation von Gold zu Schweizer Akti-en (basierend auf rollenden Wochendaten) bei interessanten -0.14. Zum anderen rela-tiviert sich die Frage nach der abschöpf-baren inhärenten Anlageklassen-Prämie, wenn wir auch – oder besonders – in der ak-tuellen Situation weitere Preistreiber iden-tifizieren können.

Krisenpakete treiben StaatsschuldenAuch in der Corona-Krise setzt man auf die krisenbewährte Mischung von expansiver Geld- und Fiskalpolitik. Während die No-tenbanken mit Hilfe eines historisch gross-zügig geschneiderten Paketes unkonven-tioneller Geldpolitik versuchen, sowohl die notwendige Marktliquidität zu schaf-fen, als auch die finanziellen Rahmenbe-dingungen locker zu halten, wird mit Hilfe massiver fiskalpolitischer Impulse versucht,

QE 1

QE 2

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portfoliostrategie

B2B JUNI 2020

Cyrill Staubli Multi-Asset

Portfolio Manager,

Swisscanto Invest by

Zürcher Kantonalbank.

Dr. Anja Hochberg

Leiterin Multi-Asset Lösungen,

Swisscanto Invest by Zürcher

Kantonalbank, Zürich.

den Wachstumsmotor wieder anzukurbeln. Auch der Umfang der Fiskalpakete kann als historisch beschrieben werden, übertrifft er doch die bereits massiven Stützungs-massnahmen aus der Finanzmarktkrise um ein Vielfaches (vgl. Grafik Seite 30 oben).

Die Folgen für die öffentlichen Haushalte sind enorm. Basierend auf den aktuell an-gekündigten Massnahmen könnte so das Haushaltsdefizit der Länder in der Euro-zone in diesem Jahr auf rund 10 % und die Staatsverschuldung auf rund 115 % vom Bruttoinlandsprodukt steigen. Historisch betrachtet haben massiv steigende Staats-schulden einen latent inflationstreibenden Effekt, der dem Goldpreis weiteren Rü-ckenwind verleihen dürfte.

Konjunkturell bedingt sind die längerfris-tigen Inflationserwartungen zwar aktuell gesunken und deuten sogar (ähnlich wie 2008) auf eine deflationäre Gefahr hin. Setzt die Konjunkturerholung ein, dürfte dies jedoch mit einem reflationären Effekt einhergehen.

Zinsen bleiben auf absehbare Zeit tiefUnterstützt werden dürfte der Reflationie-rungstrend durch anhaltend tiefe Zinsen und die kräftige Ausweitung der Geldmen-ge. Inflationsrelevant wird der grosszügig geschneiderte Geldmantel gleichwohl nur, wenn dies nachfragerelevant wird. Aber ge-nau dies ist das finale Ziel der Unterstüt-zungsmassnahmen. Zudem besteht kurz-fristig die Gefahr, dass nach der Lockerung des Lockdowns die aufgestaute Nachfrage auf ein durch Produktionsstopp und un-terbrochene Lieferketten eingeschränktes Angebot trifft und damit tendenziell infla-tionär wirken kann.

Die Zinsen werden daher auf absehbare Zeit niedrig bleiben. Zudem dürften die in-ternationalen Notenbanken auch ein deut-liches Überschiessen der Inflation tolerie-ren, um latente deflationäre Risiken ein-zudämmen. Ähnlich wie bei der initialen Einführung des quantitativen Easings (QE; unkonventionelle Geldpolitik) dürfte QE 2020+ den Aufwärtstrend des Goldes wei-

ter stützen (siehe mittlere Grafik Seite 30). Darüber hinaus steigt mit der geldpoliti-schen Lockerung die Anzahl von nominal negativ rentierenden Anleihen beständig weiter und erhöht so die Attraktivität von Gold als zinslose Alternative.

USD mittelfristig schwächerAls Krisenwährungen performen sowohl der USD als auch das Gold während Re-zessionen gut. Auch in der Corona-Kri-se konnte Gold trotz eines eher starken Greenbacks an Wert zulegen. Mittelfris-tig hingegen dürfte der USD aufgrund des Twin-Defizites und des tiefen Zinsniveaus eher schwächer tendieren. Dies stärkt die Nachfrage nach Gold insbesondere ausser-halb des USD-Raums.

Physische Nachfrage zieht mittelfristig anAktuell treibt vorrangig die Investitions-nachfrage den Goldpreis. Die physische Nachfrage ist eher verhalten. Zum ei-nen bremst der globale Lockdown die Schmucknachfrage, etwa für Hochzeiten in Indien. Zum anderen hat der Goldkauf bei Konsumenten in den Regionen, die wie-der geöffnet sind (beispielsweise China), keine Priorität. Auch im mittleren Osten ist die Nachfrage aufgrund der geschmä-lerten Kaufkraft durch den Ölpreisfall tief. Auch die internationalen Notenbanken hal-ten sich momentan als Käufer zurück. Sie haben eher USD-Assets verkauft, um in der aktuellen Krise ihre einheimischen Wäh-rungen zu stützen. Schwächt sich der USD ab, dürften auch die Notenbanken wie-der mit einer stärkeren Nachfrage an den Markt treten.

Investorennachfrage mit weiterem PotenzialGold-ETFs verzeichneten in diesem Jahr starke Zuflüsse. Mit der deutlichen Korrek-tur Mitte März hielten sich jedoch die spe-kulativen Anleger zurück (vgl. Grafik Sei-te 30 unten). Mittlerweile beobachten wir wieder einen Aufbau ihrer Long-Positio-nen. Zudem gewinnt die Diskussion um die strategische Rolle von Gold in Multi-As-set Portfolios zunehmend an Momentum.

Umsetzung im Multi-Asset PortfolioDer Goldpreis hat jüngst kräftig zugelegt. Wir identifizieren jedoch Faktoren, die wei-teren Preisauftrieb signalisieren. Dazu zählt insbesondere die potenzielle Inflationsge-fahr aufgrund der ausufernden Staatsver-schuldung. Zudem erhöhen tiefe Zinsen und ein mittelfristig wieder schwächerer USD die Attraktivität von Gold. Auf der Nachfrageseite dürften sowohl die physi-sche Nachfrage als auch jene zu Investiti-onszwecken weiteres Potenzial haben. Vor diesem Hintergrund attestieren wir Gold weiteres taktisches Potenzial und bekräf-tigen zudem auch unsere strategischen Po-sitionen. In den Multi-Asset Portfolios von Swisscanto Invest setzen wir unsere posi-tive Gold-Einschätzung ausschliesslich mit hauseigenden ETFs und Indexfonds um, die mit physischem Gold hinterlegt sind.

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portfoliostrategie

B2B JUNI 2020

Paul McNamara

PERFORMANCE TROTZ KRISE!

Zu den so genannten Lockdowns kam der Einbruch der Rohölpreise, nachdem sich Russland und Saudi-Arabien nicht auf ein Abkommen zur Senkung der Förderquo-ten einigen konnten. Die Renditen von US-Treasuries fielen auf Rekordtiefstände und der Wert von Schwellenländeranla-gen schwächte sich aufgrund der zuneh-menden Risikoaversion der Anleger deut-lich ab. Die auftretende Unsicherheit hat die drastische Verschlechterung der Han-

Das erste Quartal 2020 stellte sich für alle Märkte und Anlageklassen als aus-serordentlich schwierig dar. Nachdem Covid-19 zuerst im Dezember 2019 in China ausbrach, erzwang die weltweite Ausbreitung des Virus drastische Aus-gangsbeschränkungen, die grosse Tei-le der wirtschaftlichen Produktion ab-rupt zum Stillstand brachten. Was be-deutet diese Situation für Schwellen-länder-Anleihen?

delsbedingungen zusätzlich verstärkt: Re-kordhohe Kapitalabflüsse trafen mit der Anpassung an neue Arbeitsbedingungen und dem Quartalsende zusammen. Da-her war es keine Überraschung, dass Län-der mit schwachen Fundamentaldaten wie Südafrika, Brasilien und Kolumbien im ersten Quartal mit am schlechtesten ab-schnitten. Russland und Mexiko litten je-doch ebenfalls unter der vorangegangenen starken Positionierung der Anleger.

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portfoliostrategie

B2B JUNI 2020

Wir stellten fest, dass unser Ansatz in die-sem unsicheren, schwankungsanfälligen Umfeld ausgesprochen erfolgreich war. Angesichts der Wachstumsbelastungen durch die Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 bleiben wir überwiegend vorsichtig. Zum Zeitpunkt der Niederschrift geben die Infektionsdaten aus Europa, wo sich die Fallzahlen offen-bar stabilisieren, und Asien, wo es kaum An-zeichen für eine zweite Welle gibt, Grund zur Hoffnung. Darüber hinaus reagierten Regierungen und Zentralbanken weltweit mit beispiellos schnellen und umfassenden Massnahmen, um die Auswirkungen abzu-mildern. Vorerst werden wir die Entwick-lungen aufmerksam verfolgen, um mögliche Wendepunkte zu erkennen und die Stra-tegie angemessen ausrichten zu können.

• Bestimmung des Markthintergrunds: Wir legen drei bis fünf globale Mak-ro-Themen für die drei grossen Regio-nen USA, Europa und China fest. Sie die-nen als Richtschnur für die Länderaus-wahl und bestimmte Präferenzen für Er-trags- und Risikotreiber.

• Identifizierung dominierender Wirt-schafts-Stories: Umfangreiche Mikro- Länderanalysen in Kombination mit ei-nem firmeneigenen «Krisenfilter» tes-ten diese Einschätzungen und versu-chen, mögliche länderspezifische Wen-depunkte zu ermitteln.

• Ermittlung der Marktbewertungen: Unter Berücksichtigung der Bewertun-gen sowie technischer und länderspe-zifischer Faktoren wird ein ausgewoge-nes Verhältnis aus überzeugungsstar-ken Chancen und Risikoabsicherungen angestrebt.

• Portfolio-Aufbau und Risikomanage-ment: Der Prozess führt gewöhnlich zu einem durchschnittlich diversifizierten Portfolio mit 30 bis 40 liquiden Einzel-titeln, die direktionale (long oder short) oder nicht-direktionale (Relative Value) makroökonomische oder länderspezi-fische Einschätzungen repräsentieren können. Für die Entscheidungsfindung im Rahmen dieses Prozesses spielt akti-ves Risikomanagement ebenfalls eine we-sentliche Rolle. Hierbei werden wir durch ein unabhängiges Team unterstützt.

Positive Resultate im 1. Quartal 2020Vor diesem Hintergrund erzielte unsere Zinsstrategie für Schwellenländer im ers-ten Quartal dennoch einen positiven Er-trag und schnitt deutlich besser ab als der Gesamtmarkt. Die ursprüngliche Strategie, Long-Positionen in Schwellenländer-Wäh-rungen durch Nicht-USD-Währungen zu fi-nanzieren, zahlte sich aus. Die Risikoaver-sion – die zunächst durch die unerwartete Ermordung des iranischen Generals Qa-sem Soleimani im Januar ausgelöst und anschliessend durch das Coronavirus ge-schürt wurde – trieb den DXY-Index in die Höhe. Die Short-Position im australischen Dollar erwies sich ebenfalls als äusserst vorteilhaft, da Australien überproportio-nal stark von einer Abschwächung in Chi-na betroffen ist. Auch die Short-Position im kanadischen Dollar kam der Wertent-wicklung zugute.

Als sich die Meldungen zum Virus ver-schlechterten und deutlich wurde, dass die Bemühungen zur Eindämmung der Pande-mie das Wachstum beeinträchtigen wür-den, gingen wir zu einer Netto-Short-Posi-tion in Schwellenländer-Währungen über. Hiermit erzielten wir den Grossteil der Er-träge. Short-Positionen in der indonesi-schen Rupiah, im brasilianischen Real und in der türkischen Lira leisteten positive Bei-träge, zusätzlich kompensierte eine Devi-senkurs-Sicherung Verluste aus hochver-zinslichen südafrikanischen Anleihen. Ge-gen Ende des Quartals nutzten wir hefti-ge Kursschwankungen und die signifikant steiler werdende Zinsstrukturkurve zur Eröffnung von Swap-Positionen in der Er-wartung fallender Renditen in Ländern wie Südafrika, Mexiko und Russland. Gleichzei-tig hielten wir Long-Positionen in US-Trea-suries zur Absicherung einer auftretenden Risikoaversion.

Vier zentrale Ziele statt Schwellenländer-AnalysenIm Unterschied zu vielen anderen Prozes-sen für Schwellenländeranlagen beginnen wir als Team nicht mit der Analyse von Schwellenländern, sondern mit der Fo-kussierung auf vier zentrale Ziele.

Renditen des GAM Star Emerging Markets (Tranche USD Institutional)Angaben nach Abzug von Kosten und Gebühren seit Lancierung am 09.06.2010

-3%

12%

9%

3%

0%

6%

2010 part. 20162012 20182014 2020 YTD

Paul McNamaraInvestment

Director Emer-ging Markets

Fixed Income bei GAM

Investment Management,

London.

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legal & compliance

B2B JUNI 2020

KAG /FIDLEG /FINIG

NEUES SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT: ERSTE UMSETZUNGS-ERFAHRUNGEN

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legal & compliance

B2B JUNI 2020

Die neue Schweizer Finanzmarktregulierung mit ih-rer Dreifaltigkeit KAG, FIDLEG, FINIG ist seit An-fang 2020 in Kraft. Zeit für einen ersten Austausch von Wissen und praktischen Erfahrungen unter be-troffenen Finanzdienstleistern: Was ändert sich für Anlageberater, Vermögensverwalter, Vertreter und Fondsleitungen? Worin liegen die grossen Herausfor-derungen? Was plagt Finanzintermediäre zurzeit am meisten und wer kämpft mit welchen Sorgen? Inwie-weit sind von der neuen Regulierung auch die auslän-dischen Marktteilnehmer betroffen? Wobei gibt es allenfalls aber auch bereits erste erfreuliche Fort-schritte zu vermelden?

Die B2B-Redaktion unterhält sich dazu mit den Fachexper-ten Veronika Britt [Grant Thornton], Diana Imbach Haumüller [SFAMA], Katharina Linhart [UBS Fund Management], Dominik Oberholzer [Kellerhals Carrard] und Jean-Claude Spillmann [PWC Legal].

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legal & compliance

Die neue Finanzmarktrechtarchitek-tur wirkt sich auf die Regulierung der Fonds- und Asset Management-Indus-trie besonders stark aus. Weshalb?Imbach: Mit dem Finanzdienstleistungs-gesetz FIDLEG und dem Finanzinstitutsge-setz FINIG wurde die bestehende Finanz-marktrechtarchitektur auf den 1. Januar 2020 grundlegend umgestaltet. Die bisher primär sektorielle Regulierung im Kollektiv-anlagengesetz KAG wurde durch die hori-zontale Regulierung im FIDLEG und FINIG aufgebrochen. Die Fonds- und Asset Ma-nagement-Industrie ist davon in besonde-rem Masse betroffen, weil die neuen Rege-lungen auch umfassende Anpassungen im Kollektivanlagenrecht zur Folge haben. An-ders als andere Zweige der Finanzindustrie ist unsere Industrie somit von allen drei Ge-setzen, also von den zwei neuen Gesetzen FIDLEG und FINIG sowie dem KAG, glei-chermassen betroffen. Für unsere Industrie gilt daher in der Tat «aus 1 mach 3».

Aus 1 mach 3: Regulierung im Fondsbe-reich besteht mit der aktuellen Finanz-marktarchitektur namentlich nun aus drei verschiedenen Regularien: KAG, FIDLEG und FINIG. Was bedeutet dies für Anbieter, Prüfer und Aufsichtsbe-hörde?Oberholzer: Man muss sich vorerst in den drei neuen Gesetzen zurechtfinden. Aller-dings ist die Aufteilung auf die drei neuen Gesetze sinnvoll und logisch: Das FINIG regelt die Finanzinstitute, das FIDLEG die

verschiedenen Gesetze sowie den entspre-chenden Verordnungen für teilweise kom-plexe Abhängigkeiten.Imbach: Das bisherige KAG regelte drei ver-schiedene Bereiche: 1. die Bewilligung und Aufsicht von Finanzinstituten, 2. den Ver-trieb von kollektiven Kapitalanlagen und 3. die Genehmigung von kollektiven Kapitalan-lagen sowie weitere produktspezifische As-pekte. Mit der neuen Finanzmarktrechtar-chitektur wird die Bewilligung und Aufsicht über Fondsleitungen und Fondsverwalter abschliessend im FINIG geregelt. Die Re-gelung des «Vertriebs» von kollektiven Ka-pitalanlagen sowie die entsprechenden Ver-haltenspflichten werden neu bei der Erbrin-gung der Finanzdienstleistungen im FIDLEG geregelt. Dies bedeutet unter anderem, dass der bisherige Vertriebsbegriff nach Art. 3 KAG zu Gunsten des Angebotsbe-griffs, teilweise auch zu Gunsten des Be-griffs der Finanzdienstleistung, aufgege-ben wird. Im KAG verbleiben lediglich die produktspezifischen Regelungen, wie jene für SICAV, SICAF, KmGK, die Regelungen zur Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Bestellung von Vertretern und Zahlstel-len. Diese Triage zwischen den drei Regula-rien stellt Fondsanbieter, Finanzdienstleis-ter, Prüfer, die FINMA, aber auch uns als Verband vor allem in der Übergangspha-se vor Herausforderungen. Namentlich der Wegfall des Vertriebsbegriffes und dessen Ersatz durch das Angebot einerseits und die Finanzdienstleistung anderseits, führen zu anspruchsvollen konzeptionellen Ände-rungen. Aus diesem Grund hat die SFAMA Ende Dezember 2019 «Frequently Asked Questions» publiziert, mit dem Ziel, ein ein-heitliches Verständnis zu verschiedenen Grundsatzfragen zu etablieren. Britt: Die Institute und Produkte waren frü-her im KAG sowie in diversen Rundschrei-ben und Mitteilungen der FINMA geregelt. Neu ist das FINIG Basis für grundsätzlich alle auf dem Finanzmarkt Schweiz tätigen Teilnehmer. Das KAG verbleibt als Produk-tegesetz bestehen. Mit der neuen Finanz-marktarchitektur fügte der Gesetzgeber die Rundschreiben, die Mitteilungen und die Praxis der FINMA in die Gesetze ein. Für Prüfer und die Aufsichtsbehörde ist die-

«Wir sind mit Hoch-druck daran, die an

die neue Regulierung angepassten Richtlinien,

Musterdokumente und übrigen Dokumente zu

erarbeiten.»Diana Imbach Haumüller

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Finanzdienstleistungen und das KAG die Fonds. An diese Aufteilung kann man sich schnell gewöhnen. Ich glaube, dass dies gut gelungen ist. Spillmann: Allerdings ist diese Dreiteilung nicht in allen Belangen konsequent umge-setzt. So gibt es zahlreiche Ausnahmen, wel-che nicht dazu beitragen, dass die neue Ge-setzeslandschaft übersichtlicher wird. Zum Beispiel wurden die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen – neu: Verwalter von Kollektivvermögen – sowie die Fonds-leitungen zwar ins FINIG überführt. Die Ver-treter ausländischer kollektiver Kapitalanla-gen sowie die Depotbanken verbleiben je-doch im KAG. Auch finden sich im FIDLEG durchaus produktspezifische Regelungen wie zum Beispiel diejenigen zum Basisin-formationsblatt oder zum Prospekt. Zudem sorgen zahlreiche Verweise innerhalb der

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se Integration hilfreich, um möglichen Dis-kussionen mit Finanzmarktteilnehmern vor-zubeugen. Die neue Gesetzgebung schafft so mehr Klarheit.Linhart: Was anfangs für die Fondsleitung eine grosse Herausforderung schien – zu-sätzliche Gesetzestexte erhöhen die Kom-plexität von Aufgabenstellungen – hat sich binnen kurzer Zeit als gut lösbar entpuppt. Wie auch bei der Einführung des KAG wird es aber auch hier noch einige Zeit dauern, bis das Konzept konsistent umgesetzt ist. Ein besonderes Augenmerk haben wir an-gesichts der nun drei relevanten Gesetzes-texte auf die Anpassungen der Verträge und internen Dokumentationen in Bezug auf die neuen Begrifflichkeiten und Gesetzesver-weise gelegt und sind darauf bedacht, unse-re Private Labelling-Kunden frühzeitig über entsprechende Änderungen zu informieren.

Worin besteht der Nutzen für die Inves-toren?Britt: Mit der neuen Finanzmarktrechtarchi-tektur und namentlich mit FINIG wurde der Versuch gewagt, die Tätigkeit der auf dem Finanzplatz Schweiz aktiven Finanzinstitu-te den gleichen Bedingungen zu unterstel-len und damit auch das Vermögensverwal-tungsgeschäft gesamthaft zu erfassen. Das FIDLEG wiederum schafft vergleichbare Be-dingungen für das Erbringen dieser Services durch die Finanzdienstleister. Wie auch das KAG haben sie zum Ziel, den Anlegerschutz zu stärken. Der Nutzen für die Anleger ist sicherlich dort einzuordnen, dass die un-abhängigen Vermögensverwalter neu über-wacht und vor allem das Risikomanagement sowie allgemein die Conduct-Themen stär-ker gewichtet werden. Ob sich der Anleger-schutz tatsächlich erhöht und sich dieser für den Anleger lohnt, ist eine andere Frage. Re-gulierung kostet und wird sich auch auf die Rendite der Anleger auswirken. Interessant wird auch sein, ob sich die neu geschaffene Ombudsstelle bewährt.Oberholzer: Sicherlich bieten diese drei Gesetze einen pragmatischen Kunden-schutz, unabhängig vom angebotenen Fi-nanzprodukt. Der wirklich grosse Nutzen dieser drei Gesetze ist meines Erachtens aber, dass sie logisch strukturiert und ver-

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ständlich sind. Dasselbe gilt für die Verord-nungen. Führt man sich vor Augen, dass al-lein das Pendant zum FIDLEG in der EU, also MiFID II und die sie erläuternden Bestim-mungen und Ausführungen, mehr als 2800 Seiten umfassen, so muss man dem Schwei-zer Gesetzgeber ein gutes Zeugnis ausstel-len. Der grösste Nutzen dieser Gesetze ist also deren Verständlichkeit.

Was plagt Finanzintermediäre im Rah-men der Umsetzungsarbeiten zurzeit am meisten; wo sind Unsicherheiten und wer kämpft mit welchen Sorgen?Spillmann: Gewisse Rechtsunsicherheiten gibt es bei jeder neuen Regulierung. FIDLEG und FINIG bilden hier keine Ausnahme. Mit der Publikation der finalen Fassung der FIDLEV und der FINIV haben sich viele Fra-gen jedoch geklärt. Weitere Fragen werden sich im Herbst mit der Publikation der fina-len Fassung der FINIV- FINMA und mit den zu erwartenden Rundschreiben der FINMA sowie mit den Richtlinien und Musterdoku-menten der SFAMA beantworten Der Um-stand, dass die Bewilligung der Aufsichtsor-ganisation und die Zulassung eines Berater-registers durch die FINMA sowie die Aner-kennung einer Ombudsstelle durch das EFD mehr Zeit in Anspruch nehmen als ursprüng-lich erwartet, führt bei vielen Finanzinter-mediären zu Fragen. Da die Übergangsfris-ten dieser Situation jedoch Rechnung tra-gen, erwächst den Finanzintermediären da-durch grundsätzlich kein Nachteil.Imbach: Die Industrie setzt sich im Zusam-menhang mit der Umsetzung der neuen Re-gulierung mit zahlreichen Fragen auseinan-der. Ein grosser Fokus liegt meines Erach-tens derzeit auf Fragen im Zusammenhang mit der Qualifikation des «reinen Fondsver-triebs» als Finanzdienstleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FIDLEV, den Übergangsfristen nach Art. 105 und Art. 106 FIDLEV mit Blick auf das «Phasing out» der alten KAG-Re-gulierung sowie der Kundensegmentierung nach FIDLEG bzw. KAG. Ein weiteres wich-tiges Thema ist die Selbstregulierung. Auch diese muss im Zuge der Anpassung der Re-gulierung komplett überarbeitet werden. Wir sind mit Hochdruck daran, die an die neue Regulierung angepassten Richtlini-

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«Wir sind als Grant Thornton gut gerüstet, um auch kleinere und mittlere Player bei der

Navigation durch diese nicht ganz einfachen,

neuen Gewässer zu unterstützen.»

Veronika Britt

en, Musterdokumente und übrigen Doku-mente zu erarbeiten. Da die Selbstregulie-rung jedoch in der Normenhierarchie ganz am Ende steht, können die Anpassungen, die teilweise auch noch von der FINMA an-erkannt werden müssen, erst dann verab-schiedet und publiziert werden, wenn die Folgeregulierung der FINMA verabschiedet wurde. Dies wird voraussichtlich erst im letz-ten Quartal 2020 der Fall sein. Britt: Tatsächlich kann vieles noch nicht-abschliessend geklärt werden. So ist die FINIV-FINMA derzeit in der Vernehmlas-sung. Auch gibt es noch keine bewilligte Aufsichtsorganisation oder Ombudsstelle. Viele Finanzintermediäre warten deshalb noch mit der Umsetzung – auch wegen der grosszügigen Übergangsfristen. Ich erwar-te vor Ablauf der Übergangsfristen einen grossen Andrang an Bewilligungsgesuchen. Dies kann dann schliesslich zu Engpässen bei den Bewilligungen führen.Linhart: Eine grosse Rechtsunsicherheit war die Frage nach der Ablösung des KAG. Mit den nun festgelegten Übergangsfristen laufen die alten und die neuen Regulierun-gen bis auf Weiteres parallel. Und obwohl grundsätzlich geklärt werden konnte, nach welcher Rechtsgrundlage vorzugehen ist, er-geben sich in der Praxis dennoch regelmäs-sig Fragen zur Umsetzung. Eine Herausfor-derung ist sicher das Thema «Vertrieb» und was sich im Umgang mit den bislang dele-gierten Dienstleistungen ändert. Auch bei der Interaktion mit unseren Private Label-ling-Kunden erleben wir in diesem Zusam-menhang viele Rückfragen und werden in Zusammenarbeit mit unseren UBS-Exper-ten, externen Kanzleien, der FINMA und natürlich der SFAMA die neuen vertragli-chen Rahmenbedingungen erarbeiten. Was für uns als Gesellschaft in einem internatio-nal tätigen Konzern in gewissen Regelun-gen des FIDLEG ungünstig erscheint, ist der so genannte «Swiss Finish». Da auch unse-re Fondsleitung einige Anforderungen nach MiFID II bereits umgesetzt hat, wäre eine noch grössere Angleichung an die EU-Vor-schriften wünschenswert gewesen – wie bei-spielsweise bei den Informations- und Doku-mentationspflichten oder bei der Kunden-klassifizierung.

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Oberholzer: Ich glaube, am meisten Sor-gen bereitet noch die Unsicherheit der de-finitiven Anwendung der Gesetze, Verord-nungen und dann der Rundschreiben. Vie-le wissen noch nicht, was die neue Regu-lierung alles mit sich bringen wird. Viele Vermögensverwalter befürchten, in ein re-gulatorisches Korsett einer Bank gedrückt zu werden. Auch wenn man anfänglich diese Befürchtung haben konnte, glaube ich, dass sie mittlerweile unbegründet ist. FIDLEG und FINIG sehen ein pragmatisches Regel-werk vor, mit dem ein Vermögensverwalter leben kann. Somit wird die wirkliche Her-ausforderung jene sein, die Umsetzung an die Hand zu nehmen und effizient durchzu-ziehen und die Regelwerke dann auch anzu-wenden und zu leben. Aber dafür gibt es ja

auch genügend erfahrene Berater im Markt, die Unterstützung bieten.

Gibt es allenfalls schon erste erfreuliche Fortschritte zu vermelden?Linhart: Die UBS Fondsleitung hat be-reits viele Anforderungen umgesetzt und ist für die weiteren notwendigen Schritte sehr gut vorbereitet. Das regulatorische Projekt auf Fondsleitungsebene wurde – eng abgestimmt mit dem Programm der UBS-Gruppe – bereits im Jahr 2018 aufge-setzt. Wir hatten somit genügend Zeit, uns kontinuierlich auf die notwendigen Anpas-sungen vorzubereiten. So wurden opera-tiv und IT-seitig bereits früh alle erforder-lichen Adaptionen in Auftrag gegeben und auch Vorkehrungen für vertragliche Ände-rungen sowie betriebs interne Themen wie Policies aufgegleist. Britt: Vor allem bei Verwaltern von Kollektiv-vermögen, welche Vorsorgegelder verwal-ten, spüren wir einen erhöhten Bedarf, die neuen Regularien zu verstehen, da diese neu der Aufsicht der FINMA unterstehen. Es ist diesen Vermögensverwaltern klar, dass eine Bewilligung der FINMA einen gewissen An-passungsbedarf in der Organisation bedeu-tet. Der Austausch mit der FINMA bezüg-lich Fragen zu FINIG ist unkompliziert und angenehm.Spillmann: Bei der Analyse zahlreicher be-reits unter dem KAG regulierter Institute hat sich gezeigt, dass die notwendigen An-passungen für die Umsetzung von FIDLEG

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und FINIG überschaubar sind. Dennoch sind in der Regel abhängig von der effek-tiven Geschäftstätigkeit punktuelle Anpas-sungen von Organisationsreglement, Wei-sungen und Verträgen nötig. Daher sollten auch bereits bewilligte Institute mit der Ana-lyse und Planung der Umsetzung der neuen Regeln nicht allzu lange zuwarten.

Wie geht man die Umsetzung von FIDLEG/FINIG am besten rein praktisch an? Bis wann ist was zu machen;, wo setzt man mit stets limitierten Ressourcen die richtigen Prioritäten?Spillmann: Sowohl im FIDLEG wie auch im FINIG gibt es verschiedene Übergangsfris-ten. Für das FIDLEG sieht die FIDLEV grund-sätzlich eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Diese gilt jedoch nicht generell; einzelne Bestimmungen sind bereits seit Anfang die-ses Jahres anwendbar. Etwas anders ist die Situation beim FINIG. Hier kommt für be-reits unter dem KAG oder dem BEHG bewil-ligte Institute eine Übergangsfrist von einem Jahr zur Anwendung. Für Institute, welche unter altem Recht keiner Bewilligung der FINMA bedurft hatten, unter dem FINIG aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit jedoch einer Bewilligungspflicht unterliegen, wur-de für die Erlangung der Bewilligung eine komfortable Übergangsfrist von drei Jah-ren vorgesehen. Jedoch müssen sich die-se Institute bis zum 30. Juni 2020 bei der FINMA melden. Die Anwendung der Über-gangsfrist von drei Jahren setzt grundsätz-lich voraus, dass das Finanzinstitut bereits vor dem 1. Januar 2020 zu GwG-Zwecken einer SRO angeschlossen war. Aufgrund der nicht kongruenten Übergangsfristen emp-fiehlt es sich, die Umsetzung von FIDLEG und FINIG sauber zu planen. Zwar ist es legi-tim und je nach Ausgangslage durchaus sinn-voll, von den Übergangsfristen Gebrauch zu machen. Ohne seriöse Analyse und ein Umsetzungsplan läuft man jedoch Gefahr, die rechtzeitige Umsetzung von einzelnen Pflichten zu verpassen.Oberholzer: Die neuen Gesetze schlagen nicht alle Finanzdienstleister und -institute über den gleichen Leisten. Vielmehr gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man sich in dieser regulierten Zukunft positionieren

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«Wie die Erneuerung der Blätter im Früh-

ling, bringt auch dieser regulatorische Wandel

für unsere Kunden wie auch für die Fonds-leitung der UBS wieder

viele neue Chancen und Mehrwert.»

Katharina Linhart

wie dem Umgang mit dem Vertrieb, geben auch wir uns die nötige Zeit, branchenweite Standards abzuwarten. Anders ist dies etwa beim BIB, das wir trotz einer Übergangsfrist von zwei Jahren möglichst zeitnah anbieten wollen, um unseren Private Labelling-Kun-den genügend Zeit zu geben, ihre Systeme entsprechend anzupassen.

Was ändert sich für die Anlageberater ab Anfang 2020? Geben Sie bitte einen kurzen Überblick. Oberholzer: Neu ist, dass die Anlagebera-ter nicht mehr völlig unreguliert sind, son-dern sich in das Beraterregister eintragen lassen müssen. Auch haben sie die Verhal-tensregeln nach FIDLEG einzuhalten und sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Das Beraterregister nimmt zwar keine Auf-sicht wahr, aber doch muss man ein Mini-mum an Erfahrung und eine weisse Weste nachweisen, um in das Register aufgenom-men zu werden. Das stellt keine zu hohe Hür-de dar. Man darf ja auch nicht vergessen, dass bei der Anlageberatung immer noch der Kunde den Anlageentscheid fällt, nicht der Berater. So wird die Anlageberatung auf ein qualitativ höheres Niveau gestellt. Nicht mehr jeder kann Anlageberatung anbieten und wenn er sie anbietet, hat er die Verhal-tensregeln nach FIDLEG einzuhalten. Das gibt dieser Dienstleistung eine Struktur, die dem Kunden zum Vorteil gereicht.Spillmann: Anlageberater unterstehen den Verhaltensregeln des FIDLEG. Sofern sie aufgrund weiterer Tätigkeiten nicht einer Bewilligungspflicht unter dem FINIG oder einem anderen Finanzmarktgesetz unter-liegen, bedürfen sie keiner Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Sie haben sich jedoch ad personam in das neu geschaf-fene Kundenberaterregister eintragen zu lassen. Hierzu müssen sie nachweisen, dass sie 1. über hinreichende Kenntnisse der FIDLEG-Verhaltensregeln sowie über das für ihre Tätigkeit erforderliche Fach-wissen verfügen, 2. eine Berufshaftpflicht-versicherung abgeschlossen haben oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten be-stehen und 3. sich selbst oder über den Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle angeschlossen haben.

will. Darum schlage ich jedem vor, wie folgt vorzugehen: 1. Bestimmung des zukünftigen Geschäfts – was will man anbieten? 2. Fest-legung der vorhandenen personellen Res-sourcen – was hat man bereits? 3. Bestim-mung des Deltas – was fehlt noch? 4. Aus-wahl der erforderlichen, passenden Per-sonen. 5. Erarbeitung der erforderlichen Regularien, um die Bewilligung zu erlangen. Bei gewissen Dienstleistern ist dies ein ein-facher Prozess, bei anderen dauert es län-ger. Es besteht zurzeit keine Eile, aber man sollte sich die erforderliche Zeit nehmen.Britt: Wir empfehlen klar, sich die notwen-dige Unterstützung in der Branche zu ho-len. Es hilft enorm, wenn die Anpassungen strukturiert und zielorientiert vorgenom-men werden. So können unnötige Zusatz-runden – auch bei der Bewilligung – vermie-den werden. Denn diese kosten nur Geld und Zeit. Jeder Vermögensverwalter soll-te sich im Rahmen eines Assessments die Frage stellen, welche Bewilligung er heute und für die Zukunft benötigt. Macht es al-lenfalls Sinn, bestehende Geschäftsmodelle zu überdenken und zu ändern – Vermögens-verwaltung anstelle von Anlageberatung? Es ist für die Vermögensverwalter auch eine Chance, ihre aktuelle Geschäftstätigkeit auszubauen oder im Rahmen der Anpas-sungen für die Zukunft erfolgsversprechen-der auszugestalten. Betreffend Prioritäten: Zentral sind das Assessment und die stra-tegische Analyse des Geschäftsmodells so-wie der zukünftig geplanten Tätigkeiten. Es ist zu empfehlen, sich hier durch professio - nelle Berater unterstützen zu lassen, die von einem anderen Blickwinkel die Dinge be-trachten und so die relevanten und richti-gen Themen adressieren. Die eigentliche Umsetzung kann teilweise auch alleine ge-macht werden.Linhart: Wie bei jeder neuen Regulierung haben wir zunächst den Gesetzestext im Detail aufgegliedert, die Anforderungen in Themengebiete unterteilt und mit ent-sprechenden Meilensteinen versehen. Dies gibt auch hinsichtlich der unterschiedlichen Übergangsbestimmungen eine gute Über-sicht, bis wann welcher Teilschritt umgesetzt werden muss. Die ersten Bestimmungen, wie die Kennzeichnung von Marketingma-

terial als solches, sind beispielsweise ohne Übergangsbestimmung bereits Anfang die-ses Jahres in Kraft getreten. Für andere gel-ten wiederum Übergangsfristen, die den Ins-tituten für eine Implementierung bis zu zwei Jahre Zeit einräumen. Gerade bei umset-zungstechnisch noch unklaren Punkten

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verschwinden, zumal sie oft auch auf dem Radar der Aufsichtsbehörde erscheint. Dies insbesondere, wenn ein unabhängiger Ver-mögensverwalter ein Gesuch als Vermö-gensverwalter stellt und gleichzeitig die Tä-tigkeit als Anlageberater für kollektive Ka-pitalanlagen ausübt. Dies führt oftmals zu langwierigen und detaillierten Abklärun-gen von Seiten der FINMA. Zudem lassen sich durch die Vermögensverwaltung auch höhere Gebühren erzielen – natürlich auch mit einem höheren Risiko durch die über-nommene Verantwortung für den Anlage-entscheid. Aber, um auf die Frage nochmals zurückzukommen: Ja, ich denke, ein Vermö-gensverwalter sollte dies zumindest in Er-wägung ziehen.

Wie werden Anlageberater neuerdings kontrolliert und überwacht?Britt: Die Tätigkeit der Anlageberatung untersteht dem FIDLEG, bedarf aber kei-ner Bewilligung nach FINIG. Die Anlage-berater müssen die Verhaltensregeln inkl. Angemessenheits- und Eignungsprüfung einhalten und ihre Organisation entspre-chend ausgestalten. Eine Überwachung er-gibt sich aus der Gesetzgebung nicht. So sind Anlageberater nur bei einer allfälligen Geldwäscherei-relevanten Tätigkeit über-wacht. Der Anschluss an die Ombudsstel-le ist für Anlageberater obligatorisch, hat jedoch keine Überwachung zur Folge. Das-selbe Bild zeigt sich bei den bisherigen «rei-nen» Vertriebsträgern, welche für ihre Tä-tigkeit keine Bewilligung mehr benötigen, jedoch dem FIDLEG unterstehen. Sie müs-sen sich einem Beraterregister anschlies-sen. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein formale Registrierung und es erfolgt keine Überwachung betreffend Einhaltung der FIDLEG-Regeln. Die fehlende Überwa-chung dieser Tätigkeiten ist meines Erach-tens eine Lücke im Gesetz.Spillmann: Die Anlageberater haben sich zwar in das Kundenberaterregister einzu-tragen. Eine systematische Kontrolle und Überwachung im Sinne einer Aufsicht wird es für Anlageberater jedoch nicht geben – dies im Unterschied zur EU, wo die Anla-geberater identisch wie die Vermögensver-walter eine Bewilligung als Wertpapierfir-

«Führt man sich vor Augen, dass das Pen-

dant zum FIDLEG in der EU, also die MiFID II

und die sie erläuternden Ausführungen mehr

als 2800 Seiten umfas-sen, so muss man dem

Schweizer Gesetzgeber ein sehr gutes Zeugnis

ausstellen.»Dominik Oberholzer

sich eine Bewilligung als Verwalter von Kol-lektivvermögen durchaus anbieten – nicht zuletzt auch aus reputationellen Gründen.Britt: Die Antwort auf diese Frage hängt stark mit der zukünftig geplanten Geschäfts-tätigkeit und den Ressourcen des jeweili-gen Vermögensverwalters zusammen. Für sehr kleine, unabhängige Vermögensver-walter mit ein bis drei Personen ist eine Li-zenz für die Verwaltung von Kollektivver-mögen schwieriger zu erreichen, jedoch mit gezieltem Outsourcing von zentralen Tätig-keiten nicht unmöglich. Die reine Anlagebe-ratung wird aus meiner Sicht immer mehr

Welche Übergangsfristen gelten?Spillmann: Anlageberater haben sich in-nerhalb von sechs Monaten nach Zulas-sung in ein Beraterregister eintragen zu las-sen und einer Ombudsstelle anzuschlie-ssen. Für die Eintragung im Beraterregister müssen sie die entsprechenden Voraus-setzungen erfüllen. Aufgrund der in der FIDLEV statuierten Übergangsfristen ha-ben die Anlageberater jedoch wie die Fi-nanzinstitute zwei Jahre Zeit, um die Infor-mations-, Prüf-, Dokumentations- und Re-chenschaftspflichten sowie die Pflichten zu Transparenz und Sorgfalt bei Kundenauf-trägen – soweit anwendbar – einzuhalten.

Anlageberater, welche mitunter auch Fonds beraten und individuelle Vermö -gensverwaltung machen: Sollen sie «nur» die Vermögensverwalter-Lizenz bean-tragen oder auch gleich die Lizenz für die Verwaltung von Kollektivver mögen? Spillmann: Bei entsprechenden Konstella-tionen stellt sich einerseits die Frage nach der Bewilligungspflicht, anderseits aber auch diejenige nach der Bewilligungsfä-higkeit. Um eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen erlangen zu können, müssen entweder entsprechende Vermö-genswerte über der «De minimis»-Schwel-le verwaltet werden, eine entsprechende Bewilligung muss vom Staat verlangt wer-den, in welchem die kollektive Kapitalanla-ge gebildet, angeboten oder die Vorsorge-einrichtung geführt wird. Kann die Bewilli-gungsfähigkeit begründet werden, so kann

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ma benötigen und prudentiell beaufsich-tigt sind.

Wie grenzt sich Anlageberatung von Vermögensverwaltung ab?Spillmann: Gemäss dem Gesetzeswortlaut handelt es sich bei der Anlageberatung um die Erteilung von persönlichen Empfeh-lungen, die sich auf Geschäfte mit Finanz-instrumenten beziehen. In der Regel wer-den dies Empfehlungen zum Kauf, zum Hal-ten oder zum Veräussern von Finanzinstru-menten sein. Bei der Vermögensverwaltung handelt es sich nach dem Gesetzeswort-laut um die Tätigkeit des Verwaltens von Finanz instrumenten. Auch wenn dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht so klar hervor-geht, dürfte bei der Abgrenzung nach wie vor entscheidend sein, wer letztlich den An-lageentscheid – zur Investition, zum Halten oder zur Devestition – trifft. Trifft der Finanz-intermediär den Anlageentscheid in eigener Diskretion, so liegt eine Vermögensverwal-tung vor; liegt der Anlageentscheid hinge-gen letztlich beim Kunden, so liegt eine An-lageberatung vor.Britt: Die FINMA nimmt eine Einzelfallbe-urteilung vor. Dabei sind neben wirtschaft-lichen Kriterien wie Höhe von Vergütungen auch weitere Kriterien massgeblich. Ist sich ein Institut nicht sicher, so empfiehlt sich eine Anfrage bezüglich Unterstellung an die FINMA. Aber auch dies kann unter Umstän-den nicht alle Unklarheiten ausräumen. Am Schluss muss sich das Institut entscheiden, ob es den Weg der Anlageberatung geht und sicher ist, dass keine bewilligungspflich-tigen Tätigkeiten ausgeübt werden. Kann diese Frage nicht mit einem eindeutigen «Ja» beantwortet werden, so empfiehlt es sich, eine Bewilligung einzuholen.

Was ändert sich für die Vermögensver-walter? Geben Sie doch bitte einen kur-zen Überblick. Oberholzer: Das ist wohl die grösste Verän-derung, welche FIDLEG und FINIG mit sich bringen. Während die Vermögensverwalter lediglich, aber immerhin vom GwG erfasst waren, bedürfen sie neu einer Bewilligung der FINMA und werden von einer Aufsichts-organisation beaufsichtigt. Im Tagesgeschäft

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«Die Schweizer Finanz-branche hat mit FINIG

und FIDLEG eine Regu-lierung mit Augenmass

erhalten, welche – richtig umgesetzt – so-wohl von grossen wie auch kleinen Finanz-

instituten bzw. Finanz-dienstleistern verdaut

werden kann.»Jean-Claude Spillmann

ändert sich, dass der Vermögensverwalter ein organisiertes Institut wird, das entspre-chend strukturiert sein und über die ent-sprechenden Prozesse verfügen muss. Da-mit geht der Vermögensverwalter ein biss-chen in Richtung einer Bank.Britt: Bei den Bewilligungsprüfungen gibt es eine Zunahme aufgrund der OAK-Vermö-gensverwalter, welche nun eine Bewilligung der FINMA benötigen. Wir sind jedoch gut darauf vorbereitet. Wir verfügen über sehr erfahrene und qualifizierte Mitarbeiter und sind breit aufgestellt, um auch eine erhöh-te Anzahl Bewilligungsprüfungen pro Jahr in der erforderlichen Qualität durchzufüh-ren. Bei den unabhängigen Vermögensver-waltern ist ein Bewilligungsprüfbericht nicht notwendig. Dort gilt es abzuwarten, welche Aufsichtsorganisation gewählt wird.

Was empfehlen Sie den unabhängigen Vermögensverwaltern?Britt: Sie sollten eine eingeschränkte Re-vision durchführen, da die vorgeschriebe-ne jährliche Eigenmittelprüfung faktisch wie eine eingeschränkte Revision ist. Es ist wie erwähnt zentral, die strategische Ausrich-tung zu definieren. Wenn der Entscheid ge-fällt ist, sich als Vermögensverwalter unter-stellen zu lassen, sind sicherlich die Umset-zung der organisatorischen Anforderungen sowie die Erstellung eines zentralen Wei-sungswesens – insbesondere das Risikoma-nagement – wichtig. Viele Vermögensver-walter sind historisch gewachsen und haben sich bisher nicht eingehend mit Weisungen,

Erstellung einer Risikostrategie und Risiko-management etc. beschäftigt. Die wirkungs-volle Ausgestaltung des Risikomanagements ist für die Vermögensverwalter zentral.Spillmann: Für die so genannten unabhän-gigen Vermögensverwalter bringt das FINIG einschneidende Neuerungen mit sich. Sie brauchen für die Aufnahme ihrer Tätigkeit neu eine Bewilligung als einfacher Vermö-gensverwalter der FINMA und unterstehen anschliessend der laufenden «prudentiel-len» Aufsicht einer von der FINMA bewil-ligten Aufsichtsorganisation. Neben der Er-füllung und ständigen Einhaltung der für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzun-

gen sind zudem die Verhaltensregeln des FIDLEG einzuhalten.

Welche Umsetzungsfragen stellen sich insbesondere für kleinere, einfache Ver-mögensverwalter?Oberholzer: Wie bereits angedeutet ist die zentrale Umsetzungsfrage für die kleineren, einfacheren Vermögensverwalter das Risi-komanagement und die interne Kontrolle. Diese Funktionen müssen im Prinzip von un-abhängigen Personen wahrgenommen wer-den. Art. 26 FINIV sieht aber vor, dass bei kleinen Vermögensverwaltern das Risikoma-nagement nicht unabhängig sein muss. Liegt ein Vermögensverwalter unter der Schwel-le von Art. 26 FINIV, so kann er das Risiko-management und die interne Kontrolle auch Personen mit ertragsorientierten Tätigkei-ten übertragen, also insbesondere Perso-nen aus dem Portfolio Management und dem Vertrieb. Liegt ein Vermögensverwal-ter hingegen über dieser Schwelle, benötigt er ein Risikomanagement, das von den er-tragsorientierten Tätigkeiten unabhängig ist. Entweder stellt er dazu Leute ein, oder er la-gert diese Dienstleistungen aus. Der Markt bietet auf jeden Fall verschiedene Möglich-keiten, um die passende Lösung zu finden.

Welche Auswirkungen auf die Praxis hat der Umstand, dass Vermögensverwalter nicht mehr bewilligungsfrei mit der Ver-waltung eines Fonds starten können?Spillmann: Dieser Umstand hat zunächst zur Folge, dass die Hürden zur Übernah-me der Verwaltung einer kollektiven Kapi-talanlage steigen. Neue Finanzintermediäre könnten daher versucht sein, ihr Geschäft zunächst so zu strukturieren, dass sie zu Be-ginn lediglich als Anlageberater für die kol-lektive Kapitalanlage tätig sind und erst mit steigenden Fondsvolumen die Verwaltung übernehmen.

Worin unterscheidet sich denn ein einfa-cher Vermögensverwalter vom Verwal-ter von Kollektivvermögen?Britt: Ein «einfacher» Vermögensverwalter verwaltet keine Kollektivvermögen, sondern nur individuelle Portfolios. Er kann zudem Anlageberatung anbieten und kollektive

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Kapitalanlagen vertreiben. Der Verwalter von Kollektivvermögen darf die genannten Dienstleistungen ebenfalls anbieten. Das Kerngeschäft ist jedoch die Verwaltung von Kollektivvermögen in Form von kollektiven Kapitalanlagen und/oder Vorsorgegeldern. Die Unterstellung der Verwalter von Kollek-tivvermögen in Form von Vorsorgegeldern ist eine der Neuerungen des FINIG.Spillmann: In der Regel hat ein Vermögens-verwalter eine beschränkte Vollmacht für ein Depot und Konto des Kunden und trifft diskretionär die Anlageentscheide im Rah-men der Vorgaben eines Vermögensverwal-tungsvertrages. Demgegenüber verwaltet der Verwalter von Kollektivvermögen von mehreren Anlegern gemeinsam aufgebrach-te Vermögen in einheitlicher Weise. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die so ge-nannten «De minimis»-Vermögensverwalter. Diese fallen auch unter die Bewilligungska-tegorie der «einfachen» Vermögensverwal-ter, obschon sie Kollektivvermögen verwal-ten. Auch «De minimis»-Vermögensverwal-ter haben jedoch die spezifischen Bestim-mungen, welche die Tätigkeit als Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen regulieren, materiell einzuhalten.

Wie sind Fondsleitungen vom FIDLEG betroffen? Sind sie auch Finanzdienst-leister?Imbach: Anders als im bisherigen KAG wer-den mit FIDLEG die Verhaltens- und Orga-nisationspflichten am «Point of Sale» neu direkt bei den Finanzdienstleistern, also dort wo der Kundenkontakt besteht, an-geknüpft. Vor diesem Hintergrund gilt eine Fondsleitung, welche ausschliesslich eigene Fonds verwaltet – einschliesslich Portfolio- Verwaltung – und diese nicht selbst im Rah-men einer Finanzdienstleistung «vertreibt», nicht als Finanzdienstleisterin im Sinne des FIDLEG. Das FIDLEG greift also in solchen Fällen nicht. Die Fondsleitung kann jedoch unter Umständen selbst Kundin einer Fi-nanzdienstleistung sein. Dies gilt nament-lich dann, wenn sie die Portfolio-Verwaltung – eine Finanzdienstleistung – ihres Fonds an einen anderen Vermögensverwalter über-trägt. Aber auch wenn sich eine Fonds-leitung im konkreten Fall nicht als Finanz-

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dienstleisterin qualifiziert, ist sie an Verhal-tens- und Organisationspflichten gebunden. Für sie gelten weiterhin die im KAG verblei-benden produktspezifischen Verhaltens- und Organisationspflichten in Art. 20 KAG. Diese gelten für sämtliche Personen, die kol-lektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewah-ren oder vertreten sowie für deren Beauf-tragte. Der guten Ordnung halber sei aber darauf hingewiesen, dass eine Fondsleitung jedoch immer dann als Finanzdienstleiste-rin gilt, wenn sie neben dem Fondsgeschäft im oben erwähnten Sinne für Kunden wei-tere Dienstleistungen erbringt, wie insbe-sondere individuelle Anlageberatung, Ver-mögensverwaltung oder den reinen Fonds-vertrieb. Solche Tätigkeiten stellen Finanz-dienstleistungen dar, womit die Pflichten gemäss FIDLEG zur Anwendung kommen.

Was passiert mit den ehemaligen «Ver-triebsträgern»: Wer wacht nun über de-ren Qualität und Integrität? Besteht bei der Vermarktung von Fonds im mehrstu-figen Vertrieb allenfalls ein Reputations-risiko für den Finanzplatz Schweiz?Linhart: Dies ist ein Thema, mit dem wir uns in den letzten Monaten intensiv aus-einandergesetzt haben. Als renommier-te Fondsleitung, welche den Vertrieb der Anlagefonds an UBS Asset Management oder dritte Firmen übertragen hat, ist es aus Gründen einer angemessenen Betriebs-organisation und der Reputation – und so-mit unabhängig von der direkten regulatori-schen Verpflichtung – essenziell, dass unse-re Vertragspartner gemäss den Richtlinien und Vorgaben handeln, unsere Fondspro-dukte professionell anbieten und am Markt als verantwortungsbewusste Dienstleister agieren. Selbstverständlich wird die Über-wachung angepasst werden müssen, ganz abschaffen werden wir sie aber nicht. Wie das neue Kontrollkonzept aussehen wird, hängt nun einerseits von den angepassten vertraglichen Rahmenbedingungen ab, an-derseits vom Dienstleistungsangebot des Vertragspartners, das sich möglicherweise vom heutigen unterscheiden wird.Britt: Die bisherigen Vertriebsträger sind seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr bewil-ligungspflichtig bzw. es gibt keine gesetz-

liche Bewilligungsgrundlage mehr. Die rei-nen Vertriebsträger, welche keine Vermö-gensverwaltung und/oder Anlageberatung anbieten, unterstehen keiner Bewilligungs-pflicht mehr. Sie müssen sich jedoch in ein Beraterregister gemäss FINIG eintragen las-sen und sich einer Ombudsstelle anschlies-sen. Aktuell ist weder ein Beraterregister noch eine Ombudsstelle von der FINMA bewilligt. Zudem müssen die Vertriebsträ-ger die Vorschriften zu den Verhaltensre-geln gemäss FIDLEG bzw. FIDLEV umset-zen und einhalten. Im alten Regime wurden die Vertriebsträger zwar von der FINMA bewilligt und mussten Änderungen der Be-willigungsvoraussetzungen mitteilen, un-terstanden jedoch nicht der direkten Auf-sicht. Die Überwachung erfolgte zweistufig über die Prüfgesellschaft und den Vertre-ter bzw. die Fondsleitungen. Die Verträge mit den Vertretern bzw. mit den Fondslei-tungen werden weiterhin zentraler Bestand-teil des Vertriebs von Fonds sein. Somit liegt es in der Verantwortung der Vertreter bzw. der Fondsleitungen, die Vertriebsträger ent-sprechend zu überwachen. Ich glaube nicht, dass diese Überwachung in Zukunft weniger gewissenhaft erfolgt, da die Vertreter wie auch die Fondsleitungen sich gegenüber ih-rer Prüfgesellschaft und der FINMA recht-fertigen müssen. Die Industrie wird entspre-chende Standards erarbeiten und für ver-bindlich erklären müssen.Oberholzer: Die Vertriebsträgerbewilli-gung ist weggefallen, gilt aber während der Übergangsfrist weiter. Die meisten bisheri-gen Vertriebsträger dürften Anlageberater werden, ausser sie bieten nur die Finanz-dienstleistung des «Erwerbs und Veräusse-rungen von Finanzinstrumenten» nach Art. 3 Bst. c Ziff. 1 FIDLEG an, ohne auch Bera-tungsdienstleistungen zu erbringen. Die Ab-grenzung zwischen diesen zwei Dienstleis-tungen ist oftmals heikel. Darum empfeh-le ich, im Zweifelsfalle die Vorbereitung für die Erbringung der Beratungsdienstleistung zu treffen und sich ins Beraterregister ein-tragen zu lassen, wenn dann das erste be-willigt ist. So ist man auf der sicheren Seite.Spillmann: Für Fondsleitungen und Vertre-ter, welche mit den Vertriebsträgern zusam-menarbeiten, wird die Due Diligence ihrer

Partner aufwändiger. Konnten sie sich bis-her neben ihrer eigenen Beurteilung auf die Bewilligung der FINMA und die lau-fende Prüfung der Einhaltung der SFAMA-Vertriebsricht linie durch eine Prüfgesell-schaft abstützen, so entfallen diese beiden Elemente zukünftig. Die Fondsleitungen und Vertreter haben damit eine ähnliche Situa-tion, wie sie die Banken bislang mit den un-regulierten Vermögensverwaltern hatten. Fondsleitungen und Vertretern sei daher empfohlen zu prüfen, ob und gegebenen-falls wie der Due Diligence-Prozess anzu-passen ist, um die weggefallene institutio-nalisierte Prüfung zu kompensieren.

Grenzüberschreitende Aktivitäten: Wie bediene ich Kunden im Ausland, ändert sich etwas?Oberholzer: Der grenzüberschreitende Vertrieb wird die Knacknuss bleiben. Man hat in jedem Fall mehrere Rechtsordnungen zu berücksichtigen. Das ist aufwändig, vor allem, wenn man sich vor Augen hält, dass sich auch die ausländischen Gesetze rasch ändern können. Es empfiehlt sich, sich auf einige Märkte zu konzentrieren, diese da-für richtig zu bearbeiten und mit den regu-latorischen Anforderungen stets vertraut zu bleiben.Imbach: Das FIDLEG adressiert lediglich das grenzüberschreitende «Inbound»-Ge-schäft direkt. So gelten für Finanzdienst-leister und deren Kundenberater aus dem Ausland grundsätzlich dieselben Regelun-gen wie für Schweizer Finanzdienstleister und deren Kundeberater. Auf das «Out-bound»-Geschäft hat das FIDLEG hingegen keine direkten Auswirkungen. Eines der Zie-le des Gesetzespakets FIDLEG/FINIG war jedoch auch die Stärkung der internationa-len Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Finanzindustrie, namentlich durch die Ver-besserungen unserer Ausgangslage bei der Exportfähigkeit von Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumenten. Die politische Aus-gangslage – Rahmenabkommen Schweiz/EU, Brexit etc. – gestaltet sich zwar nach wie vor schwierig, unsere Behörden und auch wir engagieren uns jedoch weiterhin dafür, dass die Schweiz ihre Position im interna-tionalen Wettbewerb stärken kann.

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Spillmann: Mit FIDLEG und FINIG wurde mitunter zu erreichen versucht, die Schwei-zer Regulierung an die europäische Regu-lierung (namentlich MiFID II und MiFIR) an-zugleichen, mit der Hoffnung, dereinst un-ter der MiFIR einen erleichterten Marktzu-gang in die EU zu erhalten. Voraussetzung wäre hierfür, dass die Schweizer Regulierung von der EU als mit ihrer eigenen Regulierung äquivalent anerkannt würde. Diesfalls wäre es für Schweizer Finanzdienstleister mög-lich, direkt professionelle europäische Kun-den anzugehen, ohne hierfür über eine Prä-senz in der EU zu verfügen. Ob und gege-benenfalls wann die Schweizer Regulierung als äquivalent anerkannt wird, steht vor dem Hintergrund der heutigen politischen Situa-tion allerdings in den Sternen. Insofern erge-ben sich für Schweizer Finanzdienstleister für ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten aus heutiger Sicht kaum Erleichterungen.Linhart: Lange hat sich die Hoffnung breit gemacht, dass durch eine MiFID II-Äquiva-lenz der Vertrieb in die EU erleichtert wird. Da wir als Gesellschaft eines international agierenden Finanzinstitutes bereits seit län-gerem einige Teilbereiche von MiFID II um-gesetzt haben, hätten auch wir sicher da-von profitiert. So sehen wir allerdings allein aufgrund von FIDLEG keinen Anpassungs-bedarf.Spillmann: Noch ein Wort zu den Vermö-gensverwaltern: Weder die Einhaltung von FIDLEG noch die Einhaltung der MiFID II bringt ihnen einen vereinfachten Zugang zum europäischen Markt. Insofern ergibt sich unter dem neuen Recht in Bezug auf die Kundenakquisition keine Erleichterung. Für die neu regulierten Vermögensverwalter er-gibt sich jedoch insofern eine Verschärfung, als die Einhaltung ausländischen Rechts bei der Beurteilung der Reputationsrisiken auch unter der lokalen Regulierung von Bedeu-tung sein wird. Allzu «pragmatische» und «ri-sikobasierte» Ansätze bei der Kundenak-quisition und beim Vertrieb werden daher kaum mehr möglich sein. Es gilt daher die grenzüberschreitende Tätigkeit gegebenen-falls neu zu prüfen und zu regeln.

Es fehlen derzeit Beraterregister, Auf-sichtsorganisation, Ombudsstelle etc.:

Welche konkreten Problemstellungen ergeben sich hieraus in der Praxis? Britt: Das Hauptproblem besteht darin,, dass die meisten Akteure mit den Gesu-chen abwarten, bis diesen Stellen die ent-sprechenden Bewilligungen erteilt sind. Hin-zu kommen die grosszügigen Übergangsfris-ten. Aus meiner Sicht wird dies zu einem «Bewilligungsstau» führen.Linhart: Wir sehen eine Schwierigkeit in der Beratung insbesondere derjenigen unserer Kunden, die derzeit Vertreter-dienstleistungen beanspruchen, jedoch ausschliesslich per se professionelle An-leger bedienen und sich deshalb überle-gen, künftig auf die Vertreter- bzw. Zahl-stellendienstleistung zu verzichten sowie die entsprechenden Vertriebsverträge zu kündigen. Dies ist zwar grundsätzlich mög-lich, sobald die Verhaltens- und Organisa-tionspflichten nach FIDLEG am «Point of Sale» umgesetzt sind. Es besteht aber das Problem, dass nach einer einmal erfolgten Beendigung der Vertreterverträge oft kei-ne Gelegenheit mehr besteht, die ehema-ligen Kunden bei der Umsetzung der er-forderlichen Massnahmen gegenüber ih-ren «Vertriebsträgern» zu unterstützen. Ins-besondere geht es darum, dass diese sich zur gegebenen Zeit einer Ombudsstelle anschliessen und gegebenenfalls im Bera-terregister eintragen. Ausländischen Fonds bzw. deren Verwaltungsgesellschaften wird es in der Praxis schwer fallen, diesem Erfor-dernis ohne konkrete Unterstützung Rech-nung zu tragen.

Zum Vertretergeschäft in der Schweiz: Was hat sich seit anfangs Jahr geändert? Geben Sie den Lesern doch einen kur-zen Überblick.Imbach: Mit der Einführung von FIDLEG/FINIG bzw. den entsprechenden Anpas-sungen im KAG wurde die Pflicht, für aus-ländische kollektive Kapitalanlagen einen Vertreter und eine Zahlstelle zu bezeich-nen, auf das Angebot für nicht-qualifizier-te Anleger sowie Investoren, die erst durch ein «Opting up» zu qualifizierten Anlegern wurden, eingeschränkt, so Art. 120 Abs. 4 KAG. Für alle übrigen Angebote ausländi-scher kollektiver Kapitalanlagen an qualifi-zierte Anleger, einschliesslich Vermögens-verwaltungs- und Anlageberatungskunden von prudentiell beaufsichtigten Finanz-intermediären nach BankG, FINIG oder nach ausländischem Recht, wurde diese Pflicht aufgehoben. Darüber hinaus ist der Vertreter auf Grund des Wegfalls des Ver-triebsbegriffs, einschliesslich Vertriebsträ-ger und dessen Pflicht einen Vertriebsver-trag abzuschlies sen, künftig auch nicht mehr zwingend in die «Vertriebskette» eingebun-den. Ist der Vertreter zu dem nicht selbst am «Point of Sale» tätig, ist er auch kein Finanz-dienstleister. Trotz dieser «Deregulierung» ist jedoch zu beachten, dass sich derzeit in den meisten Fällen noch nichts am bishe-rigen « Setup» ändern wird. Denn: Mit den Übergangsfristen betreffend die neuen Ver-haltens- und Organisationspflichten nach FIDLEG – Art. 105 f. FIDLEV – geht auch ein «Phasing out» verschiedener, bisheriger

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facts Firmenmeinung zum neuen Schweizer Finanzmarktrecht

SFAMADie im Jahr 1992 mit Sitz in Basel ge-gründete Swiss Funds & Asset Ma-nagement Association (SFAMA) ist die Branchenorganisation der Schweizer Fonds- und Asset-Management-Wirt-schaft. Ihr Mitgliederkreis umfasst alle wichtigen schweizerischen Fondslei-tungen, zahlreiche Asset Manager sowie Vertreter ausländischer kol-lektiver Kapitalanlagen. Ihr gehören zahlreiche weitere Dienstleister an, welche im Asset Management tätig sind. Die SFAMA ist aktives Mitglied der europäischen Investmentvereini-gung European Fund and Asset Ma-nagement Association (EFAMA) in Brüssel.

UBS Fund Management AGUBS Fund Management (Switzerland) AG ist mit mehr als 150 Mitarbeitern das UBS Kompetenzzentrum für Ma-nagement Company und Private Label-ling Dienstleistungen. Das Unterneh-men ist darauf spezialisiert, für Kun-den sowie Partner individuelle und massgeschneiderte Fonds-Lösungen zu strukturieren, lancieren und verwal-ten. Die Fachstelle Regulatory Monito-ring ist für das Screening und die Um-setzung neuer Regulationen zuständig. Mit der Broschüre «Regulatory Radar» wird eine Übersicht über die wichtigs-ten fondspezifischen regulatorischen Änderungen und den jeweiligen Impact auf die Business Partner angeboten.

Kellerhals Carrard Dominik Oberholzer ist Partner der Kanzlei Kellerhals Carrard, einer Schweizer Wirtschaftskanzlei mit Niederlassungen in Zürich, Bern, Ba-sel, Genf, Lausanne, Lugano und Sion. Mit seinem Team betreut er den Be-reich Banking & Finance und zwar mit einem Schwerpunkt Asset Manage-ment und allen verwandten Gebie-ten, einschliesslich der Prozessfüh-rung. Dominik Oberholzer wird von allen grossen internationalen Ran-kings für den Bereich Investment Funds empfohlen, so denn auch von Chambers and Partners. Er publiziert und referiert regelmässig in diesen Fachbereichen.

PricewaterhouseCoopersDas Ziel bei PwC besteht darin, Ver-trauen in der Gesellschaft aufzubauen und Probleme zu lösen. Das Unterneh-men ist ein Netzwerk von Firmen in 157 Ländern mit mehr als 223 000 Mitar-beitern in den Bereichen Wirtschafts-prüfung, Beratung, Steuer- und Rechts-beratung sowie digitaler Dienstleistun-gen. Bei PwC Schweiz tragen mehr als 3000 Mitarbeitende und Partner an 14 Standorten und im Fürstentum Liech-tenstein dazu bei, den Mehrwert zu schaffen, den Organisationen und Per-sonen suchen. Legal ist der juristische Zweig und Teil des geografisch gröss-ten juristischen Netzwerks der Welt mit mehr als 4000 Anwälten.

Grant Thornton Grant Thornton ist ein führendes Wirt-schaftsprüfungs- und Beratungsunter-nehmen mit fundierter Erfahrung im Bereich Audit Financial Services. Vor diesem Hintergrund begrüsst Grant Thornton die neuen Änderungen im Fi-nanzmarktrecht. Die Regulierung der unabhängigen Vermögensverwalter ist ein wichtiger Schritt, um den Anleger-schutz und das Vertrauen in den Fi-nanzplatz zu stärken. Die Gleichschal-tung der Bewilligung für Vermögens-verwalter von Vorsorgegeldern mit je-nen von kollektiven Kapitalanlagen war eine notwendige Konsequenz, denn beide Vermögensverwalter verwalten Kollektivvermögen.

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eines Vertreters die Möglichkeit des Anbie-tens ihrer Fonds an vermögende Privatper-sonen offenhalten wollen. Erste Erfahrun-gen zeigen, dass Anbieter selbst in den Fäl-len, in welchen vermögende Privatpersonen nicht zur Kernzielgruppe zählen, an der Be-stellung eines Vertreters festgehalten wer-den. Eine andere Frage ist, ob und wie sich allenfalls die Einschränkung der Pflicht zur Bestellung eines Vertreters auf die Vertre-ter-Gebühren auswirken wird.

Neu besteht auf Gesetzesstufe die Pflicht zur Kundensegmentierung. Wel-che Herausforderungen ergeben sich mitunter auch bezüglich den unter-schiedlichen Begriffsführungen zwischen KAG, FIDLEG und MiFID?Britt: Mit dem FIDLEG wurde in der Schweiz – analog zur EU-Regulierung – tatsächlich erstmals eine Pflicht zur Kundensegmen-tierung auf Gesetzesstufe eingeführt. Dies bedingt interne organisatorische Anpassun-gen. International operierende Anbieter ha-ben da bereits Erfahrungen wie beispiels-weise mit der EU MiFID-Kundensegmentie-rung. Für unabhängige Vermögensverwalter oder auch unabhängige Kundenberater, die bisher als Vertriebsträger operierten, kann dies hingegen Neuland mit entsprechendem Aufwand bedeuten. Die Kundensegmentie-rung kennen wir ja bereits aus dem KAG. Die Thematik ist zumindest für die Fonds-industrie nicht neu. Mit der Anlehnung an MiFID II erlaubt FIDLEG auch in Bezug auf den Begriff des Qualifizierten Anlegers eine gewisse Annäherung an den europäischen Begriff. Das ist sicher ein Vorteil. Die Umset-zung der Segmentierung sehe ich weniger problembehaftet. Die wahre Herausforde-rung liegt wohl eher in den mit dieser Seg-mentierung verknüpften Verhaltensregeln, die neu im Gesetz verankert und damit öf-fentlich-rechtlicher Natur sind. Die Verhal-tensregeln sind zudem in der Optik einer Endkundenbeziehung ausgestaltet worden. Damit stellt sich die Frage, wie mit den bis-her für den doch wichtigen B2B-Bereich des Fondsgeschäfts relevanten, langjähri-gen und in der Praxis etablierten Verhaltens-regeln zu verfahren ist. Diese Frage ist mei-nes Wissens bisher noch ungelöst.

KAG-Regelungen einher, einschliesslich der Pflicht, bei allen Angeboten an qualifizierte Anleger einen Vertreter und eine Zahlstel-le zu bestellen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass von den erwähnten Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Ver-treter- und Zahlstellenpflicht nur profitie-ren kann, wer am «Point of Sale» alle neuen FIDLEG-Pflichten bereits umsetzt. In der Praxis dürfte das bedeuten, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 2021 die meisten ausländischen Fonds ihre Vertre-ter und Zahlstellen sowie die entsprechen-den Vertriebsverträge beibehalten müssen, da verschiedene Finanzdienstleister – ehe-malige Vertriebsträger – FIDLEG erst dann umsetzen werden.Linhart: Auf den ersten Blick scheint es eine Erleichterung zu sein, dass Anbieter von ausländischen kollektiven Kapitalanla-gen, die sich an per se qualifizierte Anleger richten, nach dem neuen Fondsrecht keine Vertreter und Zahlstellen mehr benötigen. Zu bedenken gilt allerdings, dass dies erst zum Tragen kommt, wenn die eingesetzten Vertriebsträger FIDLEG-konform sind. Bis dahin sind sie gemäss einschlägigem Über-gangsrecht nach wie vor den Regelungen nach KAG, wie sie bis Ende 2019 ausschliess-lich galten, unterstellt. Wem als ausländi-scher Finanzintermediär der Einblick in die Schweizer Rechtslage resp. die Erfahrung am Schweizer Markt fehlt, dem empfiehlt sich auch weiterhin eine Schweizer Vertre-tung wie beispielsweise durch das Priva-te Labelling-Vertretungsangebot der UBS Fondsleitung, die den hiesigen Markt und dessen Bedingungen gut kennt und wäh-rend der zweijährigen Übergangsphase Un-terstützung bieten kann.Spillmann: Die Einschränkung der Pflicht zur Bestellung eines Vertreters kann für ver-schiedene Vertreter zum Wegfall eines be-deutenden Teils ihres Geschäfts führen. Na-mentlich diejenigen Vertreter, welche sich auf die Vertretung von nicht von der FINMA zum Vertrieb an nicht-qualifizierte Anle-ger genehmigte kollektive Kapitalanlagen spezia lisiert haben, sehen sich in ihrer Exis-tenzgrundlage bedroht. Ob diese Angst be-rechtigt ist, hängt mitunter davon ab, wie vie-le Fondsanbieter sich durch die Bestellung

Linhart: Eine fondspezifische Diskussion, die wir sowohl intern als auch mit anderen Marktteilnehmern klären mussten, war die Frage: «Wer ist eigentlich Kunde der Fonds-leitung?». Die «Kunden», die wir intern als solche bezeichnen – unsere Private Label-ling-Partner, die mit dem Wunsch als Spon-sor eines Fonds auf uns zukommen – wer-den unter FIDLEG nicht als «Kunden» gese-hen. Die einzige Finanzdienstleistung nach FIDLEG, die die Fondsleitung erbringt, ist nämlich das Asset Management, welches aber delegiert ist. Sprich, der «Kunde» ist so gesehen der Fonds an sich und muss somit vom Asset Manager – da delegiert – oder ausnahmsweise von der Fondsleitung, zum Beispiel bei SICAV-Strukturen, klassi-fiziert werden. Bei der Klassifizierung sel-ber wäre für UBS Asset Management als globaler Portfoliomanager die Angleichung an MiFID II klar von Vorteil gewesen. Diese nun ganz neue FIDLEG-Klassifizierung hat nicht nur systemspezifische Anpassungen mit sich gebracht, sondern birgt ob der zu-sätzlichen Anhäufung an Daten auch erhöh-ten Aufwand in deren Wartung. Zu Beden-ken gilt nämlich, dass es neben dieser Art der Kundenkategorisierung auch noch eine Vielzahl weiterer gibt, so etwa steuerspe-zifische, und somit wäre ein einheitliches Konzept in Zeiten, in denen die Reduktion der Komplexität des Datenmanagements und die Sicherstellung eines konsistenten Datenschutzes besonders hoch priorisiert werden, wünschenswert gewesen.

Was wird sich bezüglich Publikations-formate in der Schweiz durchsetzen – das PRIIP-KID oder das BIB? FIDLEG überlässt die Wahl zwischen EU und CH grundsätzlich den Anbietern.Linhart: Obwohl die Fondsleitung der UBS als international orientiertes Unter-nehmen für UBS-Fonds grundsätzlich das PRIIPs-KID anbietet, planen wir für unse-re Schweizer Private Labelling-Kunden zu-sätzlich auch das BIB zu offerieren. Es ist in einigen Punkten weniger komplex und soll-te mit dem «Schweizer Stempel» versehen auf die Bedürfnisse des hiesigen Marktes ausgerichtet sein. Wir überlassen die Ent-scheidung allerdings unseren Kunden. Wer

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mit dem Gedanken spielt, Kollektivanlagen in Mitgliedsstaaten des EWR – und sei es auch nur in Liechtenstein – anzubieten, dem empfehlen wir schon jetzt das PRIIPs-KID. Damit ist man in diesem Bereich auch ohne weitere Umstellungen flexibel.

Verhaltensregeln waren bisher zum einen im KAG zu finden und zum andern in

einer entsprechenden Richtlinie der SFAMA. Was ist der neuste Stand? Wo überall finden sich ab Januar 2020 Ver-haltensregeln, was schreiben sie vor, wie werden sie umgesetzt – für Berater, Verwalter oder Vermarkter von Finanz-dienstleistungen etc.?Imbach: Mit der Einführung des FIDLEG werden sämtliche Verhaltens- und Orga-nisationspflichten, welche den Kontakt mit dem Kunden «am Point of Sale» regeln vom KAG ins FIDLEG überführt. Im KAG ver-bleiben folglich nur noch die produktspe-zifischen Verhaltens- und Organisations-pflichten. Die klassischen «Vertriebsregeln» fallen somit dahin. Die SFAMA Selbstre-gulierung basiert derzeit noch auf dem al-ten Konzept, welches einerseits die Ver-haltenspflichten gegenüber den Kunden beim Vertrieb sowie anderseits jene im Fondsgeschäft selbst in Art. 20 KAG ver-mischt. Im Rahmen der Überarbeitung der SFAMA-Selbstregulierung wird die-sem Punkt Rechnung getragen. Folglich wird die angepasste Selbstregulierung nur noch auf die produktspezifischen Regelun-gen im KAG fokussieren und voraussicht-lich nur in Ausnahmefällen Ausführungen zum FIDLEG enthalten. Wie erwähnt hängt die Finalisierung und Inkraftsetzung der neuen Selbstregulierung auch vom Zeitplan der Ausführungsregulierung der FINMA zu FIDLEG/FINIG ab. Auf Grund der zweijäh-rigen Übergangsfrist zur Umsetzung des FIDLEG sind die negativen Auswirkungen dieser Diskrepanz jedoch überschaubar.

Welches sind notwendige Anpassungen im Bereich Delegation-Management/Oversight und Risk Management?Linhart: Neue Verpflichtungen für Asset Manager und geänderte Rahmenbedin-gungen beim Angebot und dem Verkauf von Fonds bringen bei der Übertragung dieser Aufgaben in der Folge auch ange-passte Überwachungsmassnahmen mit sich. Besonders beim Angebot stellt sich die Frage, wie viel künftig überhaupt noch überwacht werden soll. Zudem sind die di-versen Übergangsfristen zu beachten: Um Doppelspurigkeiten und Mehraufwand für alle Parteien zu vermeiden, haben wir uns

entschieden, allfällige Modifikationen zu-nächst möglichst gering zu halten, bis sich ein branchenweites Konzept durchgesetzt hat. Auch allfällige Anpassungen im Bereich des Risikomanagements dürfen nicht aus-ser acht gelassen werden. Wir haben hier, nach intensiven Analysen, in unserem Ins-titut allerdings keinen Handlungsbedarf feststellen müssen, da wir bereits bestens aufgestellt sind.Britt: Für Verwalter von Kollektivvermö-gen ändert sich unter dem FINIG in Bezug auf die Auslagerungsmöglichkeiten meines Erachtens nichts. Die Auslagerungen sind weiterhin an die bisherigen gesetzlichen Anforderungen gebunden. Neu gilt jedoch das FINMA-Rundschreiben «Outsour-cing – Banken und Versicherer» auch für Fondsleitungen, Verwalter von Kollektiv-vermögen und SICAV. Materiell ändert sich dadurch nichts, da dies bisher in der KKV-FINMA geregelt war. Für unabhängi-ge Vermögensverwalter sind diese Vorga-ben grundsätzlich neu. Hier erwarten wir organisatorische, womöglich auch perso-nelle Anpassungen. Die Auslagerung dieser Funktionen an qualifizierte Provider wer-den sicherlich zunehmen. Oberholzer: Wie bereits erwähnt, hat je-der Vermögensverwalter über ein Risikoma-nagement und interne Kontrollen zu verfü-gen. Für Anlageberater gilt dies nicht. Das Risikomanagement und die internen Kont-rollen müssen von den ertragsorientierten Tätigkeiten grundsätzlich unabhängig sein. Art. 26 FINIV zeigt hier aber ein Herz für klei-ne Vermögensverwaltungen und lässt Aus-nahmen von dieser Unabhängigkeit zu. Un-geachtet dessen ist ein Risikomanagement und eine interne Kontrolle erforderlich. In nicht wenigen Fällen dürfte die Auslagerung dieser Tätigkeit ein Thema sein, auch damit sich der Vermögensverwalter nicht um alles selbst kümmern muss.

Fragen zum Aufschub von Rücknahmen/Rückgaben und dem «Gating» sind wie-der hochaktuell. Fast alle Fondsleitun-gen haben in dem Bereich gewisse Herausforderungen, weil sie bei den Verwerfungen im Verlaufe des vergan-genen März nicht in der Lage waren, in

Dr. Diana Imbach HaumüllerStv. Geschäfts-führerin und Senior Legal Counsel, Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA), Basel.

Katharina LinhartDirector, Deputy Head Regulatory Monitoring & Business Part-ner Manage-ment, UBS Fund Manage-ment (Switzer-land) AG, Basel.

Veronika BrittSenior Manager, Audit Financial Services, Grant Thornton AG, Zürich.

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gewissen Anlageklassen die NAV sau-ber zu bestimmen. Die FINMA sagt zu-dem klar und nicht ganz überraschend, dass ein Gating nur zulässig ist, wenn dies im Fondsvertrag auch vorgesehen ist. Nur wenige Fondsleitungen haben aktuell Gating-Klauseln in ihren Fonds-verträgen. Linhart: In Bezug auf Gating ist es beson-ders wichtig, in allen Teilbereichen saube-re Prozesse aufgegleist zu haben. Da das Thema für unser Unternehmen nicht ganz neu ist, wurde bereits viel Vorarbeit geleis-tet, um auf die entsprechenden Bedürf-nisse eingehen zu können. Bei UBS Fonds der Schweizer Fondsleitung werden die Be-stimmungen zum Gating bei zukünftig not-wendigen Anpassungen in den Fondsver-trag grundsätzlich mit aufgenommen, auf eine vorgezogene Umsetzung wird aber verzichtet.Oberholzer: Es ist nicht das erste Mal, dass Gating ein Thema ist. Schon in der Finanzkri-se von 2007/2008 wurden Gating und Side Pockets stark diskutiert. Für mich ist unver-ständlich, dass es nach wie vor Fondsleitun-gen gibt, die die letzten zehn bis zwölf Jah-re nicht dazu verwendet haben, solche Lö-sungen einzuführen. Jedenfalls glaube ich nicht, dass es jetzt noch Sinn macht, auf die Kürze solche Klauseln einzubauen. Es geht ja nicht nur um die Fondsverträge, die man anpassen muss, man muss auch die Prozes-se haben und sie anwenden können. Das ist nicht so einfach. Wer zumindest bis heute keine Gating-Bestimmungen in den Fonds-verträgen hat, solche aber braucht, der soll-te sie zumindest im Hinblick auf die nächs-te Krise erarbeiten und in die Fondsverträ-ge aufnehmen.Imbach: Covid-19-bedingte wirtschaftli-che Unsicherheiten waren in den vergan-genen Wochen Auslöser heftiger Markt-schwankungen, was auch einige Heraus-forderungen für die Fonds- und Asset Ma-nagement-Industrie mit sich brachte. Vor diesem Hintergrund stellten sich Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung kol-lektiver Kapitalanlagen und dem Vorgehen, wenn es aufgrund einer Häufung von Rück-gaben kurzfristig zu Liquiditätsengpässen kommen würde. Auch die gesetzlichen und

die in den Fondsdokumenten vorgesehe-nen Mechanismen, die im konkreten Fall greifen würden, wurden bei vielen Institu-ten präventiv geprüft. Ein weiteres Thema, das bei verschiedenen Instituten zur Dis-kussion stand, ist der Umgang mit Swin-ging Single Pricing und Spreads bei stark schwankenden Kursen und damit verbun-denen hohen Transaktionskosten. Die Si-tuation hat sich zwar inzwischen beruhigt. Es erscheint jedoch sinnvoll, die in den in-ternen Prozessen, aber auch in den Fonds-dokumenten vorgesehenen Mechanismen nochmals zu überprüfen und gegebenen-falls anzupassen. Dies bedeutet beispiels-weise zu prüfen, inwiefern Gating-Klau-seln in bestehende Fondsdokumente ein-geführt werden sollten.Spillmann: Diejenigen Fondsleitungen, wel-che ihre Hausaufgaben nach der letzten Fi-nanzkrise nicht gemacht haben, tun gut da-ran, diese nach der aktuellen Krise nachzu-holen – auch wenn nach der Krise die nächs-te Krise stets fern scheint. Möglicherweise wird diese Thematik jedoch ohnehin ein As-pekt sein, welchem auch im Rahmen der Beurteilung der wesentlichen Risiken einer kollektiven Kapitalanlage sowie namentlich deren Liquidität gemäss FINIV-FINMA Be-achtung zu schenken sein wird – vgl. Art. 10 des Entwurfs der FINIV-FINMA vom 12. Februar 2020.

Welche Auswirkungen hat die neue Fi-nanzmarktregulierung auf den Finanz-platz Schweiz?Britt: Meines Erachtens werden wir mit der neuen Finanzmarktregulierung den angestrebten Marktzugang nicht erhal-ten. Dies vor allem im Bereich der Vermö-gensverwalter, welche einer Aufsichtsor-ganisation unterstellt sind und nicht der FINMA. Es ist schon schwierig, den dua-len Aufsichtsansatz den ausländischen Be-hörden zu erklären, weshalb ich davon aus-gehe, dass sich das Modell «Aufsichtsorga-nisation» nicht ohne Weiteres verkaufen lässt. Weiter hat die EU derzeit dringen-dere Probleme als der Marktzugang der Schweiz. Ich bin aber überzeugt, dass die Schweizer Asset Management-Branche Wege findet, um ihre erstklassigen Dienst-

leistungen auch weiterhin grenzüberschrei-tend anbieten zu können.Spillmann: Während für bereits regulierte Finanzinstitute die neue Finanzmarktregu-lierung nicht wesentlich strenger ist, stellt diese für die heute nicht bewilligten und prudentiell beaufsichtigten Vermögensver-walter und Verwalter von Vorsorgevermö-gen eine Herausforderung dar. Die Anfor-derungen sowie die Kosten steigen, ohne dafür wesentliche Vorteile wie beispiels-weise einen vereinfachten Marktzugang in die EU zu erhalten. Allerdings hätte es schlimmer kommen können. Sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber haben es nämlich verstanden, die Regulie-rung risikobasiert und flexibel genug auszu-gestalten, um sie sowohl grossen als auch kleinen Finanzintermediären verdaubar zu machen. Die befürchtete grosse regulie-rungsbedingte Konsolidierung wird damit wohl verhindert.

Dr. Jean-Claude Spillmann

Rechtsanwalt, Director, Head

Asset & Wealth Management and Banking Regulatory, PwC Legal

Switzerland, Zürich.

Dr. Dominik Oberholzer

Rechtsanwalt, Partner,

Kellerhals Carrard,

Zürich.

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4–5 x jährlich, Auflage 11 800 Ex.

Redaktionsschluss

Ausgabe 74/20: 20. August 2020

Wichtige Hinweise für Leser

Wir bedanken uns an dieser Stelle herzlich bei un-

seren Partnern der Jahre 2019/20. Die Angaben in

diesem Heft, insbesondere jene auf der Seite 53 sind

für die Schweiz von Relevanz, gelten mithin im Aus-

land nicht, und stellen keine Offerte bzw. Aufforde-

rung zum Erwerb von Finanzinstrumenten oder zur

Inanspruchnahme von Dienstleistungen dar (Anga-

ben gemäss Trägerschaft). Die in den Beiträgen dar-

gelegten Inhalte reflektieren die persönlichen An-

sichten der Autoren. Alle Angaben über historische

Wertentwicklungen stellen keine Garantie für zu-

künftige Renditen dar.

Die nächste Ausgabe erscheint im September 2020.

AUSB I LDUNGLehrgänge:Level 1: Cert. Know the FUNDamentals FA®Anlagefonds-Grundlagen20.08./27.08.2020 (2 Tage in Zürich)Level 2: Cert. Fund Compliance & Operations Management FA®Vorbereitungen SFAMO10./11./17.09.2020 (3 Tage in Zürich)Level 3: SFAMO Dipl. Swiss Fund & Asset Management Officer FA®/IAF20.10.2020–29.01.2021 (10 Tage in Zürich)

Spezialisierte Compliance-Levels:Compliance at Lunch Time29.06./24.08./21.09.2020 (2 Stunden über Mittag in Zürich)Cert. FIDLEG FINIG CompactInhalte und Geltungsbereich der neuen Regulierung1-tägiger Lehrgang in Zürich, Termine siehe Fund Academy Homepage

Kurse in Genf (franz. Sprache)Vgl. Website www.fund-academy.com

Auskünfte und Anmeldung:Fund-Academy AG, ZürichTelefon +41 44 211 00 13www.fund-academy.com

FRIENDS OF FUNDSNächste Daten in Zürich (Zyklus 34/35):23.06.20/25.08.20/29.09.20/27.10.20/24.11.20/26.01.21

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L INKS & AGENDAKollektive und strukturierte Anlagen

SFAMA: News, Musterdokumente undMarktstatistikenwww.sfama.ch

AMP: Aktuelle Informationen über den Schweizer Asset Management Standortwww.amp-switzerland.ch

IOSCO: Report on the fifth IOSCO Hedge Funds Surveywww.iosco.org

ALFI: Private Debt Fund Survey (Ausgabe für 2019)www.alfi.lu

BVI: Jahrbuch 2019www.bvi.de

BVAI: Vierteljährlicher BAI-Newsletterwww.bvai.de

KPMG: Fund Newswww.kpmgnews.ch

PWC: Asset and Wealth Management Trends 2020www.pwc.com

EY: FIDLEG – Auswirkungen auf Prozesse und strategische Implikationenwww.ey.com

Deloitte: Forward-looking solutions for tomorrow’s leading asset management firmswww.deloitte.ch

Fondsliteratur (Business & Administration):Fonds und andere Kollektivanlagen.Rainer Landert; 3. Auflage 2015www.fuw.ch

Kellerhals Carrard: Monatliche Updates zu regulatorischen Fragen aus der Schweiz und dem Auslandwww.fidlegsolution.ch

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Aberdeen Standard Investments, ZürichAllfunds Bank Group, ZürichAllianceBernstein (AB), ZürichAVIVA Investors, ZürichAXA Investment Managers Schweiz AG, ZürichBaloise Asset Management, BaselBank Julius Bär & Co. AG, ZürichBCV Banque Cantonale Vaudoise, LausanneBellevue Asset Management AG, KüsnachtBlackRock Asset Management Schweiz AG, ZürichBMO Global Asset Management, ZürichBNP Paribas Asset Management, Zürich und GenfBNP Paribas Securities Services, ZürichCACEIS (Switzerland) SA, NyonCarnegie Fund Services AG, GenfCredit Suisse Group, ZürichEdmond de Rothschild Asset Management, Genf und ZürichEFG Asset Management, Zürich und GenfEurizon Asset Management, ZürichFederated Hermes, LondonFidelity International, SwitzerlandFranklin Templeton, ZürichGAM Investment Management (Switzerland) AG, ZürichGrant Thornton Advisory AG, ZürichGraubündner Kantonalbank, ChurInvesco Asset Management Schweiz AG, ZürichInvestment Navigator AG, ZürichIPConcept (Schweiz) AG, ZürichJ.P. Morgan Asset Management, ZürichJ. Safra Sarasin AG, Zürich/BaselKellerhals Carrard, ZürichLazard Asset Management (Schweiz) AG, ZürichLLB, Vaduz und LLB Swiss Investment AG, ZürichLegg Mason Global Asset Management, ZürichLiechtensteinischer Anlagefondsverband LAFV, Vaduzmcstrew group gmbh, St. GallenMirabaud Asset Management SA, GenfNatixis Investment Managers Switzerland SA, ZürichNordea Asset Management, ZürichPictet Funds SA, GenfPIMCO (Schweiz) GmbH, ZürichPricewaterhouseCoopers AG, ZürichRBC Investor & Treasury Services, ZürichReichmuth & Co Investment Management AG, LuzernRobecoSAM, ZürichSchroder Investment Management (Switzerland) AG, ZürichSIX Swiss Exchange, ZürichSolufonds SA, Signy-CentreState Street Bank International München, Zürich und SSgA, ZürichSwiss Funds & Asset Management Association SFAMA, BaselSwiss Life Asset Managers, ZürichT. Rowe Price, ZürichUBS AG, Basel und ZürichVontobel Asset Management, ZürichVP Bank AG, VaduzZürcher Kantonalbank (Swisscanto Invest), ZürichZurich Invest AG / Zürich Anlagestiftung, Zürich

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trägerschaft

B2B JUNI 2020

In any negotiation I believe in leaving a little bit on the table.

And in any relationship,I believe in sharing the stakes.

— Sam Zell —

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