Schulrechtsfall_15_11-09

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Der Fall des Monats Nr. 15 – November 2009

Leere Belehrungen?

Da Peter Sielje ein knackiger Junglehrer ist, möchte er mit seiner 8. Realschulklasse einen Theaterbesuch wagen. Aber beim letzten Kinobesuch haben sich seine Schüler unmöglich aufgeführt. Das möchte er jetzt unterbinden.

Der Fall:

Von der Schulleitung gab es zum letzten Schultag eine Belehrung, in der Verhaltensregeln festgelegt wurden. Diese Regeln mussten die Schüler zur Kenntnis nehmen und unterschreiben. Der letzte Satz lautete: „Mir ist bewusst, dass ich bei grober Zuwiderhandlung mit Schadensersatzforderungen und Strafanzeigen rechnen muss.“ Ähnlich macht es nun Peter Sielje. Er entwirft eine Belehrung für seine Schüler, die auf den geplanten Theaterbesuch abgestimmt ist. Hier wird noch einmal betont, dass der Theaterbesuch eine Schulveranstaltung ist, bei der die Regeln der Schulordnung gelten. Außerdem werden z.B. verboten: Handybenutzung, Essen und Trinken während der Veranstaltung. Schließlich werden die Schüler auf die Konsequenz hingewiesen, bei einem Verstoß die Veranstaltung verlassen zu müssen. Es folgt: „Ich bestätige, dies zur Kenntnis genommen zu haben und mich danach zu richten.“ Danach ist Platz für die Unterschrift des Schülers und seiner Eltern und es schließt sich der Zusatz an, dass ohne diese Unterschriften eine Teilnahme am Theaterbesuch nicht möglich ist. Anna, seine junge Kollegin, bewundert zwar die investierte Arbeit, hat aber Zweifel an der Wirksamkeit eines solchen Schreibens.

Wie steht es um die rechtliche Bindungswirkung solcher Belehrungen? Und was ist mit einem Schüler, der diese Belehrung nicht unterschrieben hat?

Die Rechtsfrage:

1. Solche Belehrungen haben keine rechtliche Bindungswirkung.

Die Entscheidung:

2. Trotzdem kann man einen Schüler, der nicht unterschreibt, vom Theaterbesuch ausschließen.

Ein widersprüchliches Ergebnis, das ich aber hoffentlich gleich klären kann.

Kommentar:

Wenn (wie beim letzten Schultag) die Schüler noch einmal an (meist bekannte) Regeln erinnert werden und lediglich die Kenntnisnahme bestätigen, liegt eine reine Belehrung vor. In unserem Fall ist es anders, weil die Belehrung mit einer Selbstverpflichtung gekoppelt ist. Denn die Schüler sollen durch ihrer Unterschrift auch bestätigen, dass sie sich an diese Regeln halten wollen. Rechtlich gesehen ist diese Erklärung jedoch überflüssig. Denn auch ohne Zustimmung müssen sich Schüler an die Schulordnung halten. Das wäre ja noch schöner, wenn eine Ordnung nur gelten würde, wenn alle ihr schriftlich zustimmen. Darf ich parken, wo ich will, weil ich der StVO nicht schriftlich zugestimmt habe? Natürlich nicht. Also: Rechtliche Grundregeln gelten auch ohne Zustimmung derjenigen, die diesem Recht unterworfen sind. Diesen unpädagogisch harten Begriff habe ich

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absichtlich gewählt, um deutlich zu machen, dass in der Schule (öffentliches Recht) zwischen Schülern und Lehrern keine Verträge zwischen gleichberechtigten Partnern geschlossen werden. Peter Sielje könnte Kevin auch ohne Unterschrift mit ins Theater nehmen, wenn dieser z.B. den Zettel vergessen hat. Trotzdem kann das Nichtunterschreiben dazu führen, einen Schüler nicht mit ins Theater zu nehmen, aber nicht deshalb, weil die Unterschrift fehlt. Das Nichtunterschreiben kann jedoch als unausgesprochene Willenserklärung (sog. konkludentes Handeln) gewertet werden, sich nicht an die Regeln halten zu wollen. Und wenn der Lehrer zu dieser Einschätzung kommt, kann er Kevin zu Hause lassen. Andererseits besagt das Unterschreiben nur wenig. Dadurch wird keine stärkere Bindung bewirkt als ohne Unterschrift. Ich als Rüpel würde immer unterschreiben – und mich dann einfach nicht daran halten. Man sollte diese Unterschriften also nicht zu hoch bewerten. Es ist kein bindender Vertrag, sondern lediglich eine Erinnerung an bestehende Regeln. Man nimmt den Schülern damit nur die Möglichkeit zu argumentieren: „ Ich wusste doch nicht ...“ Das ist alles, aber immerhin. Wissen Sie wie Juristen, solche Belehrungen nennen? Sie sind „unschädlich“. Das heißt, sie haben zwar keine rechtliche Bindungswirkung, aber sie sind weder verboten noch schaden sie – und manchmal bringen sie sogar etwas. Best of SchulRecht! bietet Ihnen einen verlässlichen Orientierungsrahmen für die häufigsten Probleme des deutschen Schulrechts. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen in Ihrem Bundesland in Einzelfällen abweichen können und diese Lektüre keinesfalls eine juristische Beratung ersetzen kann.

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