Scherrer/Fritz 20011 GATS 2000 Arbeitnehmerinteressen und die Liberalisierung des...
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GATS 2000
Arbeitnehmerinteressen und die Liberalisierung des
Dienstleistungshandels
HBS-Pilotstudie: 2001-261-1 Thomas Fritz & Christoph Scherrer
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Seit der Uruguay-Runde (1986-1994)erstmals erfasst:
Agrarprodukte
Textilien Patente Dienstleistungen Streitbeilegungsverfahren
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WTOWorld Trade Organisation = Welthandelsorganisation
GATT 9̀4Allg. Zoll- undHandelsabkommen
GATSAllg. Abkommen überden grenzüber-schreitenden Verkehr
TRIPSAbkommen über denSchutz geistiger Eigen-tumsrechte im grenz-überschreitendenVerkehr
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Welthandelsorganisation WTO
1948: GATT– General Agreement on Tariffs and Trade (= Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen)
01.01.1995: Gründung der WTO
seit Mitte 2000: Einleitung des Verhandlungsprozesses bei Agrarprodukten und Dienstleistungen
09.–13.11.2001: Die 4. Ministerkonferenz in Quatar beschließt neue Runde.
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Die 12 Sektoren des Dienstleistungshandels:
1. unternehmerische Dienstleistungen
2. Kommunikationsdienstleistungen
3. Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen
4. Vertriebsdienstleistungen
5. Bildungsdienstleistungen
6. Umweltdienstleistungen
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Die 12 Sektoren des Dienstleistungshandels:
7. Finanzdienstleistungen
8. Gesundheits- und soziale Dienstleistungen
9. Tourismus und Reisedienstleistungen
10. Erholung, Kultur und Sport
11. Transportdienstleistungen
12. Sonstige nicht aufgeführte Dienstleistungen
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Die 4 Formen des Dienstleistungshandels:
Mode 1 „Grenzüberschreitende Erbringung“:
Lieferung einer Dienstleistung (DL) von einem Land in das andere
(z.B. ein Computerprogramm via Internet)
Mode 2 „Nutzung im Ausland“:Erbringung einer DL innerhalb eines Landes für
Konsumenten eines anderen Landes (z.B. Tourismus)
Mode 3 „Kommerzielle Präsenz“:Erbringung einer DL durch die kommerzielle Präsenz in
einem anderen Land (z.B. durch Niederlassungen)
Mode 4 „Präsenz natürlicher Personen“:Erbringung einer DL durch Personen, die sich zu diesem
Zweck temporär in ein anderes Land begeben (= grenzüber- schreitende DL durch temporäre Arbeitsmigration)
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GATS - Regelwerk
Rahmenabkommen
Verpflichtungslisten der einzelnen Mitgliedsstaaten
Listen über Ausnahmen aus Meistbegünstigung
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1. Grundsatz
MFN (most-favoured-nation) = Meistbegünstigungsklausel:
Jedes WTO-Mitglied muss seine Partnerländer gleich behandeln. Diskriminierung zwischen den WTO-Partnern ist verboten. Ausnahmen sind bis max. 10 Jahre vorgesehen. Review nach 5 Jahren.Im GATS sind das quantitative Handelsbeschränkungen, wie z.B. Beschränkung der Zahl von Dienstleistungsanbietern, des Werts der Geschäfte, der verschiedenen Rechtsformen oder der Höhe von Kapitalbeteiligungen.
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2. Grundsatz
National TreatmentIn- und Ausländer gleich behandeln = Inländergleichbehandlungen:
Im GATS gilt dies jedoch nur für diejenigen Sektoren, bei denen WTO-Mitglieder Verpflichtungen eingegangen sind. In den Länderlisten können jedoch spezifisch genannte Sektoren weiterhin geschützt bleiben.
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GATS - Terminplan:
März 2002 Vorlage der Forderungen gegenüber den Handelspartnern im 133er Ausschuss der EU
Juni 2002 Vorlage der Forderungen gegenüber den Handelspartnern im GATS-Council for
Trade in Services (nach Sektoren differenziert)
März 2003 Vorlage der Liberalisierungsangebote(allerdings nicht der endgültigen Angebote)
1. Januar 2005 Abschluss der GATS-Verhandlungen
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Die Industrieländer (EU und USA) wollen:
Eine umfassende Liberalisierung der Dienstleistungen (DL), auch die Aufnahme des Bildungs- und Gesundheitswesens. Eine Öffnung sämtlicher DL-Sektoren, wobei
Ausnahmen explizit verhandelt werden müssen. Abbau staatlicher Regulierungen, wie z.B. restriktive
Visa- oder Lizenzauflagen, mangelnde Anerkennung von Berufsqualifikationen oder wirtschaftliche Bedarfsanalysen für den Arbeitsmarkt. Eine Ausdehnung der konzerninternen Versendung von Arbeitskräften auf allen Managementebenen sowie auf technisches Personal.
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Eine Auswahl der Handelshindernisse im Bildungssektor aus Sicht der USA:
Mangelnde Möglichkeiten für ausländische Anbieter von Erwachsenen- und Weiterbildung, anerkannte Abschlüsse zu
verleihen,
Auflage: Zusammenarbeit mit einem nationalen Partner,
Subventionen für inländische Anbieter für Erwachsenen- und Weiterbildung sind nicht klar definiert
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EU-KompetenzverteilungDienstleistungen:
Europäische Kommisssionvertritt in den Verhandlungen die EU-Mitgliedstaaten
Mischkompetenz von EU und Mitgliedstaaten in Fragen Dienstleistungsverhandlungen(EUGH 1994, Rechtsgutachten)Entscheidungen müssen einstimmig gefällt werden
133er AusschussAbstimmung der EU-Forderungen
EU-Mitgliedsländer sind angehalten, die Verhandlungsergebnisse anzunehmen (Zeitvorgabe)
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Rechtlicher Stellenwert der GATS-Verpflichtungen:
Völkerrecht, dem nationalen Recht übergeordnet
Bei Streitfragen wird das WTO-Streitbeilegungs-verfahren eingeleitet.Wird ein Verstoß nachgewiesen, darf das Klage führende Land Kompensationen fordern oder sektorübergreifend Handelsprivilegien suspendieren (auch im Warenverkehr).
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Beispiel Bildung:5 Kategorien von Bildungsdienstleistungen (BDL): Primäre BDL (vorschulischer Bereich)
Sekundäre BDL (schulische und berufsbildende Angebote unterhalb des universitären Levels)
Höhere (tertiäre) BDL (z.B. Berufs- und Universitätsausbildung)
Erwachsenbildung
Andere Bildungsdienstleistungen
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Bisherige GATS-Verpflichtungen imBildungsbereich (EU - D):
Privatfinanzierte Ausbildungsdienstleistungen: Marktzugang und Inländerbehandlung bei
primären, sekundären und tertiären BDL und Erwachsenenbildung
(Mode 1,2,3) Keine Verpflichtungen bei anderen
Dienstleistungen(Beschränkung Mode 4: Präsenz natürlicher
Personen)
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Subventionen/hoheitlich erbrachte Dienstleistungen:
Art.1 Abs. 3c GATS:Eine Dienstleistung, die „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht“ wird, wird nur dann ausgenommen, wenn sie „weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird“.
EU:„Erbringung einer Dienstleistung oder ihre öffentliche Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors“ - horizontal - ausgenommen.
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Analyse der Beschäftigungsfolgen:
Branchenmäßige Ermittlung der Liberalisierungsschritte im GATS, die über EU-Binnenmarktprogramm und Assoziierungsabkommen hinausgehen.
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Ausdifferenzierung der zusätzlichen Liberalisierung:
Nach Vereinbarungen,
- die allein die Zahl der Länder erhöhen;- die zu weiterer Liberalisierung verpflichten, wobei die
folgenden besonders relevant erscheinen:a) Mode 3 (kommerzielle Präsenz) und
Inländerbehandlung (öffentliche Daseinsfürsorge)b) Mode 4 (Präsenz natürlicher Personen)
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Analyse der Auswirkungen:Größere Zahl der Begünstigten:
Konkurrenzposition gegenüber neuen Ländern ermitteln
a) Weltmarktanteilen, differenziert nach F&E-Gehaltb) Dynamische Konkurrenzfähigkeit, „Diamanden“, First Mover Advantagesc) Anteil an Wertschöpfungskette, Fokus auf Head-Quarter-
Funktionen
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Analyse der Auswirkungen:Weitergehende Liberalisierung
Mittels vergleichbarer Studien:
a) Geschäftsmodell der privaten Anbieter:Know-How, Rosinenpicken, Löhne, Aufbau grenzüberschreitender Wertschöpfungsketten zur
Ausnutzung von Lohndifferenzen, etc.?
b) Reaktion etablierter Anbieter:Rationalisierungen, Auslagerungen,
Geschäftsfelderweiterungen etc.?
c) Neue Märkte mit exportfähigen Anbietern?
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Analyse der Auswirkungen: Präsenz natürlicher Personen
Für Personen mit einfachen Qualifikationen:
a) Substitutive Prozesse gegenüber
b) komplementären Prozessen (Engpässe) und
c) demographische Notwendigkeiten zur Erhaltung des Sozialversicherungssystems und des allgemeinen Wirtschaftswachstums
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Analyse der Auswirkungen:
Analyse der gesamtwirtschaftlichen Rückkopplungen (beschränkt auf Abnehmer oder Lieferanten der jeweiligen Branche).
Ergänzende Analyse der Dimensionen:
- Qualität der Dienstleistungen- gesellschaftliche Partizipationsmöglichkeiten- gesellschaftlicher Ausgleich