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Schä-Ki, 28.04.11 www.igbau.de
Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!
Regularien zur Arbeitnehmer-freizügigkeit ab 1. Mai 2011
Schä-Ki, 28.04.11 www.igbau.de
Arbeitnehmer-freizügigkeit
• für alle EU-Ausländer (bis längstens 2014 ohne Bulgaren und Rumänen)– Einreiserecht– Aufenthaltsrecht– Verbleiberecht– Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne
Arbeitsgenehmigungspflicht
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Freiheit für Unternehmer/n
Dienstleistungsfreiheit (neu)
• Zeitlich begrenzte Tätigkeit• auf die Durchführung eines
Auftrags gerichtet• Betriebssitz oder Nieder-
lassung im Herkunftsland• kein Betriebssitz oder Nieder-
lassung in Deutschland erfor-derlich
Niederlassungsfreiheit (seit 01.05.2004)
• Handwerker, Gewerbetrei-bende, Kaufleute können sich auf Dauer in Deutschland niederlassen und tätig werden
• handwerksrechtliche Bestim-mungen müssen beachtet werden
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Neuregelung Entsendung
Entsendung aus EU-8 uneingeschränkt möglich
– keine EU-Arbeitserlaubnis mehr nötig
– Werksvertragskontingente entfallen
– Quotenregelung entfällt– Arbeitsmarktschutzklausel
entfällt
– keine Qualifikations-anforderungen mehr
– Dauer der Entsendung unbefristet
– Anmeldung bei zuständiger Meldebehörde
– ausländische Firma kann direkt Auftragnehmer (und Generalunternehmer) sein
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Was können Betriebsräte tun?
• § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Betriebsrat ist bei Einstellung von Leiharbeitnehmern zu beteiligen.
• § 80 BetrVG: Betriebsrat kann verlangen, dass ihm die Verträge für Einsatz von Arbeitnehmern aus Drittbetrieben vorgelegt werden; Betriebsrat muss beurteilen können, ob es sich um Arbeitnehmer-überlassung handelt oder einen Werkvertrag
• Baugewerbe: Betriebsräte können gem. Mindestlohntarifvertrag Werksvertragsarbeitnehmer über ihre Rechte und über die Möglichkeiten, diese Rechte durchzusetzen, aufklären
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Handwerksrecht
Zulassungspflichtige Hand-werke (Anlage A HWO)
• schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens
• Handwerkskammer am Ort der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erteilt Eingangs-bestätigung
• keine Eintragung in Hand-werksrolle
• Tätigkeit im gesamten Bundes-gebiet möglich
Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B HWO)
• keine schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens nötig
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Mindestarbeitsbe-dingungen für Bauleis-
tungen nach AEntG• Mindestlohn
– am Ort der Baustelle
• Urlaubskassenverfahren– Meldung bei Europa-Abteilung
der SOKA-BAU• Stammdaten des Betriebes• monatliche Meldung Beschäf-
tigungszeit jeden Arbeitnehmers mit beitragspflichtigem Bruttolohn
• Erstattung für gewährten Urlaub
• Meldungen an den Zoll• Name, Vorname, Geburtsdatum
jedes Arbeitnehmers• Beginn, Dauer, Ort der Baustelle • Ort, wo Unterlagen zur Prüfung
bereitgehalten werden• Anschrift in Deutschland• Name, Vorname, Geburtsdatum
des Bevollmächtigten• Versicherung über Einhaltung
vorgeschriebener Arbeitsbedin-gungen
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Anforderung an Aufzeichnungen
• Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit für jeden Beschäftigten
• Nachweis Zahlung Mindestentgelt und Urlaubskassen-beiträge
• Arbeitsvertrag• A1-Bescheinigung
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Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung
• es gelten Bestimmungen des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetzes
• AÜ im Baugewerbe grundsätzlich verboten– Ausnahme „Kollegenhilfe“ zwischen Baubetrieben
• Verleiher muss Sitz in EU haben• nachweislich seit mind. 3 Jahren Bauarbeiten ausführen• Verleiherlaubnis im Herkunftsland und in Deutschland notwendig
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Lohnsteuer und Sozialversicherung
Lohnsteuerrecht• Bauausführung weniger als 6
Monate keine Lohnsteuer in Deutschland
• Bauausführung 6 Monate und länger Lohnsteuer ab ersten Tag der Bauausführung in Deutschland, wenn kein Doppelbesteuerungsab-kommen besteht
Sozialversicherungsrecht• Entsendung weniger als 24
Monate mit Bescheinigung A1 Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland
• Entsendung länger als 24 Monate alle Sozialversiche-rungsbeiträge ab 25. Monat in Deutschland fällig
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Was kann bei Gesetzesverstößen
passieren?• gegen Arbeitnehmer-Entsendegesetz:
Ordnungswidrigkeit– eigene Verstöße oder die des Subunternehmers gegen
Mindestarbeitsbedingungen bis 500.000 €– gegen Melde- und Aufzeichnungspflichten bis 30.000 €– event. Straftatsbestand (Wucher)
– zeitweiser Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Bußgeld von mindestens 2.500 €
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Was kann bei Gesetzesverstößen
passieren?• gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
Ordnungswidrigkeit– Verstöße des Verleihers und/oder Entleihers bis zu 25.000 €– Haftung des Entleihers (der verbotener Weise im Baugewerbe
Leiharbeiter beschäftigt) für Mindestlöhne, Urlaubskassen- und Sozialversicherungsbeiträge (Generalunternehmerhaftung)
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Ausländische Arbeitnehmer bei inländischen
Arbeitgebern• es gelten hiesige arbeitsrechtliche und tarifliche
Bedingungen, insbesondere allgemeinverbindliche Tarifverträge
• jeder deutsche und ausländische AN muss Personal-ausweis / Pass mitführen; AG muss AN darauf schriftlich hinweisen
• Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland abgeführt