Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Aktuelles Recht für die Technische Dokumentation Jens-Uwe...
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Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
Aktuelles Rechtfür die Technische Dokumentation
Jens-Uwe Heuer
Hannover, 18. Juni 2014
2
Agenda
Luther, 11.04.2023
Einleitung
Aktuelle Gerichtsurteile
Produktsicherheitsrecht
Ausblick
3
Einleitung
Luther, 11.04.2023
4
Recht der technischen Dokumentation?
Luther, 11.04.2023
Relevanz des Themas “Recht” steigt im operativen Geschäft
Diskussionen mit Kunden unter Einbeziehung rechtlicher Aspekte
Interne Diskussionen unter Einbeziehung rechtlicher Aspekte
Häufige Zustand: Halbwissen bei den Diskussionsbeteiligten
Hintergrundwissen über rechtliche Aspekte ist sachdienlich … … zur Abwehr des Vertriebes („nur elektronisch“ bzw. „brauchen wir nicht“)
… zur Abwehr von Kundenbegehrlichkeiten (z.B. Zulieferbereich)
… zur Diskussion mit der Konstruktion („Konstruktion vor Instruktion“)
… zur Diskussion von Kosten der technischen Dokumentation
… zur realistischen Einschätzung von Haftungsrisiken
- … zur Entwicklung neuer „Geschäftsfelder“ für den Redakteur
5
Aktuelle Gerichtsurteile
Luther, 11.04.2023
6
Aktuelle Gerichtsurteile
Luther, 11.04.2023
Urteile als Entscheidung eines Einzelfalls
“Herauslesen” allgemeiner Regelungen
Keine allumfassende Entscheidung vorhanden
Meinungsbild aus “Puzzelteilen” im Bereich
Vertragsrecht
Produkthaftungsrecht
Produktsicherheitsrecht
Generell: “Fortsetzung des Bewährten”
7
AG Bochum, “Cosmonaut fly back”
Luther, 11.04.2023
Käufer erwirbt hochwertige Armbanduhr
Bewerbung der Uhr als “30 Meter wasserdicht”
Uhr bleibt nach Tragen unter der Dusche stehen
Verkäufer verteidigt sich mit DIN 8310
Dichtigkeit ist ungleich Wasserdichtigkeit
Gericht bejaht Klage
Erläuterung in der Gebrauchsanweisung zur “Dichtigkeit” unklar
Wörtliches Verständnis eines Werbeslogans durchaus zulässig
8
OLG SH, “teures Internet”
Luther, 11.04.2023
Mobilfunkunternehmen klagt auf rund EUR 12.000,00 Kosten
Beklagter verteidigt sich mit Nebenpflichtverletzung
Klägerin habe über Datenvolumen und Kosten nicht aufgeklärt
Gericht folgt Argumentation der Beklagten
Beklagte konnte die geladenen Datenmengen nicht überblicken
Entsprechende Hinweise in der Installationanleitung fehlen
Bedienungsanleitung enthält keine Angaben für Installation
Verweis auf Installationsanleitung im Internet genügt nicht
Abweisung der Klage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten
9
OLG Köln, ”Autobatterie”
Luther, 11.04.2023
Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages
Fahrzeug habe eine unzureichende Batteriekapazität gehabt
Durch Einsatz der Standheizung vollständige Entleerung der Batterie
Beklagte verteidigt sich: “Stand der Technik”
OLG setzt sich mit Bedienungsanleitung auseinander
Anleitung warne nur vor “zweimaligem Einschalten” der Standheizung
Hinweis suggeriere, dass ansonsten problemloser Betrieb möglich
Feststellung des Gutachters: Entladung nur begrenzt vermeidbar
Erwartungshaltung (siehe Anleitung) widerspricht Realität
Sachmangel gegeben; Nachbesserung nicht möglich; daher Rücktritt
10
LG München, ”Gebrauchtwagengarantie”
Luther, 11.04.2023
Kläger nimmt Gebrauchtwagengarantie in Anspruch
Garantiebedingung: Einhaltung der Betriebsanleitung erforderlich
Prüfung der Wirksamkeit der AGB-Klausel
OLG erachtet Klausel als unwirksam
Pauschaler Ausschluss “Anleitung ist zu beachten” nicht möglich
Benennung konkreter Ausschlussfälle erforderlich
Kausalität zwischen Anspruch und Ausnahmefall erforderlich
Überprüfung von AGB erforderlich
11
LG Göttingen, ”Ethanolkamin”
Luther, 11.04.2023
Körperschäden durch Verbrennung aufgrund Verpuffung
Kläger hat Bioethanol in Kamin nachgegossen
Gutachter bestätigt: Konstruktionsbedingt Verpuffung möglich
Bedieungsanleitung unklar; keine Warnung enthalten
Vorhersehbarer Fehlgebrauch: Auffüllen bei nicht erkaltetem Kamin
Gericht sieht vorrangig einen Konstruktionsfehler als gegeben an
Anspruch auf Schadenersatz bejaht
12
LG Dessau, ”Tischfeuerstelle”
Luther, 11.04.2023
Verpuffung aufgrund von Bioethanol
Haftung des Lieferanten
Gerät war jedoch nicht zum Einsatz von Bioethanol vorgesehen
Gericht verneint Haftungsanspruch
Begründung: Klägerin habe eigenmächtig Biothanol eingesetzt
Schwerwiegend hier: Produkt war ohne Anleitung auf dem Markt
Bioethanolkamine hätten jedoch Anleitung wegen “hoher Gefährlichkeit”
Fehlen der Anleitung: Kein Bioethanol einsetzen!
Keine Haftung wegen überwiegendem Verschuldens der Klägerin
13
OLG Sachsen-Anhalt, ”Tischfeuerstelle”
Luther, 11.04.2023
Berufungsentscheidung zur vorhergehenden Entscheidung
Haftung des Herstellers wird bejaht, weil … der Tischfeuerstelle keine Gebrauchsanweisung beilag
… die Verwendung von Bioethanol nachliegender Fehlgebrauch ist
… das Verschütten von Brennstoff Fehlgebrauch ist (siehe andere Hinweise)
… die Konstruktion für die Verwendung von Bioethanol unsicher ist
… verschütteter Bioethanol sich nicht vollständig beseitigen lässt
„Gefährlichkeit besteht darin, den Nutzer in Sicherheit zu wiegen“
Fehlen von technischen Standards ist kein Argument
14
OLG Saarbrücken, ”Pool-Set”
Luther, 11.04.2023
Klägerin verletzt sich beim Aufstellen eines Pools
Anleitung fordere keine Schutzmaßnahmen (Arbeitsschuhe u.a.)
OLG verneint Haftung
Auseinandersetzung mit der Erwartungshaltung der Nutzer
Stahlwand sei potentiell gefährlich
Besondere Hinweise auf Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich
Würdigung des Gerichts fraglich
Hersteller hat später selbst Sicherheitshinweise gegeben
15
OLG Saarbrücken, ”Ölkanister”
Luther, 11.04.2023
Klägerin klagt auf Sachbeschädigung eines PKW durch Öl
Öl war aus Kanister wegen versteckter Beschädigung ausgelaufen
Problem bestehender Beschädigungen war bekannt
Abwägung von Rückrufverpflichtung gegen Warnpflicht
Rückrufverpflichtung wird als nicht geboten angesehen
Warnung bei oder nach Abgabe der Kanister wäre ausreichend
Anweisungen an Zwischenhandel zum Aussortieren genügt nicht
Tatsächliche Vermutung für die Beachtung des Warnhinweises
Schadensersatzanspruch letztlich bejaht
16
LG Stuttgart, ”Klebemaschine”
Luther, 11.04.2023
Kläger erleidet Quetschung der Hand an Maschine im Tippbetrieb
Kläger behauptet Konstruktionsmangel („Maschine lief zu schnell“)
Gutachter stellt fest Keinerlei Gefährdungs- und Risikoanalyse ausgeführt
Keine Prüfungprotokolle über einwandfreie Funktionalität der Maschine
Keine ausreichenden Hinweise in der Anleitung
Keine normgerechte Geschwindigkeitskontrolle und Sicherheitsabschaltung
Gericht sieht insgesamt einen Verstoß gegen die MRL
Fehler steht fest, insbesondere wegen fehlender Risikoanalyse
Beweislast: Hersteller hätte fehlende Kausalität nachweisen müssen
Haftung des Herstellers wird bejaht
17
OLG Nürnberg, ”Mountainbike”
Luther, 11.04.2023
Kläger aufgrund Rahmenbruchs erhebliche Zahnverletzungen
Rahmenbruch beruht auf Überlastung durch Kunststücke
Hersteller: Fahrrad war nicht für Kunststücke geeignet
OLG bejaht die Haftung, weil … … das Fahren von Kunststücken durch Jugendliche keine Mißbrauch sei
… die modularisierte Anleitung zwar auf „spezielle Räder“ hinweise
… eine Kategorisierung von Seiten des Herstellers vorgenommen werde
… jedoch nicht erkennbar sei, welche Kategorie hier gelte
… Hinweise auf etwaige Überlastung seien daher nicht gegeben
… nichtmal der Sachverständige habe Kategorisierung feststellen können
18
BGH, ”Steinschlag”
Luther, 11.04.2023
Kläger erleidet Steinschlag an Fahrzeug
Ursache: Ausführung von Mäharbeiten
Anspruchsgrundlage: Amtshaftung für die Mäharbeiten
Amtshaftung wird bejaht
Anleitung für die eingesetzte Motorsense weist auf “Abstand halten” hin
Mitarbeiter hätten Abschirmmaßnahmen ergreifen müssen
19
BGH, ”Untertischgerät”
Luther, 11.04.2023
Explosion eines Heißwassergerätes
Kläger macht Kosten wegen Körperverletzung geltend
Anleitung weist auf “Installation durch qualifiziertes Personal” hin
Kein Haftungsausschluss allein aufgrund “GS-Zeichen”
“Baumarktprodukte” müssen erhöhten Anforderungen genügen
Auseinandersetzung mit dem vorhersehbaren Fehlgebrauch
Bewertung des Fehlgebrauchs wird allerdings nicht vorgenommen
Feststellung: eine “absolute Sicherheit” sei nicht erforderlich
Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung
20
Produktsicherheitsrecht
Luther, 11.04.2023
21
Praxis der Marktaufsicht
Luther, 11.04.2023
Praxis der Marktaufsicht in Deutschland
Streit mit den Berufsgenossenschaften
Vermischung von Betreiber- und Herstellerverantwortlichkeiten
Unsicherheiten auf Seiten der Behörden
Dialogbereitschaft teils sehr ausgeprägt
Hohe “Dunkelziffer”
Hohe Bedeutung von Risikoanalyse und Bedienungsanleitung
Eigene Aktivität insbesondere Fehleranalyse erforderlich
Zusammenwirken in Europa (vgl. „Sägefall“, Sächsisches OVG)
22
Praxis der Marktüberwachung - Ausland
Luther, 11.04.2023
Keine Kooperation mit den Unternehmen
Teils sehr formale Betrachtungsweise
Besonders kritisch: Frankreich
Neigung zu “Radikalmaßnahmen”
23
New Legislative Framework
Luther, 11.04.2023
Beschluss aus 2008 zur Vereinheitlichung der CE-Richtlinien
Auflage eines „Alingment-Package“ zur Anpassung von 9 RL
Umfangreiche Beratung dieses Pakets
Beratungen sind nunmehr abgeschlossen
Neuformulierung von Anforderungen an Wirtschaftsbeteiligte
Geändert werden u.a. Niederspannungsrichtlinie
Richtlinie elektromagnetische Verträglichkeit
Richtlinie über einfache Druckbehälter
ATEX-Richtlinie
Richtlinie über Aufzüge
„New Legislative Framework“
Brussels, 14 September 2010
ENTR/C1/McM/nt ARES.c1(2010)
“STATE OF THE IMPLEMENTATION OF THE NEW LEGISLATIVE FRAMEWORK (NLF)The new regulatory Framework (more often called New Legislative Framework – NLF) isa general measure of the internal market whose objective is to strengthen the effectivenessof the Union’s legislation on product safety, its implementation mechanisms, and ensure agreater consistency throughout all the different economic sectors. The Framework is alsopart of the Union’s policy in terms of simplification of regulations and the reduction ofadministrative burdens.”
24
„New Legislative Framework“
„Wildwuchs“ der CE-Richtlinien
Uneinheitliche Marktüberwachungspraxis in Europa
Problem der Abstimmung der Binnenmarktgrenzen
Stärkere Einbeziehung des Handels
Verpflichtung zu organisatorischen Maßnahmen
Bausteine der Entscheidung 768/2008
25
Aktueller Stand
26
Herstellerpflichten (Art. R2, Beschluss 768/2008)
Dokumentierte CE-Kennzeichnung
Nachhalten der Konformität über die Serie
Zur Verfügungstellung einer Anleitung in „verständlicher Sprache“
Informationspflicht gegenüber der Marktüberwachung
Management von Marktkorrekturmaßnahmen
Dokumentationspflichten gegenüber der Behörde
27
Importeurspflichten (Art. R4, Beschluss 768/2008)
Sicherstellung der Dokumentation der CE-Kennzeichnung
Kennzeichnung des Produktes
Sicherstellung der technischen Dokumentation
Ggf. Test der Produkte auf ihre Sicherheit hin
Verpflichtung zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen bei „Verdacht“
Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung
28
Pflichten des Handels (Art. R5, Beschluss 768/2008)
Prüfung der CE-Kennzeichnung
Prüfung des Vorhandenseins einer Anleitung
Weitergehende Prüfung bei „Verdacht“
Durchführung von Marktkorrekturmaßnahmen
Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung
29
30
Zukünftige Entwicklungen
Luther, 11.04.2023
31
Was wird kommen?
Luther, 11.04.2023
Umsetzung des Alingment-Package in nationales Recht
Überarbeitung/Nachjustierung des ProdSG?
Überarbeitung der MRL 2006/42?
Produktsicherheitsrichtlinie wird zur ProduktsicherheitsVO
Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie?
Intensivierung der Marktüberwachung?
Ihr Ansprechpartner
Jens-Uwe Heuer
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Berliner Allee 26, 30175 Hannover
Tel. +49 511 / 5458 – 20226
Fax +49 511 / 5458 – 110
E-Mail: [email protected]
32Luther, 12.11.2012
Vielen Dank