Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien
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Berlin, den 07.10.2013
Daniel LadeurRechtsanwalt
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DIE INFORMATIONSBESCHAFFUNG ÜBER DEN AUSLÄNDISCHEN
MARKT UND ÜBER DIE GESCHÄFTSPARTNER
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DAS RECHTSSYSTEM
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DAS STEUERSYSTEM
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DIE EINSICHT IM HANDELSREGISTER
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VERÖFFENTLICHTE BILANZEN
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DIE EINHOLUNG VON WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
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DER BESUCH VOR ORT
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DIE VORURTEILE
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DIE AUSGANGSPOSITION-EIN BERÜHMTES VORURTEIL
„ Die Deutschen lieben Italien, achten aber die Italiener nicht. Die Italiener achten die Deutschen, lieben sie aber nicht“
Achten Sie Ihren italienischen Geschäftspartner und sorgen Sie dafür, daß er Sie liebt
Die goldene Regeln für Ihre Geschäfte mit Italien
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1. Vergessen Sie die Vorurteile gegenüber Italien und den Italienern aus den Medien – Sie stimmen nicht!
• nur ein schönes Urlaubsland• Mafia• Bestechlichkeit• Chaos
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2. Bringen Sie Ihrem italienischen Geschäftspartner dieAchtung entgegen, die er verdient!
• gesteigerte Bürokratie• komplexes Rechtssystem• das Mißtrauensprinzip im Verhältnis Staat-Bürger• kompliziertes Arbeitsrecht• extreme Flexibilität der Unternehmer
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3. Seien Sie selbstbewußt, aber nicht überheblich und bestätigen Sie positive Vorurteile!
• Ihr italienischer Geschäftspartner wird Ihnen, bloß weil Sie Deutscher sind, einen enormen Vertrauensvorschuß entgegenbringen.
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Der Italiener wählt oft minimalistische
Lösungen
bei technischen Lösungen von eventuellen Projekten
Der Deutsche sieht entweder langfristige
Lösungenoder kompliziert sie
übermäßig
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4. Richten Sie sich bei Terminabsprachen und
Telefonaten nach italienischen Gepflogenheiten.
• Termine am Vormittag am besten nicht vor 10 Uhr und am Nachmittag nicht vor 15 Uhr vereinbaren. Ideal sind Termine am späteren Vormittag.
• Seien Sie unbedingt pünktlich, damit Sie das positive Vorurteil Ihnen gegenüber bestätigen können, aber seien Sie nicht überpünktlich, wodurch Sie Verlegenheit hervorrufen können.
• Sehen Sie Ihrem Geschäftspartner im Norden eine akademische Viertelstunde und im Süden eine halbe Stunde Verspätung nach.
• Legen Sie wichtige Telefonate in den späten Nachmittag oder in den frühen Abend.
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5. Versuchen Sie herauszufinden, wer das Sagen hat, und orientieren Sie sich an dieser Person.
Denn: Italien hat – entgegen landläufigen Meinungen – eine streng hierarchische Gesellschafts- und Business-Struktur an der Spitze und unklarere Zuständigkeiten in den unteren Ebenen.
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6. Verweisen Sie möglichst nicht auf Zustimmungsvorbehalte vorgesetzter Personen.
Italienische Gesellschaften sind meist Familiengesellschaften, bei denen der Entscheidungsträger an der Verhandlung teilnimmt. Durch Zustimmungsvorbehalte werten Sie Ihre persönliche Verhandlungsposition ab.
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7. Suchen Sie den persönlichen Kontakt. Er ist der Schlüssel zum Erfolg!!
• Das italienische EPOS geht auf familiäre Bindungen zurück, was historische Ursachen hat.
• Business und Privatleben werden in Italien nicht streng getrennt. Die Grenzen sind fließend. Meist sind Sie eine erweiterte Einheit.
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8. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit.
Beginnen Sie die Gespräche mit allem anderen außer mit geschäftlichen Themen. Fußball ist das ideale Small-Talk-Thema. Das Geschäftsessen und ein guter Wein sind ein ideales Mittel, sich näher persönlich kennenzulernen. Stellen Sie ruhig persönliche Fragen und erzählen Sie von sich.
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9. Lassen Sie sich auf die lebhaftere Gesprächskultur ein!
• Gestik ist kein Zeichen mangelnder Seriosität
• Lautstärke ist keine mangelnde Erziehung, sondern Freude an der Kommunikation
• Den Gesprächspartner zu unterbrechen ist nicht Unhöflichkeit, sondern ein Zeichen von Anteilnahme/Interesse
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10.Reichen Sie schriftliche Unterlagen oder gar Entwürfe erst ein, wenn Sie die
wesentlichen Inhalte vorher besprochen haben.
Denn sonst bestätigen Sie das gängige Vorurteil, Deutsche seien fachlich arrogante Besserwisser.
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11.Ihre erste Verhandlungsposition sollte recht weit von Ihrem Limit entfernt sein. Geben Sie nicht zu schnell nach
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12. Machen Sie unmißverständlich deutlich, was Sie auf keinen Fall akzeptieren können.
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13. Unterzeichnen Sie Verträge bei persönlichen
Treffen und nicht aus der Entfernung.
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FAZIT: Wenn Sie diese
Regeln beachten, haben Sie gute Chancen auf
ein weiteres Beispiel
für eine erfolgreiche deutsch-italienische Zusammenarbeit
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1. Direktverkauf
2. Handelsvertreter / Vertragshändler
3. Gründung einer Tochtergesellschaft
4. Lizenzvergaben
WEGE DES MARKTEINTRITTS
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Oft einfache Vertragsform ohne Rechtswahl und ohne Gerichtsstand
Das Wiener UN-Kaufrecht Prüfung: Ist Wiener UN-Kaufrecht günstiger als
deutsches Recht? „wesentliche Vertragsverletzung“ Haftung auch ohne Verschulden (auch
Produktionsausfall) aber nur, soweit vorhersehbar Rügepflichten Regelungen abdingbar
VERKAUF OHNE AGB UND OHNE GESONDERTE SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG
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„ Dieser Vertrag und die Rechtshandlungen, die zu seinem Abschluß geführt haben und zu seiner Ausführung vorgenommen werden, unterstehen unter Ausschluß jeglicher einheitsrechtlicher Regelung dem deutschen Sachrecht insbesondere des BGB und des HGB“
AUSSCHLUß DES WIENER UN-KAUFRECHTES
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Keine Regelung über Verjährung (in Italien 10 Jahre Regelverjährung)
Keine Regelung über Verzugszins
UN-KAUFRECHT
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Vertragsbestandteil mit Vertragsschluß
in Italien formale Kontrolle bei Kaufleuten
Erfordernis der „doppelten Unterschrift“
Verwendung der italienischen Sprache?
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Die Rechtswahl IPR: vertragscharakteristische Leistung ohne Rechtswahl deutsches Recht• deutsches Recht vor italienischem Gericht? Gerichtsstand und Rechtswahl sollten parallel
laufen• Gerichtsstände (Sitz, Erfüllungsort, Wahlklausel)• Forum Shopping• Wahl Vertragssprache
VERTRAGSABSCHLUß
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DIE ABSICHERUNG DER KAUFPREISFORDERUNG
-DER EIGENTUMSVORBEHALT
Lex rei sitae
„data certa“ – Registrierung
in der Praxis unüblich
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Immobiliarsicherheiten
DIE ABSICHERUNG DER KAUFPREISFORDERUNG
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DIE ABSICHERUNG DER KAUFPREISFORDERUNG
Pfandrechte (Sicherungsübereignung
unbekannt)
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DIE ABSICHERUNG DER KAUFPREISFORDERUNG
Sicherungsabtretung
Factoring
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DIE ABSICHERUNG DER KAUFPREISFORDERUNG
Banksicherheiten: •Bürgschaften
•Garantien
•Versicherungsbürgschaften
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DIE ABSICHERUNG DER KAUFPREISFORDERUNG
Schecks und Wechsel
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GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG VON FORDERUNGEN
„Decreto ingiuntivo“
Ordentliches Verfahren
Anerkennung eines deutschen Titels
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Handelsvertreter in Italien
1. AllgemeinesDer Handelsvertreter wird beauftragt gegen Entlohnung auf Dauer, für ein oder mehrere Unternehmen, den Abschluss von Verträgen zu fördern. Der Handelsvertretervertrag wird in Italien von den Artt. 1742-1753 ital. ZGB in Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG geregelt.
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Gemäß Art. 1748 hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn das Geschäft aufgrund seines Einsatzes abgeschlossen worden ist. Dies gilt auch für Geschäfte, die nach Auflösung des Handelsvertretervertrags zustande kommen, sofern die Bestellung des Kunden dem Geschäftsherrn oder Handelsvertreter vor der Vertragsauflösung zugegangen ist oder das Geschäft aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Vertragsauflösungzustande gekommen ist.
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2. Eintragung in das Verzeichnis der Handelsvertreter (“Ruolo Agenti“) Handelsvertreter müssen sich in Italien in das “Ruolo agenti e rappresentanti di commercio” bei der für ihren Wohn- oder Geschäftssitz zuständigen Handelskammer eintragen lassen (Gesetz vom 3.05.1985 Nr. 204). Die fehlende Eintragung begründet jedoch nicht die Nichtigkeit des Handelsvertretervertrages.
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Voraussetzungen zur Eintragung:Natürliche Personen oder bei Gesellschaften deren gesetzliche Vertreter, müssen im Besitz der folgenden persönlichen, moralischen und beruflichen Erfordernisse sein:
![Page 43: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien](https://reader033.fdocument.pub/reader033/viewer/2022052618/54c4d6674a79599d238b466d/html5/thumbnails/43.jpg)
Persönliche Erfordernisse: Volljährigkeit und GeschäftsfähigkeitAbschluss der Grundschule (Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1951 geboren sind) und der Mittelschule (Personen, die nach besagtem Datum geboren sind) Keine Anstellung bei Personen, Vereinigungen oder staatlichen oder privaten Körperschaften (Ausnahme: Teilzeittätigkeit von nicht mehr als 50% für eine öffentliche Körperschaft).
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Moralische Erfordernisse: Mündigkeit, kein Konkurs, keine Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung, Justizverwaltung und das öffentliche Vertrauen, die öffentliche Wirtschaft, Industrie und Handel, keine Vorstrafen wegen Totschlags, Raub oder Diebstahl, Erpressung, Betrug, unrechtmäßigerBereicherung, Hehlerei oder jeder anderen vorsätzlichen Straftat (Mindeststrafmaß zwei Jahren)
keine Präventivmaßnahmen nach den Bestimmungen zur Bekämpfung der Mafia-Kriminalität
keine Vorstrafen wegen Rauschgiftdelikten (gem. Artt. 71 und 72 Abs. 1 des Gesetzes 22/12/1975 n. 685).
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Berufliche Erfordernisse:
Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen
Absolvierung eines speziellen Kurses mit Abschlussprüfung
mindestens zweijährige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre für ein Unternehmen mit der Aufgabe eines Handelsreisenden (viaggiatore piazzista)
mindestens zweijährige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre für ein Unternehmen, welches im Bereich der Herstellung oder des Vertriebs von Gütern oder der Belieferung mit Lebensmitteln und Getränken tätig ist, mit der Aufgabe der Leitung und Organisation des Verkaufs
mindestens zweijährige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre für Körperschaften oder Gesellschaften, die im Finanz-, Versicherungs-, Kredit- oder Treuhandbereich tätig sind, mit der Aufgabe des Finanzierungsvermittlers
![Page 46: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien](https://reader033.fdocument.pub/reader033/viewer/2022052618/54c4d6674a79599d238b466d/html5/thumbnails/46.jpg)
mindestens zweijährige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre in einem Unternehmen, welches im Bereich der Herstellung oder des Vertriebs von Gütern und Dienstleistungen oder der Belieferung von Lebensmitteln und Getränken tätig ist
Nachweis, Inhaber oder gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens für mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen zu sein, welches im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Gütern und Dienstleistungen oder der Belieferung mit Lebensmitteln und Getränken tätig ist, mit der Aufgabe der effektiven operativen Leitung
Nachweis, Inhaber eines Handwerksunternehmens für mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen zu sein, das seine eigenen Produkte verkauft hat Diplom einer höheren Handelsschule, Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder Betriebswirtschaft.
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Formalitäten: Antrag auf Eintragung in das Handelsregister innerhalb von 30 Tagen ab Tätigkeitsaufnahme
Antragstellung auf telematischem Wege für Gesellschaften oder am Schalter für natürlichePersonen auf vorgefertigtem Formular
Pflicht zur Mitteilung von Änderungen, Filialen, Einstellung der Tätigkeit, Auflösung,Liquidation, Übertragungen (binnen 30 Tagen ab deren Eintreten).
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3. AbfindungsanspruchGemäß Art. 1751 ital. ZGB hat der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf eine Abfindung wenn:-Er dem Geschäftsherrn neue Kunden gebracht hat oder die Geschäfte mit bestehenden Kunden erweitert hat, und
- die Zahlung dieser Abfindung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
![Page 49: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien](https://reader033.fdocument.pub/reader033/viewer/2022052618/54c4d6674a79599d238b466d/html5/thumbnails/49.jpg)
Ein Abfindungsanspruch besteht nicht,-wenn der Vertrag durch den Geschäftsherrn wegen einer Vertragsverletzung des Handelsvertreters gekündigt wird
-wenn der Handelsvertreter den Vertrag kündigt (dies gilt nicht bei einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung des Handelsherrn, wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Handelsvertreters)
-wenn der Handelsvertreter in Abstimmung mit dem Geschäftsherrn seinen Handelsvertretervertrag an einen Dritten abtritt.
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4. Wettbewerbsverbote
-schriftlich
-derselben Kundenkreis und die dieselbe Art von Gütern und Dienstleistungen des Handelsvertretervertrags
-nicht mehr als zwei Jahre betragen.
![Page 51: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien](https://reader033.fdocument.pub/reader033/viewer/2022052618/54c4d6674a79599d238b466d/html5/thumbnails/51.jpg)
Gewerblicher Rechtsschutz
Der gewerbliche Rechtsschutz ist im italienischen Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum (Codice della Proprietà Industriale) zusammengefasst.
Der Antrag auf Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters bzw. einer Marke ist beim italienischen Patent- und Markenamt (Ufficio italiano brevetti e marchi) einzureichen.
![Page 52: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien](https://reader033.fdocument.pub/reader033/viewer/2022052618/54c4d6674a79599d238b466d/html5/thumbnails/52.jpg)
Italienische Patente haben grundsätzlich eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Laufzeit beginnt mit dem Anmeldetag. Der Fortbestand des Patents hängt davon ab, dass jährliche Gebühren entrichtet werden.
![Page 53: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien](https://reader033.fdocument.pub/reader033/viewer/2022052618/54c4d6674a79599d238b466d/html5/thumbnails/53.jpg)
Die Schutzdauer für ein Gebrauchsmuster beträgt zehn JahreDiese Laufzeit kann jedoch um jeweils fünf weitere Jahre bis zu einer Maximaldauer von 25 Jahren verlängert werden
![Page 54: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien](https://reader033.fdocument.pub/reader033/viewer/2022052618/54c4d6674a79599d238b466d/html5/thumbnails/54.jpg)
Die Dauer der Eintragung einer Marke, einschließlich einer bestehenden Eintragung, beträgt zehn Jahre seit dem Datum der Einreichung oder seit dem rechtswirksamen Datum der Erneuerung. Eingetragene Handelsmarken müssen zwingend innerhalb von fünf Jahren seit ihrem Eintragungsdatum benutzt werden, anderenfalls droht der Verlust, sofern es keine rechtfertigenden Gründe für eine Nichtbenutzung gibt.
![Page 55: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Außenwirtschaftsbeziehungen in Italien](https://reader033.fdocument.pub/reader033/viewer/2022052618/54c4d6674a79599d238b466d/html5/thumbnails/55.jpg)
Öffentliche Ausschreibung in Italien
1. AllgemeinesDie öffentliche Ausschreibung ist in Italien durch Gesetzesdekret 163/2006 geregelt welches zuletzt durch das Dekret 152/2008 geändert und erweitert wurde. Die Gesetzesvorschriften basieren auf den entsprechenden EU-Richtlinien und haben die folgenden drei zentralen Regelungsinhalte:
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a) Vereinfachung und stärkere Strukturierung der bislang geltenden Vorschriften der öffentlichen Ausschreibung, damit der Markt wirksamer, einfacher und konkurrenzfähiger gestaltet werden kann;b) Modernisierung der bisherigen Ausschreibungsprozeduren, damit neue Kommunikationsmittel vereinfacht eingesetzt werden können;c) Garantie einer maximalen Flexibilität der Verfahrensweisen zur Vereinfachung der Ausschreibung.
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2. Vereinfachung- Die öffentliche Verwaltung muss bei Veröffentlichung der Ausschreibung die Modalitäten angeben, mit welcher die Auswahl getroffen wird; - Anforderungen, die sämtliche Teilnehmer erfüllen müssen, um hieran teilzunehmen;- Strenge Kriterien hinsichtlich eventueller Vorstrafen wegen organisierter Kriminalität, Betrugs oder der Korruption; - Keine der an der Ausschreibung teilnehmenden Personen darf wegen eines dieser Verbrechen rechtskräftig verurteilt sein.
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3. ModernisierungVeröffentlichungen und Teilnahmen an Ausschreibungen können vollständig in elektronischer Form abgewickelt werden können.
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4. FlexibilisierungZur Gewinnung der größeren Flexibilität der öffentlichen Ausschreibung sind durch die neue Gesetzgebung die Verfahrensweisen wie folgt vorgesehen:a) gewöhnliche Verfahren (offen oder beschränkt)b) nur in Sonderfällen anerkannte Verfahren:- Verhandlungsverfahren ohne Vorveröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung- Dynamisches Einkaufsverfahren- Wettbewerbsdialog- Rahmenvertrag
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5. Zuschlagskriterien für AufträgeIn Italien gelten für sämtliche Aufträge zwei Zuschlagskriterien: der niedrigste Preis und das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Im Rahmen der Feststellung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ist insbesondere die Umweltverträglichkeit, die Berücksichtigung von sozialen Bedürfnissen und die Unterstützung und die Auswirkung auf die zukünftige Entwicklung sowie die Nachhaltigkeit zu prüfen.
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6. Vergabe von BauaufträgenDie Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen erfolgt nur an Unternehmen, die in der Regel folgende Anforderungen aufweisen müssen:a) allgemeine Anforderungen (Vertrauenswürdigkeit, ordnungemäße Verwaltung und Nachweise der "Antimafia" - Bescheinigung - für Ausländer nur, wenn diese eine Firma oder Niederlassung in Italien haben)b) technisch-organisatorische und wirtschaftlich finanzielle Leistungsfähigkeit (Nachweis durch Vorlage von Bankunterlagen und Bilanzen)c) fachliche Leistungsfähigkeit (Qualitätszeugnisse, Umweltverträglichkeitszertifikate etc)
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Bei Bauaufträgen mit einem Wert von über € 150.000,00 Euro ist über eine Zertifizierungsgesellschaft eine sog. "SOA-Bescheinigung", (Societá Organismi di Attestazione) notwendig.Bestätigt wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Die "SOA" - Zertifizierungsstellen sind Gesellschaften privaten Rechts, die in Form einer Aktiengesellschaft organisiert sind und eine Genehmigung zur Zertifizierung seitens der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Überwachung öffentlicher Aufträge besitzen. Ein "SOA" - Zertifikat hat in der Regel eine fünfjährige Gültigkeitsdauer.
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7. Vereinfachtes Verfahren bei Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen
Möglichkeit, eine interne Regelung zu treffen, Verträge über Bauleistungen bis zu einem Wert von € 200.000,00 und Dienstleistungen und Lieferungen von bis zu einem Wert von € 211.000,00 im Rahmen eines vereinfachten Verfahren durchzuführen.
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Innerhalb dieses Verfahrens müssen mindestens fünf Unternehmen durch ein Marktauswahlverfahren ausgewählt werden. Des weiteren besteht auch die Möglichkeit, diese Unternehmen von Listen vorheriger Ausschreibungen auszusuchen. Im übrigen bestehen dann die traditionellen Veröffentlichungspflichten nicht mehr, sondern es ist lediglich eine Mindestinformation an dieÖffentlichkeit vorgesehen, wobei in der Regel die Veröffentlichung über die Internetseite des Auftraggebers ausreicht.
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Daniel LadeurRechtsanwalt
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