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Recht – Kapitel VII – Seite 1 – Schuljahr 2019 - 2020
RECHT - Kapitel VII :
Der Minderjährige und das Recht
I ) Allgemeines, Elterliche Gewalt, Vormundschaft,
Volljährigkeitserklärungen
A) DER MINDERJÄHRIGE
Definition “Minderjähriger” :
Alle Personen, die das Alter der Mündigkeit noch nicht erreicht haben.
In Belgien ist das Alter der Mündigkeit auf 18 Jahre festgelegt, d.h. alle unter 18
sind minderjährig.
Als mündig werden die Personen bezeichnet, die das erforderliche Alter bzw. die
erforderliche Reife für bestimmte Rechtshandlungen erreicht haben.
Daher unterscheidet man verschiedene Situationen, die Minderjährige alleine, mit Erlaubnis
der Eltern oder mit persönlichem Beistand der Eltern ausüben können :
a) Handlungen, die von Minderjährigen alleine ausgeübt werden können :
- Begrenzte Abhebungen vom eigenen Bankkonto
- Antrag auf Studienbeihilfe
- Mit 16 Jahren kann man über die Hälfte seines Vermögens verfügen
( testamentarisch festgelegt )
b) Handlungen mit Erlaubnis der Eltern :
- Anwerbung beim Militär ( ab 16 Jahren )
c) Handlungen mit persönlichem Beistand der Eltern ( oder des Vormunds ) :
- Abschluss eines Ehevertrages
- Wahl der Nationalität
B) DIE ELTERLICHE GEWALT
Normalerweise gilt bei der Erziehung und der Betreuung eines Minderjährigen das Prinzip
der “Elterlichen Gewalt”.
Darunter versteht man die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die das Gesetz dem Vater
und der Mutter zuerkennt, die den Minderjährigen und seinen Besitz betreffen.
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Diese “Elterliche Gewalt” erlaubt den Eltern, ihren Verpflichtungen bezüglich Erziehung und
Ausbildung nachzukommen und für das materielle und moralische Wohl ihrer Kinder zu
sorgen.
C) AUSNAHMESITUATIONEN ZUR ELTERLICHEN GEWALT
1. Die Vormundschaft :
Es gibt jedoch Situationen im Leben, in denen es sich als notwendig erweist, einen
Minderjährigen unter die Obhut einer Drittperson zu stellen.
Als Drittperson bezeichnet man eine andere Person als die Eltern.
Diese Person wird auch Vormund oder Kurator genannt.
Definition “Vormund” :
Ein amtlich bestellter Vertreter von Minderjährigen ( besonders bei Waisen oder
Halbwaisen ).
Synonym für Vormund : Kurator.
Wenn die “Elterliche Gewalt” unangepasst ( z.B. Misshandlung ) oder unzureichend ( z.B.
Vernachlässigung ) ist, schreibt das Gesetz folgende Lösung vor : Ein Vormund/Kurator
muss sich um die Belange des Minderjährigen kümmern und ihn anstelle seiner Eltern
erziehen. Der Vormund kümmert sich auch um die finanziellen Fragen, sowie um die
Verwaltung des Besitzes des Minderjährigen.
Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Minderjährigen.
2. Die frühzeitige Volljährigkeitserklärung :
Eine weitere Ausnahmesituation zur “Elterlichen Gewalt” ist die frühzeitige Volljährig-
keitserklärung.
Dieser Fall tritt nicht häufig ein, ist aber vom Gesetz aus, folgendermaßen geregelt :
Um frühzeitig als volljährig erklärt zu werden müssen folgende Bedingungen erfüllt
werden .
- Der Jugendliche muss mindestens 15 Jahre alt sein.
- Die Anfrage muss seitens der Eltern, bzw. eines Elternteils oder des Staatsanwalts
gestellt werden.
- Ein Vormund/Kurator muss bestimmt werden.
- Die Anfrage wird beim Jugendgericht gestellt.
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3. Die Heirat mit einem Volljährigen :
Die frühzeitige Volljährigkeit erreicht ein Minderjähriger automatisch bei der Heirat mit
einem Volljährigen.
Allerdings sieht das Gesetz folgendes Prinzip vor : “ Niemand darf vor Erreichen des 18.
Lebensjahr heiraten.” Es ist ein Prinzipbeschluss, egal ob die Eltern des oder der
Minderjährigen dafür oder dagegen sind.
Dennoch gibt es einen Ausnahmefall. Dem Jugendgericht obliegt es, einer frühzeitigen
Heirat zuzustimmen. Hier bedarf es jedoch dem Einverständnis der Eltern. Sind diese
nicht einverstanden, entscheidet das Jugendgericht.
Im Falle einer Heirat eines Minderjährigen mit einer volljährigen Person erlangt der
Minderjährige automatisch die Volljährigkeit in verschiedenen Bereichen. Zum Kurator
wird der zum Zeitpunkt der Heirat bereits volljährige Ehepartner.
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II ) Die zivilrechtliche und strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Minderjährigen
A) DIE ZIVILRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT ( art. 1382 – 1383 code civil )
Das Zivilrecht behandelt das Privatrecht, bzw. die Regelung von entstandenem Schaden. Die
Wiedergutmachung der geschädigten Person kann durch Reparatur oder durch Zahlung eines
Geldbetrages vollzogen werden.
Im Prinzip tragen die Eltern die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, und dies bis zur
Volljährigkeit, d.h. bis zum Erreichen des 18. Lebensjahr, des Minderjährigen. Ab diesem
Moment ist der Jugendliche für seine Taten ( zivilrechtlich gesehen ) selbst verantwortlich,
d.h. er muss selbst für den Schaden, den er angerichtet hat, aufkommen.
B) DIE STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT
1. Allgemeines :
Unter strafrechtlicher Verantwortlichkeit versteht man die Ahndung einer Straftat. Es geht
also nicht um die Reparatur oder die Wiedergutmachung, sondern um die Bestrafung einer
Tat.
Hier hat der Gesetzgeber eine sehr wichtige Entscheidung getroffen.
Für alle Minderjährigen, die eine Straftat begangen haben, ist einzig und allein das
Jugendgericht zuständig.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nur ein spezialisiertes Gericht um den Fall
kümmern darf.
Die Philisophie des Jugendgerichts ist dabei folgende : Der Richter bestraft nicht einen
vergangenen Fehler, sondern beugt einen zukünftigen Fehler vor. Diese Vorbeugung
geschieht nicht durch “Strafen” sondern durch “Maßnahmen”.
Das Gesetz vom 08.04.1965 basiert auf zwei Prinzipien :
1. Verzicht auf die strafrechtliche Verfolgung des Minderjährigen
2. sozialer Schutz des Minderjährigen
Im belgischen Recht gibt es kein Alter, das den Jugendlichen von einer
strafrechtlichenVerfolgung ausschließt.
Es gibt jedoch ein Mindestalter, ab dem man dem Jugendlichen
eine gewisse Schuldfähigkeit zugesteht :
- Ab 12 Jahren können dem Jugendlichen Maßnahmen auferlegt werden.
- Ab dem Alter von 14 Jahren ist es möglich, den jugendlichen Straftäter zu
inhaftieren und ihn in ein Untersuchungsgefängnis einzuweisen.
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Das Jugendgericht ist bis zum Alter von 18 Jahren zuständig, d.h. für Straftaten, die bis zu
dieser Altersgrenze begangen worden sind.
➔ Aber : - Das Jugendgericht kann einen Fall an die “normale” Gerichtsbarkeit
verweisen.
- Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung, die von Minderjährigen
zwischen 16 und 18 Jahren begangen werden, unterliegen nicht dem
Jugendgericht.
2. Die gerichtlichen Zuständigkeiten :
Welche Gerichte sind in Sachen “Jugendliche” zuständig ?
Die gerichtlichen Kompetenzen sind auf mehrere verschiedene Gerichte verteilt :
Das Friedensgericht :
Das Friedensgericht ist u.a. zuständig für :
- Unterhaltsfragen während der Ehe
- Vormundschaftsfragen
Für unsere Gegend befindet sich das Friedensgericht in SANKT VITH.
Das Gericht erster Instanz / Abteilung Jugendgericht.
Das Gericht 1. Instanz / Jugendgericht ist u.a. zuständig für :
- Ausübung der elterlichen Gewalt
- Unterhaltsfragen während der Scheidung
- Aufenthaltsbestimmungen
Das Polizeigericht :
Das Polizeigericht ist u.a. zuständig für :
- Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung bei Jugendlichen zwischen 16 und
18 Jahren
Das Polizeigericht kann jedoch gewisse Fälle an das Jugendgericht verweisen.
Für unsere Gegend befindet sich das Polizeigericht in EUPEN.
Das Jugendgericht :
Das Jugendgericht ist u.a. zuständig für :
- die Aberkennung der elterlichen Gewalt
- Schutzmaßnahmen bei jugendlichen Straftätern
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3. Die Schutzmaßnahmen des Jugendgerichts :
Laut art.37 des Gesetzes vom 08.04.1965 werden gegen den minderjährigen
Straftäter nur erzieherisch schützende und beschützende Maßnahmen ergriffen.
Man unterscheidet dabei zwischen gewöhnlichen Maßnahmen und außergewöhnlichen
Maßnahmen.
a) Gewöhnliche Maßnahmen :
Der Verweis/der Tadel :
Der Straftäter verbleibt bei seiner Familie, der man die Pflicht auferlegt, besser
auf ihn zu achten. Der Jugendliche muss versprechen, sich zu bessern.
Das “Unter Aufsicht stellen” :
Dem zuständigen Sozialdienst wird die Pflicht auferlegt, darauf zu achten, dass
der Minderjährige nur in der Familie verbleiben darf, wenn er eine der
folgenden Bedingungen erfüllt :
- regelmäßiger Schulbesuch
- Ausübung einer Tätigkeit, die seinem Alter angepasst ist ( z.B. Park
kehren )
Die Unterbringung bei einer bestimmten Person :
Der jugendliche Straftäter wird unter Aufsicht des zuständigen Sozialdienstes
bei einer bestimmten Person oder in einer bestimmten Einrichtung unter-
gebracht.
Die Einweisung in eine Anstalt :
Der jugendliche Straftäter wird in einer offenen oder geschlossenen Anstalt
untergebracht.
b) Außergewöhnliche Maßnahmen :
Die Nicht-Zuständigkeit des Jugendgerichts :
Das Jugendgericht erklärt sich als nicht zuständig und verweist den Fall an das
Strafgericht, wenn :
- der Jugendrichter der Meinung ist, dass alle anderen schützenden und
erzieherischen Maßnahmen nicht angebracht sind
und
- der Jugendliche im Moment der Straftat älter als 16 Jahre war.
Die Einweisung in ein Gefängnis :
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Der Minderjährige Straftäter wird für eine Dauer von maximal 15 Tagen in ein
Gefängnis eingeliefert, wenn
- eine Verurteilung von 1 Jahr oder mehr zu befürchten ist.
und
- der Jugendliche 14 Jahre alt war, als er die Straftat begangen hat.
Die Einweisung in eine Nervenheilanstalt :
Der Minderjährige kann zu seinem eigenen Schutz in eine Nervenheilanstalt
eingewiesen werden.
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Strafrecht – Straftat
Das Strafrecht, auch als Kriminalrecht bezeichnet, umfasst im Rechtssystem eines Landes
diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit einer Strafe
als Rechtsfolge verknüpft werden.
Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie beispielsweise
Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen, Sicherheit und Integrität des Staates sowie
elementarer Werte des Gemeinschaftslebens.
Mögliche Strafen, die jedoch nicht in allen Ländern praktiziert werden, sind unter anderem die
Geldstrafe, die Freiheitsstrafe, die Körperstrafe sowie als schwerwiegendste Form die
Todesstrafe.
Nach dieser Lehre ist eine Straftat aus drei Bestandteilen aufgebaut:
1. Tatbestand,
2. Rechtswidrigkeit und
3. Schuld.
Eine Straftat liegt vor, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Tat muss im Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz als verbotene Tat beschrieben
und mit einer Strafe bedroht sein.
2.Der Täter muss rechtswidrig gehandelt haben, also ohne Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr
bei einer Tötung).
3. Der Täter muss schuldhaft, also bei vollem Bewusstsein, gehandelt haben.
Straftatbestände
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Straftaten gegen ausländische Staaten
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Straftaten gegen die Landesverteidigung
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
• Hausfriedensbruch (§ 123)
o Schwerer Hausfriedensbruch (Q) (§ 124)
• Landfriedensbruch (§ 125)
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o Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (Q) (§ 125a)
• Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126)
• Bildung bewaffneter Gruppen (§ 127)
• Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129)
• Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a)
• Volksverhetzung (§ 130)
• Anleitung zu Straftaten (§ 130a)
• Gewaltdarstellung (§ 131)
• Amtsanmaßung (§ 132)
• Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a)
• Verwahrungsbruch (§ 133)
• Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134)
• Verstrickungsbruch; Siegelbruch (§ 136)
• Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138)
• Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140)
• Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
• Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden (seit dem 25. April 2006 außer Kraft) (§ 143)
• Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145)
• Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a)
• Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c)
• Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)
Geld- und Wertzeichenfälschung
• Geldfälschung (§ 146)
• Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147)
• Wertzeichenfälschung (§ 148)
• Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen (§ 149)
• Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a)
• Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b)
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Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Falsche Verdächtigung
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
• Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174)
• Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a)
• Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b)
• Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c)
• Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176)
o Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Q) (§ 176a)
o Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (Q) (§ 176b)
• Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177)
o Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (Q) (§ 178)
• Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179)
• Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180)
• Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a)
• Zuhälterei (§ 181a)
• Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182)
• Exhibitionistische Handlungen (§ 183)
• Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a)
• Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184)
• Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a)
• Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b)
• Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c)
• Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- und Teledienste (§ 184d)
• Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184e)
• Jugendgefährdende Prostitution (§ 184f)
Beleidigung
• Beleidigung (§ 185)
• Üble Nachrede (§ 186)
• Verleumdung (§ 187)
• Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188)
Recht – Kapitel VII – Seite 11 – Schuljahr 2019 - 2020
• Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189)
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
• Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201)
• Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a)
• Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202)
• Ausspähen von Daten (§ 202a)
• Abfangen von Daten (§ 202b)
• Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c)
• Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203)
• Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204)
• Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206)
Straftaten gegen das Leben
• Mord (§ 211)
• Totschlag (§ 212)
o Minder schwerer Fall des Totschlags (SZ) (§ 213)
• Tötung auf Verlangen (§ 216)
• Schwangerschaftsabbruch (§ 218)
• Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung (§ 218b)
• Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (§ 218c)
• Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a)
• Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b)
• Aussetzung (§ 221)
• Fahrlässige Tötung (§ 222)
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
• Körperverletzung (§ 223)
o Gefährliche Körperverletzung (Q) (§ 224)
• Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225)
o Schwere Körperverletzung (Q) (§ 226)
o Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a)
o Körperverletzung mit Todesfolge (Q) (§ 227)
o Fahrlässige Körperverletzung (F) (§ 229)
• Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)
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Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Diebstahl und Unterschlagung
• Diebstahl (§ 242)
o Besonders schwerer Fall des Diebstahls (SZ) (§ 243)
o Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl; Diebstahl mit Waffen (Q) (§ 244)
o Schwerer Bandendiebstahl (Q) (§ 244a)
• Unterschlagung (§ 246)
• Haus- und Familiendiebstahl (§ 247)
• Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b)
• Entziehung elektrischer Energie (§ 248c)
Raub und Erpressung
Begünstigung und Hehlerei
Betrug und Untreue
Urkundenfälschung
Insolvenzstraftaten
Strafbarer Eigennutz
• Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284)
• Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285)
• Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (§ 287)
• Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288)
• Pfandkehr (§ 289)
• Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290)
• Wucher (§ 291)
• Jagdwilderei (§ 292)
• Fischwilderei (§ 293)
• Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware (§ 297)
Straftaten gegen den Wettbewerb
Sachbeschädigung
• Sachbeschädigung (§ 303)
o Datenveränderung (SD) (§ 303a)
o Computersabotage (SD) (§ 303b)
o Gemeinschädliche Sachbeschädigung (Q) (§ 304)
o Zerstörung von Bauwerken (Q) (§ 305)
Recht – Kapitel VII – Seite 13 – Schuljahr 2019 - 2020
o Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (Q) (§ 305a)
Gemeingefährliche Straftaten
• Brandstiftung (§ 306)
• Schwere Brandstiftung (§ 306a)
o Besonders schwere Brandstiftung (Q) (§ 306b)
o Brandstiftung mit Todesfolge (Q) (§ 306c)
• Fahrlässige Brandstiftung (F) (§ 306d)
• Herbeiführen einer Brandgefahr (konkretes Gefährdungsdelikt) (§ 306f)
• Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307)
• Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308)
• Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309)
• Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310)
• Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 311)
• Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (§ 312)
• Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313)
• Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314)
• Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315)
• Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (§ 315a)
• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b)
• Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
• Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
• Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)
• Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b)
• Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c)
• Störung von Telekommunikationsanlagen (§ 317)
• Beschädigung wichtiger Anlagen (§ 318)
• Baugefährdung (§ 319)
• Vollrausch (§ 323a)
• Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b)
• Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
Straftaten gegen die Umwelt
• Gewässerverunreinigung (§ 324)
• Bodenverunreinigung (§ 324a)
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• Luftverunreinigung (§ 325)
• Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325a)
• Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326)
• Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327)
• Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328)
• Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329)
• Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (§ 330)
• Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a)
Straftaten im Amt