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Prof. Dr. Holger Kahle 1
Besteuerung von GlücksspielenSymposium Glücksspiel 2006
Prof. Dr. Holger KahleLehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre,
insbes. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen
Universität Hohenheim
http://www.tax.uni-hohenheim.de
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Gliederung
1. Abgrenzung Glücksspiel2. Rennwettsteuer3. Lotteriesteuer4. Spielbankabgabe5. Umsatzsteuer6. Ertragsteuern
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Abgrenzung Glücksspiel (I)
Spiel
Glücksspiel Geschicklichkeitsspiel
Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise vom Zufall abhängig
Gewinn oder Verlust in erster Linie oder vollständig von geistigen oder körperlichen Fähigkeiten abhängig
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Abgrenzung Glücksspiel (II)
Zum (öffentlichen) Glücksspiel gehören:• Rennwetten,• Lotterien,• Ausspielungen,• Oddset-Wetten.
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Abgrenzung Glücksspiel (III)
• Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschick-lichkeitsspiel ist einzelfallabhängig.
• Da diese Unterscheidung für die Besteuerung von ausschlaggebender Bedeutung ist, musste sich vielfach die Finanzrechtsprechung mit dieser Ab-grenzung auseinandersetzen und insoweit Zivil-recht auslegen.
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Abgrenzung Glücksspiel (IV)
• Bei einem Preisausschreiben in Zeitschriften (z. B. Kreuzworträtsel) stellt der BFH für das Nicht-Vorliegen einer Lotterie primär darauf ab, dass der Durchschnitt der Spieler die Fähigkeit besitzen muss, den Spielausgang Gewinn bringend zu steuern.
• Bei Quizsendungen, Rätseln oder allgemeinen Fragen mit Gewinnmöglichkeiten, die Fernseh- und Radiosender anbieten und bei denen die Antwort über eine Telefonnummer mit der Vorwahl 0900 (früher 0190) eingereicht werden kann, wird das Vorliegen einer Lotterie verneint.
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Abgrenzung Glücksspiel (V)
• Der Preisskat ist nicht lotteriesteuerpflichtig, da es hierbei nach der Rechtsprechung des BFH auf Geschicklichkeit ankommt. Nur bei ganz geringer Spieldauer könne von einem Vorherrschen des Zufalls ausgegangen werden.
• Auch Preisschießen und Preiskegeln gelten als Geschicklichkeitsspiele.
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Rennwettsteuer
• Steuersubjekt: Totalisatorverein, Buchmacher.• Steuerobjekt: Wetten aus Anlass öffentlicher Pfer-
derennen oder anderer Leistungsprüfungen fürPferde.
• Bemessungsgrundlage: Wetteinsatz.• Tarif: 16 2/3 %.• Aufkommen steht bis zu 96 % den Rennvereinen
zu (§ 16 RennwLottG).
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Lotteriesteuer (I)
• Steuersubjekt: Veranstalter von Lotterien, Aus-spielungen oder Oddset-Wetten.
• Nach der Rechtsprechung des BFH gilt als Ver-anstalter einer Lotterie, wer die planmäßige Aus-führung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt.
• "Inwerksetzung" meint "geistige Urheberschaft".• Veranstalter kann deshalb nicht derjenige sein, der
lediglich die technische Durchführung einer Ver-anstaltung übernimmt.
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Lotteriesteuer (II)
• Dieser Veranstalterbegriff einer Lotterie oder Aus-spielung gilt entsprechend auch für Oddset-Wetten.
• Wer die Spielregeln festlegt, das zu bewettende Ereignis aussucht und die Gewinnquote festlegt, setzt eine Wette ins Werk und ist damit Steuer-schuldner der Lotteriesteuer.
• Der Vermittler einer Oddset-Wette oder eine an-dere Hilfsperson ist nicht Veranstalter im Sinne des RennwLottG.
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Lotteriesteuer (III)
• Bei ausländischen Losen ist Steuersubjekt der Lotteriesteuer der Einbringende oder der erste Empfänger.
• Bezüglich des Begriffes des Einbringens kommt es nach der h. M. auf die tatsächliche Einfuhr von Losen an, wobei es unerheblich ist, ob die Lose gespielt und eingelöst werden.
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Lotteriesteuer (IV)
• Steuerobjekt: Im Inland veranstaltete Lotterien, Ausspielungen oder Oddset-Wetten, die nicht unter die Rennwettsteuer fallen.
• Die Lotteriesteuerpflicht setzt einen festgelegten Spielplan voraus, aufgrund dessen vom Veran-stalter ausgesetzte Gewinne ausgespielt werden.
• An dieser Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des BFH beim Roulettespiel und beim Kartenglücks-spiel.
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Lotteriesteuer (V)
• Die Lotteriesteuerpflicht setzt einen geleisteten Einsatz des Spielers für den Erwerb der Gewinn-chance voraus, d. h. der Spielvertrag muss ent-geltlich sein.
• Es bedarf einer Konnexität zwischen dem ge-zahlten Entgelt und der Teilnahme an der Gewinn-verlosung: Der Einsatz muss unabdingbare Vor-aussetzung für die Teilnahme an der Lotterie sein.
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Lotteriesteuer (VI)
• Das Kriterium der Öffentlichkeit wird bejaht, wenn die Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette entweder jedermann oder nur einem begrenzten, jedoch nicht durch persönliche Be-ziehungen verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht wird.
• Bei Oddset-Wetten kommt es darauf an, ob der betreffende Unternehmer der Veranstalter von im Inland veranstalteten Wetten ist.
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Lotteriesteuer (VII)
• Die Vermittlung von Wetten über die Grenzen hinweg wird vom RennwLottG ebenso wenig erfasst wie im Grundsatz die Wetten über aus-ländische Internetanbieter.
• Bemessungsgrundlage: Nennwert der Lose.• Alle für den Erwerb eines Loses zu bewirkenden
Leistungen (z. B. Zuschläge für Bearbeitung, Schreib- und Kollektionsgebühren) zählen zur Bemessungsgrundlage.
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Lotteriesteuer (VIII)
• Die Befreiungsvorschrift des § 18 RennwettLottG betrifft u. a. kleinere Ausspielungen (Gesamtpreis nicht über 650 €) sowie Lotterien und Aus-spielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, die von den zuständigen Behörden genehmigt worden sind und bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 € nicht übersteigt, in anderen Fällen den Wert von 240 € nicht übersteigen.
• Tarif: 20 % des Nennwertes der Lose aus-schließlich der Steuer (= 16 2/3 %).
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Lotteriesteuer (IX)
• Ausländische Lose sind mit 25 Cent je Euro Losnennwert zu versteuern, was die Frage nach der Konformität mit dem Europarecht aufwirft, wenn es sich um Lose aus EU-Ländern handelt.
• Aufkommen steht in voller Höhe den Ländern zu.
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Spielbankabgabe (I)
• Steuersubjekt: Öffentliche Spielbank (keine Auto-matenhallen).
• Steuerobjekt: Entstandene Umsätze durch Spiel-betrieb.
• Bemessungsgrundlage: Einsatz ./. Gewinnauszahlung = Bruttospielertrag
• Tarif: bis zu 80 % je nach Bundesland.
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Spielbankabgabe (II)
• Durch die Spielbankabgabe sind sämtliche Steuern vom Einkommen, Vermögen und Ertrag abge-golten, weshalb die Befreiung von der ESt und KSt nach § 6 I SpielbVO nur formal erfolgt.
• Ein angrenzendes Hotel oder andere Tätigkeiten unterliegen nicht der SpielbVO und sind jeweils getrennt in Bezug auf die Verkehrs- und Ertrag-steuern zu beurteilen.
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Umsatzsteuer (I)
• § 4 Nr. 9 b S. 1 UStG befreit die Umsätze von der USt, die unter das RennwLottG fallen.
• Die Befreiung der öffentlichen Spielbank ist durch Verabschiedung des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen entfallen.
• Nach Rechtsprechung des EuGH verstieß § 4 Nr. 9 b UStG a. F. gegen Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-RL. Grund: öffentliche Spielbanken sind ohne Hin-weis auf Form oder Modalität des Betreibers bzw. Spiels von der USt befreit gewesen.
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Umsatzsteuer (II)
• Der EuGH erkennt die Spielbankabgabe nicht als Ersatz der USt an, wie dies nach nationalem Recht erfolgte, da nationale Steuern aus gemeinschafts-rechtlicher Sicht zu vernachlässigen sind.
• Für Altfälle, die bis zum Inkrafttreten des Ge-setzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuer-gestaltungen eingetreten sind, können gewerb-liche Spielhallenbetreiber daher die Steuerbe-freiung durch Berufung auf die 6. EG-RL erlangen.
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Ertragsteuern (I)
• Totalisatorunternehmen unterliegen grundsätzlich der KSt nach § 1 I Nr. 4 od. 5 KStG und der GewSt nach § 2 III GewStG.
• Eine Befreiung erfolgt nur, wenn der Verein gemeinnützig i. S. d. § 52 II Nr. 4 AO ist, und kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, was jedoch i. d. R. der Fall ist.
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Ertragsteuern (II)
• Buchmacher sind Gewerbetreibende und unter- liegen somit der ESt bzw. KSt sowie der GewSt.
• Staatliche Lotterien können je nach Ausgestaltung gewerblich oder freiberuflich tätig sein, was zur Einkommensteuerpflicht nach § 15 bzw. § 18 INr. 2 EStG führt.
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Ertragsteuern (III)
• Die Tätigkeit der Lotterie und weitere Tätigkeiten sind als nebeneinander bestehende Einkunfts-quellen zu behandeln, wenn sie nach Verkehrs-auffassung als voneinander getrennt anzusehen sind.
• I. d. R. werden Lotterien als BgA geführt, was zur Befreiung von KSt und GewSt führt (§ 1 I Nr. 6 i. V. m. § 5 I KStG bzw. § 3 Nr. 1 GewStG i. V. m. § 13 GewStDV).
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Prof. Dr. Holger Kahle 25
Ertragsteuern (IV)
• Erfolgt das Betreiben der Lotterie als AG oder GmbH, greifen obige Befreiungen nicht, auch wenn das Land zu 100 % Anteilseigner ist.
• Bezirksvertreter sind freiberuflich tätig nach § 18 I Nr. 2 EStG, Losannahmestellen gehen einer ge-werblichen Tätigkeit gemäß § 15 EStG nach.
• Gewinne aus Glücksspielen unterliegen bei denEmpfängern nicht der ESt, da keine Zuordnung nach § 2 EStG erfolgen kann.