Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21....
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Praktikanten – Volontäre – Auszubildende
Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Lübeck – 21. März 2013
I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen
II. Auszubildende
III. Praktikanten
IV. Minijobber
V. Leiharbeitnehmer
VI. Freiberufler
VII. Querschnittsphänomene
I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen
Gesetzlicher Grundfall:
Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis
Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis
AzubisPraktikanten
Minijobber
Leiharbeit
Praktikanten
Freiberufler
Wer ist Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist.
II. Auszubildende
Azubis
Berufsausbildungsverhältnis
• rechtliches Sondervertragsverhältnis, ähnlich Arbeitnehmereigenschaft
• „kleine“ Arbeitnehmer
• Annäherung an Arbeitnehmerstatus
• dem Charakter nach befristetes Dienstverhältnis
• gesetzliche Regelung durch BBiG
Prägender Charakter durch
• besondere Fürsorge und Anleitung
• beiderseitige Pflicht zur Förderung des Ausbildungszwecks
• Arbeitsleistung ggü. Lernleistung nachrangig
Dauer der Ausbildung
• Startdatum konkret festgelegt
• Beendigung spätestens bei vereinbartem Beendigungsdatum
• vorzeitige Beendigung bei früherer erfolgreicher Abschlussprüfung
Verlängerung der Ausbildung bei Prüfungsversagen
• Verlängerung bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung
• bis längstens ein Jahr
• ein Wiederholungsversuch
• muss vom Azubi verlangt werden
Inhaltliche Fragen der Ausbildung
• Weisungsrecht § 106 GewO
• Gliederung durch Ausbildungsordnungen
• begleitet von Berufsschulunterricht(bezahlte Freistellung)
• Förderungspflicht durch Arbeitgeber durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Arbeitsmaterialien
Probezeit in der Ausbildung
• unverzichtbar, da gesetzlich vorgesehen
• 1 - 4 Monate
• während Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zum Tagende (schriftlich) beiderseitig kündbar
• auch bei Vorbeschäftigung vor Ausbildung wirksam vereinbart
• ggf. BR-Anhörung beachten!
Kündigung nach der Probezeit
• nur noch aus wichtigem Grund = fristlos
• Schriftform (§ 623 BGB)
• Begründungserfordernis (Festlegung für Prozess)
• ggf. Zugang an Erziehungsberechtigte
Übernahme am Ende der Berufsausbildung
• § 24 BBiG: Weiterarbeit nach bestandener Abschlussprüfung in Kenntnis der Tätigkeit = unbefristetes Arbeitsverhältnis
• kein Übernahmeanspruch (Ausnahme: TV, BV, Zusagen)
• Übernahme ist Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG
• Übernahmenoten sind Auswahlrichtlinen nach § 95 BetrVG
Auszubildende zählen nicht
• bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KSchG
Die Ausbildungszeit ist
• keine Vorbeschäftigungszeit i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
• häufig Verhandlungsmasse bei der Frage der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung von Abfindungen
• str., ob anrechenbare Betriebszugehörigkeitszeit bei der Sozialauswahl
Befristung im Anschluss an die Ausbildung:
• schriftliche Befristungsvereinbarung vor Rechtsfolgen aus § 24 BBiG
• Zeitbefristung grundsätzlich möglich
• Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 Ziff. 2 TzBfG 1 x bis zu 1 Jahr
Azubi-Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht:
• Vergütung von Mehrarbeit
• Zahlung aufgrund zu niedriger Vergütung
• fristlose Kündigung
• nur wenige Klagen
• vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren§ 111 Abs. 2 ArbGG
III. Praktikanten
PraktikantenPraktikanten
• „Praktikant“ ist kein gesetzlicher Begriff
• keine gesetzliche Regelung
• viele politische Forderungen
• Volontäre faktisch identisch zu Praktikanten
im Rahmen einesArbeitsverhältnisses
PraktikantenPraktikant PraktikantenPraktikant
im Rahmen einessonstigen
Rechtsverhältnisses
Abgrenzungsmaßstab:
• Weisungsgebundenheit
• Eingliederung in den Betrieb
• Schülerpraktikanten
• Ausbildungsinteressenten
• Studienpraktikanten ohne vorrangiges Erwerbsinteresse
Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?
PraktikantenPraktikant
im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses
• Studienpraktikanten mit Vollerwerbsinteresse (auch bei paralleler Diplomarbeit)
• Schülerpraktikanten mit Erwerbsinteresse in den Schulferien
• „Etikettierte“ Praktikanten
Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?
PraktikantenPraktikant
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Wenn Arbeitsverhältnis trotz Bezeichnung als „Praktikant“
alle arbeitsrechtlichen Regeln gelten
• Vergütung § 612 BGB
• Befristung § 14 TzBfG
• Mitbestimmung § 99 BetrVG
• Kündigungsschutz § 1 KSchG
• u.v.a.m.
Vergütung von Praktikanten
häufig keine oder nur geringe Vergütung
Was ist eine angemessene Vergütung?
§ 612 BGB – Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Maßstäbe:
• Üblichkeit
• Berücksichtigung etwaiger Minderqualifikation
• Lerncharakter
• aber: Probleme bei faktischer Vollarbeit, insbesondere unter Tarifgeltung
IV. Minijobber
Minijobber
Minijob / 450 EUR-Job =
• „normales“ Arbeitsverhältnis in Teilzeit
• sozial- und steuerrechtliche Sonderbehandlung
Häufige Fehler in Behandlung von Minijobs:
• keine Urlaubsgewährung
• pauschale Urlaubsabgeltung über Stundenlohn
• fehlende Betriebsratsanhörung bei Kündigung
• „freie“ Beendigungsbehandlung
• Nichtzahlung von Mindestentgelten
V. Leiharbeitnehmer
Leiharbeit
Arbeitnehmerüberlassung
AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.
Definition
Verleiher
Entleiher
Leiharbeitnehmer
Arbeitsvertrag
Verleihvertrag
tatsächliche Überlassung
Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen
Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)
Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Personalkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein
LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11(Rechtsbeschwerde eingelegt)
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Schwellenwert nach § 23 KSchG –
BAG Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße –
BAG Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwert für IA und Sozialplan –
BAG Urt. v. 18.10.2011 – 1 AZR 335/10
VI. Freiberufler
Freiberufler
Abgrenzungsmaßstab:
• Weisungsgebundenheit
• Eingliederung in den Betrieb
Standardfall:
Freie Mitarbeit vereinbart. Vertrag wird gekündigt, Mitarbeiter klagt auf Grundlage KSchG mit Behauptung, Arbeitnehmer gewesen zu sein.
Statusrechtsstreit mit u.U. erhebliche sozialversicherungsrechtlichen Folgen
Bekannte Fälle:
• Eismann
• Hamburg-Mannheimer
• Axel Springer
• freie Handelsvertreter-Fälle
VII. Querschnittsphänomene
Befristung von Arbeitsverhältnissen
• Zeitbefristung § 14 Abs. 2 TzBfG
• Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 TzBfG
Teilzeitarbeit
• Reduzierungsanspruch § 8 TzBfG
• Verlängerung der Arbeitszeit § 9 TzBfG