Polizeirecht, insbesondere die PolizeilicheGeneralklausel.
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Polizeirecht,Polizeirecht,insbesondere dieinsbesondere die
PolizeilichePolizeilicheGeneralklauselGeneralklausel
PolizeigüterPolizeigüter
Leib Leib LebenLeben
Gesund-Gesund-heitheit
Ruhe, Ord-Ruhe, Ord-nung, Sitt-nung, Sitt-
lichkeitlichkeit
Treu und Treu und Glauben imGlauben imGeschäfts-Geschäfts-
verkehrverkehr
Art. 96 BV Wettbewerbspolitik1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen
volkswirtschaftlich oder sozial schädlicheAuswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
2 Er trifft Massnahmena. zur Verhinderung von Missbräuchen in
der Preisbildung durch marktmächtigeUnternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b. gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 118 BV Schutz der Gesundheit1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zustän-
digkeiten Massnahmen zum Schutz derGesundheit.
2 Er erlässt Vorschriften über:a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie
mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegen-ständen, welche die Gesundheit gefähr- den können;
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheitenvon Menschen und Tieren;
c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
Art. 10 BV Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
Die Todesstrafe ist verboten.2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche
Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungs-freiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Art. 185 BV2 Er (der Bundesrat) trifft Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit.3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel,
Verordnungen und Verfügungen erlassen, umeingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnungoder der inneren oder äusseren Sicherheit zubegegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
Au
fgaben
Befugnisse Grundsätze
Mass
nahm
en
Aufgabe der Aufgabe der PolizeiPolizei
Allgemeiner AuftragAllgemeiner Auftragder Polizeider Polizei
SchutzSchutz Vollzug JustizJustiz
Art. 24 LMG Inspektion und Probenerhebung1 Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittel,
Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume,Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfah-ren, Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und landwirt-schaftlich genutzte Böden sowie die hygieni-schen Verhältnisse;
Art. 50 LMG Strafverfolgung1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Wi-
derhandlungen. Das für die Aufsicht desBundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Behörden verpflichten, eineUntersuchung einzuleiten.
Kantonspolizei BSAllgemeiner Auftrag § 1 1 Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechter-
haltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung sowie für die Einhaltung der Gesetze.
2 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden und berücksichtigt dabei stets das öffentliche Interesse.
Aufgaben der Polizei 1. Sie trifft Massnahmen, um unmittelbar
drohende Gefährdungen oder eingetrete- ne Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt zu ver- hüten oder abzuwehren.
2. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderwei- tig in Not sind.
4. Sie trifft Massnahmen zur Verhütung und zur Verfolgung von Straftaten sowie vor- sorgliche Massnahmen für eine zweck- mässige Strafverfolgung.
5. Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbe- hörden Amts- und Vollzugshilfe (…).
PolizeilichePolizeiliche GeneralklauselGeneralklausel
Polizeigesetz Bl§ 16 Polizeiliche GeneralklauselFehlen besondere Bestimmungen, trifft die Polizei jene Massnahmen, die zur Beseitig-gung einer erheblichen Störung oder zur Ab-wehr einer unmittelbar drohenden, erheblichenGefährdung der öffentlichen Sicherheit undOrdnung sowie für Mensch, Tier und Umweltnotwendig sind.
BGE 111 Ia 146Il en résulte que les art. 3 et 5 LDC peuvent se fonder sur le pouvoir général de police,qui permet au gouvernement d'intervenir immédiatement face à un danger imminent pour l'Etat, les personnes et les biens, allant de troubles communs à des situations de guerre, de catastrophe ou de crise généralisée.
...Les compétences reconnues au Conseil d'Etat dans les dispositions critiquées s'inscri-vent par conséquent à l'intérieur des limites assignées par la jurisprudence au pouvoir gé-néral de police. Il faut ainsi que les mesures à prendre se justifient par la gravité et l'immi-nence du danger qui menace les biens à proté-ger et que les moyens légaux ordinaires ne suffisent pas à prévenir ou à supprimer ce danger (ATF 106 Ia 60 ss, 100 Ia 146). Il faut aussi que ces mesures respectent les princi-pes généraux du droit constitutionnel et admi-nistratif, en particulier celui de la proportion-nalité, et qu'elles procèdent d'une pesée sérieuse et objective des intérêts en présence(ATF 100 Ia 146, 103 Ia 312 à 315).
Soziale Generalklausel?Soziale Generalklausel?
Bernische Kantonsverfassung Art. 291 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein
Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Lebennotwendigen Mittel und auf grundlegende medizi-sche Versorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten ent-sprechende, unentgeltliche Schulbildung.
Art. 41 BV 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung
zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: a. jede Person an der sozialen Sicherheit
teilhat; 4 Aus den Sozialzielen können keine unmittel-
baren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Sie begründen aber eine Kompetenz derSie begründen aber eine Kompetenz derVerwaltung, ohne besondere gesetzlicheVerwaltung, ohne besondere gesetzlicheGrundlage bei Notfällen soziale Leistungen Grundlage bei Notfällen soziale Leistungen zu erbringen (vgl. Art.164 BV).zu erbringen (vgl. Art.164 BV).
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in NotlagenWer in Not gerät und nicht in der Lage ist,
für sich zu sorgen, hat Anspruch aufHilfe und Betreuung und auf die Mittel,
die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichsind.
BefugnisseBefugnisse
BefragungVorladung
Direkt
er Z
wan
g
Durchsuchung
Besc
hla
gnahm
eAnhalte
nArt. 25 LMG Rechte und Pflichten der Herstellerund HändlerWer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchs-gegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt,einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganenbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgelt-lich behilflich sein und die erforderlichen Auskünf-te erteilen.
Art. 29 LMG3 Gefährden die Verhältnisse in einem
Betrieb die öffentliche Gesundheit un-mittelbar und in erheblichem Masse, so kann die hiefür zuständige Vollzugsbe-hörde den Betrieb sofort schliessen.
Art. 24 LMGSie können im Rahmen ihrer Aufgabe während der üblichen Betriebszeit Grund-stücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten.
Art. 30 LMG Vorsorgliche Massnahmen1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen
beanstandete Waren, wenn dies für denSchutz der Konsumenten erforderlich ist.
§ 21 Anhaltung und Identitätsfeststellung1 Im Zuge einer Fahndung, zur Abwendung einer
Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnungoder – unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2- zum Schutz privater Rechte kann die Polizeieine Person anhalten, ihre Identität feststellenund abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugenoder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahr-sam befinden, gefahndet wird oder ob sie dieRechtsordnung verletzt hat.
2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Die angehaltene Person kann zu einem Polizei-posten gebracht werden, wenn: (…)
BefugnisseBefugnisse
BefragungVorladung
Direkt
er Z
wan
g
Durchsuchung
Besc
hla
gnahm
eAnhalte
n
GrundsätzeGrundsätze
MittelEingriff
taug
licherfo
rderlich
VerhältnismässigkeitVerh
ältnism
ässigke
it
Zweck
Art. 15 Polizeigesetz BL1 Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben unter
Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
3 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg erkennbar in keinem Verhältnis steht.
VerhaltensstörerVerhaltensstörerPolizeiliches Handeln richtet sich gegen Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört,öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder die für das Verhalten einer gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.zu einer Störung oder Gefährdung führt.
ZustandsstörerZustandsstörerGeht eine Störung oder Gefährdung der Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder Eigentümerin oder aus Eigentümer oder Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.Sache ausübt.
Andere Personen (Veranlasser?)Andere Personen (Veranlasser?)Das polizeiliche Handeln kann sich gegen Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn:andere Personen richten, wenn:eine erhebliche Störung oder eine unmittel-eine erhebliche Störung oder eine unmittel-bar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren bar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist, und Massnahmen gegen die pflichtigen ist, und Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht Personen gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und die anderen Personen ohne erheb-sind und die anderen Personen ohne erheb-liche eigene Gefährdung und ohne jede Ver-liche eigene Gefährdung und ohne jede Ver-letzung höherwertiger Pflichten in Anspruch letzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.genommen werden können.
StörerprinzipStörerprinzip
Massnahmen derMassnahmen derPolizeiPolizei
VorladungVorladung
ObservationObservation
PolizeigewahrsamPolizeigewahrsam
GewaltanwendungGewaltanwendung
Schutz der Menschen und der SachenSchutz der Menschen und der Sachen
VerbrechensbekämpfungVerbrechensbekämpfung
VollzugshilfeVollzugshilfe
Öffentliche OrdnungÖffentliche Ordnung
SchutzSchutzHilfeleistungHilfeleistung
GefahrenabwehrGefahrenabwehrUnabhängig
keit
Unabhängigke
it
verantwortbar/accountable
verantwortbar/accountable