Plakat Treppenmasze

1
b1 = b2 nutzbare Treppenlaufbreite nutzbare Treppenlaufbreite Die Treppenlaufbreite wird erst ab einem be- stimmten Mindestauftritt, insbesondere bei Treppen mit gewendelten Läufen berechnet. Die Stufen dürfen in diesem Fall, z. B. bei Spindel- treppen zwar schmäler sein, die Laufbreite be- rechnet sich jedoch erst ab diesem Mindestauftritt. Gemäß DIN 18065/6.8 müssen Wendelstufen in sonstigen Gebäuden an der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite einen Mindest- auftritt von 10 cm haben. In Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und innerhalb von Wohnungen liegt der Mindest- auftritt im Abstand von 15 cm von der inneren Bergrenzung der nutzbaren Laufbreite bei 10 cm. Für Spindeltreppen wird hier kein Mindestauftritt festgelegt. Gemäß Versammlungsstättenverordnung wird bei gebogenen Treppen an der schmalsten Stelle ein Mindestauftritt von 23 cm verlangt. Der Abstand darf auf der Wandseite der Treppen- läufe und Treppenpodeste sowie auf der Seite der Umwehrung nicht mehr als 6 cm betragen. Die nutzbare Treppenlaufbreite 1 Baurechtlich notwendige Treppen Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen Baurechtlich notwendige Treppen Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen (bzw. mehr als 2 Geschossen) und in allen sonstigen Gebäuden. Ausnahme: Berlin und Hamburg Hochhäuser Schulen, Krankenhäuser und Theater Versammlungsstätten- verordnung Je 150 auf den Rettungsweg angewiesener Personen Geschäftshaus- verordnung Garagenverordnung Baurechtlich nicht notwendige Treppen Mindest- Maximal- breite breite 0,80/0,90 m - 1,00 m - 1,10 m - 1,25 m - 1,20 m - 1,00 m 2,50 m 2,00 m 2,50 m 1,00 m - 0,50 m - Treppenmaße, Regeln, Lastannahmen. Grundlegende gesetzliche Vorschriften für den Treppenbau sind in den Bauordnungen der Bundes- länder enthalten. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch spezielle Vorschriften für den einzelnen Anwen- dungsbereich baulicher Vorhaben, wie z.B. die Geschäftshausverordnung, die Versammlungs- stätten-Verordnung, die Arbeitsstätten-Verordnung und andere ergänzt bzw. ausgestaltet. Während diese Vorschriften vorwiegend maßliche Mindestanforderungen und Anforderungen an die Feuerbeständigkeit definieren geben die hierzu erlassenen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften verbindliche Vorgaben, welche bei der Planung von Treppen einzuhalten sind. Diese Verwaltungsvorschriften, welche in der Regel auch noch einen gewissen Ermessensspiel- raum der zuständigen Behörde beinhalten können nicht zuletzt aus diesem Grund nicht verbindlich und umfassend dargestellt werden. Im Einzelfall ist das zuständige Bauamt oder der für die Anwen- dung der jeweiligen Spezialvorschrift zuständige Träger bzw. die zuständige Behörde zu befragen. Auch die für den Treppenbau geltenden DIN- Normen sind aus den entsprechenden Anwen- dungsbereichen der Treppen (z.B.DIN 24530, 24531, 24532, u.a.) und den Vorgaben für die Fertigung der Treppen (z.B. DIN 18000) abgeleitet. Allgemeine, speziell für den Treppenbau ent- wickelte DIN-Norm ist die DIN 18065, welche Begriffe zur Treppenklassifizierung, Treppen- konstruktion, Treppenbemaßung und Treppenaus- führung definiert, sowie Bemessungskriterien für Treppen in den Gebäuden vorgibt, soweit für diese keine Sondervorschriften bestehen. Für die Treppen -Verkehrslasten ist die DIN 1055, Teil 3 verbindlich. Die wichtigsten Parameter für die Planung von Treppenanlagen sind die nutzbare Treppenlauf- breite, die Steigung und der Auftritt mithin das Steigungsverhältnis sowie das Lichtraumprofil und die Durchgangshöhe. Im folgenden werden die Anforderungen unter Zugrundelegung der jeweils anzuwendenden Vor- schrift dargestellt. Neben den eingangs erwähnten speziellen Vor- schriften aus dem Bereich der Nutzungsart der Treppe wird im wesentlichen auf die DIN 18065 Bezug genommen. Wie bereits erwähnt ist in jedem Einzelfall vor Aus- führung die zuständige Behörde zu konsultieren. Das Steigungsverhältnis ist die Kombination aus Auftritt a und Steigungshöhe s innerhalb eines Treppenlaufes. Dieses Verhältnis ist maßgeblich für die Ergonomie beim Begehen der Treppe und die Sicherheit, ins- besondere bei notwendigen Treppen. Zur Bestimmung des Auftrittes a ist v. a. bei Treppen mit gewendelten Läufen die Lauflinie festzulegen. Diese kann innerhalb eines sogenannten Geh- bereichs nach DIN 18065 Teil 9 gewählt werden. Die in den gesetzlichen Vorschriften geforderten Mindestauftritte beziehen sich auf die Lauflinie. Zusätzlich sollen Treppen ohne Setzstufen („offene Treppen”) sowie Treppen mit Auftritten 26 cm eine Unterschneidung u von mindestens 3 cm aufweisen. Die nutzbare Podesttiefe muß mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen. Die folgenden Treppenregeln geben Anhaltspunkte für günstige Steigungsverhältnisse: 1. Schrittmaß-Regel: SR = a + 2·s = 62 ± 3 cm Die Schrittmaßregel ist sicherheitstechnisch anwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cm und 26 cm, sowie Steigungen zwischen 14 und 19 cm führt. 2. Sicherheits-Regel: RS = a + s = 46 ± 1 cm 3. Bequemlichkeits-Regel: RB = a - s 12 cm Die vom Max-Planck-Institut für Arbeitsphysiologie ermittelte Formel gibt den geringsten erforder- lichen Kraftaufwand beim Treppensteigen an. Hierbei wird jedoch die Schrittmaß-Regel nicht beachtet. Alle drei Treppenregeln werden bei einem Steigungs-/Auftrittsverhältnis 17/29 cm erfüllt. Das Steigungsverhältnis 2 Die lichte Durchgangshöhe, d. h. die Kopfhöhe beim Begehen von Treppen ist beim Durchgang unter Austritts- und Zwischenpodesten, bei mehr- läufigen übereinander angeordneten Treppen und bei durch das Gebäude bedingten Einschränkungen, wie z. B. Dachschrägen zu beachten. Sie soll nach DIN 18065/6.4 mindestens 2,0 m i. L. betragen. Seitliche Einschränkungen sind bei Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen möglich. Siehe hierzu die folgenden Abbildungen. Lichtraumprofil und Durchgangshöhe Bei Treppen mit mehr als 4 - 5 Steigungen sind Geländer bzw. Handläufe vorzusehen. Geländer dienen als Sicherung. Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten und müssen so geformt sein, daß sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. Die Führung der Handläufe und die Anfänge bzw. Enden sind so zu gestalten, daß man bei Benutzung nicht hängen bleibt oder abgleitet. Nach der Bauordnung der Länder sind Geländer- höhen von mindestens 90 cm, nach den Arbeits- stättenrichtlinien von mindestens 1,0 m, bei Absturzhöhen von mehr als 12 m von 1,10 m gemessen ab Stufenvorderkante vorgeschrieben. Die Höhenangaben beziehen sich auf die Geländer- brüstung, Handläufe sollen zwischen 80 und 115 cm hoch sein. Der lichte Abstand des Handlaufes von benach- barten Bauteilen (z. B. Pfosten und Wände) muß mindestens 5 cm betragen. Die Handläufe sind entsprechend der Stufenbreite der Treppen einseitig, beidseitig, ggf. zusätzlich mittig anzuordnen. Entsprechend der Anordnung der Geländer über oder neben den Treppenläufen sind nach DIN 18065/6.9 für baurechtlich notwendige Treppen sonstiger Gebäude und für Treppen in Gebäuden, die Sonderbauverordnungen unterliegen, weitere Anforderungen gegeben. Die Unterkante von Geländern über dem Treppenlauf ist so zu wählen, daß ein Würfel mit Kantenlänge 15 cm nicht hindurchgeschoben werden kann. Die Unterkante von Geländern neben dem Treppenlauf ist so zu wählen, daß diese mit der gedachten Verbindungslinie durch den halben Auftritt jeder Stufe zusammenfällt. Bei Geländern über Treppenpodesten darf die Unterkante nicht mehr als 12 cm von der Podestfläche entfernt sein. Geländerhöhen, Geländeranordnung 4 Nach DIN 1055 Teil 3, welche die Lastannahmen für Bauten regelt, werden im Bereich der Treppen Verkehrslasten und Einzellasten getrennt nach der Nutzung der Treppen in Wohngebäuden und öffent- lichen Gebäuden unterschieden. Die für Treppen angegebenen Verkehrslasten ge- nügen für die Bemessung der einzelnen Stufen nur, wenn die konstruktive Gestaltung der Treppe eine hinreichende Lastverteilung gewährleistet, z. B. durch Verbindung der einzelnen Treppenstufen durch Setzstufen oder durch Auflagern der Stufen auf einer von Podest zu Podest oder in die Treppen- hauswände eingespannten Platte u. ä.. Ist dies nicht der Fall, so ist bei Treppenstufen von Treppen in Wohngebäuden eine Einzellast von 1,5 kN (150 kp) und bei Treppenstufen von Treppen in öffentlichen Gebäuden eine solche von 2 kN (200 kp) in ungünstigster Laststellung anzunehmen. Bei auskragenden Stufen ist außerdem nachzu- weisen, daß ihre in der Rechnung vorausgesetzte volle Einspannung in den Treppenhauswänden oder der Wange auch wirklich aufgenommen werden kann. An Stellen, wo z. B. unter Treppenfenstern die zur notwendigen Einspannung erforderliche Auflast des Treppenhausmauerwerks fehlt, muß durch ge- eignete konstruktive Maßnahmen (z. B. Randträger) die erforderliche Einspannung der Kragtreppe ge- sichert werden. Bei Treppen, bei denen mit besonders großen Einzellasten zu rechnen ist (z. B. Fabrikgebäude, Warenhäusern), sind Stufen ohne ausreichende Lastverteilung unzulässig. Horizontallasten von Geländern werden ebenfalls entsprechend der Nutzungsart der Gebäude unterschieden. 1. Es sind folgende Verkehrslasten anzusetzen: In Wohngebäuden p = 3,5 kN/m 2 (350 kp/m 2 ) In öffentlichen Gebäuden p = 5,0 kN/m 2 (500 kp/m 2 ) 2. Trittstufen ohne Setzstufen sind für eine Einzellast in ungünstigster Stellung zu bemessen: In Wohngebäuden F = 1,5 kN (150 kp) In öffentlichen Gebäuden F = 2,0 kN (200 kp) 3. In Höhe der Geländerholme sind horizontale Lasten anzunehmen: In Wohngebäuden F H = 0,5 kN (50 kp) In öffentlichen Gebäuden F H = 1,0 kN (100 kp) Lastannahmen 5 Gehbereich bei Wendeltreppen, Kreiswendel Mindestauftritt bei gewendelten Treppenläufen Gehbereich Gehbereich Gehbereich Nutzbare Treppenlaufbreite Handlaufseite Nutzbare Treppenlaufbreite Nutzbare Treppenlaufbreite 100 25 10 10 10 10 50 80 25 Handlauf Handlauf lichte Treppendurchgangshöhe 200 15 15 175 25 lichte Treppendurchgangshöhe 200 Nutzbare Treppenlaufbreite 90 36 36 18 ( 4 / 10 ) ( 4 / 10 ) ( 2 / 10 ) 80 24 40 16 Gehbereich Diagramm des Gehbereichs für gewendelte Treppen sowie für Treppen, die sich aus geraden und gewendelten Laufteilen zusammensetzen. Gehbereich bei Spindeltreppen Diagramm des Gehbereichs für Spindeltreppen u a s Steigungsverhältnisse Baurechtlich notwendige Treppen* Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen Baurechtlich notwendige Treppen* Sonstige Gebäude Kellertreppen Bodentreppen „nicht notwendige” Treppen* Geschäftshaus- Verordnung Versammlungsstätten- VO Versammlungsstätten mit Bühne Schulbau-Richtlinien Gaststätten-VO Krankenhäuser übliche Garten- und Freitreppen Steigung s Auftritt a [cm] [cm] 17 ± 3 28 (a + u 26) 17 28 21 21 (a + u 24) 17 28 17 28 16 30 17 28 17 28 17 29 14 - 16 30 * Notwendige Treppe ist der erste Rettungsweg für Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht zu ebener Erde liegen. +9 –5 +9 –2 +2 –3 Durchgangshöhe im Licht 200 cm Geländerhöhe 150 cm 90 / 100 / 110 cm h 115 cm 150 cm b 400 cm 5 cm 5 cm b > 400 cm Zeichnung nach DIN 18065 vereinfacht. Spindelseite Seite der schmalen Stufenenden 24 28 32 36 40 50 60 70 80 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 24 28 32 36 40 40 40 40 40 12 20 20 10 14 16 18 20 20 20 20 20 18 21 24 27 30 33 36 39 42 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 30 35 40 45 50 55 60 65 70 12 15 25 10 14 16 18 20 22 24 26 28 6 cm 6 cm 6 cm 6 cm h 90 / 100 / 110 cm 80 cm h 115 cm Tritt Spindel Spindel Spindel F H = Horizontallast I Tritt p = Verkehrslast F = Einzellast ( 3 / 10 ) ( 5 / 10 ) ( 2 / 10 ) ( 5 /10) ( 3 /10)( 2 /10) 3 10 cm 10 cm 15 cm 10 cm 15 cm 10 cm a a/2 a/2 a/2 a/2 12 15 15 12

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b1 = b2

nutzbare Treppenlaufbreite nutzbare TreppenlaufbreiteDie Treppenlaufbreite wird erst ab einem be-stimmten Mindestauftritt, insbesondere beiTreppen mit gewendelten Läufen berechnet. DieStufen dürfen in diesem Fall, z. B. bei Spindel-treppen zwar schmäler sein, die Laufbreite be-rechnet sich jedoch erst ab diesem Mindestauftritt.Gemäß DIN 18065/6.8 müssen Wendelstufen insonstigen Gebäuden an der inneren Begrenzungder nutzbaren Treppenlaufbreite einen Mindest-auftritt von 10 cm haben. In Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungenund innerhalb von Wohnungen liegt der Mindest-auftritt im Abstand von 15 cm von der innerenBergrenzung der nutzbaren Laufbreite bei 10 cm.Für Spindeltreppen wird hier kein Mindestauftrittfestgelegt. Gemäß Versammlungsstättenverordnung wird beigebogenen Treppen an der schmalsten Stelle einMindestauftritt von 23 cm verlangt.Der Abstand darf auf der Wandseite der Treppen-läufe und Treppenpodeste sowie auf der Seite derUmwehrung nicht mehr als 6 cm betragen.

Die nutzbare Treppenlaufbreite1

Baurechtlichnotwendige TreppenWohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Baurechtlichnotwendige TreppenWohngebäude mit mehrals zwei Wohnungen(bzw. mehr als 2 Geschossen) und in allen sonstigenGebäuden.

Ausnahme:Berlin und Hamburg

Hochhäuser

Schulen, Krankenhäuserund Theater

Versammlungsstätten-verordnungJe 150 auf den Rettungswegangewiesener Personen

Geschäftshaus-verordnung

Garagenverordnung

Baurechtlich nichtnotwendige Treppen

Mindest- Maximal-breite breite

0,80/0,90 m -

1,00 m -

1,10 m -

1,25 m -

1,20 m -

1,00 m 2,50 m

2,00 m 2,50 m

1,00 m -

0,50 m -

Treppenmaße, Regeln, Lastannahmen.Grundlegende gesetzliche Vorschriften für denTreppenbau sind in den Bauordnungen der Bundes-länder enthalten.

Diese allgemeinen Vorschriften werden durchspezielle Vorschriften für den einzelnen Anwen-dungsbereich baulicher Vorhaben, wie z.B. dieGeschäftshausverordnung, die Versammlungs-stätten-Verordnung, die Arbeitsstätten-Verordnungund andere ergänzt bzw. ausgestaltet.

Während diese Vorschriften vorwiegend maßlicheMindestanforderungen und Anforderungen an dieFeuerbeständigkeit definieren geben die hierzuerlassenen Richtlinien und Verwaltungsvorschriftenverbindliche Vorgaben, welche bei der Planung vonTreppen einzuhalten sind.

Diese Verwaltungsvorschriften, welche in derRegel auch noch einen gewissen Ermessensspiel-raum der zuständigen Behörde beinhalten könnennicht zuletzt aus diesem Grund nicht verbindlichund umfassend dargestellt werden. Im Einzelfall ist das zuständige Bauamt oder der für die Anwen-dung der jeweiligen Spezialvorschrift zuständigeTräger bzw. die zuständige Behörde zu befragen.

Auch die für den Treppenbau geltenden DIN-Normen sind aus den entsprechenden Anwen-dungsbereichen der Treppen (z.B.DIN 24530,24531, 24532, u.a.) und den Vorgaben für dieFertigung der Treppen (z.B. DIN 18000) abgeleitet.

Allgemeine, speziell für den Treppenbau ent-wickelte DIN-Norm ist die DIN 18065, welcheBegriffe zur Treppenklassifizierung, Treppen-konstruktion, Treppenbemaßung und Treppenaus-führung definiert, sowie Bemessungskriterien fürTreppen in den Gebäuden vorgibt, soweit für diesekeine Sondervorschriften bestehen.

Für die Treppen -Verkehrslasten ist die DIN 1055,Teil 3 verbindlich.

Die wichtigsten Parameter für die Planung vonTreppenanlagen sind die nutzbare Treppenlauf-breite, die Steigung und der Auftritt mithin dasSteigungsverhältnis sowie das Lichtraumprofil unddie Durchgangshöhe.

Im folgenden werden die Anforderungen unterZugrundelegung der jeweils anzuwendenden Vor-schrift dargestellt.Neben den eingangs erwähnten speziellen Vor-schriften aus dem Bereich der Nutzungsart derTreppe wird im wesentlichen auf die DIN 18065Bezug genommen.

Wie bereits erwähnt ist in jedem Einzelfall vor Aus-führung die zuständige Behörde zu konsultieren.

Das Steigungsverhältnis ist die Kombination ausAuftritt a und Steigungshöhe s innerhalb einesTreppenlaufes.Dieses Verhältnis ist maßgeblich für die Ergonomiebeim Begehen der Treppe und die Sicherheit, ins-besondere bei notwendigen Treppen.Zur Bestimmung des Auftrittes a ist v. a. beiTreppen mit gewendelten Läufen die Laufliniefestzulegen.Diese kann innerhalb eines sogenannten Geh-bereichs nach DIN 18065 Teil 9 gewählt werden.Die in den gesetzlichen Vorschriften gefordertenMindestauftritte beziehen sich auf die Lauflinie.Zusätzlich sollen Treppen ohne Setzstufen („offeneTreppen”) sowie Treppen mit Auftritten ≤ 26 cmeine Unterschneidung u von mindestens 3 cmaufweisen. Die nutzbare Podesttiefe muß mindestens dernutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen.

Die folgenden Treppenregeln geben Anhaltspunktefür günstige Steigungsverhältnisse:

1. Schrittmaß-Regel:SR = a + 2·s = 62 ± 3 cm

Die Schrittmaßregel ist sicherheitstechnischanwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cmund 26 cm, sowie Steigungen zwischen 14 und 19cm führt.

2. Sicherheits-Regel:RS = a + s = 46 ± 1 cm

3. Bequemlichkeits-Regel:RB = a - s ≤ 12 cm

Die vom Max-Planck-Institut für Arbeitsphysiologieermittelte Formel gibt den geringsten erforder-lichen Kraftaufwand beim Treppensteigen an.Hierbei wird jedoch die Schrittmaß-Regel nichtbeachtet.

Alle drei Treppenregeln werden bei einemSteigungs-/Auftrittsverhältnis 17/29 cm erfüllt.

Das Steigungsverhältnis2

Die lichte Durchgangshöhe, d. h. die Kopfhöhebeim Begehen von Treppen ist beim Durchgangunter Austritts- und Zwischenpodesten, bei mehr-läufigen übereinander angeordneten Treppen undbei durch das Gebäude bedingten Einschränkungen,wie z. B. Dachschrägen zu beachten. Sie soll nachDIN 18065/6.4 mindestens 2,0 m i. L. betragen.Seitliche Einschränkungen sind bei Treppen inWohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungenund bei baurechtlich nicht notwendigen Treppenmöglich. Siehe hierzu die folgenden Abbildungen.

Lichtraumprofil und Durchgangshöhe

Bei Treppen mit mehr als 4 - 5 Steigungen sindGeländer bzw. Handläufe vorzusehen.Geländer dienen als Sicherung. Handläufe sollendem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bietenund müssen so geformt sein, daß sie ein sicheresUmgreifen ermöglichen. Die Führung der Handläufe und die Anfänge bzw.Enden sind so zu gestalten, daß man bei Benutzungnicht hängen bleibt oder abgleitet.Nach der Bauordnung der Länder sind Geländer-höhen von mindestens 90 cm, nach den Arbeits-stättenrichtlinien von mindestens 1,0 m, beiAbsturzhöhen von mehr als 12 m von 1,10 mgemessen ab Stufenvorderkante vorgeschrieben.Die Höhenangaben beziehen sich auf die Geländer-brüstung, Handläufe sollen zwischen 80 und 115 cmhoch sein. Der lichte Abstand des Handlaufes von benach-barten Bauteilen (z. B. Pfosten und Wände) mußmindestens 5 cm betragen.Die Handläufe sind entsprechend der Stufenbreiteder Treppen einseitig, beidseitig, ggf. zusätzlichmittig anzuordnen.Entsprechend der Anordnung der Geländer überoder neben den Treppenläufen sind nach DIN18065/6.9 für baurechtlich notwendige Treppensonstiger Gebäude und für Treppen in Gebäuden,die Sonderbauverordnungen unterliegen, weitereAnforderungen gegeben. Die Unterkante von Geländern über demTreppenlauf ist so zu wählen, daß ein Würfel mitKantenlänge 15 cm nicht hindurchgeschobenwerden kann.Die Unterkante von Geländern neben demTreppenlauf ist so zu wählen, daß diese mit dergedachten Verbindungslinie durch den halbenAuftritt jeder Stufe zusammenfällt.Bei Geländern über Treppenpodesten darf dieUnterkante nicht mehr als 12 cm von derPodestfläche entfernt sein.

Geländerhöhen, Geländeranordnung4

Nach DIN 1055 Teil 3, welche die Lastannahmenfür Bauten regelt, werden im Bereich der TreppenVerkehrslasten und Einzellasten getrennt nach derNutzung der Treppen in Wohngebäuden und öffent-lichen Gebäuden unterschieden. Die für Treppen angegebenen Verkehrslasten ge-nügen für die Bemessung der einzelnen Stufen nur,wenn die konstruktive Gestaltung der Treppe einehinreichende Lastverteilung gewährleistet, z. B.durch Verbindung der einzelnen Treppenstufendurch Setzstufen oder durch Auflagern der Stufenauf einer von Podest zu Podest oder in die Treppen-hauswände eingespannten Platte u. ä..Ist dies nicht der Fall, so ist bei Treppenstufen vonTreppen in Wohngebäuden eine Einzellast von 1,5 kN (150 kp) und bei Treppenstufen von Treppenin öffentlichen Gebäuden eine solche von 2 kN (200 kp)in ungünstigster Laststellung anzunehmen.Bei auskragenden Stufen ist außerdem nachzu-weisen, daß ihre in der Rechnung vorausgesetztevolle Einspannung in den Treppenhauswänden oderder Wange auch wirklich aufgenommen werdenkann.An Stellen, wo z. B. unter Treppenfenstern die zurnotwendigen Einspannung erforderliche Auflast des Treppenhausmauerwerks fehlt, muß durch ge-eignete konstruktive Maßnahmen (z. B. Randträger)die erforderliche Einspannung der Kragtreppe ge-sichert werden.Bei Treppen, bei denen mit besonders großenEinzellasten zu rechnen ist (z. B. Fabrikgebäude,Warenhäusern), sind Stufen ohne ausreichendeLastverteilung unzulässig.Horizontallasten von Geländern werden ebenfallsentsprechend der Nutzungsart der Gebäudeunterschieden.

1. Es sind folgende Verkehrslasten anzusetzen:

In Wohngebäuden p = 3,5 kN/m

2

(350 kp/m2

)

In öffentlichen Gebäudenp = 5,0 kN/m

2

(500 kp/m2

)

2. Trittstufen ohne Setzstufen sind für eineEinzellast in ungünstigster Stellung zu bemessen:

In Wohngebäuden F = 1,5 kN (150 kp)

In öffentlichen GebäudenF = 2,0 kN (200 kp)

3. In Höhe der Geländerholme sind horizontaleLasten anzunehmen:

In Wohngebäuden FH = 0,5 kN (50 kp)

In öffentlichen GebäudenFH = 1,0 kN (100 kp)

Lastannahmen5

Gehbereich bei Wendeltreppen, Kreiswendel

Mindestauftritt bei gewendelten Treppenläufen

Gehbereich

Gehbereich

Gehbereich

Nutzbare Treppenlaufbreite

Han

dlau

fsei

te

Nutzbare Treppenlaufbreite

Nutzbare Treppenlaufbreite

≥ 100≤ 25

≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10

≥ 50≥ 80

≤ 25

Handlauf Handlauf

licht

e Tr

eppe

ndur

chga

ngsh

öhe

≥20

0

≤15

≤15

≥17

5≤

25

licht

e Tr

eppe

ndur

chga

ngsh

öhe

≥20

0

Nutzbare Treppenlaufbreite

90

3636

18(4 /1

0 )(4 /1

0 )(2 /1

0 )

80

2440

16

Gehbereich

Diagramm des Gehbereichs für gewendelte Treppensowie für Treppen, die sich aus geraden und gewendeltenLaufteilen zusammensetzen.

Gehbereich bei Spindeltreppen Diagramm des Gehbereichs für Spindeltreppen

u a s

Steigungsverhältnisse

Baurechtlichnotwendige Treppen*Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Baurechtlichnotwendige Treppen*Sonstige Gebäude

KellertreppenBodentreppen„nicht notwendige”Treppen*

Geschäftshaus-VerordnungVersammlungsstätten-VOVersammlungsstättenmit BühneSchulbau-RichtlinienGaststätten-VOKrankenhäuser

üblicheGarten- und Freitreppen

Steigung s Auftritt a[cm] [cm]

17 ± 3 28

(a + u ≥ 26)

17 28

≤ 21 ≥ 21(a + u ≥ 24)

≤ 17 ≥ 28

≤ 17 ≥ 28

≤ 16 ≥ 30≤ 17 ≥ 28≤ 17 ≥ 28≤ 17 ≥ 29

14 - 16 ≥ 30

* Notwendige Treppe ist der erste Rettungsweg für Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht zu ebenerErde liegen.

+ 9– 5

+ 9– 2

+ 2– 3

Dur

chga

ngsh

öhe

im L

icht

≥20

0 cm

Gel

ände

rhöh

e

≤ 150 cm

90 /

100

/ 110

cm

≤h

≤11

5 cm

150 cm ≤ b ≤ 400 cm

≥ 5 cm ≥ 5 cm

b > 400 cm

Zeichnung nach DIN 18065 vereinfacht.

Spindelseite

Seite der schmalen Stufenenden

24

28

32

36

40

50

60

70

80

50

60

70

80

90

100

110

120

130

140

24

28

32

36

40

40

40

40

40

12

20 2010

14

16

18

20

20

20

20

20

18

21

24

27

30

33

36

39

42

50

60

70

80

90

100

110

120

130

140

30

35

40

45

50

55

60

65

70

12

15 2510

14

16

18

20

22

24

26

28

≤ 6 cm ≤ 6 cm ≤ 6 cm ≤ 6 cm

h ≥

90 /

100

/ 110

cm

80 c

m ≤

h ≤

115

cm

Tritt

Spi

ndel

Spi

ndel

Spi

ndel

FH = Horizontallast

ITritt

p = Verkehrslast F = Einzellast

(3 /10 )

(5 /10 )

(2 /10 )

(5/10)(3/10)(2/10)

3

≥ 10 cm≥ 10 cm

15 cm

≥ 10 cm

15 cm

≥ 10 cm

a

a/2a/2

a/2a/2

≤12

15

15

≤12