Plakat Treppenmasze
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b1 = b2
nutzbare Treppenlaufbreite nutzbare TreppenlaufbreiteDie Treppenlaufbreite wird erst ab einem be-stimmten Mindestauftritt, insbesondere beiTreppen mit gewendelten Läufen berechnet. DieStufen dürfen in diesem Fall, z. B. bei Spindel-treppen zwar schmäler sein, die Laufbreite be-rechnet sich jedoch erst ab diesem Mindestauftritt.Gemäß DIN 18065/6.8 müssen Wendelstufen insonstigen Gebäuden an der inneren Begrenzungder nutzbaren Treppenlaufbreite einen Mindest-auftritt von 10 cm haben. In Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungenund innerhalb von Wohnungen liegt der Mindest-auftritt im Abstand von 15 cm von der innerenBergrenzung der nutzbaren Laufbreite bei 10 cm.Für Spindeltreppen wird hier kein Mindestauftrittfestgelegt. Gemäß Versammlungsstättenverordnung wird beigebogenen Treppen an der schmalsten Stelle einMindestauftritt von 23 cm verlangt.Der Abstand darf auf der Wandseite der Treppen-läufe und Treppenpodeste sowie auf der Seite derUmwehrung nicht mehr als 6 cm betragen.
Die nutzbare Treppenlaufbreite1
Baurechtlichnotwendige TreppenWohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Baurechtlichnotwendige TreppenWohngebäude mit mehrals zwei Wohnungen(bzw. mehr als 2 Geschossen) und in allen sonstigenGebäuden.
Ausnahme:Berlin und Hamburg
Hochhäuser
Schulen, Krankenhäuserund Theater
Versammlungsstätten-verordnungJe 150 auf den Rettungswegangewiesener Personen
Geschäftshaus-verordnung
Garagenverordnung
Baurechtlich nichtnotwendige Treppen
Mindest- Maximal-breite breite
0,80/0,90 m -
1,00 m -
1,10 m -
1,25 m -
1,20 m -
1,00 m 2,50 m
2,00 m 2,50 m
1,00 m -
0,50 m -
Treppenmaße, Regeln, Lastannahmen.Grundlegende gesetzliche Vorschriften für denTreppenbau sind in den Bauordnungen der Bundes-länder enthalten.
Diese allgemeinen Vorschriften werden durchspezielle Vorschriften für den einzelnen Anwen-dungsbereich baulicher Vorhaben, wie z.B. dieGeschäftshausverordnung, die Versammlungs-stätten-Verordnung, die Arbeitsstätten-Verordnungund andere ergänzt bzw. ausgestaltet.
Während diese Vorschriften vorwiegend maßlicheMindestanforderungen und Anforderungen an dieFeuerbeständigkeit definieren geben die hierzuerlassenen Richtlinien und Verwaltungsvorschriftenverbindliche Vorgaben, welche bei der Planung vonTreppen einzuhalten sind.
Diese Verwaltungsvorschriften, welche in derRegel auch noch einen gewissen Ermessensspiel-raum der zuständigen Behörde beinhalten könnennicht zuletzt aus diesem Grund nicht verbindlichund umfassend dargestellt werden. Im Einzelfall ist das zuständige Bauamt oder der für die Anwen-dung der jeweiligen Spezialvorschrift zuständigeTräger bzw. die zuständige Behörde zu befragen.
Auch die für den Treppenbau geltenden DIN-Normen sind aus den entsprechenden Anwen-dungsbereichen der Treppen (z.B.DIN 24530,24531, 24532, u.a.) und den Vorgaben für dieFertigung der Treppen (z.B. DIN 18000) abgeleitet.
Allgemeine, speziell für den Treppenbau ent-wickelte DIN-Norm ist die DIN 18065, welcheBegriffe zur Treppenklassifizierung, Treppen-konstruktion, Treppenbemaßung und Treppenaus-führung definiert, sowie Bemessungskriterien fürTreppen in den Gebäuden vorgibt, soweit für diesekeine Sondervorschriften bestehen.
Für die Treppen -Verkehrslasten ist die DIN 1055,Teil 3 verbindlich.
Die wichtigsten Parameter für die Planung vonTreppenanlagen sind die nutzbare Treppenlauf-breite, die Steigung und der Auftritt mithin dasSteigungsverhältnis sowie das Lichtraumprofil unddie Durchgangshöhe.
Im folgenden werden die Anforderungen unterZugrundelegung der jeweils anzuwendenden Vor-schrift dargestellt.Neben den eingangs erwähnten speziellen Vor-schriften aus dem Bereich der Nutzungsart derTreppe wird im wesentlichen auf die DIN 18065Bezug genommen.
Wie bereits erwähnt ist in jedem Einzelfall vor Aus-führung die zuständige Behörde zu konsultieren.
Das Steigungsverhältnis ist die Kombination ausAuftritt a und Steigungshöhe s innerhalb einesTreppenlaufes.Dieses Verhältnis ist maßgeblich für die Ergonomiebeim Begehen der Treppe und die Sicherheit, ins-besondere bei notwendigen Treppen.Zur Bestimmung des Auftrittes a ist v. a. beiTreppen mit gewendelten Läufen die Laufliniefestzulegen.Diese kann innerhalb eines sogenannten Geh-bereichs nach DIN 18065 Teil 9 gewählt werden.Die in den gesetzlichen Vorschriften gefordertenMindestauftritte beziehen sich auf die Lauflinie.Zusätzlich sollen Treppen ohne Setzstufen („offeneTreppen”) sowie Treppen mit Auftritten ≤ 26 cmeine Unterschneidung u von mindestens 3 cmaufweisen. Die nutzbare Podesttiefe muß mindestens dernutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen.
Die folgenden Treppenregeln geben Anhaltspunktefür günstige Steigungsverhältnisse:
1. Schrittmaß-Regel:SR = a + 2·s = 62 ± 3 cm
Die Schrittmaßregel ist sicherheitstechnischanwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cmund 26 cm, sowie Steigungen zwischen 14 und 19cm führt.
2. Sicherheits-Regel:RS = a + s = 46 ± 1 cm
3. Bequemlichkeits-Regel:RB = a - s ≤ 12 cm
Die vom Max-Planck-Institut für Arbeitsphysiologieermittelte Formel gibt den geringsten erforder-lichen Kraftaufwand beim Treppensteigen an.Hierbei wird jedoch die Schrittmaß-Regel nichtbeachtet.
Alle drei Treppenregeln werden bei einemSteigungs-/Auftrittsverhältnis 17/29 cm erfüllt.
Das Steigungsverhältnis2
Die lichte Durchgangshöhe, d. h. die Kopfhöhebeim Begehen von Treppen ist beim Durchgangunter Austritts- und Zwischenpodesten, bei mehr-läufigen übereinander angeordneten Treppen undbei durch das Gebäude bedingten Einschränkungen,wie z. B. Dachschrägen zu beachten. Sie soll nachDIN 18065/6.4 mindestens 2,0 m i. L. betragen.Seitliche Einschränkungen sind bei Treppen inWohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungenund bei baurechtlich nicht notwendigen Treppenmöglich. Siehe hierzu die folgenden Abbildungen.
Lichtraumprofil und Durchgangshöhe
Bei Treppen mit mehr als 4 - 5 Steigungen sindGeländer bzw. Handläufe vorzusehen.Geländer dienen als Sicherung. Handläufe sollendem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bietenund müssen so geformt sein, daß sie ein sicheresUmgreifen ermöglichen. Die Führung der Handläufe und die Anfänge bzw.Enden sind so zu gestalten, daß man bei Benutzungnicht hängen bleibt oder abgleitet.Nach der Bauordnung der Länder sind Geländer-höhen von mindestens 90 cm, nach den Arbeits-stättenrichtlinien von mindestens 1,0 m, beiAbsturzhöhen von mehr als 12 m von 1,10 mgemessen ab Stufenvorderkante vorgeschrieben.Die Höhenangaben beziehen sich auf die Geländer-brüstung, Handläufe sollen zwischen 80 und 115 cmhoch sein. Der lichte Abstand des Handlaufes von benach-barten Bauteilen (z. B. Pfosten und Wände) mußmindestens 5 cm betragen.Die Handläufe sind entsprechend der Stufenbreiteder Treppen einseitig, beidseitig, ggf. zusätzlichmittig anzuordnen.Entsprechend der Anordnung der Geländer überoder neben den Treppenläufen sind nach DIN18065/6.9 für baurechtlich notwendige Treppensonstiger Gebäude und für Treppen in Gebäuden,die Sonderbauverordnungen unterliegen, weitereAnforderungen gegeben. Die Unterkante von Geländern über demTreppenlauf ist so zu wählen, daß ein Würfel mitKantenlänge 15 cm nicht hindurchgeschobenwerden kann.Die Unterkante von Geländern neben demTreppenlauf ist so zu wählen, daß diese mit dergedachten Verbindungslinie durch den halbenAuftritt jeder Stufe zusammenfällt.Bei Geländern über Treppenpodesten darf dieUnterkante nicht mehr als 12 cm von derPodestfläche entfernt sein.
Geländerhöhen, Geländeranordnung4
Nach DIN 1055 Teil 3, welche die Lastannahmenfür Bauten regelt, werden im Bereich der TreppenVerkehrslasten und Einzellasten getrennt nach derNutzung der Treppen in Wohngebäuden und öffent-lichen Gebäuden unterschieden. Die für Treppen angegebenen Verkehrslasten ge-nügen für die Bemessung der einzelnen Stufen nur,wenn die konstruktive Gestaltung der Treppe einehinreichende Lastverteilung gewährleistet, z. B.durch Verbindung der einzelnen Treppenstufendurch Setzstufen oder durch Auflagern der Stufenauf einer von Podest zu Podest oder in die Treppen-hauswände eingespannten Platte u. ä..Ist dies nicht der Fall, so ist bei Treppenstufen vonTreppen in Wohngebäuden eine Einzellast von 1,5 kN (150 kp) und bei Treppenstufen von Treppenin öffentlichen Gebäuden eine solche von 2 kN (200 kp)in ungünstigster Laststellung anzunehmen.Bei auskragenden Stufen ist außerdem nachzu-weisen, daß ihre in der Rechnung vorausgesetztevolle Einspannung in den Treppenhauswänden oderder Wange auch wirklich aufgenommen werdenkann.An Stellen, wo z. B. unter Treppenfenstern die zurnotwendigen Einspannung erforderliche Auflast des Treppenhausmauerwerks fehlt, muß durch ge-eignete konstruktive Maßnahmen (z. B. Randträger)die erforderliche Einspannung der Kragtreppe ge-sichert werden.Bei Treppen, bei denen mit besonders großenEinzellasten zu rechnen ist (z. B. Fabrikgebäude,Warenhäusern), sind Stufen ohne ausreichendeLastverteilung unzulässig.Horizontallasten von Geländern werden ebenfallsentsprechend der Nutzungsart der Gebäudeunterschieden.
1. Es sind folgende Verkehrslasten anzusetzen:
In Wohngebäuden p = 3,5 kN/m
2
(350 kp/m2
)
In öffentlichen Gebäudenp = 5,0 kN/m
2
(500 kp/m2
)
2. Trittstufen ohne Setzstufen sind für eineEinzellast in ungünstigster Stellung zu bemessen:
In Wohngebäuden F = 1,5 kN (150 kp)
In öffentlichen GebäudenF = 2,0 kN (200 kp)
3. In Höhe der Geländerholme sind horizontaleLasten anzunehmen:
In Wohngebäuden FH = 0,5 kN (50 kp)
In öffentlichen GebäudenFH = 1,0 kN (100 kp)
Lastannahmen5
Gehbereich bei Wendeltreppen, Kreiswendel
Mindestauftritt bei gewendelten Treppenläufen
Gehbereich
Gehbereich
Gehbereich
Nutzbare Treppenlaufbreite
Han
dlau
fsei
te
Nutzbare Treppenlaufbreite
Nutzbare Treppenlaufbreite
≥ 100≤ 25
≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10
≥ 50≥ 80
≤ 25
Handlauf Handlauf
licht
e Tr
eppe
ndur
chga
ngsh
öhe
≥20
0
≤15
≤15
≥17
5≤
25
licht
e Tr
eppe
ndur
chga
ngsh
öhe
≥20
0
Nutzbare Treppenlaufbreite
90
3636
18(4 /1
0 )(4 /1
0 )(2 /1
0 )
80
2440
16
Gehbereich
Diagramm des Gehbereichs für gewendelte Treppensowie für Treppen, die sich aus geraden und gewendeltenLaufteilen zusammensetzen.
Gehbereich bei Spindeltreppen Diagramm des Gehbereichs für Spindeltreppen
u a s
Steigungsverhältnisse
Baurechtlichnotwendige Treppen*Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Baurechtlichnotwendige Treppen*Sonstige Gebäude
KellertreppenBodentreppen„nicht notwendige”Treppen*
Geschäftshaus-VerordnungVersammlungsstätten-VOVersammlungsstättenmit BühneSchulbau-RichtlinienGaststätten-VOKrankenhäuser
üblicheGarten- und Freitreppen
Steigung s Auftritt a[cm] [cm]
17 ± 3 28
(a + u ≥ 26)
17 28
≤ 21 ≥ 21(a + u ≥ 24)
≤ 17 ≥ 28
≤ 17 ≥ 28
≤ 16 ≥ 30≤ 17 ≥ 28≤ 17 ≥ 28≤ 17 ≥ 29
14 - 16 ≥ 30
* Notwendige Treppe ist der erste Rettungsweg für Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht zu ebenerErde liegen.
+ 9– 5
+ 9– 2
+ 2– 3
Dur
chga
ngsh
öhe
im L
icht
≥20
0 cm
Gel
ände
rhöh
e
≤ 150 cm
90 /
100
/ 110
cm
≤h
≤11
5 cm
150 cm ≤ b ≤ 400 cm
≥ 5 cm ≥ 5 cm
b > 400 cm
Zeichnung nach DIN 18065 vereinfacht.
Spindelseite
Seite der schmalen Stufenenden
24
28
32
36
40
50
60
70
80
50
60
70
80
90
100
110
120
130
140
24
28
32
36
40
40
40
40
40
12
20 2010
14
16
18
20
20
20
20
20
18
21
24
27
30
33
36
39
42
50
60
70
80
90
100
110
120
130
140
30
35
40
45
50
55
60
65
70
12
15 2510
14
16
18
20
22
24
26
28
≤ 6 cm ≤ 6 cm ≤ 6 cm ≤ 6 cm
h ≥
90 /
100
/ 110
cm
80 c
m ≤
h ≤
115
cm
Tritt
Spi
ndel
Spi
ndel
Spi
ndel
FH = Horizontallast
ITritt
p = Verkehrslast F = Einzellast
(3 /10 )
(5 /10 )
(2 /10 )
(5/10)(3/10)(2/10)
3
≥ 10 cm≥ 10 cm
15 cm
≥ 10 cm
15 cm
≥ 10 cm
a
a/2a/2
a/2a/2
≤12
15
15
≤12