Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt! · 2017. 11. 29. · Verlauf Persönlichkeitsrechte in...
Transcript of Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt! · 2017. 11. 29. · Verlauf Persönlichkeitsrechte in...
1
Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt! Rechtsfragen und Herausforderungen der Projektarbeit in „Digitalien“
Martin Müsgens Referent EU-Projekt klicksafe Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Kick-Off-Veranstaltung für Strategische Partnerschaften zwischen Schulen (Leitaktion 2) 02.10.2015 Für die Weitergabe an die Teilnehmenden urheberrechtlich bereinigte Version
klicksafe/ Fotoagentur FOX / Uwe Völkner
Verlauf
Persönlichkeitsrechte in „Digitalien“
Das Urheberrecht in „Digitalien“
Freie Inhalte: Creative Commons und Co.
Datenschutz in „Digitalien“
Unterstützungsangebote
Fragen und Diskussion
2
Das Recht am eigenen Bild (§§ 22 und 23 KunstUrhG)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet
und zur Schau gestellt werden:
• Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
• Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk
neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
• Bilder von Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben;
• Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/ (Stand: 29.09.15)
Sonderregelungen für Fotos mit Minderjährigen
• Unter 18-Jährige: hier haben Eltern/Erziehungsberechtigte
bei Veröffentlichungen mitzuentscheiden
• Bis 7 Jahre: Erziehungsberechtigte sind allein entscheidungsbefugt
• Zwischen acht und 17 Jahren: abhängig von Einwicklungsstand / Einsichtsfähigkeit
des Kindes muss das Kind neben den Erziehungsberechtigten ggf. ebenfalls
zustimmen („Doppelzuständigkeit“)
• Faustregel: Einsichtsfähigkeit in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres
• Unklar ist, ob Erziehungsberechtigte in diesen Fällen generell zustimmen
müssen
• Nach Meinung einiger Juristen reicht das Einverständnis des Jugendlichen aus,
solange die Erziehungsberechtigten nicht aktiv widersprechen
• Tipp: Sicherheitshalber Einverständnis vor Veröffentlichung von Kindern
und Erziehungsberechtigen einholen
Quelle: in Anlehnung an “Datenschutz im (mobilen) Internet”, www.klicksafe.de/materiailen Stand: 29.09.15)
Mustertext für Einwilligung zur Verwendung von Personenfotos und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern
Quelle: www.lehrer-online.de/einwilligung-schueler.php (Stand: 30.09.15)
Verlauf
Persönlichkeitsrechte in „Digitalien“
Das Urheberrecht in „Digitalien“
Freie Inhalte: Creative Commons und Co.
Datenschutz in „Digitalien“
Unterstützungsangebote
Fragen und Diskussion
6
Das Urheberrechtsgesetz: § 15 Allgemeines (UrhG)
• Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu
verwerten.
1. Vervielfältigungsrecht (§ 16)
2. Verbreitungsrecht (§ 17)
3. Ausstellungsrecht (§ 18)
• Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form
öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
1. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)
2. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)
3. (…)
Quelle: www.gesetze-im-internet.de/urhg (12.11.2014)
Was ist öffentlich? § 15 Abs. 3 (UrhG) • Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie
für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist.
• Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht
mit demjenigen, der das Werk verwertet,
oder mit den anderen Personen, denen
das Werk in unkörperlicher Form
wahrnehmbar oder zugänglich gemacht
wird, durch persönliche Beziehungen
verbunden ist.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de/urhg und www.klicksafe.de/irights ; David Pachali „Urheberrecht für Lernende: Häufige Fragen und Antworten” (30.09.2015)
David Pachali, irights.info: „Urheberrechtlich betrachtet kommt es in erster Linie darauf an, ob die Teilnehmer
einer Veranstaltung durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden
sind. Bei einem kleinen Seminar ist das gut möglich, bei einer Vorlesung ist es sehr
unwahrscheinlich“.
Urheberrecht und Schulveranstaltungen
„Um eine Schulveranstaltung handelt es sich, wenn die Schule bzw. der Klassenlehrer zu ihr einlädt und sich die Veranstaltung nur an einen begrenzten Kreis von Personen richtet. Möglich ist daher etwa eine Veranstaltung, zu der die Eltern einer Klasse, einer Jahrgangsstufe oder auch jahrgangsstufenübergreifend eingeladen werden. Externe, also Freunde und Bekannte, die nicht mit der Schule verbunden sind, dürfen allerdings nicht eingeladen werden, da es sich dann nicht mehr um eine Schulveranstaltung handelt.“ Auszug klicksafe-Handreichung „Elternabende Computerspiele“, S. 49-51 Download Handreichung unter: www.klicksafe.de/elternarbeit
Mythos: Mit Quellenangabe ist alles ein Zitat – Regeln für richtiges Zitieren • Jedes Zitat muss einen Zweck erfüllen
(keine Ausschmückung eigener Werke)
• Zitat muss kenntlich gemacht werden
• Der übernommene Inhalt muss unverändert bleiben
• Das Zitat darf nicht über einen zweckmäßigen Umfang hinausgehen
• Zitieren nur aus veröffentlichten Werken
Quelle: www.klicksafe.de/irights ; Matthias Spielkamp „Zitieren im WWW – Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet“ (12.11.2014)
„…“
Spezialfall Schülerzeitung?
Quelle: klicksafe und iRights.info, Fremde Inhalte auf eigenen Seiten, Matthias Spielkamp, www.klicksafe.de/irights
Fazit: Das Urheberrecht in „Digitalien“
Grundsätzlich gilt:
• Fast alle Inhalte im WWW sind urheberrechtlich geschützt
(auch ohne ©-Hinweis)
• „Teilen“ darf man geschützte und nicht selbst erstellte
Inhalte nur im engen Freundes- und Familienkreis
• Wer fremde und geschützte Inhalte darüber hinaus veröffentlichen und
weitergeben will, muss den Rechteinhaber/Urheber fragen, sei es
• ein geschütztes Bild oder Logo auf der eigenen Homepage oder einem Poster
• das Hochladen von Filmen auf Videoportalen (z. B. YouTube)
• die Nutzung geschützter Musik in Filmen
• oder die Weitergabe von Dateien an Dritte
• Wer nicht fragt, riskiert Abmahnungen, Klagen oder sogar strafrechtliche
Verfolgung
Vorsicht Entspannung: Das kleine Quiz zum Urheberrecht
Diebstahl
Lizenz
Eigentum
Nutzungsrechte
Werk
Urheber
Nutzt man ein Werk ohne Erlaubnis, ist das:
Die Erlaubnis, ein Werk zu kopieren, zu vervielfältigen usw. nennt man:
Ein Werk wird vom Gesetz geschützt, denn man versteht es als geistiges:
Wenn er möchte, vergibt der Urheber für sein Werk:
Das, was der Urheber erfunden hat, nennt man:
Derjenige, der Texte, Filme, Bilder oder Musik erfunden hat, ist der:
Nutzungsrechte Lizenz
Eigentum
Diebstahl Urheber
Werk
Verlauf
Persönlichkeitsrechte in „Digitalien“
Das Urheberrecht in „Digitalien“
Freie Inhalte: Creative Commons und Co.
Datenschutz in „Digitalien“
Unterstützungsangebote
Fragen und Diskussion
14
Freie Inhalte: Open Content, Creative Commons und Co. Die Alternative zum Selbermachen
Quelle: klicksafe und iRights.info, Broschüre “Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt!”, Dr. Till Kreutzer
• Vorsicht: „Frei“ kann falsche Vorstellungen wecken
• Auch bei Open Content sind Urheberrechte und
bestimmte Auflagen zu beachten, u. a.
• Nennung des Urhebers
• Angabe der Quelle
Vorteile von Open Content:
• Verwendung ohne Rücksprache mit dem Urheber
• Filterung nach Lizenzart (zum Beispiel Bearbeitung und
kommerzielle Nutzung erlaubt)
• Kostenloser Zugriff auf Millionen Bilder, Videos und Musikstücke
Creative Commons – Die Rechtemodule
Icon Kürzel Name des Moduls Kurzerklärung
by Namensnennung Der Name des Autors muss genannt werden.
nc Nicht kommerziell (Non-Commercial)
Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird.
nd Keine Bearbeitung (No Derivatives)
Das Werk darf nicht verändert werden.
sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike)
Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons (Stand: 01.10.15)
Creative Commons – Die Lizenzen
Quelle: in Anlehnung an http://de.creativecommons.org/was-ist-cc (Stand: 01.10.15)
Icon Kurzform Vollständige Bezeichnung Lizenzbedingungen
unported portiert
by Namensnennung 4.0 3.0
by-nd Namensnennung, keine Bearbeitung 4.0 3.0
by-nc Namensnennung, nicht kommerziell 4.0 3.0
by-nc-nd Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung
4.0 3.0
by-nc-sa Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
4.0 3.0
by-sa Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
4.0 3.0
Beispiele für freie Inhalte im Internet
• Bildersuche bei Google (unter Bildersuche – Suchoptionen –
Nutzungsrechte)
• Bilder und Inhalte der Wikipedia
• Freie Cliparts unter www.openclipart.org
• Freie Musik: www.ccmixter.org
• Tipp: Sicherheitshalber Lizenzangabe des Inhalts genau prüfen (so
möglich auch auf der Seite, auf der der Inhalt zunächst
veröffentlicht wurde)
Beispiel Quellenangabe bei Verwendung freier Inhalte (Print und Online)
Bildquelle Print-Produkt: Fotograf Rdikeman , veröffentlicht in der englischsprachigen Wikipedia (https://en.wikipedia.org/wiki/File:Football_iu_1996.jpg); Foto lizenziert unter der CC-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 unported, https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en (Stand: 05.10.15)
Bildquelle Internet-Verwendung: Fotograf Rdikeman in English language Wikipedia; Foto lizenziert unter der CC-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 unported, (Stand: 05.10.2015)
Weitere Informationen unter: www.klicksafe.de/irights Text 2 „Fremde Inhalte auf eigenen Seiten“, Matthias Spielkamp, iRights.info
Verlauf
Persönlichkeitsrechte in „Digitalien“
Das Urheberrecht in „Digitalien“
Freie Inhalte: Creative Commons und Co.
Datenschutz in „Digitalien“
Unterstützungsangebote
Fragen und Diskussion
20
Vorbild-Funktion
Selbstdarstellung in Digitalien – Spagat zwischen Authentizität und Privatsphäre
Digitale Selbstdarstellung
Authentizität Privatsphäre
www.klicksafe.de/materialien
klicksafe-Materialien zum Thema „Privatsphäre und Datenschutz“
www.klicksafe.de/irights
www.klicksafe.de/quiz
klicksafe-Unterrichtsmodul „Ich bin öffentlich ganz privat“
klicksafe-Unterrichtsmodul „Ich bin öffentlich ganz privat“
Verlauf
Einleitung
Das Urheberrecht in „Digitalien“
Freie Inhalte: Creative Commons und Co.
Persönlichkeitsrechte in „Digitalien“
Datenschutz in „Digitalien“
Unterstützungsangebote
Fragen und Diskussion
25
klicksafe – Mehr Sicherheit im Internet durch Medienkompetenz
Information Melden
internet-beschwerdestelle.de
Beratung
klicksafe – EU-Partner und -Netzwerk
Abb.: Screenshot www.klicksafe.de/ueber-klicksafe/netzwerk-europa/eu-partner (Stand: 01.10.15)
Weitere Texte der fortlaufenden Themenreihe zu „Rechtsfragen im Netz“ von klicksafe und iRights.info finden sich unter www.klicksafe.de/irights und www.irights.info.
Texte der Themenreihe:
• Datenschutz in Sozialen Netzwerken –
Meine Daten gehören mir
• Urheber- und Persönlichkeitsrechte in
Sozialen Netzwerken
• Urheberrecht für Lernende
• Fremde Inhalte auf eigenen Seiten
• Handys an Schulen
Themenreihe klicksafe – iRights.info zu „Rechtsfragen im Netz“
Planungshilfen für Elternabende, Elternkurse und Schulungen von Referenten
Referentenverzeichnis für Elternabende: www.klicksafe.de/elternarbeit
klicksafe in weiteren Sprachen: Inhalte in Arabisch, Türkisch und Russisch
www.klicksafe.de/tuerkce
www.klicksafe.de/russkij
www.klicksafe.de/araby
klicksafe-Unterrichtsmaterialien
Download und Bestellung über:
www.klicksafe.de/materialien
www.lfm-nrw.de/publikationen
klicksafe-Flyer und Materialien
Ein Besuch bei www.klicksafe.de
Abb.: Screenshot www.klicksafe.de (Stand: 01.10.15)
Handysektor – Frische Infos zu Apps, Smartphones, Tablets
Abb.: Screenshot www.handysektor.de (Stand: 01.10.15)
Internet-ABC – www.internet-abc.de
Abb.: Screenshot www.internet-abc.de (Stand: 01.10.15)
iRights.info – Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt
Abb.: Screenshot www.irights.info (Stand: 01.10.15)
Medienpädagogik Praxisblog
Abb.: Screenshot www.medienpaedagogik-praxis.de (Stand: 01.10.15)
Verlauf
Einleitung
Das Urheberrecht in „Digitalien“
Freie Inhalte: Creative Commons und Co.
Persönlichkeitsrechte in „Digitalien“
Datenschutz in „Digitalien“
Unterstützungsangebote
Fragen und Diskussion
39
Das Safer Internet Programm unterstützt Safer Internet Centres in 27 europäischen Ländern mit der Zielsetzung, bei Kindern, Eltern und Lehrern die Medienkompetenz und Sensibilisierung für Gefahren im Internet zu fördern, Kindern und Jugendlichen eine telefonische Beratungsstelle zu Online-Problemen anzubieten sowie Internet-Nutzern Meldestellen für illegale Inhalte zur Verfügung zu stellen. In Deutschland wird das Safer Internet Programm durch den Verbund Safer Internet DE umgesetzt. Diesem gehören folgende Institutionen an:
Information:
www.klicksafe.de
Beratung:
www.nummergegenkummer.de
Melden:
www.jugendschutz.net www.internet-beschwerdestelle.de