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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Neuerungen im Arbeitsrecht 2016Ergebnisse des „Arbeitsmarktgipfels“
Dr. Jens Winter
Dr. Christoph Wolf
CMS Business Breakfast
Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
CMS - Überall in Europa
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Facts & Figures
59 Büros
33 Länder:
In Europa
Albanien, Belgien, Bosnien-
Herzegowina, Bulgarien,
Deutschland, England,
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Republik, Türkei, Ungarn,
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Außerhalb Europas
Algerien, Brasilien, China
Marokko, Oman, VAE
> 800 Partner
> 3.000 Juristen
> 5.500 Mitarbeiter
Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Übersicht
Änderungen Mindestanforderung Dienstzettel
Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“
Gesetzliche Regelungen zu All-In-Klauseln
Neuregelungen Konkurrenzklausel
Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter
Ausbildungskostenrückersatz
Änderungen Arbeitszeitrecht
Änderungen bei der Elternteilzeit
Geringfügige Änderungen im Betriebspensionsrecht
ACHTUNG: Die meisten Neuregelungen treten bereits am 1.1.2016 in
Kraft! (keine Übergangsbestimmungen)
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Änderungen Mindestanforderung
Dienstzettel /Arbeitsvertrag
Schriftliche Aufzeichnung des
Inhalts des Arbeitsvertrages
(Geltende Fassung)
§ 2 AVRAG (1) …
(2) Der Dienstzettel hat folgende
Angaben zu enthalten:
1. bis 8. …
9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -
lohn, weitere Entgeltbestandteile
wie zB Sonderzahlungen),
Fälligkeit des Entgelts,
10. bis 13. …
Schriftliche Aufzeichnung des
Inhalts des Arbeitsvertrages
(Vorgeschlagene Fassung)
§ 2 AVRAG (1) …
(2) Der Dienstzettel hat folgende
Angaben zu enthalten:
1. bis 8. …
9. die betragsmäßige Höhe des
Grundgehalts oder -lohns,
weitere Entgeltbestandteile wie
z.B. Sonderzahlungen,
Fälligkeit des Entgelts,
10. bis 13. …
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Änderungen Mindestanforderung
Dienstzettel /Arbeitsvertrag
(3) …
(4) …
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z
5, 6 und 9 bis 11 und Abs. 3 Z 2
bis 4 können auch durch
Verweisung auf die für das
Arbeitsverhältnis geltenden
Bestimmungen in Gesetzen oder
in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung in
betriebsüblich angewendeten
Reiserichtlinien erfolgen.
(3) …
(4) …
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z
5, 6, 9 (ausgenommen die
Angaben zum Grundgehalt
oder – lohn), 10 und 11 und Abs.
3 Z 2 bis 4 können auch durch
Verweisung auf die für das
Arbeitsverhältnis geltenden
Bestimmungen in Gesetzen oder
in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder in
betriebsüblich angewendeten
Reiserichtlinien erfolgen.
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen Mindestanforderung
Dienstzettel /Arbeitsvertrag
(6) Jede Änderung der Angaben
gemäß Abs. 2 und 3 ist dem
Arbeitnehmer unverzüglich,
spätestens jedoch einen Monat
nach ihrem Wirksamkeitsbeginn
schriftlich mitzuteilen, es sei
denn, die Änderung erfolgte
durch Änderung von Gesetzen
oder Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung, auf die gemäß
Abs. 5 verwiesen wurde.
(6) Jede Änderung der Angaben
gemäß Abs. 2 und 3 ist dem
Arbeitnehmer unverzüglich,
spätestens jedoch einen Monat
nach ihrer Wirksamkeit schriftlich
mitzuteilen, es sei denn, die
Änderung
1. erfolgte durch Änderung von
Gesetzen oder Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung, auf
die gemäß Abs. 5 verwiesen
wurde oder die den
Grundgehalt oder –lohn
betreffen oder
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen Mindestanforderung
Dienstzettel /Arbeitsvertrag
2. ergibt sich unmittelbar aus
der dienstzeitabhängigen
Vorrückung in der selben
Verwendungs- oder
Berufsgruppe der
anzuwendenden Norm der
kollektiven Rechtsgestaltung.
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Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“
- § 2f AVRAG
- „(1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist (!) bei Fälligkeit des Entgelts eine
schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige
Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln.
Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem
Weg zur Verfügung gestellt werden.
- (2) Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in eine Kopie der
Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich
auszuhändigen.“
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Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“
- „Schaffung“ eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Lohnabrechnung
- wurde von der Rsp basierend auf allgemeinen Rechtsgrundlagen schon
bisher bejaht (OGH 4 Ob 192/82; OGH 1 Ob 606/94)
- „Unabhängig von allfälligen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (zB zur
Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht
daher die Verpflichtung zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den
Dienstnehmer (ecolex 1993, 43; Arb 10.674; 10.213; 9.590).“
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“
- Inhalt? Geht über § 78 Abs 5 EStG hinaus?
- Bürokratie und Rechtsunsicherheit; unbestimmte Rechtsbegriffe wie
„übersichtlich“, „vollständig“ oder „nachvollziehbar“
Auflistung Bruttobezüge
nach dem BMSVG zu leistenden Beiträge
nach dem BPG zu leistende Beiträge/Prämien zu einer PK/bKV
Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen
betragsmäßige Aufsplittung von Zulagen in ihre einzelnen Bestandteile ist nicht
erforderlich (pauschale SEG-Zulage)
- Viele KV sehen (auch) eine Verpflichtung zur Erstellung und
Aushändigung einer Lohnabrechnung vor
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Anspruch auf „Abrechnung der Bezüge“
- Folgen der Nichtbeachtung bzw. der teilweisen Nichterfüllung?
- Rsp zu kollektivvertraglichen Verfalls- und Verjährungsbestimmungen
- „Es verstößt wider Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den
im KV vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat,
eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KV auszufolgen.“
(OGH 9 ObA 59/94; OGH 9ObA68/15p).
- Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit unrichtige oder zu geringe Zahlung
für ArbN nicht „nachvollziehbar“ zu erkennen?
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All-In-Vereinbarung
- Pauschale Abgeltung von Überstunden häufig in der Praxis
- Vereinbarung Gesamtentgelt, durch welches sämtliche Mehrarbeits-
und Überstunden abgegolten werden (sollen)
- Grundsätzlich unproblematisch für Personen, die nicht dem AZG
unterliegen und für die kein Mindestentgelt durch Kollektivvertrag
festgelegt ist.
- Bei Anwendung des AZG sind All-In-Vereinbarungen nur nach
Maßgabe des § 10 AZG zulässig.
- Bei AZG und / oder KV: keine Unterscheidung zwischen Grundlohn
und Mehrleistungsentgelt rechtswidrig
- OGH: KV Mindestentgelt wird als Grundlohn herangezogen
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Gesetzliche Neuregelung zu All-In-Klauseln
Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen
§ 2g AVRAG Enthält der Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel das
Entgelt als Gesamtsumme, die Grundgehalt oder –lohn und andere
Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundgehalt oder –lohn im
Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat dieser/diese
Arbeitnehmer/in zwingend Anspruch auf den Grundgehalt oder -lohn
einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am
Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren
Arbeitgeber/innen gebührt (Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn). Der Ist-
Grundgehalt oder Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden
Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in
Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht
Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
nicht entgegenstehen darf.
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Neuregelung All-In-Vereinbarung
Der Grundlohn oder Grundgehalt (= der Lohn für die
Normalarbeitszeit, z.B. 40 Stunden/Woche) muss betragsmäßig
ausgewiesen werden.
Ist dies im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel nicht der Fall, gilt der
angemessene Ist-Grundlohn (das ist jener Lohn, den ein/e
Arbeitnehmer/in üblicherweise entsprechend der Ausbildung und
Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten
Region verdient) als vereinbart.
Muss die All-In-Klausel bei Erhöhung in der Zukunft jedes mal
angepasst werden? offen
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Neuregelungen Konkurrenzklausel
- Neufassung des § 2c AVRAG und der §§ 36, 37 AngG
- Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch Anhebung der
Entgeltgrenze
- Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses muss das 20-fache
der Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (2016: EUR 3.240)
- SZ sind (entgegen der Rsp) dabei nunmehr außer Acht zu lassen
- führt zu einer doppelten Anhebung der Entgeltgrenze (bis zu 40 %)
- „Nur Gruppe der überdurchschnittlich verdienenden ArbN soll in
ihrer beruflichen Mobilität zulässigerweise beschränkt werden
können“
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Neuregelungen Konkurrenzklausel
- Begrenzung der zulässigen Konventionalstrafe mit 6 Nettomonatsbezügen
- SZ sind bei Berechnung des Nettoentgelts außer Acht zu lassen
- wie bisher: Entweder Vereinbarung einer Konventionalstrafe oder
Unterlassung
- § 2e AVRAG: Klarstellung, dass Konventionalstrafen dem richterlicher
Mäßigungsrecht unterliegen (schon bisher § 38 AngG)
- „damit ist sichergestellt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte
weitere Zurückdrängung mobilitätshemmender Vertragsklauseln
schlagend wird“
- Neuregelungen gelten für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene
Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel
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Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter
§ 19d. AZG
(2a) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb
frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren
Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information
kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für
die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch
geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete
Telekommunikationsmittel erfolgen.
Nichteinhaltung strafbar! (§ 28 Abs 1 Z 6 AZG) [EUR 20-436]
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Informationspflicht an Teilzeit-Mitarbeiter
Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte über freie Vollzeitstellen:
Plant ein/e Arbeitgeber/in eine Stelle mit höherem
Arbeitszeitausmaß auszuschreiben, so hat er/sie diese Stelle vorher
dem/der Teilzeitbeschäftigten anzubieten.
„Ausschreibung“ im Sinne des § 9 GlBG
Jede Form der externen und internen Bekanntmachung einer
geplanten Besetzung, die sich an mehr als eine Person richtet.
Zeitlich und anlassbezogene Komponente
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Ausbildungskostenrückersatz
- § 2d Abs 3 Z 2 und Z 3 AVRAG
- Einschränkung der zulässigen zeitlichen Bindungsdauer auf
maximal 4 (statt wie 5) Jahre
- in besonderen Fällen nach mehr als 8 Jahren
- Höchstgrenzen!
- Rückerstattungsbetrag muss gerechnet ab dem Ende der
erfolgreich absolvierten Ausbildung zwingend nach Monaten
aliquotiert werden
- Aliquotierung in größeren Zeitabschnitten ist unwirksam
- anders die bisherige Rsp (OGH 9 ObA 74/11i; OGH 9 ObA 125/11i),
welche bei 3-jähriger Bindungsdauer eine Aliquotierung auch in Jahren
für zulässig erachtete
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Ausbildungskostenrückersatz
- abweichende Vertragsgestaltung ist unzulässig und hat die
Unwirksamkeit der (gesamten) Rückzahlungsvereinbarung zur
Folge
- schon bisher; siehe dazu OGH 9 ObA 126/08g
- Neuregelung gilt für nach Inkrafttreten neu abgeschlossene
Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen Arbeitszeitrecht
§ 20b. AZG (1) Reisezeit liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer
über Auftrag des Arbeitgebers
vorübergehend seinen
Dienstort (Arbeitsstätte)
verlässt, um an anderen Orten
seine Arbeitsleistung zu
erbringen, sofern der
Arbeitnehmer während der
Reisebewegung keine
Arbeitsleistung zu erbringen
hat.
§ 20b. AZG (1) Reisezeit im
Sinne der Abs. 2 bis 5 liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer
über Auftrag des Arbeitgebers
vorübergehend seinen
Dienstort (Arbeitsstätte)
verlässt, um an anderen Orten
seine Arbeitsleistung zu
erbringen, sofern der
Arbeitnehmer während der
Reisebewegung keine
Arbeitsleistung zu erbringen
hat.
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen Arbeitszeitrecht
NEU: (6) Verlässt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über Auftrag
der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ihren/seinen Arbeitsort, um an
anderen Orten ihre/seine Arbeitsleistung zu erbringen, wird aber
während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines
Fahrzeugs ein Arbeitsleistung erbracht, die nicht eine Haupttätigkeit
der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers darstellt, darf die tägliche
Arbeitszeit durch die Reisebewegung auf bis zu zwölf Stunden
ausgedehnt werden.
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen Arbeitszeitrecht
Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden möglich, wenn während der
Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeuges
eine Arbeitsleistung erbracht wird.
Ermöglichung der Rückkehr an den Arbeits- bzw. Wohnort noch am
Tag der auswärtigen Arbeitsleistung
Gilt nur für Arbeitnehmer/innen, bei denen das Lenken nicht eine
Haupttätigkeit darstellt.
Anordnung entweder ausdrücklich oder schlüssig
Schlüssig dann, wenn das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln
nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann.
Erfasst sind jene AN, die ihren Arbeitsort verlassen, um an anderen
Orten ihre Arbeitsleistung zu erbringen
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen Arbeitszeitrecht
Arbeitsort nicht zwingend gleich mit Arbeitsort laut
Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel
Regelmäßige Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern erstreckt sich
auf mehrere Bundesländer, dann sind diese als Arbeitsort
anzusehen, unabhängig davon, welche Ort im Arbeitsvertrag
angeführt ist.
Regelungsziel: Unerwünschte Übernachtungen fallen damit weg
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen der Elternansprüche
Frei Dienstnehmerinnen
• Freistellungsanspruch für Wochengeldzeitraum mit
Motivkündigungsschutz bis 4 Monate nach Geburt, bei Nichtanfechtung
mit analoger Kündigungsentschädigung
Fehlgeburten
• Erstreckung des besonderen MSchG-Kündigungsschutzes bis 4 Monate
nach Fehlgeburt;
• Auf Verlangen Fehlgeburtsbestätigung
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen der Elternansprüche
„Neue“ Karenzansprüche:
• Ausweitung Karenz auf anderen Elternteil, wenn Erstbetreuender
nicht karenzberechtigt ist/war, auf auch späteren Zeitpunkt vor dem
2. GT, gegen Bekanntgabe spätestens 3 Monate vor Antritt der
Karenz, bei früherer Mitteilung bes. Kündigungs- und
Entlassungsschutz ab Beginn des 4. Monats vor Antritt.
• Karenz für unentgeltliche Pflegeeltern künftig auch ohne
Adoptionsabsicht. Aufwandsersätze für das Pflegekind (Nahrung,
Bekleidung, Körperpflege, Arztkosten) oder KBG-Bezüge (auch
einkommensersetzendes) schaden Unentgeltlichkeit nicht.
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen der Elternansprüche
Anwendbarkeit des Väterkarenzgesetzes auf weibliche
Partnerinnen bei künstlicher Befruchtung (§ 1a VKG):
• Ermöglicht Elternkarenzen, ebenso wohl
• Elternteilzeiten und Elternarbeitszeiten.
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen bei der Elternteilzeit
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 15h MSchG bzw. § 8 VKG: (1) Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer hat
einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des
siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes,
wenn
1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung
ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
2. die Dienstnehmerin/der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem
Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit
mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
3. die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert
wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen bei der Elternteilzeit
Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung
§ 15i MSchG bzw. § 8a VKG: Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer,
die/der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4
hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten
Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche
Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf
Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen bei der Elternteilzeit
Änderung der Teilzeitbeschäftigung
§ 15j MSchG bzw. § 8b VKG: (5) Die Dienstnehmerin/Der Arbeitnehmer
kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung,
Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach
§ 15h Abs. 1 Z 3 oder § 15i als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils
nur einmal verlangen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines
Teilzeitantrages nach § 15h Abs. 1 oder § 15i nicht verwirkt.
Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die
Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei
Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu
geben.
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen bei der Elternteilzeit
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung
(Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach
§ 15h Abs. 1 Z 3 oder § 15i als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils
nur einmal verlangen.
Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert
die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei
Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu
geben.
(7) bis (9) …
(10) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell
außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im
Sinne des § 15h oder § 15i vor.
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Neuerungen im Arbeitsrecht 2016 | 10. Dezember 2015
Änderungen bei der Elternteilzeit
Bandbreite als neuer (dritter) Anspruchstatbestand für große und kleine
Ansprüche
Novelle bringt die Arbeitszeitreduktion bei der Elternteilzeit um zumindest
20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit mit 12 Stunden pro Woche
Sinngemäße Geltung für Änderungsanspruch
Vertragliche Abweichungen in jede Richtung möglich, unter Dennoch-
Geltung des Kündigungsschutzes
Bisher unklar, ob eine Dienstnehmerin einen Teilzeitantrag zurückziehen
und einen neuen Antrag einbringen kann, wenn sie z.B. erkennt, dass der
ursprüngliche Antrag keine innerbetriebliche Zustimmung finden wird.
Recht einen Teilzeitantrag zurückzuziehen, wird daher nicht verwirkt.
Gerichtliche Durchsetzungsverfahren sind auf die Bandbreitenfälle
beschränkt!32
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Betriebspensionsrecht
- § 16a Abs 3a BPG – keine (ausdrückliche) Änderung für bKV
- „Sofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den
Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei
Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder
Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4
ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach
§ 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977.“
- Klarstellung durch gesetzlichen Eingriff in bestehende
Pensionszusagen
- Im Einzelfall wäre von einer planwidrigen Lücke der
Pensionszusage auszugehen gewesen
33
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Dr. Jens WinterPartner
T +43 1 40443 4450
34
Dr. Christoph Wolf Partner
T +43 1 40443 2950