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MO(O)RE NEWS CZECH Audit, tax, accounting, advisory Ausgabe 05 / 2015 PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Genehmigung der Förderprogramme Die Europäische Union genehmigte Ende April - Anfang Mai 2015 endlich die ersten zwei Förderprogramme für die Tschechische Republik für den Zeitraum 2014 bis 2020 mit einem Gesamtvolumen von 24 Mrd. €, und das für Unternehmen und Innovationen für Wettbewerbsfähigkeit und Umwelt. mehr auf Seite 2 Vorsteuerabzug in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Die EuGH-Urteile sind eine Quelle nützlicher Informationen und möglicher Argumente für die Verteidigung des richtigen Verfahrens bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Beispielsweise die Zuordnungsweise der erhaltenen Umsätze aus erbrachten Leistungen wurde im EuGH-Urteil C-98/98 Midland Bank verkündet. mehr auf Seite 3 Gewinnzuordnung der Betriebsstätte im Ausland nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts Das OVG verkündigte im Februar dieses Jahres ein interessantes Urteil AZ Afs 8/2014-174, das die Gewinnzuordnung der Betriebstätte behandelt. Unter anderem beschäftigte sich das Urteil auch mit der Nachweisbarkeit der Kosten für die von der Muttergesellschaft gewährten Beratungen. mehr auf Seite 3 Liebe Leserinnen, liebe Leser, die Eishockeyweltmeisterschaft, deren Gastgeber zwei Wochen lang die Tschechische Republik war, ist vorbei. Die Fans waren toll. Dank ihnen war die Weltmeisterschaft die erfolgreichste, was die Anzahl der Fans angeht. Der kommende Monat Juni heißt oft Vorbereitungen der Gesellschafterversammlungen, denen unter anderem der Jahresabschluss binnen sechs Monaten nach Beendigung des Buchhaltungszeitraumes zur Feststellung vorzulegen ist. Die Gesellschaften, deren Jahresabschlüsse von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind, haben ferner den Jahresbericht (binnen sechs Monaten nach dem Ende des Buchhaltungszeitraumes) aufzustellen, dessen Bestandteil auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ist (dieser ist binnen drei Monaten nach dem Ende des Buchhaltungszeitraumes zu erstellen). Zu den meist besuchten Webseiten in der Rubrik Steuern der Generalfinanzdirektion gehören im Mai die mit dem Link: Die häufigsten Fragen und Antworten zur neuen Anlage der Steuerklärung über die Verrechnungspreise. Es ist offensichtlich, dass die Verrechnungspreise nicht nur im Vordergrund in ganz Europa, sondern auch in der Tschechischen Republik stehen. In den letzten Ausgaben beschäftigten wir uns sehr mit dieser Problematik und wir werden sicherlich zu diesem Thema zurückkehren. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die in der Dokumentation zu den Verrechnungspreisen genannten Informationen, die die Steuerbehörden bei Außenprüfungen verlangen, sollten im Einklang mit den Angaben im Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen stehen. Ich wünsche Ihnen viel Spaß und Inspiration beim Lesen sowie viele sonnige Tage in der kommenden Zeit. Robert Jurka Partner 2 0 JAHRE

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MO(O)RE NEWS CZECHAudit, tax, accounting, advisory

Ausgabe 05 / 2015

PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE.

Genehmigung der FörderprogrammeDie Europäische Union genehmigte Ende April - Anfang Mai 2015 endlich die ersten zwei Förderprogramme für die Tschechische Republik für den Zeitraum 2014 bis 2020 mit einem Gesamtvolumen von 24 Mrd. €, und das für Unternehmen und Innovationen für Wettbewerbsfähigkeit und Umwelt.

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Vorsteuerabzug in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Die EuGH-Urteile sind eine Quelle nützlicher Informationen und möglicher Argumente für die Verteidigung des richtigen Verfahrens bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Beispielsweise die Zuordnungsweise der erhaltenen Umsätze aus erbrachten Leistungen wurde im EuGH-Urteil C-98/98 Midland Bank verkündet.

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Gewinnzuordnung der Betriebsstätte im Ausland nach Auffassung des Obersten VerwaltungsgerichtsDas OVG verkündigte im Februar dieses Jahres ein interessantes Urteil AZ Afs 8/2014-174, das die Gewinnzuordnung der Betriebstätte behandelt. Unter anderem beschäftigte sich das Urteil auch mit der Nachweisbarkeit der Kosten für die von der Muttergesellschaft gewährten Beratungen.

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die Eishockeyweltmeisterschaft, deren Gastgeber zwei Wochen lang die Tschechische Republik war, ist vorbei. Die Fans waren toll. Dank ihnen war die Weltmeisterschaft die erfolgreichste, was die Anzahl der Fans angeht.

Der kommende Monat Juni heißt oft Vorbereitungen der Gesellschafterversammlungen, denen unter anderem der Jahresabschluss binnen sechs Monaten nach Beendigung des Buchhaltungszeitraumes zur Feststellung vorzulegen ist. Die Gesellschaften, deren Jahresabschlüsse von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind, haben ferner den Jahresbericht (binnen sechs Monaten nach dem Ende des Buchhaltungszeitraumes) aufzustellen, dessen Bestandteil auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ist (dieser ist binnen drei Monaten nach dem Ende des Buchhaltungszeitraumes zu erstellen).

Zu den meist besuchten Webseiten in der Rubrik Steuern der Generalfinanzdirektion gehören im Mai die mit dem Link: Die häufigsten Fragen und Antworten zur neuen Anlage der Steuerklärung über die Verrechnungspreise. Es ist offensichtlich, dass die Verrechnungspreise nicht nur im Vordergrund in ganz Europa, sondern auch in der Tschechischen Republik stehen. In den letzten Ausgaben beschäftigten wir uns sehr mit dieser Problematik und wir werden sicherlich zu diesem Thema zurückkehren. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die in der Dokumentation zu den Verrechnungspreisen genannten Informationen, die die Steuerbehörden bei Außenprüfungen verlangen, sollten im Einklang mit den Angaben im Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen stehen.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß und Inspiration beim Lesen sowie viele sonnige Tage in der kommenden Zeit.

Robert JurkaPartner

20JAHRE

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… das Innenministerium vorsieht, das Asyl- und Migrationspolitikdezernat in Prag umzustrukturieren? Die Immigrationsstellen werden nicht nur nach der örtlichen Zuständigkeit, sondern neu auch nach der Bürgerschaft aufgeteilt, bzw. für die EU-Bürger wird es eine spezifische Stelle ohne Rücksicht auf den Wohnort geben.

… die Frist für die Entrichtung der Grundsteuer für 2015 bereits am 1. Juni abläuft? Die Finanzverwaltung versendet per Post Zahlscheine für die Entrichtung dieser Steuer.

… 25 % der elektronisch e i n g e r e i c h t e n Körperschaftssteuererklärungen „mangelhaft“ waren? Der Mangel der Einreichung lag insbesondere darin, dass der Pflichtanhang zur Steuererklärung in Form der ausgewählten Angaben aus dem Jahresabschluss nicht in dem/der richtigen, von der Steuerbehörde festgelegten, Format und Struktur beigefügt wurde, sondern im Format pdf., das nicht zulässig ist.

Wussten Sie, dass ...

„Einfachheit ist unendliche

Vollkommenheit.

Vollkommenheit ist

unendliche Einfachheit.“

Leonardo da Vinci

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Die Europäische Union genehmigte Ende April - Anfang Mai 2015 endlich die ersten zwei Förderprogramme für den Zeitraum 2014 bis 2020 für die Tschechische Republik mit einem Gesamtvolumen von 24 Mrd. €, und das für Unternehmen und Innovation für Wettbewerbsfähigkeit und Umwelt.

Im Falle von Unternehmen und Innovation für Wettbewerbsfähigkeit ist die Verwaltungsbehörde das Ministerium für Industrie und Handel, das für die Antragsteller eine vorläufige Information über die Parameter der ersten Aufrufe und über die Anforderungen an die Projekte veröffentlichte, die im Rahmen der Anträge auf die Förderung in den gewählten Bereichen gestellt wurden. Namentlich handelt es sich um folgende Unterprogramme: • Innovation - Innovationsprojekt• Potential• Anwendung• Zusammenarbeit (clusters)• Partnerschaft des Kenntnistransfers• Immobilien• Schulungszentren• Marketing• Technologie• Energieeinsparungen und • ICT und shared services

Der Zweck der vorläufigen Information ist es, die potentiellen Antragsteller mit dem Entwurf des geplanten Aufrufes, mit anerkennungsfähigen Aufwendungen oder dem Vorgehen bei der Auswertung und Auswahl der Projektanträge vertraut zu machen. Nachfolgend wird der Aufruf offiziell über das Informationssystem MS2014+ bekannt gemacht, damit die vorläufigen Anträge (früher Registrierungsanträge) möglichst schnell nach der Bekanntmachung angenommen werden können. Die Annahme der vorläufigen Anträge ist für Juni 2015 geplant, die Annahme der endgültigen Anträge dann ab September 2015 (genaue Termine werden rechtzeitig vom Ministerium für Industrie und Handel bekannt gegeben). Das zweite Rahmenprogramm, das die Europäische Union genehmigte, ist die Umwelt. Den Antragstellern stehen in diesem Rahmenprogramm fast 2,637 Mrd. EUR (72 Mrd. CZK) zur Verfügung, wobei die Fördermittel folgenden Unterprogrammen zugewiesen werden können: • Wasserqualitätsverbesserung und

Genehmigung der Förderprogramme für die Tschechische Republik

Hochwasserrisikosenkung• Luftqualitätsverbesserung in Ortschaften• Abfälle und Materialflüsse, Umweltbelastungen

und -risiken• Natur- und Landschaftspflege und -schutz • Energieeinsparungen

Die Verwaltungsbehörde dieses Programms ist das Umweltministerium, das Ende April 2015 die sog. Avis der Aufrufe für den neuen Umweltprogrammzeitraum in der Gesamthöhe von fast 8 Milliarden CZK ausrief, sodass die Anträge bereits ab 14.08.2015 angenommen werden können.

Neben den bereits genehmigten Rahmenprogrammen Unternehmen und Innovation für Wettbewerbsfähigkeit sowie Umwelt wartet die Tschechische Republik noch auf die Zustimmung der Europäischen Union für folgende Rahmenprogramme für den Zeitraum 2014 - 2020:• Beschäftigung• Forschung, Entwicklung, Aus- und Weiterbildung • Verkehrswesen • Integriertes Regionalprogramm• Fischzucht• Technische Unterstützung • Prag – der Wachstumspol Tschechiens

Neben diesen Programmen werden noch weitere Förderungen vorbereitet oder bereits durchgeführt, wie das Programm zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit Tschechien – Freistaat Bayern 2014-2020, das Kooperationsprogramm zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit 2014-2020 zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik, Kooperationsprogramme INTERREG V-A Republik Österreich – Tschechische Republik, INTERREG V-A Tschechische Republik - Polen, INTERREG V-A Slowakische Republik – Tschechische Republik u.a.

Zugleich möchte ich Ihnen die Kontaktvermittlung anbieten – wir haben gute Beziehungen sowohl zu Banken (die die Anträge auf Fördermittel vorbereiten), als auch zu CzechInvest (einer der Beurteiler der Förderanträge), sodass wir Ihnen , falls Sie Interesse für Fördermittel haben, mit Kontakten zu den entsprechenden Experten helfen können.

[email protected]

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Moore Stephens in der Tschechischen Republik

Moore Stephens s.r.o. hat Büros in Prag,

Pilsen, Domažlice und Budweis. Wir bieten

komplexe Dienstleistungen im Steuer-,

Buchführungs- und Rechtsbereich an und

zwar „unter einem Dach“.

Moore Stephens s.r.o. ist Mitglied einer

Assoziation von unabhängigen Wirtschaft-

sprüfungs– und Beratungsfirmen mit

Hauptsitz in Brüssel. Die Assoziation hat

zur Zeit 667 Büros in 105 Ländern weltweit.

In unseren Büros in Tschechien werden

mehr als 80 Mitarbeiter beschäftigt.

Miroslav JandečkaManaging Partner

[email protected]+420 255 708 311

Jitka Fanturová[email protected]

+420 379 733 518

Jiří [email protected]

+420 255 708 331

Věra Jankovcová[email protected]

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Jiří Jandeč[email protected]

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Michal Daň[email protected]

+420 377 360 116

Robert [email protected]

+420 734 685 805

Gabriela Černá[email protected]

+420 379 733 540

Anna Jungmanová[email protected]

+420 379 733 514

Monika Zittová[email protected]

+420 724 235 379

Lukáš Kří[email protected]+420 602 145 719

Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen halten wir zum Zeitpunkt der Drucklegung für richtig, wir können jedoch keine Verantwortung für Schäden tragen, die dadurch entstanden sind, dass Maßnahmen auf Grund dieser Informationen getroffenen oder nicht getroffenen wurden. Publikation Moore Stephens s.r.o. Moore Stephens s.r.o. ist ein unabhängiges Mitglied des internationalen Netzwerks Moore Stephens International Limited – members in principal cities throughout the world. Mai 2015.

WIRTSCHAFTSPRÜFER

STEUERN

LÖHNE

BUCHHALTER

Moore Stephens s.r.o., Bucharova 1314/8, 158 00 Prag 13 T +420 255 708 311www.moorestephens.cz

M & A

SACHVERSTÄNDIGE

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Der Steuerpflichtige hat Anspruch auf den Abzug aus den steuerbaren Umsätzen in dem Umfang, wie er sie für die Zwecke der Leistungen verwendet, die den Anspruch auf den Vorsteuerabzug begründen. Es handelt sich um eine Zuordnungsweise der erhaltenen Umsätze zu erbrachten Leistungen. Dieses Prinzip wurde im EuGH-Urteil in der Rechtssache C-98/98 Midland Bank verkündet.Der EuGH bestätigte mehrmals, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf den Vorsteuerabzug mit der Erfüllung der formellen Anforderungen über den Rahmen der Regeln der EU-Richtlinie nicht bedingen dürfen. Zum Beispiel im Urteil C-368/09 Pannon bestätigte der EuGH den Anspruch auf den Vorsteuerabzug im Falle einer falschen Angabe auf der Rechnung. Die Rechtsprechung C-90/02 Bockemuhl bestätigte, dass der Empfänger einer Dienstleistung im Reverse-Charge-Verfahren der Steuerpflichtige zugleich den Anspruch auf den Vorsteuerabzug hat, ohne eine Rechnung besitzen zu müssen. Im Urteil C-590/13 Idexx bestätigte das Gericht, dass wenn materielle Anforderungen bei der Anschaffung der Ware aus der EU erfüllt sind, kann nicht aus dem Grund der Nichterfüllung der formellen Anforderungen der Anspruch auf den Vorsteuerabzug aberkannt werden. Mit dem Fall der Geltendmachung des vollen Abzugs bei Gemeinkosten beschäftigte sich das Urteil des EuGH C-465/03 Kretztechnik. Das Gericht bestätigte, dass nur ein Teilabzug geltend gemacht werden kann, der dem Anteil der steuerbaren Umsätze entspricht. Das Recht auf den Abzug entsteht im Falle der vorbereitenden Tätigkeiten, wenn noch keine steuerbaren Umsätze erzielt wurden (C-268/83 Rompelman). In begründeten Fällen äußerte sich der EuGH auch für den Vorsteuerabzug im Falle der vereitelten Investition.In Zweifelsfällen empfehle ich die Verwendung der EuGH-Urteile als eine Quelle nützlicher Informationen und möglichen Argumente für die Verteidigung des richtigen Verfahrens bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges.

Vorsteuerabzug in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

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Das Oberste Verwaltungsgericht (nachfolgend „OVG“) verkündigte im Februar dieses Jahres ein interessantes Urteil AZ Afs 8/2014-174, das die Gewinnzuordnung der Betriebstätte behandelt. Einem tschechischen Steuersubjekt mit einer Betriebsstätte in Deutschland wurde eine Strafsteuer wegen der unrichtigen Gewinnzuordnung der Betriebstätte bemessen. Die Gesellschaft ermittelte die Steuergrundlage der Betriebsstätte mit der indirekten Methode der Gewinnzuordnung nach der Umsatzfähigkeit unter der Verwendung der in einigen Zeiträumen erzielten Durchschnittswerte. Die so berechnete Steuergrundlage unterlag der Besteuerung in der Tschechischen Republik nicht. Die Berechnung der Steuergrundlage wurde zwar vom deutschen Finanzamt akzeptiert, jedoch von der tschechischen Steuerbehörde nicht. Die Ablehnung einer solchen Berechnung von der tschechischen Steuerbehörde unterstützte auch das Kreisgericht, das seine Behauptung damit begründete, dass die in der Buchhaltung ausgewiesenen Kosten und Erträge für mehrere Vorjahre nicht kumuliert werden können, da dies im Widerspruch zum Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung steht. Zu einem ähnlichen Schluss kam auch das OVG und erklärte, dass aus der Gesetzgebung nicht abgeleitet werden kann, dass ein Durchschnittskoeffizient für die Berechnung der Steuergrundlage herangezogen werden kann, der aus den kumulierten Werten der Vorjahre berechnet wurde. Zugleich gab es an, dass lediglich der Gewinn in der Tschechischen Republik steuerfrei ist, der im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen ermittelt wurde, und nicht der Gewinn, der in Deutschland faktisch besteuert wurde. Unter anderem beschäftigte sich das Urteil auch mit der Nachweisbarkeit der Kosten für die von der Muttergesellschaft gewährten Beratungen. Das Steuersubjekt wies die Erbringung der Leistungen mit einem Vertrag nach, was weder von der Steuerbehörde noch vom OVG für genügend gehalten wurde. Laut dem OVG ist die Existenz von Verträgen oder Rechnungen allein nicht ausreichend für den Nachweis der tatsächlichen Beratungen und das Steuersubjekt habe weitere Beweismittel und Dokumente vorzulegen, die die tatsächlich erbrachten Leistungen nachweisen.

Gewinnzuordnung der Betriebsstätte im Ausland nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts

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Wir stellen Ihnen die GesellschaftGRAEBEL vor

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EMEA Zentrale: Tschechische Republik | Malé námestí 459/11 | 110 00 Prag 1 Tschechische Republik | +420.225.982.819

APAC Zentrale: Singapur | 4 Shenton Way | SGX Centre 2, #29-01 | Singapur, 068807 | +65.6302.5111

Welt Zentrale: USA | 16346 Airport Circle | Aurora, CO 80011 USA | [email protected] | +1.800.723.6683

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© 2015 Graebel Companies, Inc. Alle Rechte vorbehalten. Alle Warenzeichen sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber.

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Währungen > Gehaltsabrechnung, Steuerberatung, P11D

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Graebel Relocation ist ein privat geführtes, weltweit tätiges

Unternehmen, das erstklassige Relocation Service an Kunden der Global 100, Fortune 500 und auch an mittelständische Unternehmen auf der ganzen Welt gewährt. Unsere erfahrenen Mitarbeiter in den Graebel-Zentren, die sich in dem Großraum Europa, Naher Osten, Afrika, im Asiatisch-Pazifi schen Wirtschaftsraum und in Nord- und Südamerika befi nden, streben danach, die Erwartungen der Kunden und der entsendeten Mitarbeiter zu übertreffen. Diese Zentren verwalten globale Relocation und Mobilitätsdienste auf sechs Kontinenten in 165 Ländern.

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EMEA ZENTRALEAdresse: Malé náměstí 459/11 110 00 Prag 1, Tschechische RepublikEMEA Führungskräfte:Ben Ivory CRP, GMSSVP, Managing DirectorGlobal Mobility Services EMEA

Telefon: +420.225.982.810Email: [email protected]

Nicolas SepulchreSenior Vice PresidentStrategic Development EMEA

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