Mit heiler Haut – Hautschutz am Arbeitsplatz © 2016und bei der die Haut nicht durch persönliche...
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Berufskrankheiten
Mit heiler Haut – Hautschutz am Arbeitsplatz © 2016
© Tim Reckmann / pixelio.de
Mit heiler Haut – Hautschutz am Arbeitsplatz © 2016
§9 Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche UV)
Absatz 1 Satz 1
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates alsBerufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einerversicherten Tätigkeit erleiden.
Berufskrankheitenverordnung (BKV) 31.10.1997
3. Änderungsverordnung zur BKV 22.12.2014
Rechtsgrundlagen einer Berufskrankheit
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Listenprinzip:Nur diejenigen Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch Ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, sind als Berufskrankheit bezeichnet.
Was ist eine Berufskrankheit?
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Liste der Berufskrankheiten (Stand 01.01.2015)
• 77 bezeichnete Berufskrankheiten (BK)
• Einteilung in Gruppen nach ursächlicher Einwirkung und Krankheitsbild
• Gruppe 1 - durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
• Gruppe 2 - durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
• Gruppe 3 - durch Infektionserreger oder Parasiten verursachteErkrankungen sowie Tropenkrankheiten
• Gruppe 4 - Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells
• Gruppe 5 - Hautkrankheiten
• Gruppe 6 - Krankheiten sonstiger Ursache
Was ist eine Berufskrankheit?
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Grundsätze
• Die Erkrankung muss als BK in der Liste enthalten sein
• Nachweis des Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit
• Zusätzliche Voraussetzungen müssen u. U. erfüllt sein:
• Mehrjährige Belastung
• Überschreitung einer Mindestbelastungsdosis
• Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit
Anerkennung einer Berufskrankheit?
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Hauterkrankung als Berufskrankheit
BK Nr. 5101
Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
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Ärztliches Merkblatt zur BK 51011. Feuchtarbeit, die einen erheblichen Teil der Arbeitszeit einnimmt
und bei der die Haut nicht durch persönliche Schutzausrüstung geschützt werden kann, besonders bei zusätzlicher mechanischer und chemischer Einwirkung.
2. Hautkontakt mit chemischen Substanzen mit irritativer bzw. allergener Potenz.
3. Einwirkung von physikalischen Faktoren, wie z. B. von Mineralfasern, Schnitthaaren bei Friseuren, aktinischen (Ultraviolettstrahlung) und evtl. thermischen Reizen (Hitze und Kälte) sowie Mikrotraumen durch Metall- oder Glasteilchen.
4. Einwirkung von hautpathogenen Keimen (Pilze u. a.), die auf der Haut vorhanden sind oder direkt übertragen und infolge günstigen Milieus (Feuchtigkeit, Wärme) in Wachstum und Ausbreitung gefördert werden.
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