Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung.
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Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung
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AZWV § 9
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Voraussetzung für die Maßnahmezertifizierung ist die erfolgreiche Trägerzertifizierung
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Die Maßnahmezertifizierung erfolgt durch eine Fachkundige Stelle (FKS), die von der Anerkennungsstelle (AKS) der BA zugelassen ist
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Das Verfahren:
Nicht jede einzelne Bildungsmaßnahme wird geprüft
Es erfolgt eine Referenzauswahl aus allen vorgelegten Maßnahmen
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Kriterien der Referenzauswahl
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Die Fachkundige Stelle trifft die Referenzauswahl
Anzahl:Bei der Gesamtzahl bis zu 30 Maßnahmen werden mindestens 20% einzeln geprüft
= 6 Maßnahmen
AZWV § 9, Absatz 2Referenzauswahl
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Bei mehr als 30 Maßnahmen wird aus der Gesamtzahl die Quadratwurzel gezogen
Beispiel:Gesamtzahl 43 - Wurzel 6,56Gesamtzahl 49 - Wurzel 7Gesamtzahl 60 - Wurzel 7,75Gesamtzahl 100 - Wurzel 10Gesamtzahl 150 - Wurzel 12,25Gesamtzahl 200 - Wurzel 14,14
AZWV § 9, Absatz 2Referenzauswahl
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Der Bildungsträger muss der FKSin Listenform folgende Angaben von allen Maßnahmen, für die die Zulassung beantragt wird, vorlegen:
Kurzbeschreibung von
- Kosten (pro Teilnehmerstunde)- Lehrgangszielen- Dauer- Inhalt- Konzeption- Arbeitsmarktrelevanz
Empfehlung v. 14.09.05
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Wie entscheidet die Fachkundige Stelle,welche Maßnahmen in der Referenzauswahl geprüft werden?
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Die Referenzauswahl erfolgt nach- der Dauer- dem Fachbereichmindestens aus jedem Fachbereich eine Maßnahme- der Region
Empfehlung v. 16.03.05
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Anforderungen an die Maßnahmen für die Förderung
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Für alle Maßnahmen, die intensiv geprüft werden (Referenzauswahl) müssen umfangreiche Unterlagen vorgelegt werden
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(1) Maßnahmebezogene Voraussetzungen
1. Lehrgangskonzeption und -ausstattung muss an der Zielgruppe (deren Lernvoraussetzungen) und am Bildungsziel ausgerichtet sein, angemessene Bedingungen sind zu gewährleisten (auch in TN-Verträgen)
AZWV § 9, Absatz 1Anforderungen an Maßnahmen
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2. Die Maßnahmen müssen in arbeitsmarkt-relevante und regionale Entwicklungen eingebunden sein
Darstellung soll sich orientieren an: Dokumentation des prognostizierten Bedarfs, offenen Stellen, aktuellen Arbeitsmarktuntersuchungen und insbesondere konkreten Unternehmensbedarfsaussagen
AZWV § 9, Absatz 1Anforderungen an Maßnahmen
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3. Orientierung auf möglichst erfolgreichen Abschluss der TN
4. Maßnahme bereitet auf geregelten, anderen oder Teil eines Abschlusses vor
5. Erteilung eines aussagekräftigen Zeugnisses
AZWV § 9, Absatz 1Anforderungen an Maßnahmen
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6. Kostensätze entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Durchschnittskostensätze
7. Dauer der Maßnahme auf notwendigen Umfang begrenzen
8. Integration praktischer Lernphasen
AZWV § 9, Absatz 1Anforderungen an Maßnahmen
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Der Träger hat das Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Fachkundigen Stelle darzulegen.Dies geschieht in der Regel durch eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung.
Die Zulassung aller eingereichten Maßnahmen wird erteilt, wenn die genannten Voraussetzungen bei allen geprüften Maßnahmen erfüllt sind.
AZWV § 9, Absatz 2Referenzauswahl
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Bei Mängeln in Referenzauswahl
… Bereits bei einer in der Referenzauswahl enthaltenen Maßnahme, für die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheidet die Zulassung des Gesamtangebotes nach diesem vereinfachten Verfahren aus.
– … gravierende Mängel bei einer Maßnahme können durch qualitativ besonders hochwertige Angebote nicht ausgeglichen werden… in diesem Fall kann die Zulassung nur für jeweils getrennt geprüfte Maßnahmen erteilt werden.
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Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen ist das Zulassungsverfahren neu zu eröffnen.
Dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.
AZWV § 9, Absatz 2Referenzauswahl
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Für Bildungsbausteine gilt:
Bei zugelassenen Bildungsbausteinen gilt die Zulassung auch für Kombinationen.
Wenn der Träger im Rahmen seines QMS gewährleistet, dass diese Maßnahmen- individuell auf die Bedürfnisse des Teilnehmers- und auf den jeweiligen Arbeitsmarkt abgestimmt sind
AZWV § 9, Absatz 4
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Der Fachkundigen Stelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen insbesondere• Erhöhung der Lehrgangsgebühren• Veränderung - der Maßnahmedauer- wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption- der methodischen Durchführung
anzuzeigen.
Der Träger hat darzulegen, dass die Voraussetzungen erfüllt bleiben.
AZWV § 9, Absatz 5Änderungsmeldungen
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Mit der Zulassung wird ein Zertifikatpro Maßnahme vergeben
„Zugelassene Weiterbildungsmaßnahmefür die Förderung der beruflichen Weiterbildung“
AZWV § 10
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