Michael Mönig Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht vereidigter Buchprüfer Schorlemerstraße...
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Michael MönigRechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrechtvereidigter Buchprüfer
Schorlemerstraße 2648143 Münster
Telefon +49 251 384 84 – 333Fax +49 251 384 84 – 300
mönigundpartner
Der niedergelassene Arzt/Zahnarzt in der Insolvenz –
Berufs- und vertragsärztliche Fallstricke
für die Insolvenzverwaltung
Münster Berlin Bochum Düsseldorf Leipzig Hamburg
Forum Medizinrecht Münster e.V.16.April 2010
Gliederung
• Ursachen der wirtschaftlichen Krise• Sanierung ohne – oder durch ein
Insolvenzverfahren• Das Insolvenzverfahren• Die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters• Bestandteile der ärztlichen Praxis• Die Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO• Der Insolvenzplan• Besteuerung des Sanierungsgewinns
1. Ursachen der wirtschaftlichen Krise
Ursachen der Krise
1. Fehlinvestitionen/unzureichende Standortanalysen
2. Unzureichende Finanzplanung/fehlende Steuerrücklagen
3. Übersteigertes Konsumverhalten4. Steuersparmodelle/Spekulationsgeschäfte5. Ehescheidungen6. Gesetzliche Änderungen von
Vergütungsvorschriften7. Konjunkturbedingte Gründe/Forderungsausfälle8. mangelhaftes Debitorenmanagement
Ursachen der Krise
• Änderung der Vergütung in der GKV (Beispiel RLV seit 01.01.2009)
• Arzneimittelregresse / Verordnungsregresse
• Wirtschaftlichkeitsprüfungen allgemein• „Falsche“ Leistungserbringung• „Falsche“ Gestaltung von Kooperationen
Insolvenz = Wertevernichtung Insolvenz = eigene Regeln
Insolvenzverlauf = nicht voraussehbar
Ziel jeder Sanierungsberatung sollte die Insolvenzvermeidung sein!
Warum?
Kaum Einfluss auf die Verwalterauswahl
2. Sanierung ohne – oder durch
ein Insolvenzverfahren
Die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters
These: Hat fast unbeschränkte „Macht“
Tritt in alle Rechte und Pflichten ein
Überprüfung
der Insolvenzantragspflichtbzw. der Antragsstellung
durch fachkundige Berater
Hauptgründe für das Scheitern einer Sanierung
• Nicht alle Gläubiger stimmen einem Moratorium zu ( unterschiedliche Sicherheitenlage )• Lieferanten (Kreditversicherer) stellen die
Belieferung ein• Liquide Mittel fehlen (Hausbankenprinzip!)
• Strenge Anforderungen an den Sanierungskredit
Die rechtzeitigeInsolvenzantragstellung
ist entscheidend!
Warum?
Das vorläufige Insolvenzverfahren Der vorläufige Insolvenzverwalter
Die Privilegien des vorläufigen „schwachen Insolvenzverwalters“
• keine Haftung
• keine Begründung von Masseverbindlichkeiten
• keine Lohn- und Gehaltszahlung
Fazit:
Bessere Sanierungsmöglichkeiten gibt es nicht
Geplant in die Insolvenz
„Schlecht“ geplant
„Gut“ geplant
„Schlecht geplant“
• Werteverzehr bis zum letzten Tag• Überweisung der Guthabenbeträge an
Dritte• Forderungseinzug auf andere Konten• Keine Zahlung von Gehältern (3
Monate)• Ablehnung mangels Masse• Firmenbestattung
„Gut geplant“
• Zeitpunkt
• Abwicklungsmodalitäten
• Auswahl des Verwalters
• etc.
3. Das Insolvenzverfahren
• Betriebsfortführungsverpflichtung
• Prüfung von Sanierungsmöglichkeitenund deren Dokumentation
Hauptpflichten des Insolvenzverwalters
• Betriebsfortführung und
• Schutz vor Gläubigern
aber
• § 1 Inso:„…dient dem Schutz der Gläubiger“
• Sanierung
Konfliktsituation
4. Die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters
Möglichkeiten des Insolvenzverwalters
• Insolvenzplan
• Freigabe
• Fortführung
• Eigenverwaltung
• Verwertung der Masse
5. Bestandteile der ärztlichen Praxis
• Bewertungsansätze in der Praxis
• Vertragsarztsitz !!!
• Goodwill / Patientenstamm / Zuweiser
• Umlaufvermögen
• Anlagevermögen
Vertragsarztsitz
• Möglichkeiten der Übertragung
• Problem: Höchstpersönliches Recht
• Vorsicht bei der Verzichtserklärung
• Keine Übertragung ohne Praxis
Patientenkartei
• „Münchener Modell“
• § 203 StGB
• Ärztliche Schweigepflicht
Schweigepflicht
Problemkreis: § 203 StGB
• Pflicht zur berufsrechtlichen Verschwiegenheit• Folgeprobleme:
Forderungseinzug durch Insolvenzverwalter: Schuldner darf trotz Schweigepflicht dem Insolvenzverwalter Auskunft über Drittschuldner und Forderungsgrund geben (BGH, Beschl. v. 04.03.2004, NZI 2004, 29; LG Berlin ZinsO 2004, 817)
Neu: BGH vom 05.02.2009!!!
6. Eigenverwaltung
Praxisrelevant bei Apotheken
- Lösung: Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) oder Verpachtung (nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG)
- „keine Aufspaltung in pharmazeutischen und wirtschaftlichen Teil möglich“
(Rechtsgut Volksgesundheit)
- Alleinige Eigenverantwortlichkeit für
Betriebserlaubnis erforderlich, §§ 5, 7 ApoG
OVG Berlin (ZVI 2004, 620):
7. Fortführung der ärztlichen Praxis
Fortführungshemmnisse
• Berufsrechtliche Einschränkungen infolge des Insolvenzverfahrens (Standesordnungen einzelner Freier Berufe)
• „Fortführungsunwille“ des Schuldners: Insolvenzverwalter kann nicht an die Stelle des Freiberuflers treten
FortführungFortführungshemmnisse
Auswirkungen der Verfahrenseröffnung im Hinblick auf berufsrechtliche Regelungen:
• Rechtsanwälte: Widerruf der Zulassung und Bestellung eines Abwicklers; § 14 II Nr. 7 BRAO, § 55 II BRAO
• Steuerberater: Widerruf der Bestellung und Bestellung eines Abwicklers; §§ 46 II Nr. 4, 70 V StBerG
• Wirtschaftsprüfer: Widerruf der Bestellung und Bestellung eines Vertreters; §§ 20 II, Nr. 5, 121 WPO
• Ähnliche Regelungen für Notare und Architekten, anders bei Ärzten und Zahnärzten (kein Zulassungsentzug)
Fortführung
Unterhalt/Eigenbehalt SchuldnerFortführung des Betriebes nur gemeinsam mit Schuldner möglich
Arbeitsteilung:
– Schuldner arbeitet und rechnet ab
– Insolvenzverwalter (Masse) trägt Fortführungsverbindlichkeiten
Fortführung
Unterhalt/Eigenbehalt Schuldner
Ausgaben:• Laufende Betriebskosten• Unterhalt des Schuldners
– Notwendiger Unterhalt – Sachzuwendungen, z. B. unentgeltliche
Überlassung von Wohnräumen– Soziale Absicherung des Schuldners– Berechnung?
FortführungUnterhalt/Eigenbehalt Schuldner
Ausgaben – Unterhalt des SchuldnersBerechnung bei laufenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeiti.S.v 850 i ZPO:
Einnahmen brutto./.erford. Betriebsausgaben (analog § 850 a Nr. 3 ZPO, BGH v. 20.03.03, IX ZB 388/02)./.KV, RV, Steuern (analog § 850 e ZPO)
Summe = Nettoeinkommen (analog § 850 i ZPO), davon ist dem Schuldner der in § 850 c ZPO bestimmte Pfändungsfreibetrag zu belassen
Fortführung der Arztpraxis
Problem Masseverbindlichkeiten Speziell:• Arzneimittelregress• Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die
KV/KZV bis zu 4 Jahren rückwirkend• Haftung bei Behandlungsfehlern des
Arztes• Falsche Leistungserbringung
8. Freigabe§ 35 Abs. 2 InsO
Auswirkungen auf Zulassung bzw. Zulassungswiderruf?
VG Münster v. 16.07.2009, 9 L 244/09 (§ 80 Abs. 5 VwGO):
Freigabe unerheblich. Keine Relevanz für Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
Beschwerde bei OVG eingelegt.Im Ergebnis wohl erfolglos, da voraussichtlich Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich
§ 35 Abs.2 InsO Übt der Schuldner eine selbstständige
Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständige Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenz verfahren geltend gemacht werden können.
9. Der Insolvenzplan
Der Insolvenzplan
• Autonomie der Gläubiger
Grundgedanken
• Kernstück der Insolvenzordnung (§§ 217 – 269 InsO)
• jegliche Abweichung von der InsO zulässig
Besteuerung des Sanierungsgewinns
alles ist möglich Finanzverwaltung im Verfahren
beteiligen
Michael MönigRechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrechtvereidigter Buchprüfer
Schorlemerstraße 2648143 Münster
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