MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio- nären Einrichtungen der Sucht-...
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MAV-Treffen der diakonischen MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen statio-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfeder Sucht-krankenhilfe
am 10. November 2009in der
Ev. DiakonissenanstaltKarlsruhe-Rüppurr
MAV-Treffen am 10.11.2009 2
TagesordnungTagesordnung
Begrüßung / Einleitung Terminfestlegung Aufnahme von Nachträgen in die
Tagesordnung
MAV-Treffen am 10.11.2009 3
TagesordnungTagesordnung
Berichte aus den einzelnen Kliniken
Neues aus dem Arbeits-recht
MAV-Treffen am 10.11.2009 4
TagesordnungTagesordnung
TV ZUSI TV Soziale Dienste – Bereich:
Altenpflege und Altenhilfe „Kurzarbeit“ im Gesundheitswesen
MAV-Treffen am 10.11.2009 5
TagesordnungTagesordnung
MVG-Novellierung
AVR-DW-EKD Verschiedenes
MAV-Treffen am 10.11.2009 6
Berichte aus den Berichte aus den einzelnen Klinikeneinzelnen Kliniken
Allgemein Handhabung von
Namens-schildern Überstundenzuschläge
MAV-Treffen am 10.11.2009 7
Neues aus dem Arbeits- Neues aus dem Arbeits- und Tarifrechtund Tarifrecht
MAV-Treffen am 10.11.2009 8
Tarifvertrag zur Zukunfts-Tarifvertrag zur Zukunfts-sicherung der Krankenhäuser sicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) (TV ZUSI)
Vertragspartner:
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),diese zugleich handelnd für– Gewerkschaft der Polizei,– Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
MAV-Treffen am 10.11.2009 9
Tarifvertrag zur Zukunfts-Tarifvertrag zur Zukunfts-sicherung der Krankenhäuser sicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) (TV ZUSI)
Der Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Der Tarifvertrag endet am 31. Dezember 2009. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich zur
Verhandlungsaufnahme ab Juni 2009, wenn eine der vertragsschließenden Parteien dies zuvor schriftlich verlangt. Die Verhandlungen sind spätestens sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung aufzunehmen.
MAV-Treffen am 10.11.2009 10
Tarifvertrag Soziale DiensteTarifvertrag Soziale Dienste Bereich: Altenpflege und Bereich: Altenpflege und AltenhilfeAltenhilfe
Vertragspartner:
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),diese zugleich handelnd für– Gewerkschaft der Polizei,– Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
MAV-Treffen am 10.11.2009 11
Tarifvertrag Soziale DiensteTarifvertrag Soziale Dienste Bereich: Altenpflege und Bereich: Altenpflege und AltenhilfeAltenhilfe
Der Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Der Tarifvertrag endet am 31. Dezember 2015.
Der Tarifvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012, gekündigt werden.
MAV-Treffen am 10.11.2009 12
KurzarbeitKurzarbeit
Gesetzesgrundlage: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch
(III) - Arbeitsförderung §§ 45 - 216b VIERTES KAPITEL
Leistungen an Arbeitnehmer §§ 169 - 182 FÜNFTER
UNTERABSCHNITT Kurzarbeitergeld
MAV-Treffen am 10.11.2009 13
KurzarbeitKurzarbeit
Kurzarbeit ist im Arbeitsver-hältnis ein Ausnahmezustand mit reduzierter Regelarbeitszeit. Sie soll Unternehmen als Mög-lichkeit dienen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden.
MAV-Treffen am 10.11.2009 14
KurzarbeitKurzarbeit
Die Arbeitnehmer im Unternehmen ar-beiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Der dadurch ent-stehende Verdienstausfall wird durch den Staat in gewisser Höhe ausgeglichen. Zu-ständig für diese Leistung ist die Bundes-agentur für Arbeit.
MAV-Treffen am 10.11.2009 15
KurzarbeitKurzarbeit
Voraussetzungen:> Es gibt einen „erheblichen Arbeits-
ausfall“, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbarem Ereignis beruht.
> Der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage.
MAV-Treffen am 10.11.2009 16
KurzarbeitKurzarbeit
Voraussetzungen:> Der Arbeitsausfall ist nicht
vermeidbar.> Mindestens ein Drittel der
beschäftigten Arbeitnehmer verliert mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts.
MAV-Treffen am 10.11.2009 17
KurzarbeitKurzarbeit
Voraussetzungen:> Der Arbeitsausfall ist der
Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden, und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.
MAV-Treffen am 10.11.2009 18
KurzarbeitKurzarbeit Die Bezugsdauer beträgt max. 24 Monate.
Die Bezugsfrist gilt für den Betrieb. Leistungssätze:
> 60 % der Nettoentgeltdifferenz (allge-meiner Leistungssatz = Leistungssatz
2)> 67 % der Nettoentgeltdifferenz (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1)
MAV-Treffen am 10.11.2009 19
KurzarbeitKurzarbeitNettoentgeltdifferenz:
Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Netto-entgeltausfall im Anspruchszeitraum Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgelt-differenz) zwischen
1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt
und
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt
MAV-Treffen am 10.11.2009 20
KurzarbeitKurzarbeit
Qualifizierung bei Kurzarbeit
Transferkurz-arbeitergeld Geschichte „Kurzarbeit“ im
Gesundheitswesen
MAV-Treffen am 10.11.2009 21
Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD
Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeiterver-tretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Stand: 4. September 2009 / 29. Oktober 2009
MAV-Treffen am 10.11.2009 22
Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD Es fanden zwei „Anhörungen“ der Dienst-nehmerverbände statt. Alle Dienstnehmerverbände habe eine ge- meinsame Stellungnahme abgegeben. Die einzelnen Landeskirchen waren zur Ab-gabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Anhörung im Rechtsausschuss der EKD-
Synode fand am 6. Oktober 2009 im Kirchen- amt der EKD in Hannover statt.
MAV-Treffen am 10.11.2009 23
Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland verab-schiedete die MVG-Novel-lierung auf ihrer 2. Tagung der 11. Synode in Ulm (25. – 29. Oktober 2009)
MAV-Treffen am 10.11.2009 24
§ 5 Mitarbeitervertretungen§ 5 Mitarbeitervertretungen
Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeiterver-tretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.“
MAV-Treffen am 10.11.2009 25
§ 9 Wahlberechtigung§ 9 Wahlberechtigung
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit- arbeiterinnen“ die Wörter „nach § 2“ eingefügt und nach dem Wort „haben“ die Wörter „und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle angehören“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl- tag“ die Wörter „aufgrund einer Altersteilzeitver- einbarung freigestellt oder“ eingefügt.
MAV-Treffen am 10.11.2009 26
§ 13 Wahlschutz, § 13 Wahlschutz, WahlkostenWahlkosten
§ 13 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse ermitteln, Anspruch auf Arbeits-befreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge.“
MAV-Treffen am 10.11.2009 27
§ 16 Neu- § 16 Neu- und Nachund Nachwahl der Mitar-wahl der Mitar-beitervertretungen vor Ablauf der beitervertretungen vor Ablauf der
AmtszeitAmtszeit
§ 16 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erhält u. a. folgende Fassung:
„Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeiter-vertretung wahr, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchge-führt wird.“
MAV-Treffen am 10.11.2009 28
§ 16 Neu- § 16 Neu- und Nachund Nachwahl der Mitar-wahl der Mitar-beitervertretungen vor Ablauf der beitervertretungen vor Ablauf der
AmtszeitAmtszeit
§ 16 wird wie folgt geändert:
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
“Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatz-mitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren ent-sprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.“
MAV-Treffen am 10.11.2009 29
§ 23 a Ausschüsse§ 23 a Ausschüsse§ 23a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden u. a. folgende Sätze eingefügt:
„Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirt-schaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Aus-wirkungen auf die Personalplanung darzustellen. …..
MAV-Treffen am 10.11.2009 30
§ 26 Beschlussfassung§ 26 Beschlussfassung
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt:
„Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt“.
MAV-Treffen am 10.11.2009 31
§ 27 Sitzungsniederschrift§ 27 Sitzungsniederschrift
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort Mitar-beitervertretung“ die Wörter „und ihrer Ausschüsse nach § 23a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
MAV-Treffen am 10.11.2009 32
§ 30 Sachbedarf, Kosten der § 30 Sachbedarf, Kosten der GeschäftsführungGeschäftsführung
§ 30 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
(Erstattet werden die Reisekosten, die
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungs- gruppe IV b zu-stehen.)
MAV-Treffen am 10.11.2009 33
§ 31 § 31 MitarbeiterversammlungMitarbeiterversammlung
§ 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder der Dienststellenleitung“ gestrichen.
(Weiterhin ist der oder die Vorsitzende der Mitar-beitervertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienst- stellenleitung verpflichtet, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.)
MAV-Treffen am 10.11.2009 34
§ 31 § 31 MitarbeiterversammlungMitarbeiterversammlung
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „ist“ und werden die Wörter „eingeladen werden“ durch die Wörter „einzuladen; sie kann von der Beratung einzelner Tages-ordnungspunkte ausgeschlossen werden“ ersetzt.
MAV-Treffen am 10.11.2009 35
§ 33 Grundsätze für die § 33 Grundsätze für die ZusammenarbeitZusammenarbeit
In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sollen“ die Wörter „in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr,“ durch die Wörter „mindestens einmal im Halbjahr“ ersetzt.
MAV-Treffen am 10.11.2009 36
§ 38 Mitbestimmung§ 38 Mitbestimmung
§ 38 wird wie folgt ge-ändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Fällen“ die Worte „bis auf drei Arbeitstage“ eingefügt.
MAV-Treffen am 10.11.2009 37
§ 38 Mitbestimmung§ 38 Mitbestimmung
§ 38 wird wie folgt geändert:
Folgender Satz 6 wird angefügt:
“Im Fall der Erörterung gilt die Zustim-mung als erteilt, wenn die Mitarbeiter-
vertretung die Zustimmung nicht inner-halb einer Woche nach dem Abschluss der Erörterung schriftlich verweigert.“
MAV-Treffen am 10.11.2009 38
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen organisatorischen und sozialen
AngelegenheitenAngelegenheiten
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe d) wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wochentage“ die Wörter „sowie Festlegung der Grund- sätze für die Aufstellung von Dienst- plänen“ eingefügt.
MAV-Treffen am 10.11.2009 39
§ 40 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in § 40 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
In § 42 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Eingruppierung“ die Wörter „ein-schließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung“ gestrichen.
MAV-Treffen am 10.11.2009 40
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen organisatorischen und sozialen
AngelegenheitenAngelegenheiten
§ 40 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe o) wird angefügt:
“o) Grundsätze über das betriebliche Vorschlags- wesen.“.
MAV-Treffen am 10.11.2009 41
Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD
Die Ständige Konferenz der Gesamt-Mitar-beitervertretungen und Gesamtausschüsse im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutsch-land (STÄKO) und Bundeskonferenz der Ar-beitsgemeinschaften der Mitarbeiterver-tretungen/Gesamtausschüsse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (buko) erfahren keine kirchen-gesetzliche Anerkennung.
MAV-Treffen am 10.11.2009 42
Novellierung des MVGNovellierung des MVG
Übernahme der Novellierung in das MVG- Baden > Verabschiedung eines Übernahme-gesetzes durch die badische Landes-synode
MAV-Treffen am 10.11.2009 43
AVR-DW-EKDAVR-DW-EKD
Ergebnis der Sondierung in der ARK-DW-EKD
vom 26. Oktober 2009in Kassel
Auf Wiedersehen!Auf Wiedersehen!