Mariusz Korpalski 1 Geschäftsführerhaftung in Polen Geschäftsführerhaftung in Polen.
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Geschäftsführerhaftung in Polen
Geschäftsführerhaftung
in Polen
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Geschäftsführerhaftung in Polen
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
1. Handelsrechtliche (zivilrechtliche) Haftung
1.1. Haftung ggü. der GmbH
1.2. Haftung ggü. Dritten
2. Steuerrechtliche Haftung
3. Strafrechtliche Haftung
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Geschäftsführerhaftung in Polen
Wichtige polnische Rechtsgrundlagen
KSH – Kodeks spółek handlowych [ Handelsgesetzbuch ]
KK – Kodeks karny [ Strafgesetzbuch ]
KKS – Kodeks karny skarbowy [Gesetzbuch für Finanzstrafrecht]
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Geschäftsführerhaftung in Polen
Fall 1
Im Gesellschaftsvertrag einer neu gegründeten GmbH wurde dasStammkapital auf 5.000 PLN bestimmt und eingezahlt. In dieser Zeit schloss die GmbH einen Mietvertrag über 5.000 PLN p.m. Zwei Monate nach der GmbH-Gründung erfolgte die Eintragungins polnische HR (KRS). Die GmbH hatte die Miete nur für einenMonat bezahlt, daher bekam die GmbH ein Gesellschafterdarlehenvon 100.000 PLN. Nach sechs Monaten wurde die GmbH liquidiert.Ab dem zweitem Monat geriet die GmbH ins Defizit..
GF haften für die Mietzahlungsrückstände, da nur ein Darlehen, nicht aber eine Kapitalerhöhung gewährt
wurde.
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1. Handelsrechtliche Haftung
a) Schuldvermutung
• Wenn der Geschäftsführer gesetz- oder vertragswidrig handelt erübrigt sich die Beweisführung bezüglich des Verschuldens.
• Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat, insbesondere durch Beweis der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
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1. Handelsrechtliche Haftung
b) Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
Maßstab ist, wie eine Person in der Stellung eines Verwalters fremden Vermögens handeln würde.
Wird dieser Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, haftet der GF persönlich.
Wird konkretisiert nach Art und Umfang der Tätigkeit (an einen AG-Vorstand stellt man höhere Anforderungen).
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1. Handelsrechtliche Haftung
c) Verjährung der Ansprüche
• Ansprüche von Gläubigern verjähren mit Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und von der zum Schadenersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt.
• In jedem Fall verjährt der Anspruch mit Ablauf von 10 Jahren ab dem Tag, an dem das Schaden verursachende Ereignis eingetreten ist.
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
1.1. Haftung ggü. der GmbH
a) Bei Verletzung von Gesetzen oder des Gesellschaftsvertrages (Art. 293 KSH)
• verschuldete Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages
• GmbH Schaden zufügen• ursächlicher Zusammenhang zwischen Handeln (oder
Unterlassen) und entstandenem GmbH-Schaden
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
b) Haftung bei vertragswidrigem Handeln
• bei Handlungen ohne den im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates (Art. 17 Abs. 3 KSH)
• Bei Handlungen, die einem Gesellschafterbeschluss, -vertrag oder Geschäftsordnung entgegenstehen
Handlungen sind im Außenverhältnis wirksam,
nicht aber im Innenverhältnis !
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
c) Haftung für Handlungen gemäß Beschluss von Gesell-schafterversammlung oder Aufsichtsrat aber gesetz- oder gesellschaftsvertragswidrig oder sonst ungünstig
Der Beschluss befreit nicht von der Haftung, wenn seine Umsetzung:
• das Bestehen der GmbH bedroht ( d.h. zur Insolvenzder GmbH führen würde)
• zur Gesellschafterbenachteiligung führt• die Kompetenzen zur Geschäftsführung auf die
Gesellschafter überträgt
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
Ein Gesellschafterbeschluss kraft Gesetzes
ist erforderlich bei …
• Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens oder eines organischen Teils davon sowie bei Bestellung beschränkt dinglicher Rechte daran
• Erwerb und Veräußerung von Immobilien, Erbnießbrauchs oder eines Anteils an einer Immobilie (wenn der Gesellschafts-vertrag nichts anderes bestimmt).
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
Beispiele für schuldhaftes Handeln eines GmbH-GF
a) Gesetzwidrige Zahlungen an Gesellschafter
Auszahlung von Dividende
Rückerstattung von Einlagen
Auszahlung aus dem GmbH-Vermögen, soweit es zur vollständigen Deckung des Stammkapitals erforderlich ist
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
b) Unterlassung der unverzüglichen Einberufung
einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung
… zwecks Beschlussfassung über das weitere Bestehen der
GmbH wenn die Bilanz einen Verlust ausweist, der die
Rücklagen und die Kapitalreserven sowie die Hälfte des
Stammkapitals übersteigt (Art. 233 KSH).
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
c) Entlastung durch ordentliche Gesellschafterversammlung
• Generelle Freistellung von Haftung ggü. GmbH im Bereich aus dem Jahresabschluss ersichtlicher Angaben
• Die Schuldvermutung wird in Unschuldvermutung getauscht !
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
… die Entlastung wirkt nicht bei:
fehlerhafter Ausfertigung des Jahresabschlusses
aus dem Jahresabschluss nicht ersichtlichen Handlungen oder deren Folgen, insbesondere ohne im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenem Gesellschafterbeschluss
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
Klage
• GmbH kann GF beim schuldhaftem Handeln verklagen (trotz Entlastung)
• Unterlässt die GmbH eine Schadenersatzklage innerhalb eines
Jahres (vom Tag der Bekanntwerdung des Schaden
verursachenden Ereignisses an) kann jeder Gesellschafter
Schadenersatzklage erheben
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1.1. Haftung ggü. der GmbH
Die Entlastung durch ordentliche Gesellschafter-
versammlung sowie jegliche Freistellungen oder
Schulderlässe zugunsten der Gesellschafter ggü.
der GmbH sind unwirksam bei …
einer Klage der Gesellschafter auf Rechnung der GmbH
Insolvenzanmeldung
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1.2. Haftung ggü. Dritten
1.2. Haftung ggü. Dritten
Bei falschen Angaben zu Einlagen bei Gründung oder Stammkapitalerhöhung (Art. 291 KSH) …
• Haftung, wenn Einlagen nicht oder nur teilweise eingebracht wurden
• Keine Haftung, wenn Sacheinlagen eingebracht aber zu hoch angesetzt wurden
• Der GF haftet gesamtschuldnerisch mit der GmbH ggü. Gläubiger
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Verjährungsfrist:
3 Jahre ab Tag Eintragung der GmbH oder Registrierung einer
Stammkapitalerhöhung (Art. 291 KSH)
Entscheidend ist die Eintragung in das Handelsregister (KRS)!
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Haftung bei Insolvenzverschleppung
( = Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
GF hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Gericht
spätestens 14 Tage nach Auftreten der Insolvenzvoraussetzung
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Insolvenzvoraussetzungen:
Zahlungsunfähigkeit
= Nichtbedienen fälliger Verbindlichkeiten (auch wenn nur teilweise und / oder vorübergehend)
Überschuldung
= Verbindlichkeiten übersteigen den Vermögenswert („negatives Eigenkapital”, auch wenn Zahlungsfähigkeit gegeben ist !)
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Achtung:
Die Insolvenzbestimmungen sind
in Polen noch schärfer als in Deutschland !
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Streitige Verbindlichkeiten werden bei der
Insolvenzvoraussetzungsprüfung nicht berücksichtigt
Bei der Prüfung der Bilanz werden die für streitige
Verbindlichkeiten gebildeten Rückstellungen nicht
berücksichtigt
Generell werden streitige Verbindlichkeiten und Forderungen nur berücksichtigt wenn die Streitigkeit begründet, realistisch und nachvollziehbar ist
Wissensstand des Gläubigers ist nicht entscheidend
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Erstellung einer Liquidationsbilanz für Zwecke derPrüfung von Insolvenzvoraussetzungen
Liquidationswert von Immobilien oft größer als Buchwert
Liquidationswert von sonstigen Assets eher niedrieger
Bei der Veräußerung ganzer Betriebe durch Insolvenzverwalterhat der GF hat die Wahl, ob Maschinen, Gründstücke usw. einzeln oder als ganzer Betrieb veräußert werden – je nach optimaler Verwertung gibt es preisliche Unterschiede
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Charakter der Haftung bei Insolvenzverschleppung
persönlich
gesamtschuldnerisch mit anderen Gschäftsführern
unbeschränkt
subsidiär zur Haftung der GmbH selbst
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Haftungsvoraussetzungen
Bestehen einer Verbindlichkeit einer GmbH zum Zeitpunkt der
Insolvenzverschleppung
Spätere Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister ist ohne Bedeutung für die Haftung des Geschäftsführers
Erfolglose Vollstreckung
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Erfolglose Vollstreckung
Erforderlich ist der Nachweis von Vollstreckungsversuchen in alle dem Gläubiger bekannten GmbH-Vermögen
Grundsätzlich ist eine Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers erforderlich, es sei denn die GmbH hat kein vollstreckbares Vermögen
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Haftungsausschluss – Voraussetzungen
kein Gläubiger-Schaden entstanden
fristgerechte Insolvenzantragstellung bzw.
kein Verschulden bei Verspätung oder Unterlassung der Antragstellung, d.h. wenn dem GF die Möglichkeit des Vertrautmachens mit der finanziellen Lage der GmbH genommen wurde etwa durch …
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1.2. Haftung ggü. Dritten
… Einlieferung ins Krankenhaus
… unvorgesehener Reisen
… Verteilung der Verantwortungsbereiche der GF nach Gesellschaftervertrag oder Geschäftsordnung für diejenigen GF, die sich nicht mit Buchhaltung und Finanzwesen beschäftigen
… gesetzwidriges und irreführendes Handeln einzelner GF oder durch Verheimlichung von Ergebnissen der GmbH
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Fall 2
Einen geschäftsführenden Gesellschafter verbindet mit der GmbHauch ein Anstellungsvertrag. Dieser Vertrag wurde aufgelöst und Alle Anteile verkauft. Da jedoch ein Gesellschafterbeschluss überdie GF-Abberufung fehlte, verweigerte das Gericht die Löschung der Person aus dem KRS (HR). Der ex-GF durfte aber die GmbHnicht weiterführen, wurde über die finanzielle Situation der Firmanicht informiert und hatte keine Einsicht in die Bücher. Faktischalso konnte der ex-GF eine GF-Funktion nicht erfüllen.
Keine GF-Haftung für ausstehende SV-Beiträge und Steuern (Urteil Oberstes Gericht vom 09.10.06, II UK 47/06)
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Fall 3
Eine GmbH hat zwei GF mit untereinander aufgeteilten Pflichten:GF 1 Arbeitsorganisation und Kundenkontakte, GF 2 (Stellv.)unterstützt GF 1 bei diesen Aufgaben. Die Buchhaltung wurdeoutgesourct an eine StB-Kanzlei. Beide GFs wurden abberufen und ein neuer GF berufen, der schriftlich jede Haftung ggü. Drittenund für ausstehende Steuern und SV-Beiträge übernahm. Dasdanach eingeleitetete Insolvenzverfahren wurde wegen fehlendenVermögens eingestellt.
Für die Verbindlichkeiten haften alle GFs, die bis dato die
Funktionen ausgeübt haben – gesamtschuldnerisch
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Fall 4
Eine GmbH hat zwei GFs mit strikter Aufteilung der Aufgaben.
GF 1 ist für Finanzen der GmbH verantwortlich und GF 2 für
Akquise und Organisation. Es kam zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens wegen ausstehender Steuern und SV-
Beiträge. Das Verfahren wurde mangels Masse eingestellt.
Die Haftung übernimmt der für Finanzen
verantwortliche GF 1 !
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Fall 5
In einer GmbH haben 2 GFs die Pflichten untereinander aufgeteilt:
GF 1 beschäftigt sich mit allen Angelegenheiten der GmbH, GF 2
aufgrund mangelnden Wissen darüber, war nicht verpflichtet sich
mit diesen Angelegenheiten zu beschäftigen. Gegen die GmbH
wurde ein Insolvenzverfahren wegen ausstehender Steuern und
SV-Beiträge eingeleitet und eingestellt.
Für Rückstände haften beide GF gesamtschuldnerisch !
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Fall 6
Eine GmbH wird zahlungsunfähig war, stellt aber keinen
Insolvenzantrag, da der (einzige) GF erkrankt war.
Es wurde ein Bevollmächtigter ernannt, der aber keine Lösung für
die GmbH-Probleme fand. Das Insolvenzverfahren gegen die
GmbH wurde eingestellt.
Es haftet der GF. Hätte der GF aufgrund seiner
Krankheit auf seine Funktion verzichtet, haftete
er nur für die Schulden der GmbH, die bis zu diesem
Tag entstanden sind.
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Kein Gläubiger kommt zu Schaden
Der relevante Schaden muss in Zusammenhang mit einerInsolvenzverschleppung stehen.
Offene Posten der GmbH werden nicht automatisch aufGF übertragen.
Verteidigungstipp:
Statistisch gesehen werden die nicht gesicherten Gläubiger beifristgerechten Insolvenzanträgen nur mit 5 bis 10 % befriedigt (bei Insolvenz mit Liquidation). Eine Insolvenzantrag (auch wennverspätet) mit Vergleich schiebt die Verantwortung auf Gläubiger.
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Kein Gläubiger kommt zu Schaden
In der Zeitspanne der Insolvenzverschleppung hat sich die
finanzielle Lage der GmbH nicht verschlechtert, insbesondere
haben die GF keine Veräußerungen der Vermögensbestandteile
vorgenommen
Auch bei fristgerechter Insolvenzanmeldung blieben die Gläubiger ohne Befriedigung, weil bevorzugte Gläubiger Vorrang haben
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1.2. Haftung ggü. Dritten
… ein Beispiel:
Stellt der GF fristgerecht einen Insolvenzantrag, würde den
Gläubigern z.B. 15% den Forderungen zustehen. Bei zu später
Insolvenz-Beantragung bekommen die Gläubiger nur 5%.
Für den entstandenen Unterschied von 10% haftet der GF
wegen Insolvenzverschleppung !
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Beweislast bei Haftungsbefreiungsvoraussetzungen
bleibt beim Geschäftsführer
hilfsweise können die GF alle der GmbH zustehende Einreden
erheben
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Änderungen in der Geschäftsführung
• Haftung erstreckt sich auf den Zeitraum der Berufung zum GF
• maßgeblich sind die Zeitpunkte der Berufung und Abberufung bzw. Niederlegung und nicht der Eintragung ins KRS (HR)
• Haftung erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten, die vor der Berufung entstanden sind !
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Der GF haftet nicht, wenn er beweist, dass während seiner
Mandatsausübung keine Insolvenzvoraussetzungen
gegeben waren !
Wenn der GF in eine schon zahlungsunfähige oder überschuldete
GmbH einsteigt, hat er 14 Tage Frist ab dem Zeitpunkt der
unverzüglichen Einsichtsnahme in die Unterlagen der GmbH
zur Insolvenzanmeldung !
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Niederlegung der Geschäftsführung
Der GF kann seinen Posten jederzeit und ohne
Begründung niederlegen
Für das Erlöschen des Mandates ist die Zustellung des
Niederlegungsschreibens an die GmbH maßgeblich
Es ist ratsam, die Niederlegungsschreiben gleichzeitig allen Gesellschaftern zuzustellen
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Für die Löschung ehemaliger GF aus dem KRS (HR) ist die neue Geschäftsführung verantwortlich
Ehemalige GF können das Gericht informieren, so dass eine
Löschung von Amts wegen erfolgt
Versäumt die neue Geschäftsführung einen Antrag auf
Löschung einzureichen, haftet die GmbH ggü. Gläubigern für
Kosten gegen ehemalige GF eingeleiteter Prozesse
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Fall 7
Eine GmbH hat einen GF ins KRS eintragen lassen, das Gericht
hat den Eintrag vorgenommen. Allerdings war der Beschluss über
die Berufung ungültig. Der GF agierte im Namen der Gesellschaft,
aber ohne Vertretungsmacht.
Ein eingeleitetes Verfahren gegen den GF wird eingestellt.
Obwohl ins KRS eingetragen, haftet der GF nicht !
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1.2. Haftung ggü. Dritten
Achtung: Auch ein Prokurist kann im Falle der
Insolvenzverschleppung haften !
Jedoch haftet der Prokurist nur, wenn er außerhalb der Prokura
andere Posten in der GmbH bekleidet, die ihm finanzielle Angaben
der GmbH zugänglich machen
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2. Steuerrechtliche Haftung
2. Steuerrechtliche Haftung
Voraussetzungen für die Haftung
Bestehen eines Steuerrückstandes - wird im von Finanzamt erlassenem Bescheid festgestellt (Art. 21 §3 OP)
Erfolglose Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen
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2. Steuerrechtliche Haftung
Entstehen der Verbindlichkeiten während
der Ausübung der GF-Tätigkeit
Um Haftungsansprüche gegen GmbH-GF geltend zu machen,
muss das FA nachweisen, dass die Rückstände Verbindlichkeiten
betreffen, die während der Erfüllung der Geschäftsführerpflichten
entstanden sind
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Voraussetzungen für Haftungsausschluss
• fristgerechte Insolvenzantragstellung
• kein Verschulden bei Verspätung oder Unterlassung der Antragstellung
• Verweis auf Gesellschaftsvermögen, das die Befriedigung zu erheblichem Teil ermöglicht, aber: Forderungen als Vermögensbestandteil
– dürfen nicht dubios sein– müssen vollstreckbar sein
2. Steuerrechtliche Haftung
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Fall 8
Ein Gericht entschied, dass die GF einer GmbH für ausstehende
Zahlungsrückstände (SV-Beiträge und Steuern) haften müssen.
Die GF waren damit nicht einverstanden und gaben an, der FA-
Bescheid sei zu spät ergangen (mehrere Jahre!) und dass man
die Zahlungen nicht damals forderte, obwohl die GmbH noch in
einer guten finanziellen Situation war.
Unabhängig von dem Datum des FA-Bescheides
haften die GF dafür.
2. Steuerrechtliche Haftung
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2. Steuerrechtliche Haftung
Bis wann kann über die GF-Haftung
entschieden werden?
Verjährungsfrist ab Ende des Kalenderjahres des
Entstehens eines Steuerrückstandes einer GmbH: 5 Jahre
Die Hemmung der Verjährung ist oft der Fall
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2. Steuerrechtliche Haftung
GF-Haftung nach dem Erlass des FA-Bescheides
über dessen Haftung
Verjährung des Steuerrückstandes ggü. dem GF 3 Jahre nach
Ende des Kalenderjahres der Zustellung des Bescheides
an den GF
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2. Steuerrechtliche Haftung
Verjährung ggü. der GmbH
Falls ein FA-Bescheid über die Haftung des GF ergangen ist
und die Steuerrückstände der GmbH später verjährt sind,
haftet der GF weiter.
Verjährung ggü. der GmbH ist aber sehr selten der Fall
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Die GF-Haftung ist auch nach der Löschung der GmbH noch möglich !
Der Bescheid ggü der GmbH muss aber vor der GmbH-Löschung erlassen werden (gilt nur für steuerrechtliche Haftung und nicht für ausstehende SV-Beiträge (ZUS))
2. Steuerrechtliche Haftung
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Fall 9
Bei einer insolventen GmbH reichte das GmbH-Vermögen nurteilweise für die Begleichung der Verbindlichkeiten. Es folgte dieLiquidation der Gesellschaft und die Löschung aus dem KRS.Danach wurde gegen die GF ein Verfahren wegen ausstehenderSteuern und SV-Beiträge eingeleitet.
Das Verfahren wegen der Steuerrückstände wurde aufgrund des zu späten Beschlusses gegen die GmbH eingestellt.
Aber: Für die ausstehenden SV-Beiträge haften die GFs !
2. Steuerrechtliche Haftung
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Fall 10
Gegen eine GmbH wurde ein Verfahren wegen Steuerrückständen
und ausstehender SV-Beiträge eingeleitet. Folgend wurden auch
die GFs in Haftung genommen, wegen der ausstehenden
SV-Beiträge wurde jedoch kein Verfahren eingeleitet. Nach der
Liquidation wurde die GmbH aus dem KRS gelöscht.
Die GFs werden für die Steuerrückstände sowie für die
ausstehenden SV-Beiträge haften müssen.
2. Steuerrechtliche Haftung
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3. Strafrechtliche Haftung
3.1. Haftung nach Handelsgesetzbuch („KSH“)
„Wer an der Gründung einer Handelsgesellschaft teilnimmt oder
Mitglied der Geschäftsführung ist und zum Schaden der GmbH
tätig ist wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren & Geldstrafe
belangt“ (Art. 585 KSH)
3. Strafrechtliche Haftung
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3. Strafrechtliche Haftung
Insolvenzverschleppung
„Wer als Mitglied der GF einer GmbH trotz Bestehens von
Voraussetzungen, die nach den Rechtsvorschriften die
Insolvenz der GmbH begründen, keinen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens stellt wird mit Geldstrafe,
Freiheitsbeschränkung oder -entzug bis zu 1 Jahr bestraft“
(Art. 586 KSH)
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3. Strafrechtliche Haftung
Unrichtige Angaben
„Wer bei der Ausübung der in Buch III und IV genannten
Pflichten unrichtige Angaben bekannt gibt oder diese
Gesellschaftsorganen, Staatsbehörden oder der zur Revision
bestellten Person vorlegt wird mit Geldstrafe, Freiheits-
beschränkung oder –entzug bis zu 2 Jahren bestraft“
(Art. 587 KSH)
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3. Strafrechtliche Haftung
Erwerb eigener Anteile
„Wer als GF-Mitglied den Erwerb von eigenen Anteilen oder
Aktien durch die GmbH oder ihre Übernahme als Pfand
zulässt wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder
-entzug bis zu 6 Monaten bestraft“ (Art. 588 KSH)
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3. Strafrechtliche Haftung
Ausgabe von Gewinnbezugspapieren in der GmbH
„Wer als Vorstandsmitglied die Ausgabe von Namens-,
Inhaber- oder Orderpapieren für Anteile oder Gewinnrechte in
der GmbH durch die GmbH zulässt wird mit Geldstrafe,
Freiheitsbeschränkung oder -entzug bis zu 6 Monaten
bestraft“ (Art. 589 KSH)
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3. Strafrechtliche Haftung
Sonstige Strafbarkeiten der GF (Art. 594 KSH):
Wer als GF-Mitglied einer Handelsgesellschaft pflichtwidrig
zulässt, dass die Geschäftsführung: dem Registergericht die Gesellschafterliste nicht vorlegt, das Anteilsbuch oder Aktienbuch nicht gemäβ der
Vorschriften führt, die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung
nicht einberuft, Erklärungen gegenüber den zur Revision bestellten Person
verweigert oder sie an der Ausübung ihrer Pflichten hindert,
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3. Strafrechtliche Haftung
dem Registergericht einen Antrag auf Bestellung eines
Wirtschaftsprüfer nicht vorlegt, mehr als drei Monate langen Zeitraum rechts- oder
vertragswidrig ohne Aufsichtsrat in entsprechender Besetzung verbleibt
wird mit Geldstrafe bis 20.000 PLN bestraft.
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3. Strafrechtliche Haftung
Geschäftsschreiben
„Wer es als Vorstandsmitglied zulässt, dass Geschäftsschreiben
nicht richtige Angaben zum Unternehmen enthalten wird mit
Geldstrafe bis zu 10.000 PLN bestraft“ (Art. 595 KSH)
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3. Strafrechtliche Haftung
3.2. Haftung nach Strafgesetzbuch („KK“)
Vermögensbeseitigung
„Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren wird bestraft, wer bei drohender Insolvenz die Befriedigung seines Gläubigers vereiteltoder verringert dadurch, dass er Bestandteile seines Vermögensbeseitigt, versteckt, veräußert, schenkt, zerstört, beschädigt odertatsächlich oder scheinbar belastet.
…
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3. Strafrechtliche Haftung
Vermögensbeseitigung
„ … mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer die o.g.
Tat begeht und diese Tat mehreren Gläubigern einen Schaden
zufügt.“ (Art. 300 KK)
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3. Strafrechtliche Haftung
Umgehung
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer als Schuldner ggü. Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen dadurch vereitelt oder beschränkt, dass er ein neues Unternehmen gründet und auf dieses neue Unternehmen Bestandteile seines Vermögens überträgt.
wer als Schuldner ggü. Gläubigern seine Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit verursacht“ (Art. 301 KK)
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3. Strafrechtliche Haftung
Bevorzugung einzelner Gläubiger
„Mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkung oder -entzug
bis zu 2 Jahren wird bestraft, wer bei drohender Zahlungs-
unfähigkeit oder Insolvenz nicht alle Gläubiger befriedigen kann
und nur einzelne Gläubiger bedient - zum Schaden der übrigen
Gläubiger“ (Art. 302 KK)
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3. Strafrechtliche Haftung
Unrichtige Handelsbücher
„Wer einer natürlichen oder juristischer Person oder einer Einheit,
die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, einen Vermögensschaden
zufügt dadurch, dass er Handelsbücher nicht oder
wahrheitswidrig führt, oder diese Unterlagen beseitigt, vorenthält,
ändert oder fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
bestraft“ (Art. 303 KK)
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3. Strafrechtliche Haftung
3.3. Steuerstrafhaftung
Allgemeine Voraussetzung: Verschulden Nicht immer muss ein Schaden vorliegen, es reicht z.B. die
Nichteinhaltung von Pflichten zur Information oder Dokumentation.
Ziele der Haftung: Schadensersatz Entrichtung öffentlich-rechtlicher Forderungen Strafe
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3. Strafrechtliche Haftung
Beispiele für Steuerstraftaten undSteuerordnungswidrigkeiten
Wer gegen die Pflicht verstößt,
ein Handelsbuch zu führen, das Handelsbuch nicht am Ort der Ausführung der
wirtschaftlichen Tätigkeit oder am Sitz (z.B. StB) aufzubewahren,
wird mit Geldstrafe bestraft“ (Vergehen nach Art. 60 KKS)
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3. Strafrechtliche Haftung
„Wer das Handelsbuch unehrlich führt, wird mit Geldstrafe
bestraft“ (Vergehen nach Art. 61 KKS)
„Wer die Steuer nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde
entrichtet, wird mit Geldstrafe und/oder mit Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren bestraft“ (Vergehen nach Art. 77 KKS)
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3. Strafrechtliche Haftung
Meldepflichten
„Ein Steuerpflichtiger oder Steuerzahler, der gegen seine Pflicht
verstößt, • seine Identifikationsanmeldung zu vollenden (z.B. NIP),• seine Angaben zu aktualisieren oder• richtige und vollständige Angaben anzugeben,
wird mit Geldstrafe bestraft.“ (Ordnungswidrigkeit Art. 77 KKS)
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3. Strafrechtliche Haftung
3.4. Haftung nach Rechnungslegungsgesetz
„Wer Handelsbücher nicht oder unehrlich führt und / oder
Finanzberichte nicht abfasst wird mit Geldstrafe und / oder
Freiheitsentzug bis zu 2 Jahren bestraft“
(Straftat nach Art. 77 KKS)
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3. Strafrechtliche Haftung
Jahresabschluss
„Wer gegen die gesetzliche Pflicht verstößt … den Jahresabschluss nicht durch Wirtschaftsprüfer überprüfen
zu lassen, dem Wirtschaftsprüfer keine oder unwahre Information erteilt den Jahresabschluss nicht rechtzeitig bekannt macht
wird mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bestraft.“
(Straftat nach Art. 79 KKS)
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3. Strafrechtliche Haftung
Nationales Strafregister
Im Register werden Daten gespeichert über Personen …
die rechtskräftig für (Steuer-) Straftaten verurteilt wurden, gegen die das Verfahren eingestellt wurde, die in Untersuchungshaft genommen wurden.
Die Eintragung betrifft nicht Personen, die sich freiwillig einer
Strafe unterziehen gem. Art.14 KKS (keine entsprechende
Vorschrift im allgemeinen Strafgesetzbuch)
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3. Strafrechtliche Haftung
Die Ensprechung des polnischen Nationalen Strafregisters in
Deutschland ist das Bundeszentralregister
Übersendung von Daten im Rahmen der Rechtshilfe nur auf
Antrag interessierter Personen!
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3. Strafrechtliche Haftung
Straftilgung aus dem Register
… kann erfolgen von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafen
von Amts wegen - 10 Jahre nach Abbüßen der Strafe auf Antrag des Verurteilten nach 5 Jahren, wenn der Verurteilte
die Rechtsordnung beachtet und die verhängte Freiheitsstrafe
nicht höher als 3 Jahre ist
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3. Strafrechtliche Haftung
Straftilgung aus dem Register
b) Verurteilung zu Geldstrafe
von Amts wegen - 5 Jahre nach Abbüßen der Strafe auf Antrag des Verurteilten - nach 3 Jahren
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3. Strafrechtliche Haftung
Die Ensprechung des polnischen Nationalen Strafregisters in
Deutschland ist das Bundeszentralregister
Übersendung von Daten im Rahmen der Rechtshilfe nur auf
Antrag interessierter Personen!