Lohngleichheit( sfragen ) für Spitalpsychologieberufe

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DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Lohngleichheit(sfragen) für Spitalpsychologieberufe Psychologieberufe im Wandel - Aktuelle Rechtsfragen, 15. November 2010 Kursaal Bern Dr. Kathrin Arioli Leiterin der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich 1

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Lohngleichheit( sfragen ) für Spitalpsychologieberufe. Psychologieberufe im Wandel - Aktuelle Rechtsfragen, 15. November 2010 Kursaal Bern Dr. Kathrin Arioli Leiterin der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich. Agenda. Einleitung Lohngleichheitsanspruch - PowerPoint PPT Presentation

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DIREKTION DER JUSTIZUND DES INNERNDES KANTONS ZÜRICH

FACHSTELLEFÜR GLEICHSTELLUNGVON FRAU UND MANN

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Lohngleichheit(sfragen) für Spitalpsychologieberufe

Psychologieberufe im Wandel - Aktuelle Rechtsfragen, 15. November 2010 Kursaal Bern

Dr. Kathrin ArioliLeiterin der Fachstelle für Gleichstellung von Frau

und Mann des Kantons Zürich

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Agenda

I. Einleitung

II. Lohngleichheitsanspruch

1. Rechtsnatur

2. Geschlechtsbedingte Benachteiligung

3. Direkte und indirekte Diskriminierung

4. Gleiche oder gleichwertige Arbeit

5. Typische Frauenberufe

6. Verbandsklage und Beschwerde nach Art. 6 GlG

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Agenda

III. Anspruch auf gleichen Lohn gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot

IV. Aus der Praxis

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I. Einleitung

Hypothese: in Spitälern und Kliniken angestellte PsychologInnen übernehmen zunehmend psychotherapeutische Leistungen, die bisher von Ärztinnen und Ärzte erbracht wurden

Berufsbild: Psychologe/Psychologin

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II. rechtlicher Grundsatz der Lohngleichheit

seit 1981 in der Bundesverfassung verankert: „Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit“ (Art. 8 Abs. 3 BV)

seit 1996 im Gleichstellungsgesetz verankert(Art. 3 GlG + verfahrensrechtliche Erleichterungen in Art. 6, 7, 10 und 11 GlG)

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1. Rechtsnatur

Individualanspruch

gilt für alle unselbständigen Arbeitsverhältnisse ob privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur

absolut zwingendes Recht

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2. geschlechtsbedingte Benachteiligung

ungleiche Entlöhnung muss geschlechtsbezogen sein

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechterrollen

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3. direkte und indirekte Diskriminierung

direkte DiskriminierungUnterschiedlicher Lohn wird direkt an das Geschlecht angeknüpft.Bsp. unterschiedlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

indirekte Diskriminierungfür die Lohnbemessung sind formal geschlechtsneutrale Massstäbe oder Kriterien bestimmend, die Anwendung dieser Massstäbe oder Kriterien wirkt sich zum Nachteil eines Geschlechts im Vergleich zum andern aus. Bsp. sog. „typischer“ Frauenberuf (Pflegefachfrau) wird geringer entlöhnt als sog. „typischer“ Männerberuf (Polizist) mit vergleichbarem Anforderungsprofil.

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4. Gleiche oder gleichwertige Arbeit

gleicher Lohn nicht nur für gleiche (identische), sondern auch für gleichwertige Arbeit

unterschiedliche Tätigkeiten können in Bezug auf ihre Wertigkeit miteinander verglichen und überprüft werden

Bewertungsvergleich nur zwischen den Geschlechtern

Geschlechtsdiskriminierung möglich zwischen typisch männlich und typisch weiblichen oder geschlechtstypischen und geschlechtsneutralen Funktionen (BGer vom 31.8.2010)

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5. „typische Frauenberufe“

Welche Kriterien machen einen Beruf zu einem typischen Frauenberuf?

nicht nur die aktuelle zahlenmässige Vertretung der Frauen entscheidend

geschichtliche Dimension muss berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 II 425f., 124 II 534, 125 II 532)

Zahlenverhältnis: BGer: 70%

was ist die Zahlenbasis ?

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Kasuistik

als Frauenberufe anerkannt:

KindergärtnerinnenBGE 125 II 530, 124 II 436, 117 Ia 262

Lehrkräfte für Handarbeit und HauswirtschaftBGE 124 II 409, 117 Ia 262

Krankenschwestern / PflegefachpersonenBGE 131 II 393

Lehrkräfte für Krankenpflege126 II 217

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Kasuistik

als Frauenberufe anerkannt:

HebammenBGE vom 31.8.2010

Physio-, Ergo- / BewegungstherapeutInnenBGE 125 II 385, 2A.163/2003

offen gelassen:

SozialbetreuerinBGE 124 II 529

verneint:

PsychologIn/SchulpsychologInVGer ZH VK 96.00006

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III. Rechtsgleichheitsgebot

Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird.

sachlich haltbare Gründe erforderlich für ungleichen Lohn

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Kasuistik

Vergleich SchulpsychologInnen - SchulärztInnen(BGer 2P.72/1997)

verschiedene Kategorien von Lehrkräften

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6. Verbandsklage und -beschwerde

Aktivlegitimation

Grössere Anzahl Betroffener

Beschränkung auf Feststellung der Diskriminierung

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IV. Aus der Praxis

Das Lohnsystem des Kantons Zürich

Einreihung

der PsychologInnen in Klassen 16 bis 20

der Assistenzärztinnen und -ärzte in Klassen 19 bis 20

Unterschiede in den Anforderungen ?

Auswirkungen des Psychologieberufegesetzes?

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Literatur und Websites

Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009.

Kathrin Arioli/Bibiane Egg, Arbeitswissen-schaftliche Gutachten in Lohngleichheitsprozessen, AJP 2001, S. 1299-1307.

Susy Stauber-Moser, Gleichstellungsgesetz und bundesgerichtliche Rechtsprechung, FS für Peter Forstmoser, Zürich/St. Gallen 2008.

www.gleichstellungsgesetz.ch

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