LNG – Bebunkerung im Hafen Emden - vm.nrw.de · Betreiber der LNG – Fähre „Ostfriesland“...
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Hafenbehördlicher Umgang mit
LNG – Bebunkerung* im Hafen Emden
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Hafenbehörde
22.02.2017 Frank Herbig - Umgang mit LNG-Bebunkerung im Hafen Emden
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* Für nicht Seeleute: Bunkern = Tanken
Zu meiner Person:
Frank Herbig Hafenkapitän
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Hafenbehörde Friedrich - Naumann - Straße 7–9 26725 Emden [email protected]
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Land Niedersachsen
5 landeseigene Häfen Seit 01.01.2005 privatisiert
Betreibergesellschaft Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG
(100 % im Eigentum v. Land Nds.)
Niederlassung Emden
Abteilung: Port Office Betriebliche Aufgaben
Abteilungsleiter: Hafenkapitän
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr Ref. 31 - Hafenbehörde
Hafenbehörde Emden
Hoheitliche Aufgaben
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2013: Bekanntwerden erster Überlegungen der Reederei AG-Ems für Umbau des FGS „Ostfriesland“ auf LNG – Antrieb
Erste Recherche: ist Umgang mit LNG gefährlich ????
Handlungsbedarf festgestellt
1. Informationsquellen suchen
2. Rechtsgrundlagen suchen Erste Beamtenpflicht: bin ich zuständig? Ja
3. Vorgehensweise festlegen
4. Weitere betroffene Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) suchen und einbinden
5. Erarbeitung von Sicherheitsauflagen
6. Hafenbehördliche Verfügung
7. Kontrollen
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Frank Herbig - Umgang mit LNG-Bebunkerung im Hafen Emden
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• Internet durchsuchen Stichworte LNG + Bunkern ergeben zahlreiches Info-Material von Knowhow-Trägern wie GL / DNVGL, BSH, IAPH, MARIKO …,
• Informationsaustausch mit Auftraggeber und Betreiber der LNG – Fähre „Ostfriesland“ und LNG-Bunkerfirma
• Kollegen befragen Auflagen-Entwürfe anderer Hafenbehörden, z.B. Bremen, Rotterdam
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1. Informationsquellen suchen Prozess über mehrere Monate
2. Rechtsgrundlagen suchen für Erteilung von Sicherheitsauflagen
• Nds. Hafenordnung (NHafenO) gem. § 18 (2) nur Meldepflicht für TKW Umschlag von wassergefährdende Stoffe, d.h. LNG nicht erwähnt
• Nds. Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) gem. § 25 (2) Ermächtigung zu Gefahrenabwehrmaßnahmen
• Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) § 11 Allgemeine Befugnisse einer Verwaltungsbehörde keine hafenbehördliche Erlaubnis, sondern
• Hafenbehördliche Verfügung
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3. weitere Vorgehensweise
• Absicht: Vorhaben positiv angehen unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsaspekte und lokalen Gegebenheiten
• Weiterer Informationsaustausch mit AG-Ems und Bunkerfirma Welche Vorgehensweisen und Sicherheitsabsichten sind bereits vorgesehen? QM-Systeme, Notfallpläne?
• Feststellen welche BOS sind noch betroffen? Wasserschutzpolizei Ordnungsamt / Feuerwehr Rettungsdienst und Krankenhaus
• Risikobetrachtung, Vorstellung und Diskussion des Entwurfs hafenbehördliche Verfügung
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4. weitere Behörden beteiligen
Zusammen mit AG-Ems Veranstaltung eines Informations- und Ortstermin für vorgenannte BOS.
• Vorstellung von Schiff und Technik
• Vorstellung des geplanten Bunkerablaufes
• Diskussion der Gefahren
• Diskussion Gefahrenabwehr, Unfallbekämpfung, Bergung und Behandlung Verletzter
• Diskussion von notwendigen Auflagen
• Ortstermin, Besichtigung des geplanten Bunkerortes
• Berücksichtigung der erworbenen Erkenntnisse für Risiko-Betrachtung
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Luftbild der Örtlichkeiten Übersicht
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6. Erarbeitung der Sicherheitsauflagen • Voraussetzung (Hardware): jedes Teil der Bunker-Kette:
TKW Kupplungen Schläuche Schiff, ist von zuständigen Institutionen abgenommen, gültig zertifiziert, in gutem Zustand.
• Voraussetzung (Hard Skills): betroffene Firma / Personal ist eingewiesen, ausgebildet und ggf. zertifiziert
• Voraussetzung (Dokumentation, QM): vorgeschriebene Dokumente, Notfallpläne, Sicherheitsblätter, Schulungsnachweise liegen vor
• damit Grundannahme: technisch und personell keine Gefahr
• Bewertung und Auswahl von Sicherheitsmaßnahmen, die sich aus den gesammelten Informationsmaterial ergeben. Maßstab: nach besten Wissen und Gewissen eines Nautikers und Nicht-Physikers
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6. Erarbeitung der Sicherheitsauflagen
• Die IAPH*-Checkliste für LNG-TKW-Bebunkerung wurde als Bestandteil und wesentliches Kontroll-Dokument ausgewählt
• Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten
• Zusammenstellung der Auflagen, Anfertigung der Verfügung
• Entwurf Fassung der Verfügung an AG-Ems und Bunkerfirma
• Diskussionsbereitschaft, damit Anhörung gemäß § 28 (1) VwVfG
• Ausstellung der hafenbehördlichen Verfügung
*IAPH = International Association of Ports and Harbors
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Luftbild der Örtlichkeiten Sicherheitsbereich
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Hafenbehördliche Verfügung zur Bebunkerung des Fahrgastschiffes „Ostfriesland“
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7. Hafenbehördliche Verfügung zur Bebunkerung des Fahrgastschiffes „Ostfriesland“
Praktischer Ablauf der Bebunkerung des FGS „Ostfriesland“
• Die Bebunkerung wird der Hafenverkehrszentrale (HVZ) vorangemeldet
• Die Fähre läuft i.d.R. abends ein, Passagiere und nicht notwendige Besatzung gehen von Bord
• Die Fähre verholt zum Bunkerplatz
• Passagiere und nicht notwendige Mitarbeiter haben Bereich verlassen
• Der LNG-TKW geht längsseits Fähre
• Einrichten des Sicherheitsbereichs
• Abarbeiten der Checkliste und Auflagen, Verbindungsaufbau
• Bunkerbeginn, Meldung an HVZ
• ca. 90% der Bunkervorgänge werden anhand einer Checkliste durch die Hafenaufsicht kontrolliert
• Bunkerende, Rückbau der Verbindungen, Meldung an HVZ
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8. Kontrollen der LNG-Bebunkerung per Checkliste durch die Hafenaufsicht
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Derzeitiger Ausblick
• Aktuell: erstes Interesse von VW für Handhabung von LNG-Autotransportern im Hafen Emden
• Umgang mit LNG-Bunkerboot
• Auswirkung auf KFZ-Umschlag
• Wir bereiten uns vor
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© http://worldmaritimenews.com
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Ende des Vortrages
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
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