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MODELLE ZUR BERECHNUNG DER ESSENGELDKOSTEN LIGA Fachtag am 26.01.2017

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MODELLE ZUR BERECHNUNG

DER ESSENGELDKOSTEN

LIGA Fachtag am 26.01.2017

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OVG-Urteil vom 13.09.2016

• Viele offene Fragen zum Essengeld, aber Klarstellung

• Eltern haben nur einen Zuschuss zum Mittagessen zu

zahlen

• Zuschuss darf nur in Höhe der durchschnittlich ersparten

Eigenaufwendungen sein

• Darüber hinaus gezahlte Beiträge müssen zurück

erstattet werden

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Leitsatz des OVG-Urteils

• „Die Personensorgeberechtigen haben einen Zuschuss

zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der

durchschnittliche ersparten Eigenaufwendungen zu

entrichten (Essengeld). Dabei sind nicht die

Herstellungskosten der Maßstab, sondern der

Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre

Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen.“

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Fragen

• Was sind die durchschnittlich ersparten

Eigenaufwendungen der Eltern?

• Wie können diese ermittelt werden?

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Orientierungshilfe der LIGA

• März 2016

• 3 Modelle zur Berechnung der

Essenkosten in Kindertagestätten

• auch nach der Verkündung des

OVG-Urteils aktuell

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1. Modell: Häusliche Ersparnis nach Sozialgesetzbuch

• „häusliche Ersparnis“ für die Mittagsverpflegung nach

den Regelbedarfen des SGB II

• Grundlage: Sonderauswertung zur Einkommens- und

Verbraucherstichprobe

• Betrag 1,16 €

• Monatlicher Betrag (bei angenommenen 21 Tagen)

Häusl. Ersp. Tage Monat gesamt

1,16 € 21 24,36 €

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1. Modell

Häusliche Ersparnis nach Sozialgesetzbuch• Problem: Sonderauswertung zur Berechnung der

Regelbedarfe berücksichtigen nur die untersten 20% der

nach Einkommen aufwärts gestaffelten Haushalte

• „durchschnittlich“ bezogen auf die Lebensverhältnisse –

1,16 € unterster Richtwert

• Vorschlag DIJuF Stellungnahme den Betrag von 1,16 €

um knapp ein Drittel anzuheben, um den Durchschnitt

aller Haushalte zu berücksichtigen = 1,50 €

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2. Häusliche Ersparnis auf der Grundlage der

Festlegung des LASV

• Kommentierung zum KitaG (Vorschlag) – Orientierung

an: „häusliche Ersparnis“ des Landesamt für Soziales

und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)

• für anerkannte teilstationäre Integrationskitas

• 1,50 € (2002, für Kinder bis einschl. 7 Jahre)

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2. Die häusliche Ersparnis auf der Grundlage der Festlegung des LASV

• 2002: 1,50 €

• 2015: 1,78 € - unter Berücksichtigung der Inflationsrate

• Es könnte z.B. alle zwei Jahre Anpassung des Betrags

um die allgemeine Teuerungsrate erfolgen

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3. Orientierung an angemessenen tatsächlich

anfallenden Kosten für ein Mittagessen

Durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen:

Tatsächlich anfallende Kosten für ein Mittagessen

– abzüglich der Kosten, die die Eltern für die Herstellung

desselben Mittagessens nicht gehabt hätten

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Fragen: 1. Haben Eltern diesen Betrag auch?

2. Sparen Eltern diesen Betrag auch ein, dadurch dass sie

nicht selbst kochen?

Kostenbestandteile € Eltern

Rohmaterialien 1 € Ja / Ja (1 €)

Energiekosten 2 € Ja / Ja (2 €)

Be- und Entsorgungskosten 3 € Ja / Ja (3 €)

Personalkosten 1 € Nein (umstritten)

Miete 3 € Ja / Nein

Grundstoffe 2 € Ja / Ja (2 €)

Sachgerechte Entsorgung 1 € Nein / Nein

Gesamt 13 € 8 €

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3. Orientierung an angemessenen tatsächlich

anfallenden Kosten für ein Mittagessen

Kostenbestandteile laut OVG-Urteil

• Keine abschließende Aufzählung

+ Berücksichtigungsfähig - Nicht

berücksichtigungsfähig

Rohmaterialien Personalkosten

Grundstoffe Gewinne

Energiekosten Sachgerechte Entsorgung

Be- und Entsorgungskosten Verwaltungskosten

Transportkosten

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3. Orientierung an angemessenen tatsächlich

anfallenden Kosten für ein Mittagessen

• Mit dieser Festlegungsmethode kann die Qualität des

Essens der Kita maßgeblich mitbestimmt werden

(angemessen und nachvollziehbar)

• So könnte man z.B. nach DGE Standards kochen

Ermittlung der Höhe der durchschnittlich ersparten

Eigenaufwendungen

• Nachteil: sehr aufwändige Berechnung

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3. Keine rechtliche Sicherheit

• Für keines dieser Modelle gibt es die Sicherheit, dass es

der Intention des Gesetzgebers entspricht

• Fraglich, ob es einer gerichtlichen Prüfung ohne

Weiteres standhalten würde

• Umstand, dass der Gesetzgeber keine

Ermittlungsmethode geregelt hat, wie z.B. mit dem

RBEG (Regelbedarfermittlungsgesetz) für das SGB XII,

deutet darauf hin, dass er den Trägern bewusst diesen

Spielraum zur Ermittlung der durchschnittlich ersparten

Eigenaufwendungen eingeräumt hat.