LIGA Fachtag am 26.01.2017 MODELLE ZUR BERECHNUNG DER ... · 3. Keine rechtliche Sicherheit •...
Transcript of LIGA Fachtag am 26.01.2017 MODELLE ZUR BERECHNUNG DER ... · 3. Keine rechtliche Sicherheit •...
MODELLE ZUR BERECHNUNG
DER ESSENGELDKOSTEN
LIGA Fachtag am 26.01.2017
OVG-Urteil vom 13.09.2016
• Viele offene Fragen zum Essengeld, aber Klarstellung
• Eltern haben nur einen Zuschuss zum Mittagessen zu
zahlen
• Zuschuss darf nur in Höhe der durchschnittlich ersparten
Eigenaufwendungen sein
• Darüber hinaus gezahlte Beiträge müssen zurück
erstattet werden
Leitsatz des OVG-Urteils
• „Die Personensorgeberechtigen haben einen Zuschuss
zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der
durchschnittliche ersparten Eigenaufwendungen zu
entrichten (Essengeld). Dabei sind nicht die
Herstellungskosten der Maßstab, sondern der
Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre
Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen.“
Fragen
• Was sind die durchschnittlich ersparten
Eigenaufwendungen der Eltern?
• Wie können diese ermittelt werden?
Orientierungshilfe der LIGA
• März 2016
• 3 Modelle zur Berechnung der
Essenkosten in Kindertagestätten
• auch nach der Verkündung des
OVG-Urteils aktuell
1. Modell: Häusliche Ersparnis nach Sozialgesetzbuch
• „häusliche Ersparnis“ für die Mittagsverpflegung nach
den Regelbedarfen des SGB II
• Grundlage: Sonderauswertung zur Einkommens- und
Verbraucherstichprobe
• Betrag 1,16 €
• Monatlicher Betrag (bei angenommenen 21 Tagen)
Häusl. Ersp. Tage Monat gesamt
1,16 € 21 24,36 €
1. Modell
Häusliche Ersparnis nach Sozialgesetzbuch• Problem: Sonderauswertung zur Berechnung der
Regelbedarfe berücksichtigen nur die untersten 20% der
nach Einkommen aufwärts gestaffelten Haushalte
• „durchschnittlich“ bezogen auf die Lebensverhältnisse –
1,16 € unterster Richtwert
• Vorschlag DIJuF Stellungnahme den Betrag von 1,16 €
um knapp ein Drittel anzuheben, um den Durchschnitt
aller Haushalte zu berücksichtigen = 1,50 €
2. Häusliche Ersparnis auf der Grundlage der
Festlegung des LASV
• Kommentierung zum KitaG (Vorschlag) – Orientierung
an: „häusliche Ersparnis“ des Landesamt für Soziales
und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
• für anerkannte teilstationäre Integrationskitas
• 1,50 € (2002, für Kinder bis einschl. 7 Jahre)
2. Die häusliche Ersparnis auf der Grundlage der Festlegung des LASV
• 2002: 1,50 €
• 2015: 1,78 € - unter Berücksichtigung der Inflationsrate
• Es könnte z.B. alle zwei Jahre Anpassung des Betrags
um die allgemeine Teuerungsrate erfolgen
3. Orientierung an angemessenen tatsächlich
anfallenden Kosten für ein Mittagessen
Durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen:
Tatsächlich anfallende Kosten für ein Mittagessen
– abzüglich der Kosten, die die Eltern für die Herstellung
desselben Mittagessens nicht gehabt hätten
Fragen: 1. Haben Eltern diesen Betrag auch?
2. Sparen Eltern diesen Betrag auch ein, dadurch dass sie
nicht selbst kochen?
Kostenbestandteile € Eltern
Rohmaterialien 1 € Ja / Ja (1 €)
Energiekosten 2 € Ja / Ja (2 €)
Be- und Entsorgungskosten 3 € Ja / Ja (3 €)
Personalkosten 1 € Nein (umstritten)
Miete 3 € Ja / Nein
Grundstoffe 2 € Ja / Ja (2 €)
Sachgerechte Entsorgung 1 € Nein / Nein
Gesamt 13 € 8 €
3. Orientierung an angemessenen tatsächlich
anfallenden Kosten für ein Mittagessen
Kostenbestandteile laut OVG-Urteil
• Keine abschließende Aufzählung
+ Berücksichtigungsfähig - Nicht
berücksichtigungsfähig
Rohmaterialien Personalkosten
Grundstoffe Gewinne
Energiekosten Sachgerechte Entsorgung
Be- und Entsorgungskosten Verwaltungskosten
Transportkosten
3. Orientierung an angemessenen tatsächlich
anfallenden Kosten für ein Mittagessen
• Mit dieser Festlegungsmethode kann die Qualität des
Essens der Kita maßgeblich mitbestimmt werden
(angemessen und nachvollziehbar)
• So könnte man z.B. nach DGE Standards kochen
Ermittlung der Höhe der durchschnittlich ersparten
Eigenaufwendungen
• Nachteil: sehr aufwändige Berechnung
3. Keine rechtliche Sicherheit
• Für keines dieser Modelle gibt es die Sicherheit, dass es
der Intention des Gesetzgebers entspricht
• Fraglich, ob es einer gerichtlichen Prüfung ohne
Weiteres standhalten würde
• Umstand, dass der Gesetzgeber keine
Ermittlungsmethode geregelt hat, wie z.B. mit dem
RBEG (Regelbedarfermittlungsgesetz) für das SGB XII,
deutet darauf hin, dass er den Trägern bewusst diesen
Spielraum zur Ermittlung der durchschnittlich ersparten
Eigenaufwendungen eingeräumt hat.