Lg stuttgart varta_delisting
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Geschaftsnummer:
31 0 27/13 KfH SpruchG
31. Kammer fur Handelssachen
Beschluss
In dem Spruchverfahren 1. !! !ELr
2.
3.
4.
5.
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•••••rs - Antragsteller -
Prozessbevollmachtigter zu 1 bis 3:
Rechtsanwalt •••••••••••••
l!o: r•1 11 £311111 - Antragsteller
Prozessbevollmachtigter zu 4 und 5:
Rechtsanwalt ••••••••~••••• s. · a s a
1. •• a:szsa - -- -·· .. . -- ----- - - -8.
- Antragsteller -
9.
10.-----11.----· - Antragsteller -
Prozessbevollmachtigter zu 9 bis 11:
20 . Oktober 2014
Anlage vorgelegt von ARENDTS ANWAL TE
Rechtsanwalt••••••••••••.-••••••••
gegen
GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH vertreten durch d. GeschaftsfOhrer Daimlerstr. 1, 734 79 Ellwangen
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmachtigte:
-5-
Rechtsanwalte Greenfort Rechtsanwalte u. Koll. , Arndtstr. 28, 60325 Frankfurt/Main
Beteiligte:
Dr. Peter Maser Loffelstr. 42, 70597 Stuttgart
- Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionare -
Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr. Maser, Loffelstrar.,e 42, 70597 Stuttgart
wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung u. a. wegen Delisting
hat die 31 . Kammer fOr Handelssachen des Landgerichts Stuttgart
unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Landgericht Dr. Schmidt
Handelsrichter Caroli
Handelsrichter Gunther
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Spruchverfahren auf gerichtliche Oberprufung und
Festsetzung einer angemessenen Barabfindung bezuglich des Angebots der An
tragsgegnerin vom 10. April 2012, veroffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger
am 13. April 2012, auf Erwerb der Aktien der Antragsteller an der VARTA AG wegen
des Widerrufs der Borsenzulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten
Markt an der Frankfurter Wertpapierborse
zulassig ist.
-6-
Grunde :
I.
Die (46) Antragsteller verlangen als Minderheitsaktionare der VARTA AG, Ellwangen, die
Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Borsenzulassung
ihrer Aktien am regulierten Markt (General Standard) - Fall des regulierten Delistings -,
da das Pflichtangebot der Antragsgegnerin in Hohe von 5,36 € je Aktie unter dem Wert
ihrer Beteiligung an der Gesellschaft liege.
Nach Einleitung des Spruchverfahrens (erster Antrag vom 04.07.2012 , Gerichtseingang
am selben Tag) anderte der BGH mit Entscheidung vom 08.10.2013 seine Rechtspre
chung vom 25.11 .2002 (so genannte Macroton-Entscheidung), wonach nunmehr bei
einem Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veran
lassung der Gesellschaft die Aktionare keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben.
Damit entfallt das in der Macroton-Entscheidung statuierte Gebot eines Pflichterwerbs
angebots in Verbindung mit einer Oberprufung der Angemessenheit des Barangebots
durch ein gerichtliches Spruchverfahren. Die Parteien streiten nun uber die Frage der
Zulassigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens.
Es ist eine selbstandig anfechtbare Zwischenentscheidung gemaP., § 280 Abs. 2 ZPO
analog (vgl. auch Drescher in Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage,
§ 12 SpruchG Rn . 25) in Verbindung mit§§ 58 Abs. 2 FamFG, 567ft. ZPO zur Klarung
der Frage der Zulassigkeit des Spruchverfahrens angezeigt. Das Spruchverfahren ist in
der Sache noch nicht entscheidungsreif. Ein gerichtliches Bewertungsgutachten wurde
noch nicht in Auftrag gegeben.
Mit Verbffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger am 13.04.2012 hat die VARTA AG
zu einer ordentlichen Hauptversammlung am 21 .05.2012 eingeladen unter Bekanntgabe
der Tagungsordnungspunkte , insbesondere dem Tagesordnungspunkt 8 bezuglich einer
Beschlussfassung uber den Ruckzug der Gesellschaft von der Borse. lm Anhang zu
dieser Einladung (Ordner I, Ani. AG 2, Gerichtsakte Seite 222) unterbreitete die Antrags
gegnerin als Mehrheitsaktionarin den Aktionaren ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an
der VARTA AG zum Preis von 5,36 € je Aktie mit einer Annahmefrist von drei Monaten
-7-
ab Veroffentlichung des Widerrufes. Diesem Angebotspreis lag ein Bewertungsgutach
ten der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH zugrunde, das im Auftrag der VARTA
AG erstattet wurde. Die Hauptversammlung der VARTA AG beschloss am 21 .05.2012 u.
a., dass ihr Vorstand ermachtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien
der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapier
borse nach § 39 Abs. 2 BorsG und § 46 Borsenordnung fOr die Frankfurter Wertpapier
borse zu stellen. Dieser Beschluss zum Widerruf der Zulassung der Aktien wurde am
06.06.2012 in der Borsenzeitung veroffentlicht. Die 3-Monats-Frist zur Annahme des Akti
enkaufangebots endete damit am 06.09.2012.
Die Antragsteller erstreben mit ihren Antragen vom 04.07.2012 bis 06.09.2012 im Wege
des Spruchverfahrens eine gerichtliche angemessene hohere Festsetzung des Barab
findungsangebots. Teilweise wird auch beantragt, dass das Kaufangebot der Mehrheits
aktionarin noch bis zwei Monate nach der Veroffentlichung der rechtskraftigen Entschei
dung im Elektronischen Bundesanzeiger angenommen werden kann.
Die Antragsteller tragen vor:
Das Angebot vom 5,36 € je Aktie sei bei Weitem zu niedrig, denn es entspreche nicht
dem wahren Unternehmenswert der Gesellschaft. Zudem sei das Spruchverfahren nach
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Oktober 2013 nicht unzulassig ge
worden. Das vorliegende Delisting sei im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH bereits voll
standig abgeschlossen gewesen. Zudem habe der BGH in dieser Entscheidung nirgends
zum Ausdruck gebracht, dass er seine Rechtsprechung rOckwirkend angewendet wissen
wolle. Auch seien die lnstanzgerichte nicht befugt, den Anwendungsbereich der Ent
scheidung vom 08.10.2013 auszudehnen oder einzuschranken . Die Aktionare hatten
zudem ihre Aktien im Vertrauen auf eine spruchrichterliche OberprOfung des Pflichtange
bots behalten, die sie Ober den freien Markt nicht mehr verauP.,ern konnten.
Die Antragsgegnerin, die die ZurOckweisung der Antrage entweder als unzulassig (fehlende
Darlegung der Aktionarsstellung , fehlender Nachweis der Aktionarsstellung, Verfristung,
ungenOgende BegrOndung) , jedenfalls als unbegrOndet (korrekte Ermittlung des Unter
nehmenswerts durch das Wertgutachten der WTS) beantragt, erachtet das vorliegende
Spruchverfahren durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2013 als
unstatthaft.
-8-
Aufgrund dieser Entscheidung stehe fest, dass bei einem ,Delisting" die Aktionare keinen
Anspruch auf Barabfindung hatten. Deshalb sei auch kein Spruchverfahren zur Ermittlung
der Angemessenheit der Barabfindung durchzutohren. Die Statthaftigkeit eines Verfahrens
sei eine vom Gericht jederzeit zu berucksichtigende Zulassigkeitsvoraussetzung , die bis
zum Schluss des Verfahrens vorliegen musse.
Durch die Nichtstattgabe der Rechtsbeschwerden in seiner Entscheidung vom 08.10.2013
habe der BGH festgestellt, dass die Antragsteller keinen Vertrauensschutz genieP.,en, da er
keine Obergangslosung gewahlt habe. Seine geanderte Rechtsprechung sei daher tor die
lnstanzgerichte bindend und sofort auch auf laufende Spruchverfahren anzuwenden.
Anhaltspunkte tor eine Nichtruckwirkung der hochstrichterlichen Rechtsprechung ergeben
sich auch nicht aus dem Grundsatz des Willkurverbots . Die Entscheidung vom
08.10.2013 sei klar begrundet und im Hinblick auf die stets kontrovers diskutierte
,Macroton-Entscheidung" und dem Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung auch vor
hersehbar gewesen. Ebenso sei der Gesetzgeber nicht bereit gewesen, die Macroton
Entscheidung gesetzlich durch Aufnahme eines weiteren Anwendungsfalles eines
Spruchverfahrens in§ 1 SpruchG auf aufzunehmen.
Einer Aufteilung der Antrage in aufgrund eines Vertrauensschutzes zulassige und unzu
lassige Antrage bei Fehlen des Vertrauensschutzes stehe die einheitliche Wirkung einer
Spruchverfahrensentscheidung gemaP., § 13 SpruchG entgegen.
lm Obrigen wird auf den gesamten Parteivortrag in den Akten nebst allen Anlagen ver
wiesen.
II.
Das Spruchverfahren zur Oberprufung der Angemessenheit der Hohe der angebotenen
Barabfindung in Hohe von 5,36 € je Aktie der VARTA AG im Zusammenhang mit dem
Widerruf der Borsenzulassung der Aktien dieser Gesellschaft ist statthaft.
-9-
Das Spruchverfahren wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
08.10.2013 nicht unzulassig. Diese Entscheidung hat keine rOckwirkende Kraft tor das
vorliegende Spruchverfahren, in dem das Erwerbsangebot der Mehrheitsaktionarin der
VARTA AG, der Antragsgegnerin, vom 10.04.2012 auf seine Angemessenheit gerichtlich
zu OberprOfen ist. FOr dieses Spruchverfahren gilt nach Oberzeugung der Kammer weiter
hin die durch die so genannte Macroton-Entscheidung des Bundesgerichtshof vom
25.11 .2002 geschaffene Rechtslage, dass tor den Fall des ROckzugs der Gesellschaft
aus dem amtlichen Handel oder vom geregelten Markt (so genanntes regulares Delis
ting) wegen der damit verbundenen erheblichen Beeintrachtigung der Verkehrsfahigkeit
der Aktie es neben eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Widerruf der Borsenzu
lassung der Aktien auch eines so genannten Pflichtangebots (Erwerbsangebot) der Ge
sellschaft oder des Grol1aktionars Ober den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionare be
dart, wobei tor einen adaquaten Schutz der Minderheit das Pflichtangebot dem vollen Wert
des Aktieneigentums entsprechen muss und dies die Minderheitsaktionaren in einem ge
richtlichen Spruchverfahren OberprOfen lassen konnen.
Die Kammer ist an dieser Entscheidung auch nicht durch eine bindende Rechtsprechung
des BGH in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 gebunden. Diese Entscheidung ent
halt keine ausdrOckliche Aussage zum Problem des Wirkungszeitpunkts dieser geander
ten Rechtsprechung auf noch laufende Spruchverfahren. Dazuhin lag dieser Entschei
dung des BGH ein Fall des so genannten Downgradings zugrunde, bei dem die Oberge
richte schon bislang kein Erfordernis eines Barangebots sahen (Drescher, a. a. 0., § 1
SpruchG Rn. 17). Vorliegend ist jedoch ein regulares Delisting Streitgegenstand. Zudem
ist bezogen auf jeden Einzelfall eine Abwagung der widerstreitenden lnteressen bezOg
lich der Klarung einer ROckwirkung oder NichtrOckwirkung einer geanderten Rechtspre
chung vorzunehmen .
lnwieweit eine geanderte hochstrichterliche Rechtsprechung ROckwirkung auf die Beurtei
lung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten hat, richtet sich grundsatzlich nach
den Regeln der ROckwirkung von Gesetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver
fassungsgerichts gehoren zu der verfassungsmal1igen Ordnung nicht nur die vom
Normgeber (Legislative) gesetzten verfassungsmal1igen Vorschriften, sondern auch de
ren Auslegung durch den Richter ebenso wie die im Wege zulassiger richterlicher
-10-
Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen (BVerfGE 74, 129, Rz. 63; BVerfGE 59,
128, Rz. 81, jeweils zitiert nach Juris).
Hierbei unterscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen echter und unechter Ruck
wirkung von Normen bzw. richterlicher Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung . Eine
echte Ruckwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachtraglich andernd in abgewickelte, der
Vergangenheit angehorige Tatbestande eingreift. (BVerfG, NJW 1997, 722, Rn. 110,
zitiert nach Juris) .
Eine echte Ruckwirkung ist grundsatzlich verfassungsrechtlich unzulassig. Jedoch tritt
das Ruckwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, auch in diesem
Fall zuruck, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden
Rechts bilden konnten (BVerfG, a. a. 0., Rn . 110, zitiert nach Juris).
Eine so genannte unechte Ruckwirkung liegt vor, wenn die Norm sich auf in der Ver
gangenheit begonnene, aber noch in die Gegenwart fort bestehende Sachverhalte be
zieht. Die so genannte unechte Ruckwirkung ist verfassungsrechtlich grundsatzlich zu
lassig , jedoch konnen sich nach den Grundsatzen des Vertrauensschutzes und der Ver
haltnisma~igkeit Grenzen ihrer Zulassigkeit ergeben (BVerfG, a. a. 0. , Rn. 109, zitiert
nach Juris) . Das ist dann der Fall , wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte
Ruckwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich
ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veranderungsgrunde des
Gesetzgebers Oberwiegen. Entscheidend bei dieser Abwagung sind jedoch immer die
besonderen Umstande des Einzelfalles.
Bei Beachtung dieser Grundsatze gilt vorliegend folgendes :
In seiner Entscheidung vom 08.10.2013 anderte der Bundesgerichtshof seine Recht
sprechung in Form der richterlichen Rechtsfortbildung. In seiner fruheren Macroton
Entscheidung vom 25.11.2002 statuierte der Bundesgerichtshof im Wege richterlicher
Rechtsfortbildung (nicht: Gesetzesauslegung) den Grundsatz, dass bei einem Ruckzug der
Aktiengesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BorsG) oder vom geregelten
Markt (§ 52 Abs. 2 BorsG) die Verkehrsfahigkeit der Aktien gravierend beeintrachtigt
werde. Fur Minderheits- und Kleinaktionare, so der BGH damals, deren Engagement bei
einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageninteressen bestehe,
-11-
bringe der Wegfall des Marktes wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht
durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden konnen
(BGH AG 2003, 273, Rn . 24, 25, zitiert nach Juris). Der Verkehrswert und die jederzeiti
ge Moglichkeit seiner Realisierung seien Eigenschaften des Aktieneigentums, das wie das
Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genie~e. (Artikel 14 Abs. 1 GG). Der
Schutz der Minderheitsaktionare erfordere deshalb, dass ihnen der Wert ihrer Aktien
ersetzt werde und ihnen die Moglichkeit offenstehe, die Richtigkeit der Wertbemessung
durch ein gerichtliches Verfahren OberprOfen zu lassen. Deshalb statuierte der BGH damals
im Fall eines regularen Delistings die Pflicht der Gesellschaft bzw. ihres Mehrheitsaktionars
zur Abgabe eines Pflichterwerbsangebots in Verbindung mit der rechtlichen Moglichkeit der
Minderheitsaktionare, dieses auf seine Angemessenheit im Wege des Spruchverfahrens
OberprOfen lassen zu konnen.
Dieser richterlichen Rechtsfortbildung sah der Bundesgerichtshof die Grundlage durch
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 entzogen. Dort tohrte
das Verfassungsgericht aus, dass der Widerruf der Borsenzulassung tor den regulierten
Markt grundsatzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts des Aktionars nach
Artikel14 Abs. 1 GG berOhre. Der Widerruf der Borsenzulassung sei danach keine Rechts
position, die ihm von der Rechtsordnung als Privatnutzung und tor ihn verfOgbar zugeordnet
sei. Er lasse die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftlichen und
seinem vermbgensrechtlichen Element unbeeintrachtigt. Zu dem von Artikel 14 Abs. 1 GG
geschOtzten Bestand zahle nur die rechtliche Verkehrsfahigkeit, wahrend die tatsachliche
Verkehrsfahigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance sei (vgl. auch BGH, Urteil
vom 08.10.2003, Rz. 3 der GrOnde; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2012,
Rz. 53 - 70, zitiert nach Juris).
Deshalb entschied der Bundesgerichtshof am 08.10.2013, dass bei einem Widerruf der
Zulassung der Aktie zum Handel im regulieren Markt in den Freiverkehr (Entry Standard ; so
genanntes Downlisting) auf Veranlassung der Gesellschaft die Aktionare keinen An
spruch auf eine Barabfindung haben. Damit entfiel die durch Richterrecht geschaffene
Pflicht zur Abgabe eines so genannten Pflichterwerbsangebots durch die Gesellschaft
oder ihres Mehrheitsaktionars mit der Folge der Moglichkeit der OberprOfung derAnge
messenheit des Erwerbsangebots durch ein anschlie~endes Spruchverfahren.
-12-
Bei der Klarung der Frage der ROckwirkung dieser geanderten Rechtsprechung auf in der
Vergangenheit liegende, zu bewertende Sachverhalte, kann dahinstehen, ob vorliegend
eine echte oder eine unechte ROckwirkung gegeben ist, denn in beiden Fallen sprechen
hier insbesondere Oberwiegende GrOnde des Vertrauensschutzes der antragstellenden
Minderheitsaktionare dafOr, dass eine ROckwirkung dieser Rechtsprechung des BGH
vom 08.10.2013 nicht Platz greift.
Es ist fraglich , ob der im vorliegenden Spruchverfahren zu bewertende Sachverhalt der
angemessenen Hohe des Barangebots der VARTA AG vom 10.04.2012 einen in der
Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt darstellt. Stellt man lediglich auf das Angebot
vom 10.04.2012 ab, konnte dieses in der Tat spatestens mit Ablaut seiner Annahmefrist
(drei Monate nach Veroffentlichung zum Widerruf des regulierten Handel an der Borse) ,
mithin mit Ablaut des 06.09.2012 abgeschlossen gewesen sein. Bei dieser Betrachtung
bleibt jedoch unberOcksichtigt, dass infolge der Nichtannahme des Angebots jedenfalls
durch die Antragsteller die Frage der Feststellung der angemessenen Hohe der Barabfin
dung durch das angestrengte Spruchverfahren bis in die Gegenwart fortbesteht.
Nach Oberzeugung der Kammer sprechen in diesem Einzelfall jedoch Oberwiegende
GrOnde des Vertrauensschutzes der Antragsteller auch bei Vorliegen eines bis in die
Gegenwart fortwirkenden Sachverhalts dafOr, dass eine ROckwirkung der Rechtsprechung
des BGH vom 08.10.2013 nicht fOr das vorliegende Spruchverfahren zu OberprOfung
des Barangebots vom 10.04.2012 Platz greift. Umgekehrt tritt dann auch das grundsatzlich
bestehende ROckwirkungsverbot bei einer so genannten ,echten ROckwirkung" nicht
zurOck, weil sich kein Vertrauen auf den Bestand des alten Rechts habe bilden konnen .
Die Antragsteller und Minderheitsaktionare haben im Vertrauen auf den Fortbestand der
Macroton-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2002 den Weg der Nichtannahme des
Pflichtangebots der VARTA AG gewahlt, weil sie davon ausgingen , das Barangebot auf
seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren OberprOfen lassen zu
konnen . Diese Grundsatzentscheidung des BGH wurde ausfOhrlich mit dem Eigentums
schutz der Minderheitsaktionare gemaP., Artikel 14 Abs. 1 GG detailliert und vertieft be
grOndet. Die Entscheidung blieb kein Solitar, sondern ihr folgte die Mehrheit der
lnstanzgerichte sowie die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. auch Stober, BB,
Aufsatze/Wirtschaftsrecht, 1/2. 2014/6.1 . 2014, S. 11 , IV 1. m. w. N.).
-13-
Die Kammer verkennt nicht, dass auch Gegenstimmen - insbesondere in der Literatur - zu
verzeichnen waren (vgl. hier zur Frage der RegelungsiOcke Drescher in Spindler/Stilz,
Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 1 SpruchG, Rn .. 17m. w. N.). und das De
listing in der Form des Downgradings (Wechsel vom regulierten Markt in ein Segment
des Freiverkehrs) keine zu OberprOfende Abfindung ausloste (Drescher, a. a. 0 .).
Ebenso ist festzustellen, dass der Gesetzgeber zwar diese Rechtsprechung des BGH
nicht durch Aufnahme des Delistings in den Anwendungskatalog des § 1 SpruchG ein
gliederte. Die Bundesregierung hat dies abgelehnt (BT-Druck, S. 16/2919, S. 28, vgl.
auch BGH Urteil vom 18.10.2013, GrOnde Rn. 9), wei I die Diskussion in Wissenschaft und
Praxis Ober die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der
Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort gegeben solle. Jedoch ist diese Haltung des
Gesetzgebers ambivalent. Eine Ablehnung dieser richterlichen Rechtsfortbildung kann
ihr ebenso wenig entnommen werden wie eine Zustimmung.
Andererseits hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 UmwG diese Rechtsprechung wieder
aufgegriffen und auf die Verschmelzung auf eine nicht borsennotierte Gesellschaft an
gewendet (Unterfall des so genannten kalten Delistings).
Auch das Wirtschaftsleben hatte sich auf die Abgabe eines gerichtlich Oberprufbaren
Pflichtangebots in Fallen des Delistings eingestellt. Dies zeigt der vorliegende Fall
exemplarisch . lm Anhang zur Einladung zur Hauptversammlung am 21.05.2012 inVer
bindung mit der Bekanntgabe des Pflichtangebots im elektronischen Bundesanzeiger
am 13.04.2012 fOhrte die Gesellschaft zum Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung
Ober den ROckzug von der Borse) u. a. aus (Ani. AG 2, Seite 222 ff. der Gerichtsakten):
, 1.1. Hintergrund des Abfindungsangebots
... Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die GOPLA GmbH als
Mehrheitsaktionarin der Gesellschaft streben einen Widerruf der bestehenden
Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) der
Frankfurter Wertpapierborse an (regulares Delisting) . Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes in der Macroton-Entscheidung vom 25. November 2002
(Az.: II ZR 133/01) ist im Faile eines Delisting den Mehrheitsaktionaren der be
troffenen Gesellschaft ein angemessenes Angebot Ober den Kauf der Aktien der
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Gesellschaft zu machen. Urn ein solches Angebot handelt es sich bei dem vor
liegenden Abfindungsangebot. Die Minderheitsaktionare sind aber nicht verpflichtet,
das vorliegende Abfindungsangebot anzunehmen .... ".
Diese Hinweise der VARTA AG und der Antragsgegnerin belegen, dass sie im Jahr 2012,
mithin auch im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens, kein Ver
trauen darauf hatten, dass die Macroton-Rechtsprechung des BGH von vorubergehender
Erscheinung sei. Erstmals nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom Herbst
2013 wurde in diesem Spruchverfahren der Einwand seiner Unstatthaftigkeit erhoben.
Ein schutzwurdiges Vertrauen der Antragsgegnerin in die Aufhebung der Macroton
Rechtsprechung ergibt sich auch gerade nicht aus der Entscheidung des Bundesverfas
sungsgerichtes vom 11.07.2012 Ober zwei Verfassungsbeschwerden (denen ein Delis
ting und ein Downgrading zugrunde lagen). Das Bundesverfassungsgericht entschied
dort lediglich, dass entsprechend seiner standigen Rechtsprechung die Einschrankung der
Verkehrsfahigkeit der Aktie durch einen Widerruf ihrer Borsenzulassung nur die tatsach
liche Verkehrsfahigkeit der Aktie in der Form der schlichten Ertrags- und Handelschance
beruhre und damit nicht zum geschotzten Kernbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG gehore.
Andererseits tohrte das Verfassungsgericht ausdrucklich aus:
,Das tor den Fall eines vollstandigen ROckzugs von der Borse von den Fachgerichten im
Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich Oberprufbare Pflichtangebot der Gesell
schaft oder ihres Hauptaktionars an die Obrigen Aktionare, deren Aktien zu erwerben,
halt sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 2
Abs. 1 i.V m. Art. 20 Abs. 3 GG)".
Durch die verfassungsgerichtliche Absegnung des durch Richterrecht festgelegten
Erfordernisses eines Pflichtangebots in Verbindung mit dessen Oberprufbarkeit durch
ein gerichtliches Spruchverfahren wurde gerade das Vertrauen in den Fortbestand
dieser alten Rechtsprechung des BGH nicht erschottert. Eine Anderung der Recht
sprechung des BGH bahnte sich tor die interessierten Wirtschafts- und Rechtskreise
erkennbar nicht an .
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Die fUr die Antragsgegnerin grundsatzlich gunstige Entscheidung des Wegfalls von Pflicht
angebot und Spruchverfahren stellt daher einen fUr sie sound zu dieser Zeit nicht erwartba
ren wirtschaftlichen ,Giucksfall" dar, dem bei der Abwagung der Vertrauensmomente zwin
gend zwischen den Parteien ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist als dem Ver
trauen auf den Fortbestand des alten Rechts auf der Antragstellerseite.
Auch offentliche lnteressen der Allgemeinheit gebieten erkennbar keine sofortige, mit
Ruckwirkung auf Altfalle ausgestattete Umsetzung der neuen Rechtslage. Besondere,
auch die Allgemeinheit positiv beruhrende wirtschaftliche lnteressen der Aktiengesell
schaften an der Erleichterung ihres Borsenruckzugs sind fUr die Kammer nicht ersichtlich.
Rein fisikalische lnteressen (eventuell frei werdende Justizkapazitaten wegen geringerer
Belastung der mit Spruchverfahren befassten Richter) spielen bei der Abwagung keine Rol
le (BVerfGE 59, 128, Rn. 87, zitiert nach Juris).
Bei der Feststellung der weiterhin bestehenden Statthaftigkeit des vorliegenden
Spruchverfahrens raumt damit die Kammer letztlich in diesem konkreten Einzelfall der
Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Goette
in Festschrift fUr Stilz, ,Rechtsprechungsanderung und Ruckwirkungsprobleme in der
zivilrechtlichen Rechtsprechung", Seite 159 ff.).
Ill.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Zwischenentscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gema~ § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist betragt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) und lauft ab Bekanntgabe
des Beschlusses. lm Faile der Beteiligung eines Verfahrensbevollmachtigten ist die
Zustellung an diesen ma~gebend . Die sofortige Beschwerde kann
beim Landgericht Stuttgart Urbanstra~e 20, 70182 Stuttgart oder
beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt werden.
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Die Einlegung der Beschwerde kann auch durch Erklarung zu Protokoll der Geschafts
stelle des Landgerichts Stuttgart oder der Geschaftsstelle des Oberlandesgerichtes
Stuttgart eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Dr. Schmidt
Vors. Richter am Landgericht
Caroli
Handelsrichter
Gunther
Handelsrichter