Lektion 13 Die einzelnen Vertragsverhältnisse: Werkvertrag / Auftrag (§ 8, II D / E) Privatrecht...
-
Upload
athala-peters -
Category
Documents
-
view
103 -
download
1
Transcript of Lektion 13 Die einzelnen Vertragsverhältnisse: Werkvertrag / Auftrag (§ 8, II D / E) Privatrecht...
Lektion 13
Die einzelnen Vertragsverhältnisse:Werkvertrag / Auftrag (§ 8, II D / E)
Privatrecht II
Übersicht zur Lektion 13
Übersicht über die Dienstleistungsverträge
Der Werkvertrag (§ 8, II, D)
Der Auftrag (§ 8, II, E)
Dienstleistungsverträge(Nominatkontrakte)
Arbeitsvertrag
OR 319 – 362
WerkvertragOR 363 - 379
AuftragOR 394 - 406
Tätigwerdeneingegliedert in
Arbeitsorganisation
Bewirken einesArbeitserfolges
Tätigwerdenim Interesse
des Auftraggebers
Abgrenzungskriterien
Subordination
Erfolg Unentgeltlichkeit
Arbeitsvertrag Ja Nein Nein
Werkvertrag Nein Ja Nein
Auftrag Nein Nein Ja
WerkunternehmerWerkbesteller
Herstellung undAblieferung des
Werkes
Zahlung des Werklohnes
Zug um Zug*
Der WerkvertragArt. 363 – 379 OR
*(vollkommen zweiseitiger Vertrag)
Der Werkvertrag
Kaufvertrag Werklieferungsvertrag/ Montagepflicht
Architektenvertrag gemischter Vertrag: Auftrag/Werkvertrag
Erscheinungsformen Abgrenzungsfragen
Bauwerkvertrag
Reparaturarbeiten
Konzertaufführung (unkörperliche Werke)
Abgrenzung: Werkvertrag - Kaufvertrag
Vertrag über eine erst
herzustellende Sache
Individuell für denBesteller herzustellende
Sache
Serienmässig herge-stellte
Produkte(Serienprodukte)
Werkvertrag(Werklieferungsvertrag
)
Kaufvertrag
Architektenvertrag
Erstellen von Plänen,
Bauprojekten, Kosten-
voranschlägen(Planungsvertrag)
Leitung und Überwachung der Bauausführung
(Bauleitungsvertrag)
Werkvertrag Auftrag
Gesamtvertrag = gemischter Vertrag
Richtige Erfüllung des Werkvertrages(Hauptpflichten der Parteien)
Hauptpflichten des
Werkbestellers
Hauptpflichten des
Werkunternehmers
Herstellung undAblieferung des Werkes(Art. 363; 364 Abs. 2 OR)
Zahlung desWerklohnes
(Art. 363; 372-374 OR)
Leistungsstörungen beim Werkvertrag
Allgemeine Bestimmungen(OR AT)
Besondere Bestimmungen
(OR BT) Nichterfüllung/Unmöglichkeit (Art. 119 bzw. 97 / 101 OR) Positive Vertragsverletzung (Art. 97 / 101 OR) Schuldnerverzug (Art. 102 – 109 OR)
Gefahrtragung (Art. 376 OR) Gewährleistung (Art. 367 ff. OR) Schuldnerverzug (Art. 366 OR)
Gefahrtragung (Preisgefahr)
Kaufvertrag(Art. 185 Abs. 1
OR)
Werkvertrag(Art. 376 Abs. 1
OR)
Gefahrübergang mit Vertragsabschluss
Gefahrübergangmit Übergabe des Werkes
Gewährleistung des Werkunternehmers(verschuldensunabhängige Haftung für
Werkmängel)Voraussetzungen: Vorliegen eines Werkmangels (Art. 368 Abs. 1 OR) (im Zeitpunkt der Ablieferung) Rechtzeitige Mängelrüge (Art. 367 OR) Fehlen eines Ausschlussgrundes (Art. 369-371 OR)Rechtsfolgen: Rechte des Werkbestellers Wandelung (Art. 368 Abs. 1 OR) Minderung (Art. 368 Abs. 2 OR) Nachbesserung (Art. 368 Abs. 2 OR) Schadenersatz bei Mangelfolgeschäden (Verschulden) (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR)
Der Auftrag: Systematik des Gesetzes
Der einfacheAuftrag
Art. 394 – 406 OR
BesondereAuftragsarten
Art. 406a – 424 OR
Weitere Verträge
(mit ergänzendemAuftragsrecht)Art. 425 – 457
OR Ehe- und Partner- schaftsvermittlung Kreditbrief und Kreditauftrag Maklervertrag Agenturvertrag
Geschäftsführung
ohne AuftragArt. 419 – 424 OR
Kommission Speditionsvertrag Frachtvertrag
Beauftragter Auftraggeber
Vertragsgemässe
Ausführung
Zahlung einesHonorars*
Der einfache AuftragArt. 394 – 406 OR
*(Soweit vereinbart, liegt ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vor.)
Der einfache Auftrag
Architektenvertrag gemischter Vertrag: Auftrag/Werkvertrag Gefälligkeit Erteilung von Rat und Auskunft Vollmacht Rechtshandlungsauftrag
Erscheinungsformen Abgrenzungsfragen
Arztvertrag
Anwaltsvertrag
Bank- und Treuhand- vertrag
Abgrenzung: Auftrag - Gefälligkeit
Auftrag Gefälligkeit
Bindungswille des Beauftragten
kein Bindungswillen des Beauftragten
Vertragliche Haftung des Beauftragten
(Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR)
Ausservertragliche Haftung des Beauftragten
(Art. 422 Abs. 1 OR; Art. 41 OR;culpa in contrahendo)
A B C
Vertretener Vertreter Dritter
Vollmacht*
Abgrenzung: Auftrag - Vollmacht
Auftrag
Innenverhältnis Aussenverhältnis
* (Die Vollmach ist abstrakt, d.h. unabhängig vom Grundgeschäft; vgl. aber Art. 396 Abs. 2 OR)
Richtige Erfüllung des Auftrages(Hauptpflichten der Parteien)
Hauptpflichten des
Auftraggebers
Hauptpflichten des
Beauftragten
VertragsgemässeAusführung
(Art. 394 Abs. 1;396 OR)
Leistung einerVergütung
(soweit vereinbart:Art. 394 Abs. 3 OR)
Richtige Erfüllung des Auftrages(Nebenpflichten der Parteien)
Nebenpflichten des
Auftraggebers
Nebenpflichten des
Beauftragten
Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 400 OR)
Auslagen- und Verwendungsersatz (Art. 402 Abs. 1 OR) Schadenersatzpflicht (Art. 402 Abs. 2 OR)
Leistungsstörungen beim Auftrag
Allgemeine Bestimmungen(OR AT)
Besondere Bestimmungen(OR BT)
Nichterfüllung/Unmöglichkeit (Art. 119 bzw. 97 / 101 OR) Positive Vertragsverletzung (Art. 97 / 101 OR) Schuldnerverzug (Art. 102 – 109 OR)
Sorgfaltsverletzung (Art. 398 i.V.m. 321e OR)
Positive Vertragsverletzung im Auftragsrecht
Missachtung von Weisungen (Art. 397 OR)
Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 1 und 2, Art. 321e OR)
Verletzung von Nebenpflichten - Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) - Aufklärungspflicht
Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung (Art. 398 Abs. 3, Art. 399 OR)
Haftung des Arztes
Behandlungsfehler(Kunstfehler)
Mangelhafte Aufklärung
Eingriffsaufklärung Therapeutische Aufklärung
Wirtschaftliche Aufklärung
Haftung für grobeund leichte Fahrlässigkeit
Das Problem der Beweislast bezüglich der Sorgfaltsverletzung
Kläger(Auftraggeber)
Beklagter(Beauftragter)
Vertragsverletzung Verschulden
objektive Sorgfaltsverletzung Vorwerfbarkeit
Fahrlässigkeit
„Als Beauftragter schuldet der Arzt dem Patienten nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich eine darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Eine durch die Behandlung verursachte neue gesundheitliche Beeinträchtigung ist indessen vom blossen Ausbleiben des Behandlungserfolgs zu unterscheiden. Zwar kann ein solches Ergebnis nicht an sich schon als Vertragsverletzung qualifiziert werden, da medizinische Behandlungen und Eingriffe in einem gewissen Mass mit Risiken verbunden sind, die auch bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt nicht vermeidbar sind. Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung aber erkennbar ist, muss der Arzt alle Vorkehren treffen, um deren Eintritt zu verhindern. Deren Eintritt begründet dann eine tatsächliche Vermutung, dass nicht alle gebotenen Vorkehren getroffen worden sind und somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Diese Vermutung dient der Beweiserleichterung, hat aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge.“ (BGE 120 II 248, 250)
Abgrenzung: Hilfsperson - Substitut
Hilfsperson(einfacher
Erfüllungsgehilfe)
Substitut(qualifizierter
Erfüllungsgehilfe)
Hilfspersonenhaftung
(Art. 101 Abs. 1 OR)
keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl und
Instruktion(Art. 399 Abs. 2 OR)
Beizug des Drittenerfolgt im Interessedes Beauftragten
Beizug des Drittenerfolgt im Interessedes Auftraggebers
Beendigung des Auftrages(Art. 404 OR)
Jederzeitiges Auflösungsrecht
(Art. 404 Abs. 1 OR)
Schadenersatzpflicht
bei unzeitiger Auflösung
(Art. 404 Abs. 2 OR)
Widerruf durch den AuftraggeberKündigung durch den Beauftragten
Anspruch auf dasnegative Interesse
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)Art. 419 – 424 OR
Geschäftsherr
Geschäftsführer
Verwendungsersatz
(Art. 422 OR)
Schadenersatz(Art. 420 OR)
kein Vertrags-Verhältnis*
Besorgung eines fremden
Geschäfts im Interesse des Geschäftsherrn*(gesetzliches Rechtsverhältnis)
Gallé-Lampen-Fall (BGE 112 II 347)