Leitfaden Aufnahmeverfahren in die Grundschule zum Schuljahr 2014/2015
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Transcript of Leitfaden Aufnahmeverfahren in die Grundschule zum Schuljahr 2014/2015
LeitfadenLeitfaden
Aufnahmeverfahren Aufnahmeverfahren inin
die Grundschule die Grundschule
zum Schuljahr zum Schuljahr
2014/20152014/2015
Grundsätze im Grundsätze im Aufnahmeverfahren zum Aufnahmeverfahren zum
Schuljahr 2014/2015Schuljahr 2014/2015• Schulpflichtige Kinder: 01.10.2007 –
30.09.2008• „Bekenntniskinder“ haben an
Bekenntnisschulen Vorrang. Diesen sind Kinder gleichgestellt, deren Eltern „Bekenntnis-Erklärung“ abgegeben haben.
• Kann-Kinder, die bis zum 15.11.2013 an-gemeldet wurden, werden den schulpflichtigen Kindern unter der Voraussetzung der Schulfähigkeit gleichgesetzt (VV AO-GS Ziffer 1.1 zu § 1 AO-GS), Rd. Erl. MSW 20.06.2008
Grundsätze des Grundsätze des AufnahmeverfahrensAufnahmeverfahrens
zum Schuljahr 2014 / 2015 zum Schuljahr 2014 / 2015• Bei der Anmeldung an der gewünschten Schule
ist zwingend ein zweistufiges Verfahren zu beachten
• Eltern von schulpflichtigen Kindern erhalten im Vorfeld vom Schulamt ein Infoschreiben und einen Anmeldeschein, der die für sie nächst-gelegenen Schulen ausweist.
• Eltern von Kann-Kindern müssen vor der Anmeldung beim Schulamt einen Anmeldeschein anfordern. Eine verbindliche Anmeldung ist nur mit dem original Anmeldeschein möglich!
1.1. Stufe des Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahmeverfahrensAnspruch auf AufnahmeAnspruch auf Aufnahme
• § 46 Abs.3 SchulG / § 1 Abs.2 Satz 1 AO-GS: Kinder, die gemäß § 35 Abs.1 SchulG schulpflichtig
werden, und
Kann-Kinder, die schulfähig sind und bis zum 15.11.2013 angemeldet wurden,haben einen Anspruch auf Aufnahme in die ihrer Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.– Eltern der schulpflichtigen Kinder erhalten im Oktober
2013 ein Schreiben vom Schulamt, in dem die nächstgelegenen Schulen aufgeführt sind (GGS, KGS, EGS)
1.1. Stufe des Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahmeverfahrensAnspruch auf AufnahmeAnspruch auf Aufnahme
nächstgelegene Schulen
1. Stufe des 1. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahmeverfahrensAnspruch auf AufnahmeAnspruch auf Aufnahme
• Eine Zusage ist erst ab 01.03.2014 möglich!
• Konkrete Zusage der Schulleitung darf nur erfolgen, wenn Eltern den Anmeldeschein des Schulamtes im Original vorlegen und die Schule als nächstgelegene aufgeführt ist (Zusage-Vordruck 1).
2. Stufe des Aufnahmeverfahrens2. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahme nur bei freien KapazitätenAufnahme nur bei freien Kapazitäten
• § 1 Abs.3 Satz 1 AO-GS: Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf – Sind nach Aufnahme der Kinder, die einen Anspruch auf
Aufnahme haben, noch Kapazitäten frei, können weitere Kinder bis zur festgeschriebenen Kapazitätsgrenze (wird durch den Schulträger im Frühjahr 2014 beschlossen) aufgenommen werden.
+ Antragskinder, die nach dem 15.11.2013 angemeldet wurden
+ Kinder deren Wohnsitz nicht im Einzugsgebiet der Schule liegt („wohnsitzfern“)
+ Kinder mit Wohnsitz außerhalb Bonns (Kinder mit Wohnsitz in Bonn sind vorrangig zu berücksichtigen - § 46 Abs. 3 SchulG)
2. Stufe des Aufnahmeverfahrens2. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahme nur bei freien KapazitätenAufnahme nur bei freien Kapazitäten
• Diese Kinder erhalten eine verbindliche Zusage erst dann, wenn die Aufnahmeverfahren der schulnah wohnenden Kinder abgeschlossen wurden (Zusage - Vordruck 2)– Entscheidungszeitpunkt: siehe Folie Zeitachse
• Bei einem Anmeldeüberhang wird bezüglich der „wohnsitzfernen“ Kinder ein Aufnahmeverfahren gemäß § 1 Abs.3 AO-GS (abschließender Katalog) durchgeführt
1. Geschwisterkinder 2. Schulwege3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule4. Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und
Schülern5. Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und
Schülern unterschiedlicher MutterspracheHärtefälle sind zu berücksichtigen.
– Über die Reihenfolge und die Auswahl der Kriterien entscheidet die Schulleitung in eigener Zuständigkeit.
2. Stufe des 2. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahmeverfahrens
Aufnahme bei AnmeldeüberhangAufnahme bei Anmeldeüberhang
• An Bekenntnisschulen werden Kinder nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses erzogen (§ 26 Abs.3 SchulG).Erklärung der Erziehungsberechtigten notwendig, in der der ausdrückliche Wunsch nach Unterrichtung und Erziehung im fremden Bekenntnis zum Ausdruck gebracht wird.
• Grundsätzlich ist zu beachten: Kinder mit Wohnsitz in Bonn sind vorrangig
zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 SchulG).
2. Stufe des 2. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahmeverfahrens
Aufnahme bei AnmeldeüberhangAufnahme bei Anmeldeüberhang
DoppelanmeldungenDoppelanmeldungen
• Zur Vermeidung von Doppelanmeldungen werden den Eltern der schulpflichtigen Kinder Anmeldescheine zugeschickt.
• Eltern von Kann-Kindern sowie von Kindern, deren Wohnort außerhalb Bonns liegt, müssen vor der Schulanmeldung beim Schulamt einen Anmeldeschein anfordern.
• Eine Schulanmeldung ohne Anmeldeschein ist nicht zulässig!
SchuleingangsuntersuchunSchuleingangsuntersuchungengen
Das Gesundheitsamt stellt rechtzeitig vor den Anmelde-tagen jeder Schule Listen mit Anmeldeterminen zur Verfügung.
Darin enthalten sind zwei Zeitkorridore:
• Untersuchung der Kann-Kinder (November-Februar)
• Untersuchung der schulpflichtigen Kinder (ab März)
ZurückstellungZurückstellung
Gemäß § 35 Abs.3 SchulG
•Erhebliche gesundheitliche Gründe
•Grundlage ist ein schulärztliches Gutachten
•Anhörung der Eltern vor Entscheidung
•Schulleitung entscheidet
•= absoluter Ausnahmefall!!
Entscheidung (Verwaltungsakt) ist schriftlich den Eltern bekannt zugeben. Amt 40-22 erhält Kopie.
(Vordruck 3)
Vorschulische Vorschulische SprachförderkurseSprachförderkurse
Zum Schuljahr 2014/2015 werden Kinder schulpflichtig, deren Sprachvermögen im Rahmen von Delfin 4 im vergangenen Jahr überprüft wurde.
Gleichwohl werden auch im Frühjahr 2014 halbjährliche Sprachförderkurse für die Kinder eingerichtet, die seinerzeit nicht an Delfin 4 teilgenommen haben und die insofern im Kindergarten sprachlich nicht gefördert werden.
Zum Thema „Sprachstandsfeststellung bei der Anmeldung zur Grundschule“ erhalten die Schulen jährlich ein gesondertes Rundschreiben des Schulamtes.
ZeitachseZeitachse
Zusage für schulnah wohnende Kinder (SchulpflichtigeKinder und biszum 15.11.2013angemeldeteKann-Kinder)
Zusage für die anderen Kinder bei freien Kapazitäten(nach dem15.11.2013angemeldeteKann-Kinder und „wohnsitzferne“ Kinder)
Beginn des neuen Schuljahres
bis 15.11. ab 01.08.ab 01.03. bis15.03.
Anmeldung der Kinder an der gewünschten Grundschule
Rückmeldung an das Rückmeldung an das Schulamt ISchulamt I
Nach Abschluss der Anmeldetage Rückmeldebogen (Vordruck 4) bitte umgehend an das Schulamt per Fax 77 5450 oder per E-Mail an [email protected].
Vordruck bitte nur am Rechner ausfüllen.
* Bitte zutreffendes auswählen (nur Ja/Nein)
Rückmeldung an das Rückmeldung an das Schulamt IISchulamt II
• Da eine Schülerdatenbank aus verschiedenen Gründen nicht angeschafft wurde, ist das Schulamt weiterhin auf Ihre Mithilfe dringend angewiesen.
Daher wird gebeten, zeitnah jede Anmeldung, die nach Abschluss der
Anmeldetage vorgenommen wird, dem Schulamt nach zu melden,
jede erfolgte Abmeldung (z.B. wegen Umzug, Wegzug, Wahl einer anderen Schule) mitzuteilen.
Benutzen Sie bitte zur Nachmeldung / Abmeldung auch den Rückmeldebogen (Vordruck 4).
• Einen Anspruch auf Aufnahme haben ausschließlich schulpflichtige Kinder und schulfähige Kann-Kinder bei Anmeldung bis zum 15.11.2013, die im nahen Umfeld zur Schule wohnen; nur diese Kinder erhalten eine Zusage in der 1. Stufe des Aufnahmeverfahrens,
• „Nahes Umfeld“ und „nächstgelegene Schule“ definiert ausschließlich das Schulamt (eigene Recherchen in Google-Maps u.a. sind nicht maßgeblich!)
• Sind die Kapazitäten nach Abschluss der 1. Stufe des Aufnahmeverfahrens noch nicht erschöpft, können weitere Kinder aufgenommen werden– wird die Kapazitätsgrenze nicht erreicht, können
alle Kinder aufgenommen werden– wird die Kapazitätsgrenze jedoch überschritten, so
muss ein Aufnahmeverfahren anhand der Aufnahmekriterien des § 1 Abs.3 AO-GS durchgeführt werden
Zusammenfassung IZusammenfassung I
Zusammenfassung IIZusammenfassung II• Schulleiter/innen entscheiden in eigener Zuständigkeit
unter den Kautelen des § 1 Abs.3 AO-GS. Hinweis: Das Schulamt steht bei Rückfragen vor der Ent- scheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme gerne zur Verfügung.• Die Schulen erhalten vom Schulamt folgende Vordrucke
– Zusage – Vordruck 1– Zusage – Vordruck 2– Zurückstellung – Vordruck 3– Rückmeldebogen – Vordruck 4– Ablehnungsverfügung – Vordruck 5
• Das Schulamt entscheidet über einzelne Aufnahme-verfahren erst im Rahmen eventueller Widerspruchs-verfahren.
Ansprechpartner im Ansprechpartner im SchulamtSchulamt
• Tanja Hessenbruch, Telefon 77 43 67• Jörg Sterzenbach, Telefon 77 55 72• Thomas Kuchem, Telefon 77 42 22