KPMG Accounting News. Ausgabe Juli/August 2017...2017/07/08 · Juli/August 2017 In der...
Transcript of KPMG Accounting News. Ausgabe Juli/August 2017...2017/07/08 · Juli/August 2017 In der...
Accounting NewsAktuelles zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Juli/August 2017
In der April-Ausgabe haben wir Sie über das CSR-Richtlinie-Umset-zungsgesetz informiert. Daran anknüpfend erläutern wir in der aktuellen Ausgabe die umfangreichen Konkretisierungen, die zwischenzeitlich durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) in Form eines Änderungsstandards zum DRS 20 Konzernlagebericht (E-DRÄS 8) vorgeschlagen wurden. Einen Überblick dazu gibt unser Topthema.
Nicht weniger aktuell: Die KPMG-Studie zur Digitalisierung im Rech-nungswesen, die wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren, untersucht den Status quo und die Entwicklungstendenzen der Digitalisierung im Rechnungswesen.
Die nächsten Accounting News erscheinen im September. Ich hoffe, dass auch Sie eine Pause machen und Kraft für die zweite Jahreshälfte tanken können. In Sachen Rechnungslegung bleiben wir natürlich für Sie weiter am Ball.
Ihnen eine anregende Lektüre und eine gute Zeit!
Ihre Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice
Inhalt1 Topthema 2
Änderung des DRS 20
Konzernlagebericht
(E-DRÄS 8) als Reaktion auf
das CSR-Richtlinie-
Umsetzungsgesetz 2
Digitalisierung im
Rechnungswesen führt zu
höherer Datenqualität und
schnellerem Reporting 6
2 IFRS-Rechnungslegung 7
DRSC veröffentlicht Entwurf
eines Anwendungshinweises
zu IFRS 2 (DRSC E-AH 4) 7
Fortsetzung des IDW RS HFA 48
Modifikation finanzieller Ver-
mögenswerte veröffentlicht 7
IDW veröffentlicht Entwurf
des zweiten Moduls zu
IDW RS HFA 50 8
Entwurf zu begrenzten
Änderungen an IAS 16
veröffentlicht 8
IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich
der ertragsteuerlichen
Behandlung veröffentlicht 8
3 Veröffentlichungen 9
4 Ansprechpartner 11
2 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
1 Topthema
Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht (E-DRÄS 8) als Reaktion auf das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Nachdem das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) am 19. April 2017 in Kraft getreten ist, hat das DRSC am 20. Juni 2017 einen Entwurf zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht (E-DRÄS 8) veröffentlicht. Die Änderungsvorschläge konkretisieren die neuen gesetzlichen Vorschriften zur CSR-Berichterstattung. Neben dem Entwurf des DSRC sind auch Interpretationen des IDW und der EU-Kommission veröffentlicht worden.
Die neuen gesetzlichen Vorschriften aus dem CSR-RUG sind – mit einer Ausnahme – in Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. De-zember 2016 beginnen.
Das DRSC hat nun einen Entwurf des Deutschen Rechnungs-legungs Änderungsstandards Nr. 8 (E-DRÄS 8) veröffentlicht, mit dem der DRS 20 Konzernlagebericht um die Vorschriften aus dem CSR-RUG ergänzt werden soll. Dies betrifft zum einen die Vorschriften zur Beschreibung des Diversitätskon-zepts, die eine Ergänzung der Erklärung zur Unternehmensführung darstellen (vgl. § 289f Abs. 2 Nr. 6, HGB n.F.). Zum anderen werden die Vorschriften zur nichtfinanziellen Erklärung („CSR-Berichterstattung“, vgl. §§ 289b–289e, 315b–315c HGB n.F.) konkretisiert. Im Ergebnis sollen durch E-DRÄS 8 rund 80 neue Textziffern in den DRS 20 aufge-nommen werden.
Sobald das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den DRÄS 8 bekannt macht, kommt ihm wegen § 342 HGB GoB-Vermutung zu, sodass er in der Anwendung zu beachten ist.
In den Accounting News April 2017 haben wir die gesetzlichen Vorschrif-ten ausführlich dargestellt. Nachfol-gend gehen wir auf wesentliche vom DRSC vorgeschlagene Konkretisie-rungen zur CSR-Berichterstattung im Rahmen einer nichtfinanziellen Konzernerklärung ein.
Konkretisierungen zur Erstel-lungspflicht einer nichtfinanziel-len KonzernerklärungEine nichtfinanzielle Konzernerklä-rung haben kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen sowie Kredit-institute und Versicherungen zu erstellen, wenn sie jeweils die Vo-raus setzungen für eine größenab-hängige Befreiung nach § 293 Abs. 1 HGB nicht erfüllen und wenn im Konzern im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäf-tigt sind (§ 315b Abs. 1 HGB n.F.).
Hierzu konkretisiert E-DRÄS 8, dass das Merkmal der Kapitalmarkt-orientierung nur an dem (einen) Abschlussstichtag des Konzernab-schlusses erfüllt sein muss, während für die anderen Merkmale gilt, dass sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein müssen.
Ob sich die Grenzen des Konzerns, wenn er einen IFRS-Konzernab-schluss erstellt, nach den Vorschrif-ten des HGB oder nach denen der IFRS bestimmen, wird dabei nicht konkretisiert.
Konkretisierungen zu den Be-richtsalternativen einer nicht-finanziellen KonzernerklärungVollintegrationEs wird konkretisiert, dass eine nichtfinanzielle Konzernerklärung nicht nur in Form eines besonderen Abschnitts innerhalb des Konzern-Lageberichts aufgestellt werden kann, sondern auch in Form einer Vollintegration in den Konzern-Lage-bericht. Dabei werden die Angaben der nichtfinanziellen Erklärung nicht
in einem besonderen Abschnitt zusammenhängend dargestellt, sondern „verstreut“ über den gesamten Konzern-Lagebericht an den jeweils inhaltlich passenden Orten.
Zudem werden Hinweise darauf empfohlen – nicht gefordert –, an welchen Stellen sich die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklä-rung befinden.
Varianten gesonderter nichtfinan-zieller KonzernberichteNach den Vorschlägen des E-DRÄS 8 kann ein gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht nicht nur eigenständig verfasst werden, er kann auch Bestandteil eines anderen Konzernberichts (beispielsweise eines Nachhaltig-keitsberichts) sein – entweder inte-griert oder als besonderer Abschnitt.
InternetseiteSofern ein gesonderter nichtfinanzi-eller Konzernbericht auf der Internet-seite veröffentlicht werden soll, konkretisiert E-DRÄS 8, dass sich der Bericht von der angegebenen Seite „durch einen Klick“ auswählen lassen muss (vgl. E-DRÄS 8 B59).
Verweise auf den Konzernanhang nicht zulässigNach Auffassung des DRSC sind Verweise von einem gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht auf andere Stellen des Konzern-Lage-berichts bzw. andere Stellen des anderen Konzernberichts möglich, Verweise auf den Konzernanhang jedoch nicht zulässig.
3 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Konkretisierungen zu den Inhalten einer nichtfinanziellen Konzern erklärungAnzahl berichtspflichtiger AspekteDas Gesetz spricht von „zumindest“ fünf explizit aufgezählten Aspekten, über die zu berichten ist (vgl. § 315c i. V. m. 289c Abs. 2 HGB n.F.).
Während in Teilen der Fachliteratur daraus abgeleitet wird, dass es nur weitere berichtsfähige, aber nicht pflichtige Aspekte gibt, wird in E-DRÄS 8 konkretisiert, dass es weitere berichtspflichtige Aspekte geben kann. Leider wird dieses Verständnis nur in einer Begrün-dungstextziffer dargelegt (vgl. B64). Berichtspflichtig sind demnach alle weiteren Aspekte, die die „doppelte Wesentlichkeit“ erfüllen, sprich die erforderlich sind, um die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkung der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf einen nichtfinan-ziellen Aspekt zu verstehen.
Angaben auf SachverhaltsebeneEs wird konkretisiert, dass die Angaben zu den Aspekten auf Ebene von „Sachverhalten“ zu erfolgen haben, sofern die Angaben zu den Sachverhalten die doppelte Wesent-lichkeit erfüllen. Beispielsweise sind zum Aspekt „Umweltbelange“ Angaben getrennt für „Wasserver-brauch“ und „Treibhausgasemissio-nen“ zu machen, wenn und soweit beide Sachverhalte jeweils relevant sind. Ausnahme: Angaben bei Fehlen eines Konzeptes, siehe unten.
Angaben zu KonzeptenDie Angaben zu den Konzepten werden dahingehend konkretisiert, dass unter anderem Ziele und Maßnahmen darzustellen sind. Sofern intern Ausmaß und Zeitbezug zu den Zielen festgelegt werden, sind diese im Rahmen der Darstel-lung anzugeben.
Angaben zu Due Diligence- ProzessenDer gesetzlich verwendete Begriff „Due Diligence-Prozesse“ wird in E-DRÄS 8 konkretisiert als „Verfah-ren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung negativer Auswir-kungen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens.“
Zudem wird konkretisiert, dass sich die Bestimmung, bis zu welcher Tiefe der „Lieferkette“ zu berichten ist, auch danach richtet, ob die Kosten der Informationsbeschaffung und der Informationsnutzen der Adressaten ausgewogen sind.
Während aus der Gesetzesbegrün-dung abzuleiten ist, dass angegeben werden sollte, bis zu welcher Tiefe der Lieferkette berichtet wird, sieht E-DRÄS 8 diesbezüglich (nur) eine Empfehlung vor. Die Angaben sind also nicht zwingend zu machen.
Angaben zu den Ergebnissen der KonzepteZu den Ergebnissen der Konzepte ist auf das Ausmaß der Zielerreichung und den Stand der Maßnahmenreali-sierung einzugehen.
Angaben zu den RisikenLaut Gesetz wird verlangt, dass über die wesentlichen Risiken, die „sehr wahrscheinlich schwerwie-gende negative Auswirkungen“ auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, zu berichten ist. E-DRÄS 8 konkretisiert, dass es sich dabei um solche Risiken handelt, deren Eintreten sehr wahrscheinlich ist und deren negative Auswirkun-gen schwerwiegend sind oder sein werden.
Damit unter dem Begriff des Risikos nicht nur Risiken für das Unterneh-men, sondern auch Risiken für die Gesellschaft im weiteren Sinne verstanden werden können, schlägt E-DRÄS 8 vor, in der allgemeinen Definition von Risiko im DRS 20 die Bezugnahme auf „das Unterneh-men“ zu streichen.
Zum Begriff der „Geschäftsbezie-hungen“ konkretisiert E-DRÄS 8, dass damit „insbesondere auch“ Geschäftsbeziehungen mit Lieferan-ten und Subunternehmern gemeint sind; andere (beispielsweise Kunden) werden damit aber nicht ausge-schlossen.
Zur Frage, ob es sich bei den anzu-gebenden Risiken nur um solche handelt, deren Eintritt auch nach Risikobegrenzungsmaßnahmen noch sehr wahrscheinlich sein muss, wird auf die allgemeinen Regeln der Risikoberichterstattung im Risikobe-richt verwiesen. Die Begründungs-textziffer B84 konkretisiert dazu, dass die „etablierte Berichtspraxis“ für Zwecke der Risikoberichterstat-tung an anderer Stelle im Lagebe-richt, nach der die Identifizierung der Risiken, über die berichtet wird, entweder brutto oder netto erfolgt, auch für Zwecke der nichtfinanziellen Konzernerklärung fortgeführt wer-den kann. Für die Darstellung der Risiken gelte DRS 20.157.
Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren Nachdem die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikato-ren an anderer Stelle im Lagebericht bereits in die Analyse der VFE-Lage einzubeziehen sind, sind sie auch im Rahmen der nichtfinanziellen Kon-zernerklärung anzugeben. Gemäß Konkretisierung durch E-DRÄS 8 bedeutet dies, dass sie an dieser Stelle selbständig darzustellen sind und dabei leicht identifizierbar und leicht auffindbar sein sollen.
Im Staff Draft des E-DRÄS 8, der der gemeinsamen Sitzung vom 8./9. Juni 2017 zugrunde lag, findet sich zudem die weitergehende Klarstellung, dass es sich bei den hier anzugebenden bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikato-ren um eine – wegen der hier ver-langten doppelten Wesentlichkeit – Teilmenge der in die VFE-Lage einzubeziehenden Leistungsfaktoren handelt. Diese Klarstellung wurde
4 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
nach Diskussion in der gemeinsa-men Sitzung, jedoch ohne erkenn-baren Grund, gestrichen.
Angaben zu im Abschluss aus-gewiesenen BeträgenIn der nichtfinanziellen Konzerner-klärung ist auf im Abschluss „ausge-wiesene“ Beträge hinzuweisen. „Ausgewiesen“ meint dabei laut E-DRÄS 8 sowohl im Abschluss ausgewiesen als auch im Anhang angegeben.
Angaben bei Fehlen eines KonzeptesAls einzige Ausnahme zu der An-forderung, dass die Angaben auf Sachverhaltsebene zu machen sind (siehe oben), konkretisiert E-DRÄS 8, dass nur dann Erläuterungen zu einem fehlenden Konzept zu machen sind, wenn für einen Aspekt gar kein Konzept vorliegt. Liegt in dem obigen Beispiel zwar ein Konzept für den Wasserverbrauch vor, nicht aber für die Treibhausgasemissionen, so braucht keine Erläuterung für ein fehlendes Konzept abgegeben zu werden, da innerhalb des Aspekts „Umweltbelange“ ein Konzept vorliegt.
Angaben zur Nutzung von RahmenwerkenLaut Gesetz ist anzugeben, ob ein Rahmenwerk genutzt wurde. Ist dies der Fall, muss das Rahmenwerk konkret benannt werden. Wurde kein Rahmenwerk benutzt, muss begrün-det werden, warum keins verwendet wurde.
Dabei wird in E-DRÄS 8 konkreti-siert, dass auch die teilweise Ver-wendung eines Rahmenwerkes und die Verwendung mehrerer Rahmen-werke anzugeben ist.
E-DRÄS 8 führt zudem aus, dass auch bei Nutzung eines Rahmen-werkes sichergestellt sein muss, dass alle Anforderungen an die gesetzliche CSR-Berichterstattung erfüllt werden.
Ausstrahlungswirkung des DRS 20 auf die nichtfinanzielle ErklärungDie Anforderungen zur nichtfinan-ziellen Konzernerklärung, die in den DRS 20 Konzernlagebericht eingear-beitet werden sollen, werden nach Bekanntmachung durch das BMJV grundsätzlich wegen der Ausstrah-lungswirkung auch für die nichtfinan-zielle Erklärung gelten. Dies gilt nicht, soweit festgestellt werden muss, dass es sich bei einer Anfor-derung um eine über das Gesetz hinausgehende Anforderung handelt.
OrganisatorischesDas DRSC hat um Kommentie-rungen bis zum 14. August 2017 gebeten. Dabei können und sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
– Wird die vorgeschlagene Ände-rung der Definition von „Risiko“ befürwortet?
– Ist es ausreichend, nur zu empfeh-len, an welchen Stellen sich die Angaben zu den nichtfinanziellen Aspekten in der vollintegrierten Alternative befinden?
– Werden die klarstellenden Ände-rungen zu den Ausführungen zum Geschäftsmodell in Teilziffer 37 befürwortet?
– Hält man einen Hinweis für hilfreich, dass weitere Aspekte berichtspflichtig sein können?
– Ist es sachgerecht, dass Angaben auf Sachverhaltsebene zu machen sind?
– Sind die Ausführungen, dass sich die Tiefe der Berichterstattung auch danach richtet, ob die Kosten der Informationsbeschaffung und der Informationsnutzen ausgewo-gen sind, hilfreich?
Das DRSC hat zudem für den 31. August 2017 eine öffentliche Diskussion zum E-DRÄS 8 ange-setzt, zu der die interessierte Öffent-lichkeit eingeladen ist.
Verhältnis zu anderen Interpreta-tionen (IDW, EU-Kommission)IDW-PositionspapierDas IDW hat am 19. Juni 2017, einen Tag vor der Veröffentlichung des E-DRÄS 8, das Positionspapier Pflichten und Zweifelsfragen zur nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil der Unternehmensführung (Stand 14. Juni 2017) veröffent-licht. Das Positionspapier erläutert die Auswirkungen der Verpflichtun-gen auf verschiedene Gruppen, wie die Unternehmensleitung, Aufsichts-räte, Wirtschaftsprüfer und Berichts-adressaten. Gleichzeitig beantwortet es zentrale Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung und gibt Hinweise zu Inhalt und Umfang der Berichterstattung.
Die Positionen des IDW sind nach unserem Verständnis insbesondere auch als Anregung für das DRSC zu verstehen, die von diesem bei der Finalisierung des DRÄS 8 berück-sichtigt werden sollten.
Leitlinien der EU-KommissionAm 26. Juni 2017 hat die EU-Kom-mission Leitlinien zur Veröffentli-chung nichtfinanzieller Informationen verabschiedet, die den Unternehmen bei der Umsetzung der CSR-Bericht-erstattung helfen sollen. Neben den Grundsätzen werden die Inhalte einer solchen Berichterstattung, zum Teil auch anhand von Beispielen, konkretisiert.
Wenn die Leitlinien auch ausdrück-lich nicht bindend sind, werden sie doch bei der richtlinienkonformen Umsetzung der neuen handelsrecht-lichen Vorgaben für die nichtfinanzi-elle Erklärung zu berücksichtigen sein.
5 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Abb. 1 – Berichtsalternativen gemäß E-DRÄS 8
Aufstellungs-/Veröffentlichungsmöglichkeiten der nichtfinanziellen Erklärung
Option 1 Option 2 Option 3 Option 4
nfE als besonderer Abschnitt im Lage-bericht
nfE vollständig integriert in den Lagebericht
gnfB, der zusammen mit dem Lagebericht im Bundesanzeiger offengelegt wird
gnfB, der spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens zehn Jahre veröffentlicht wird; Lagebericht muss Bezug nehmen auf die Internetseite
Nichtfinanzielle Erklärung („nfE“) im Lagebericht
Gesonderter nichtfinanzieller Bericht („gnfB“) außerhalb des Lageberichts
Varianten der Optionen 3 und 4
Variante a
Variante b
Variante c
eigenständiger gnfB
gnfB als Bestandteil eines anderen Berichts (z.B. Nachhaltigkeitsbericht) in einem besonderen Abschnitt
gnfB als Bestandteil eines anderen Berichts (z.B. Nachhaltigkeitsbericht) vollständig integriert
© 2017 KPMG, Deutschland
6 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Digitalisierung im Rechnungswesen führt zu höherer Datenqualität und schnellerem Reporting
Bei Unternehmen, die im Rechnungswesen auf digitale Lösungen setzen, verbessern sich häufig Datenqualität und -konsistenz. Zudem erhöht sich meist die Schnelligkeit im Reporting. Überraschend wenige Unternehmen setzen derzeitig im Rechnungswesen schon auf Cloud-Lösungen. Das sind wesentliche Erkenntnisse aus einer gemeinsamen Umfrage von KPMG und der Ludwig-Maximilians-Universität München unter knapp 150 deutschen Unternehmen zur Digitalisierung im Rechnungswesen.1
Wie die Umfrage zeigt, ist die Digitalisierung des Rechnungswe-sens Chefsache: Bei 28 Prozent der Unternehmen wird diese vom CFO verantwortet und bei weiteren 50 Prozent vom Leiter Rechnungs-wesen – und nicht etwa von der IT- Abteilung.
Nur wenige „digitale Pioniere“Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen befindet sich mitten im Prozess der Digitalisierung des Rechnungswesens (66 Prozent). Lediglich 22 von 146 Unternehmen (15 Prozent) lassen sich als „digitale Pioniere“ bezeichnen. Bei ihnen sind bereits zahlreiche digitale Lösungen im Rechnungswesen implementiert, deren Einsatz gezielt geplant und auch gesteuert wird.
Bei 74 Prozent der Unternehmen haben sich Datenqualität und -kon-sistenz durch die Digitalisierung des Rechnungswesens eigenen Angaben zufolge verbessert. Bei 71 Prozent hat sich die Geschwindig-keit des Reportings erhöht. 62 Pro-zent der Befragten geben zudem an, dass sich das Leistungsspektrum des Rechnungswesens erweitert habe.
Überraschend: Cloud Computing spielt kaum eine RolleDer Einsatz von Cloud Computing spielt derzeit lediglich bei sieben Prozent der Unternehmen im Rechnungswesen eine Rolle. Und auch nur jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) denkt zumindest teil-weise daran, Cloud Computing-Lösungen in den kommenden zwei Jahren einzusetzen.
„Dieses Ergebnis ist bemer-kenswert, da beispielsweise die neuesten marktführenden ERP- und Datenbanklösungen nur noch in einer Cloud-Variante zur Verfügung gestellt werden. Offenbar haben sich viele Unter-nehmen noch nicht abschlie-ßend mit den Vor- und Nachtei-len von Clouds im Rech nungs-wesen der Zukunft auseinandergesetzt.“
Markus Kreher Head of Finance Advisory bei KPMG, Deutschland
Die gesamten Umfrageergebnisse finden Sie hier.
Dr. Markus Kreher
StB/WP/CPA, verantwortet als KPMG-Partner im Bereich Audit die Abteilung Finance Advisory. Er berät bei bilanzierungs- und
rechnungslegungsnahen Themen und hat vielfältige Erfahrungen aus diversen IFRS-/US-GAAP-Um-stellungsprojekten und -Kapitalmarkt-transaktionen. Seit 2015 ist er zudem Global Head of Accounting Advisory Services bei KPMG.
Ulrich Gundel
ist Manager im Bereich Finance Advisory und seit 2017 als Executive Assistant von Dr. Markus Kreher tätig.
1 Davon 62 Prozent mit bis zu 1.000 Mitarbeitern, 27 Prozent mit 1.000 bis 10.000 Mitarbeitern und 11 Prozent mit mehr als 10.000 Mitarbeitern. 12 Prozent der Unternehmen sind kapitalmarktorientiert.
7 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
2 IFRS-Rechnungslegung
DRSC veröffentlicht Entwurf eines Anwendungshinweises zu IFRS 2 (DRSC E-AH 4)
Der DRSC hat am 28. Juni 2017 den Entwurf eines Anwendungshinwei-ses zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen veröffentlicht. Der Entwurf DRSC E-AH 4 In Eigenkapitalinstrumenten erfüllte anteilsbasierte Mitarbeitervergütungen mit Nettoerfüllungsvereinbarungen: Bilanzierung von Kompensationszahlungen soll eine Hilfestellung für die Bilanzierung folgenden Sachverhalts darstellen: Im Rahmen von in Eigenkapitalinstru-menten erfüllten anteilsbasierten Vergütungen mit Nettoerfüllungsver-einbarung kann es aus steuerlichen oder praktischen Gründen dazu kommen, dass ein Arbeitgeber zu
viele Eigenkapitalinstrumente einbehält und hierfür eine Kompen-sationszahlung an seinen Arbeitneh-mer tätigt. Aus Sicht des IFRS-Fach-ausschusses des DRSC wird die Bilanzierung dieser Sachverhalte in IFRS 2 nicht hinreichend klar und präsent behandelt. Der Anwen-dungshinweis gibt nun Antworten auf bislang offene Fragen:
– Zu welchem Zeitpunkt ist die separate Darstellung der Kompen-sationszahlung als bar erfüllte anteilsbasierte Vergütung erfor-derlich?
– Wie erfolgt die bilanzielle Abbil-dung?
Das DRSC betont, dass es sich bei DRSC E-AH 4 nicht um eine Interpre-tation handelt, da ausschließlich themenspezifische Überlegungen des IASB/IFRS IC und seines Mitar-beiterstabs, die nicht in IFRS 2 eingegangen sind, wiedergegeben werden.
Der Entwurf ist auf der Homepage des DRSC abrufbar. Die Kommentie-rungsfrist endet am 11. August 2017.
Fortsetzung des IDW RS HFA 48 Modifikation finanzieller Vermögenswerte veröffentlicht
Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat am 20. Juni 2017 einen für die Fortsetzung der IDW-Stellung-nahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (IDW RS HFA 48) veröffentlicht (IDW ERS HFA 48 – Modifikation finanzieller Vermögenswerte).
Durch die vorgeschlagenen Ände-rungen werden Regelungen auf-genommen, die die Modifikation der vertraglichen Zahlungen eines finanziellen Vermögenswertes betreffen.
Ausgewählte Einzelfragen werden dabei in einem Anhang zum IDW RS HFA 48 ausführlich erörtert. Unter-schieden wird zum Beispiel in
substanzielle und nichtsubstanzielle Modifikationen.
Der Entwurf ist seit dem 20. Juni 2017 auf der Homepage des IDW abrufbar. Die Kommentierungsfrist endet am 11. Dezember 2017.
8 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
IDW veröffentlicht Entwurf des zweiten Moduls zu IDW RS HFA 50
Der Hauptfachausschuss des IDW hat am 9. Juni 2017 den Entwurf eines zweiten Moduls zur IDW-Stel-lungnahme zur Rechnungslegung: IFRSModulverlautbarungen (IDW RS HFA 50) verabschiedet.
Das Modul IAS 19 – M2 behandelt die Übertragung nichtfinanzieller Vermögenswerte (z.B. Sachanlagen) von einem Unternehmen auf einen Fonds im Sinne von IAS 19.8, wobei das Unternehmen weiterhin die übertragenen Vermögenswerte
nutzt. Da IAS 19 keine Ausführungen zur Nutzungsüberlassung einzelner Vermögenswerte des Planvermö-gens an das Unternehmen enthält, wurden bisher die Regelungen des IAS 17 zu Sale-and-Leaseback-Trans-aktionen analog angewendet. Das Modul IAS 19 – M2 beschäftigt sich mit den Änderungen zu Sale-and-Leaseback-Transaktionen, die sich durch IFRS 16.98 ff. ergeben.
IDW RS HFA 50 behandelt abge-grenzte Einzelfragen der IFRS-Rech-nungslegung nach einem einheitli-chen Schema („Modul“). Jedes Modul ist eigenständig und wird gesondert vom Hauptfachausschuss (als Entwurf bzw. finale Fassung) verabschiedet.
Der Entwurf ist auf der Homepage des IDW abrufbar. Die Kommentie-rungsfrist endet am 9. August 2017.
Entwurf zu begrenzten Änderungen an IAS 16 veröffentlicht
Das International Accounting Stan-dards Board (IASB) hat am 20. Juni 2017 den Entwurf ED/2017/4 zu Änderungen an IAS 16 veröffentlicht (Property, Plant and Equipment – Proceeds before Intended Use).
Nach der vorgeschlagenen Klarstel-lung sollen Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen, die während der Phase produziert werden, in der eine
Sachanlage in den betriebsbereiten Zustand gebracht wird, im Gewinn oder Verlust erfasst werden. Ein Abzug der Erlöse von den Herstel-lungskosten kommt damit nicht infrage. Ebenso sind die Kosten der Produktion dieser Gegenstände im Gewinn oder Verlust zu erfassen.
Die Klarstellung wurde vom IFRS Interpretations Committee empfoh-
len, nachdem sich dieses mit der Frage der Kosten und Erlöse im Zusammenhang mit der Testphase einer Sachanlage beschäftigt hatte und „diversity in practice“ festge-stellt hatte.
Die Kommentierungsfrist endet am 19. Oktober 2017. Der Entwurf steht auf der Internetseite des IASB zum Download zur Verfügung.
IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung veröffentlicht
Das IFRS Interpretations Committee (IFRIC) hat am 7. Juni 2017 IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung veröffent-licht.
Die steuerliche Behandlung be-stimmter Sachverhalte und Transak-tionen kann von der zukünftigen Anerkennung durch die Finanzver-waltung oder die Finanzgerichtsbar-
keit abhängen. IAS 12 Ertragsteuern regelt, wie tatsächliche und latente Steuern zu bilanzieren sind. IFRIC 23 ergänzt die Regelungen in IAS 12 hinsichtlich der Berücksichtigung von Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten und Transaktionen.
IFRIC 23 ist erstmals für Geschäfts-jahre anzuwenden, die am oder nach
dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Interpretation steht auf der Internetseite des IASB zum Down-load zur Verfügung.
9 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Geschäftsberichte lesen und verstehenNeu bearbeitete und erweiterte Version
Auflage 8 / Juni 2017
3 Veröffentlichungen
Geschäftsberichte lesen und verstehen – neu bearbeitete und erweiterte 8. Auflage
Die Transparenzanforderungen im Rahmen von IFRS-Abschlüssen sind in den letzten Jahren erneut erheb-lich gestiegen. Der durchschnittliche Umfang von IFRS-Abschlüssen hat sich dadurch deutlich erhöht; einige haben inzwischen bis zu 400 Seiten. Damit kann heutigen Geschäftsbe-richten kaum mehr mangelnde Informationsdichte vorgeworfen werden. Vielmehr monieren Kritiker immer öfter tatsächlich einen sogenannten information overload: nahezu endlose Tabellen, Überleitun-gen und verbale Erläuterungen – Transparenz sieht anders aus. Trotz verschiedener Initiativen, Geschäfts-berichte übersichtlicher und ver-ständlicher zu gestalten, sind Hilfe-stellungen bei der Lektüre weiterhin dringend geboten.
Mit der vorliegenden Broschüre möchte KPMG Lesern der Wirt-schaftspresse und an wirtschaftli-chen Zusammenhängen Interessier-ten das Verständnis zunehmend komplexer Finanzinformationen erleichtern und anhand von Auszü-
gen aus einem fiktiven Konzern-abschluss nach IFRS die wichtigsten Inhalte aktueller Geschäftsberichte verdeutlichen.
Ziel der Broschüre ist es, die Inter-pretation von Geschäftsberichten zu erleichtern und Ihnen die Aufga-ben des Wirtschaftsprüfers als Abschlussprüfer näherzubringen. Anhand häufig auftretender Frage-stellungen und komprimierter Antworten werden relevante The-menkreise erläutert; zur praxisnahen Verdeutlichung dienen Auszüge aus einem exemplarischen Konzernab-schluss.
Zur Vertiefung der Inhalte steht Ihnen darüber hinaus mit unserem IFRS-Muster-Konzernabschluss ein weiteres praxisorientiertes Instru-ment zur Verfügung. Er ist über die Homepage von KPMG kostenfrei als Download erhältlich und stellt am Beispiel eines fiktiven Weltkonzerns eine mögliche Ausgestaltung eines Konzernabschlusses dar.
10 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
An dieser Stelle informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle KPMG- Publi kationen auf dem Gebiet der handels-rechtlichen und internationalen Rech nungslegung.
Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:
Veröffentlichungen zu IFRS
Unter nehmens-zusammen-schlüsse
Die Business-Definition auf dem Prüfstand: Änderungsvorschlag zu IFRS 3. Zugleich ein Rege-lungsvorschlag für den Zuerwerb von Joint Operation-Anteilen
WPg 11/2017, Seiten 627–633
Hanne BöckemFrank Richter
Sonstige Themen
Vorstands-vergütungen
Überarbeitete EU-Aktionärs-rechterichtlinie, gesetzgebe rischer Handlungsbedarf bei der Vorstandsvergütung
BB 22/2017, Seiten 1218–1225
Georg Lanfermann, Silja Maul
Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen:
Sonstiges
Banking IRB Reloaded – Ein Blick in die Zukunft einer (typischen) IRB-Bank
Bis 2020 wird sich das regulatorische Umfeld für IRB-Banken (Internal Ratings based) deutlich verändern. Sowohl die EBA und die EZB als auch der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) verschärfen ihre Vorgaben. Zwar ist kein revolutionärer Bruch mit den bisherigen Regeln zu erwarten, aber die Konse-quenzen für die betroffenen IRB-Banken werden spürbar sein.
Corporate Governance
KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 68, Juni 2017
In der 68. Ausgabe der Corporate Treasury News werden unter anderem Themen zu Treasury 4.0 behandelt und Strategien zur Sicherung von Dividenden aus fremden Währungsräumen vorgestellt.
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:
IFRS Revenue
Revenue IFRS 15 for airlines – Are you good to go?
Dieser englischsprachige Leitfaden unterstützt Fluggesellschaften bei der Anwendung des neuen IFRS 15 zu Erlösen aus Verträgen mit Kunden.
Revenue IFRS 15 – Earnings surprises in store for investors?
In dieser Ausgabe werden die Auswirkungen desneuen Erlösstandard IFRS 15 auf Umsatzprognosennäher beleuchtet.
IFRS Financial Instruments
Financial Instruments
IFRS 9 for corporates – What's the impact on your business?
In diesem englischsprachigen Artikel werden die eventuellen Folgen des neuen IFRS 9 auf die verschiedenen Finanzinstrumente vorgestellt und Handlungsmaßnahmen daraus abgeleitet.
11 | Accounting News | Ausgabe Juli/August 2017© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Berlin
DresdenLeipzig
Jena
Nürnberg
Regensburg
Augsburg
Ulm
MünchenFreiburg
Stuttgart
MannheimSaarbrücken
Mainz
Frankfurt
Karlsruhe
Düsseldorf
Köln
EssenDortmund
Bielefeld
Hannover
Bremen
Hamburg
Kiel
4 Ansprechpartner
Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
REGION NORD
Haiko SchmidtT +49 40 32015-5688
REGION OST
Tobias NohlenT +49 30 [email protected]
REGION MITTE
Manuel RothenburgerT +49 69 9587-4789
REGION SÜD
Dr. Markus KreherT +49 89 9282-4310
REGION SÜDWEST
Johann SchnabelT +49 89 9282-4634
REGION WEST
Ralf PfennigT +49 221 2073-5189
DEPARTMENT OF PROFESSIONAL PRACTICE
Markus FuchsT +49 30 2068-2992
Wolfgang LaubachT +49 30 2068-4663
Dr. Hanne BöckemT +49 30 2068-4829
Dr. Anne Schurbohm-EbnethT +49 30 2068-4929
Ingo RaheT +49 30 2068-4892
Impressum
Herausgeber
KPMG AG WirtschaftsprüfungsgesellschaftKlingelhöferstraße 18 10785 Berlin
Redaktion
Dr. Hanne Böckem (V. i. S. d. P.) Department of Professional Practice T +49 30 2068-4829
Abonnement
Den Newsletter „Accounting News“ von KPMG können Sie unter www.kpmg.de/accountingnews herunter laden oder abonnieren. Beide Bezugsmöglichkeiten sind für Sie kostenlos.
www.kpmg.de
www.kpmg.de/socialmedia
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.
Die Ansichten und Meinungen in Gastbeiträgen sind die des Interviewten und entsprechen nicht unbedingt den Ansichten und Meinungen von KPMG in Deutschland.
© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Marken zeichen von KPMG International.