Konrad Viehbeck Traditionelle Denkmuster aufgeben · 20 schwerpunkt Hochschulfinanzierung...
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20 schwerpunkt Hochschulfinanzierung
wissenschaftsmanagement 1 • januar/februar • 2013
Konrad Viehbeck
Traditionelle Denkmuster aufgeben Das System der deutschen Hochschulfinanzierung: eine Reihe miteinander verketteter Probleme
Hochschulen stehen, wie fast alle Einrichtungen aus dem sogenann-ten Dritten Sektor, zunehmend vor dem Problem, dass bisherige Finan-zierungsquellen nicht mehr in dem Umfang wie früher verfügbar sind. Grundlage hierfür ist einerseits das Problem der Staatshaushalte, an-dererseits aber auch der Rückgang von Spenden und, zumindest bei Hochschulen, die Diskussion um Studiengebühren, die dazu geführt hat, dass auch diese Einnahmequelle weitestgehend versiegt ist.
Die Probleme auf der Einnahmenseite werden vermehrt dadurch erschwert,
dass die Finanzbehörden, aufgrund von Monita der Rechnungshöfe, die steu-
erliche Situation auch der Hochschulen im Einzelnen kritischer beurteilen als
in der Vergangenheit. Das klassische Beispiel hierfür ist die steuerliche Über-
prüfung und deren Konsequenzen bei den Universitätskliniken. Im Ergebnis
stehen den Einrichtungen weniger Mittel zur Verfügung – bei steigenden Aus-
gaben.
Neben organisatorischen Entscheidungen (z.B. Umwandlung der Hochschu-
len in Stiftungen, Outsourcing-Maßnahmen) wurden verschiedene Einspa-
rungsmaßnahmen ergriffen. Aber auch das Suchen nach neuen Einnahme-
quellen steht im Fokus der Einrichtungen. Zu beobachten ist dabei jedoch, dass die traditionellen
Denkschemata unverändert beibehalten werden. Insbesondere im Bereich der Wissenschaft ist
festzustellen, dass die Aussage „Wissenschaft um der Wissenschaft willen, nicht jedoch wegen
Einnahmen“ unverändert gilt. Diese Grundaussage ist analog auch im Bildungsbereich weit ver-
breitet. Als Ergebnis dieser Einstellung werden Einnahmequellen nicht eröffnet.
Hochschulen als gemeinnützige EinrichtungenIm Bereich der Umsatzsteuer ist seit Langem umstritten, ob die deutsche Auslegung des Um-
satzsteuerrechtes, dass Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Wesentli-
chen im Hoheitsbereich und daher nicht unternehmerisch tätig sein sollen, zutreffend ist. Tat-
sächlich wird man zu der Auffassung kommen können, dass bei den Universitäten und Hoch-
schulen keine staatlichen Vorbehaltsaufgaben vorliegen, wie zum Beispiel die Privatuniversitä-
ten zeigen. Steuerlich privilegiert sind jedoch nur staatliche Vorbehaltsaufgaben, soweit keine
Konkurrenz auf dem Markt besteht. Bereits diese Überlegung, die für das Umsatzsteuerrecht aus
dem EU-Recht kommt, führt, wenn sie umgesetzt wird, in ein neues Denkmuster. Meines Erach-
tens nicht berührt ist dabei die Frage, ob die Universitäten das Humboldt-Prinzip, wie es auch
im Hochschulrahmengesetz (HRG) niedergelegt ist, aufgeben sollen. Diese im deutschen Bereich
positiv verankerte Denkweise hat nicht zwingend etwas mit der Einnahmeerzielungsabsicht zu
tun. Zielführender als das Festhalten an den traditionellen Betrachtungen erscheint ein Ausein-
andersetzen der Universitäten und Hochschulen mit den Gegebenheiten des Marktes des Dritten
Sektors. Voraussetzung hierfür ist das Verständnis, dass Wissenschaft auf Ergebnisse ausgerich-
tet ist und diese Ergebnisse dem Markt entgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
Rücklagen bieten ein gutes Mittel, auch finanziell langfristig zu planen.
Foto: Rainer Sturm/pixelio
Finanzierungsquellen 21
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Vor diesem Hintergrund ist eine grundsätzliche Problematik bereits in dem Einstieg in die Steu-
erbefreiung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu sehen, da dort für die Auftragsfor-
schung von Körperschaften des öffentlichen Rechts eine besondere Steuerbefreiung postuliert
ist, mit der Folge, dass bei der Umsatzsteuer ein Wettbewerbsnachteil durch den vollen Steuer-
satz gegenüber gemeinnützigen Forschungseinrichtungen besteht. Da, wie bereits ausgeführt,
kein Grund für diese Sonderregelung besteht, wäre es sicher zutreffend, diese aufzuheben und
im Gegenzug Universitäten und Hochschulen die umfassende Gemeinnützigkeit zu gewähren.
Verbunden damit wäre dann auch zu prüfen, in welchem Umfang bei der Umsatzsteuer der Vor-
steuerabzug aufgrund Unternehmereigenschaft zu gewähren ist. Allein durch dieses geänderte
Denkschema dürfte auf der Wissenschaftsseite ein zusätzlicher Anreiz entstehen, Einnahmen
aus der Verwertung der wissenschaftlichen Ergebnisse zu erzielen. Auch im Bildungsbereich
können entsprechende Strukturen entstehen.
EinnahmekategorienWenn man die Einnahmen versucht zu katalogisieren, kommt man zu folgender Übersicht:
Kategorie 1: Zuschüsse, Spenden, Erbschaften
Kategorie 2: Verwertung von Vermögensgegenständen, Zinsen, Lizenzen
Kategorie 3: Vorträge, Bildungsveranstaltungen, Projektforschung
Kategorie 4: Auftragsforschung, Routinen
Diese Übersicht passt sehr gut mit der sogenannten Sphärentheorie bei gemeinnützigen Ein-
richtungen zusammen. Dort spricht man vom ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem
Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Es ist damit ein An-
satzpunkt gegeben, wie die steuerliche Betrachtung der Universitäten und Hochschulen künftig
möglich ist. Daraus ergeben sich dann auch die Ansatzpunkte für die Einwerbung von Mitteln.
Es darf nicht davon abschrecken, dass in einzelnen Fällen eine Steuerpflicht entsteht. Hier gilt
der alte Grundsatz, dass die Steuer nur ein Prozentsatz der Einnahme ist. Ziel muss sein, zu-
sätzliche Einnahmen für die begünstigten Zwecke zu erzielen. Außerdem sind die steuerlichen
Folgen, wenn die Gemeinnützigkeit für die Hochschulen anerkannt wird, überschaubar.
Einschränkung der AusgabemöglichkeitenDer abschreckenden Wirkung der Steuer auf der Seite der Einnahmeerzielung steht auf der Aus-
gabenseite die Frage gegenüber, ob Ausgaben zur Einnahmeerzielung (Vorleistungen) geleistet
werden dürfen und welche Folgen daraus entstehen. Die hier aufgeworfene Frage ist, welche
Mittel die Einrichtung hat und mit welchen Auflagen/Zweckbindungen die vorhandenen Mittel
belegt sind. Dies sind einerseits zivilrechtliche Auflagen (z.B. die Bindung von Mitteln an einen
bestimmten Stiftungslehrstuhl), aber auch steuerrechtliche Auflagen, wie etwa das Gebot, im
gemeinnützigen Bereich die Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
Während die steuerlichen Beschränkungen auf der Einnahmenseite letztendlich nur eine Steu-
erpflicht der Einnahmen zur Folge haben, sind die zivilrechtlichen Beschränkungen bzw. die Ver-
wendungsbeschränkungen von Mitteln auf der Ausgabenseite grundsätzlicher Natur und können
den Verlust der Mittel bzw. den Verlust der Gemeinnützigkeit insgesamt zur Folge haben.
Mittelverwendung für die EinnahmeerzielungDie erste – und damit grundsätzliche – Frage ist somit, mit welchen Mitteln Einnahmen generiert
werden sollen. Nur wenn diese Frage so beantwortet werden kann, dass sich keine Auswirkungen
auf die Mittelquelle bzw. die Gemeinnützigkeit ergeben, kann die Einnahmeerzielungsabsicht weiter-
Konrad Viehbeck ist Steu-erberater mit Beratungs-schwerpunkt Non-Profit-Sektor und öffentliche Hand.
Zielführender als das Festhalten an den tra- ditionellen Betrachtungen erscheint ein Auseinan-dersetzen der Universi- täten und Hochschulen mit den Gegebenheiten des Marktes des Dritten Sektors.
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verfolgt werden. Im Bereich der Gemeinnützigkeit ist der wesentliche Hemmschuh hier die Verpflich-
tung, a) sämtliche Mittel, b) zeitnah, c) für die satzungsgemäßen Zwecke einzusetzen, wobei alle drei
Bedingungen gemeinsam erfüllt werden müssen. Zunehmend restriktiv geprüft wird dabei, ob ein
Mitteleinsatz zur Einwerbung weiterer Mittel möglich ist oder ob damit gegen die grundsätzlichen
Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wird. Während die Finanzverwaltung hier im
Einzelfall Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot prüft, wird in der Literatur überwiegend die
Auffassung vertreten, dass dann, wenn das Gesetz Betätigungen wie Vermögensanlage und steu-
erpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vorsieht, die Begründung dieser Betätigungen nicht
gegen das Gemeinnützigkeitsgebot verstoßen sollte. Dem ist zweifellos zuzustimmen, da ansonsten
eine Vermögensverwaltung nicht möglich wäre, wenn nicht vorhandenes Vermögen dafür genutzt
würde. Ob hier nur eigenes Vermögen, oder auch fremdes Vermögen einer solchen Vermögensanlage
zugeführt werden kann, muss unter verschiedensten Gesichtspunkten geprüft werden. So erscheint
die Vermietung eines Gebäudes in einem Untermietverhältnis zumindest dann der Vermögensverwal-
tung zuzurechnen zu sein, wenn es sich um vorübergehend nicht genutzte Räumlichkeiten handelt.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn das Gebäude zur Untervermietung angemietet wird.
Rücklagenbildung: Obwohl die grundsätzliche Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung einige
Ausnahmen hat, ist sie für langfristige Planungen ein deutliches Hindernis. Dies wurde erkannt
und durch weiterreichende zulässige Rücklagenbildung (zweckgebundene, aber auch zweckfreie
Rücklagen) im Steuerrecht sanktioniert. Eine solche Regelung fehlt im Zuwendungsrecht, da hier
das Denken in Einnahmen und Ausgaben im Vordergrund steht. Obwohl selbst die öffentliche
Hand zunehmend im Bereich des Rechnungswesens von dem durch Einnahmen und Ausgaben
geprägten kameralistischen System auf ein kaufmännisches Buchhaltungssystem übergeht, ist
die Betrachtung der Wertflüsse noch so gering ausgeprägt, dass Rücklagen im Zuwendungs-
bereich nicht akzeptiert werden. Hier sollten den Zuwendungsempfängern die entsprechenden
Freiheiten eingeräumt werden.
Kreditaufnahme: Eine weitere Hürde, die aus dem Zuwendungsbereich kommt, ist das Verbot
der Kreditaufnahme. Dies ist verständlich, wenn man zuwendungsfinanzierte Einrichtungen als
„Schattenhaushalte der öffentlichen Hand“ versteht. Auch ist nachvollziehbar, dass die Zinszah-
lungen von der Einrichtung aufgebracht werden müssen und, bei Vollfinanzierung, damit einen
zusätzlichen Zuschussbedarf auslösen. Diesen Nachteilen für den Zuwendungsgeber steht je-
doch der Nachteil der bezuschussten Einrichtung gegenüber, nicht flexibel und marktorientiert
agieren zu können. Die negative Summe dieser Rahmenbedingungen führt dazu, dass die Suche
nach neuen, zusätzlichen Einnahmequellen erschwert ist. Weder eine langfristige Mittelansamm-
lung durch Bildung von Rücklagen, noch eine Kreditaufnahme ist zuwendungsrechtlich möglich.
Ausweichstrategien: Es bleiben damit weitgehend nur „traditionelle“ Einnahmequellen übrig,
die möglichst umfassend erschlossen werden müssen. Ein Ausweichen auf andere Rechtsformen
und ein Auslagern bestimmter Bereiche, zum Beispiel auf sogenannte „An-Institute“, ist ein legi-
timer Weg, der jedoch im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss.
Beteiligungen: Da eine Beteiligung an einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht möglich
ist, scheidet eine Mittelzuführung auf diesem Wege aus. Allerdings ist eine solche Beteiligung bei
Tochtergesellschaften, beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH, möglich. Das Hindernis ist
hier, dass dann, wenn auch die Tochtergesellschaft gemeinnützig sein soll, Gewinnausschüttun-
gen an die Gesellschafter nicht möglich sind. Damit entfällt das in der Wirtschaft übliche Moment
der Rentierlichkeit des eingesetzten Kapitals. Eine solche Kapitalzuführung wird somit im Ergeb-
nis meist nur aus altruistischen Gründen erfolgen.
StichwörterUniversitäten als gemeinnützige Einrichtungen
Einnahmeerzielungsabsicht
Vermögensverwaltung
Sponsoring
Marktöffnung
Insbesondere im Bereich der Wissenschaft ist fest-zustellen, dass die Aus-sage „Wissenschaft um der Wissenschaft willen, nicht jedoch wegen Ein-nahmen“ unverändert gilt.
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summary
There are many ways for universities to generate income, but there is a need for new ideas and a proactive commercial approach to management.
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Kontakt:
Konrad Viehbeck Steuerberater Krügerstraße 27 85716 Unterschleißheim-Lohhof Tel.: +49 (0) 89 37 42 96 32 Fax: +49 (0) 89 37 42 96 34 E-Mail: [email protected]
Obwohl selbst die öffentli-che Hand zunehmend im Bereich des Rechnungs-wesens von dem durch Einnahmen und Ausgaben geprägten kameralisti-schen System auf ein kaufmännisches Buchhal-tungssystem übergeht, ist die Betrachtung der Wert-flüsse noch so gering aus-geprägt, dass Rücklagen im Zuwendungsbereich nicht akzeptiert werden.
”Sponsoring: Der Versuch, mit dem guten Namen Einnahmen zu generieren, wird insbesondere
unter dem Begriff Sponsoring umgesetzt. Die Abgrenzungen sind dabei in der Praxis fließend.
Gemeinsam ist allen Sponsoring-Maßnahmen, dass Werbung durch den Gesponserten für den
Sponsor gemacht wird. Die Probleme liegen dabei darin, dass die Beurteilung beim Sponsor und
beim Gesponserten nicht übereinstimmen muss. Insbesondere beim passiven Sponsoring, also in
den Fällen, in denen der Sponsor die Werbemaßnahmen selbst durchführt und damit wirbt, dass
er die Einrichtung unterstützt, liegen beim Gesponserten nicht steuerbare Einnahmen vor, wäh-
rend beim Sponsor Betriebsausgaben für Werbemaßnahmen vorliegen. Dass hier die Abgrenzung
zu einer Rechteüberlassung bei der Namensnutzung nahe liegt, ist offensichtlich.
Eng verwandt mit diesen Aktivitäten ist der Wunsch von Lieferanten, die Einrichtung in „zufrie-
dene Kunden-Listen“, die dann für Werbezwecke genutzt werden, aufzunehmen. Meist wird hier
versucht, diese Werbemaßnahme kostenlos zu erhalten. Damit keine unzulässige Quersubven-
tionierung in der Wirtschaft vorliegt, ist anzuraten, solche Aktivitäten als Sponsoringfälle gegen
Entgelt abzusichern. Damit fällt auch dies unter den Sponsoringbegriff.
Mittelanlage: Bei der Anlage von Mitteln ist vorweg zu klären, ob die Mittel zeitnah zu verwenden
sind oder nicht. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Anlagestrategie ab. Auch die Frage,
wie das Stiftungskapital gegebenenfalls anzulegen ist, ist davon abhängig, welche Marktein-
schätzungen für das Portfolio getroffen werden. Das Steuerrecht schreibt hier letztlich nur vor,
dass keine Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung (um den handelt es sich hier) erzielt
werden dürfen. Diese einfach klingende Regel zeigt die Probleme sehr schnell im Bereich von
Kursverlusten. Damit sind auch Risikobeteiligungen und Beteiligungen an Fonds mit erheblichen
Risiken verbunden. Auch wenn die Realisierung der Verluste erst beim Verkauf der Wertpapiere
auftreten soll, ist das Risiko latent vorhanden. Hilfreich wäre hier eine gesetzliche Regelung, dass
Verluste im Anlagebereich, wenn sie nicht spekulativ begründet sind, keine gemeinnützigkeits-
schädliche Mittelverwendung zur Folge hätten.
Nutzung der Ergebnisse auf dem MarktDas effektivste Mittel, zusätzliche Einnahmen zu erzielen, ist die Verwertung der erreichten
Ergebnisse. Obwohl hier Urheberrecht, Hochschullehrerprivileg und Ähnliches wichtige Rollen
spielen, ist das grundsätzliche Problem in diesem Bereich das Verständnis, dass die Ergebnisse
der Tätigkeit der Einrichtung und nicht dem Wissenschaftler zustehen und von dieser auch nach
Möglichkeit entgeltlich zu verwerten sind. Dazu müssen sowohl organisatorische Maßnahmen
ergriffen werden, die die entsprechenden Quellen systematisch erfassen, als auch deren Um-
setzung und Auswertung systematisch und konsequent betrieben werden. Es ist davon auszu-
gehen, dass diese Aktivitäten als Echo auf dem Markt neue Anfragen auslösen, sodass dann
darüber neue, zusätzliche Aufgaben und Projekte generiert werden können.
ZusammenfassungDie Absicht, zusätzliche Einnahmen zu erzielen, muss durch eine Änderung des Umfelds der
Einrichtung hin zu einer Beteiligung am Marktgeschehen erfolgen. Es ist nicht ausreichend, Ein-
nahmen nur passiv entgegenzunehmen, sondern es müssen die vorhandenen Ressourcen in
Abstimmung mit den übergeordneten Zwecken verwendet werden, um neue Einnahmequellen
zu erschließen. Dazu müssen auch traditionelle Auffassungen in Frage gestellt werden. Zusätz-
lich sollten verschiedene gesetzliche und zuwendungsrechtliche Hemmnisse beseitigt werden.