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VÖZ-SommersitzungVÖZ-SommersitzungWien, 11. Oktober 2005Wien, 11. Oktober 2005 / / 11
Erfahrungen mit dem IPPC-Regime aus Sicht der österreichischen Zementindustrie
Sebastian Spaun
Johannes Daul
Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie
VÖZ-SommersitzungVÖZ-SommersitzungWien, 11. Oktober 2005 / Wien, 11. Oktober 2005 / 22
Inhalt
Was kam damals Neues?1. Integrierte Betrachtung der Umweltmedien2. BAT „Best Available Technique“3. Regelmäßige Anpassung an BAT4. Die Abgrenzung der IPPC-Betriebsanlage5. Genehmigungskriterium Energieeffizienz6. Verstärkte Öffentlichkeitsbeteilung7. Anhang I und seine Folgen
Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Österreich BAT Fazit und Ausblick
VÖZ-SommersitzungVÖZ-SommersitzungWien, 11. Oktober 2005 / Wien, 11. Oktober 2005 / 33
1) Integrierte Betrachtung der Umweltmedien Luft, Boden und Wasser
Keine Bevorzugung einzelner auf Kosten anderer Medien
gesamthafte Betrachtung war damals nur im UVP-Recht verankert
Man erwartete sich Erleichterungen für die betriebliche Praxis, da man davon ausgehen kann, dass im Weg der integrierten Betrachtung Be- und Entlastungen (auch verschiedener Umweltmedien) gegeneinander aufgerechnet werden könnten.
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2) BAT „Best Available Technique“als beste verfügbare Technik
Der neue Begriff Verfügbarkeit machte auch die Einbeziehung wirtschaftlicher Aspekte in Bewertung möglich. Dem entgegen stand der absolute Begriff „Stand der Technik“.
Erwartung: Erleichterung, vor allem aber Vereinheitlichung im
europäischen Rahmen
Ansatz der Wirtschaft: den BAT-Begriff in das österreichische Recht zu integrieren und den Begriff des Standes der Technik zu ersetzen.
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3) Regelmäßige Anpassung an die BAT
Völlig neuer Ansatz, da– nach österreichischem Anlagenrecht der Stand der Technik
grundsätzlich zum Genehmigungszeitpunkt zu beurteilen ist.
– Anpassungen sind nicht automatisch verpflichtend, sondern ergeben sich aufgrund neuer Gesetze, VOen oder Bescheiden.
Was BAT zu bedeuten hätte, konnte damals niemand genau sagen, denn das entsprechende BREF bestand noch nicht.
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4) Der neue Begriff der „IPPC-Betriebsanlage“
bekannte Figur der „Einheit der Betriebsanlage“ wurde erstmals durchbrochen
Folge: Differenzierung im Anlagenbegriff, Abgrenzungsnotwendigkeiten, teilweise unterschiedliche Behördenzuständigkeiten
Bereits zersplittertes österreichische Anlagenrecht wurde noch zusätzlich verkompliziert
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5) Genehmigungskriterium Energieeffizienz
Kriterium spielt in der österreichischen Genehmigungspraxis eher untergeordnete Rolle
Diese zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung wurde mittlerweile durch den Emissionshandel relativiert
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6) Verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung
Auswirkungen in der betrieblichen Genehmigungspraxis waren eher gering, Beteiligungsprozesse, die über den schon bisher bekannten Umfang hinaus gingen, erfolgten nicht
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7) Anhang I und seine Folgen
Eine Tätigkeit auszuüben, die in diesem Anhang genannt ist, bedeutete immer wieder „Opfer“ von weitgehenden EU-rechtlichen Regelungen zu sein
z.B.: EPER-Richtlinie, PRTR-VerordnungAbfallverbrennungsrichtlinie und
Emissionshandel-RL
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Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Österreich
Die Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Österreich stellte den föderalen Bundesstaat vor erhebliche Schwierigkeiten: Schließlich hält sich das EU-Recht nicht an die kompetenzrechtlichen Grenzen des österreichischen Anlagenrechts!
Die Umsetzung in der GewO reichte nicht aus Es folgten Umsetzungsschritte im AWG, MinroG, WRG,
Luftreinhalterecht und in einschlägigen landesrechtlichen Gesetzen
Erst damit begann das IPPC-Regime formalrechtlich in Ö. zu wirken.
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Auswirkungen für die Zementindustrie zunächst gering
Umfassende Neubauten von Anlagen gab es kaum. Durch die zunehmende Abfallmitverbrennung trat die
Bedeutung des IPPC-Regimes in der GewO zunächst zurück.
Die zunehmenden abfallrechtlichen Genehmigungen ergaben konkrete Anpassungserfordernisse nach der Abfallverbrennungsverordnung.
Diese spiegelten im wesentlichen den BAT der BREF wieder.
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BAT
Die Umsetzung des Begriffes beste verfügbare Technik in der Gewerbeordnung wurde von intensiven Diskussionen begleitet. Letztlich hielt man am hergebrachten Begriff „Stand der Technik“ fest, ergänzte ihn jedoch durch eine Verhältnismäßigkeitsklausel, wobei aber die Verhältnismäßigkeit nicht subjektiv sondern objektiv zu beurteilen ist.
Aus heutiger Sicht werden konkrete Fragen erst nach 2007 virulent, wenn etwa Auffassungsunterschiede zwischen Behörden und Betreibern über den anzuwendenden Stand d. Technik auftreten.
Die vielleicht spektakulärste Frage im Bereich BAT ist die Frage nach Emissionsminderungstechniken für NOx
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Versuch eines FazitNatürlich hat das IPPC-Regime insgesamt etwas bewegt
BREF-Dokumente verfolgen die Idee einheitlicher Vollzugsstandards 31. Oktober 2007: Anpassungspflicht für bestehende Anlagen Integrierter Ansatz
– Methodisch-strukturelle Bewertung der Wechselwirkungen zw. versch. Fachbereichen und Schutzgütern derzeit kein Bestandteil der behördl. Genehmigungspraxis (dual use, Abfallmitverbrennung und CO2 Reduktion)
Ständiger Anpassungsdruck ist sicher gut für die Umwelt und die unmittelbaren Nachbarn, ob es im Sinne der Nachhaltigkeit auch gut ist für die Zementindustrie ist, hängt stark von den beteiligten Behörden und der weiteren nationalen Umsetzung ab.
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Ausblick
Wie wird Abfallmitverbrennung als BAT verankert?
welche NOx-Minderungstechniken und welche Grenzwerte werden als BAT festgeschrieben?
welche Staubgrenzwerte werden als BAT bezeichnet?
Welche Rolle spielt die Frage der Energieeffizienz vor dem Hintergrund, dass dieser Aspekt mit dem CO2-Emissionshandel gesondert abgedeckt ist?
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!