Kasper & Kollegen Rechtsanwälte · 28.01.16 Dr. Joachim Kasper Versorgungsstärkungsgesetz -...
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Kasper & Kollegen Rechtsanwälte
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28.01.16 Dr. Joachim Kasper
Dr. Joachim Kasper 28.01.16
Versorgungsstärkungsgesetz - Auswirkungen auf die ambulanten und stationären
Versorgungsstrukturen-
Dr. Joachim Kasper 28.01.16
GKV-VSG
Zweitmeinung (§ 27b SGB V)
… bei Indikation zu einem planbaren Eingriff, wenn Gefahr der Indikationsausweitung besteht Berechtigt zur Erbringung der Zweitmeinung:
• Zugelassene Ärzte • MVZ • Ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen • Zugelassene Krankenhäuser
═► GemBA erstellt Richtlinie zur Zweitmeinung - Indikation - Berechtigte
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GKV-VSG
Zweitmeinung (§ 27b SGB V) ═► Arzt muss Patient über sein Recht aufklären, dass er eine Zweitmeinung einholen kann. ═► Arzt hat Patient auf geeignete Leistungserbringer (Zweitmeinung) hinzuweisen ═► Aufklärung i.d.R. ≥ 10 Tage vor dem geplanten Eingriff ═► EBM-Ziffer ist zu schaffen
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GKV-VSG
Entlassmanagement (§ 39 SGB V)
═► Versicherte hat Anspruch auf Entlassmanagement
═► Versicherte muss in Entlassmanagement einwilligen
═► Entlassmanagement ist/bleibt Teil der Krankenhausbehandlung ╚► KH kann Entlassmanagement an VA / MVZ delegieren (Konkretisierung durch KBV/DKG/GKV-Spitzenverband/Rahmenvertrag)
╚► soweit für die Versorgung nach Entlassung notwendig, kann KH a) AU-Bescheinigungen ausstellen b) Hilfsmittel verordnen c) Heilmittel verordnen d) Transporte verordnen e) Haushaltshilfe verordnen f) AM verordnen (kleinste Packung gem.
Packungsgrößenverordnung)
╚► Ziel des eingeschränkten Verordnungsrechts = Überbrückung der Übergangsphase stationär → ambulant
Bis zu 7 Tagen
GKV-VSG
Entlass- und Versorgungsmanagement (§§ 11, 39 SGB V)
Ø Entlassmanagement kann vom Krankenhaus „delegiert“ werden
(BGH, Urteil vom 13.03.2014, Az.: I ZR 120/13)
28.01.16 Dr. Joachim Kasper
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GKV-VSG
Entlassmanagement (§ 39 SGB V) ═► Abgabe der Arzneimittel
(§ 14 ApoG)
═► Wirtschaftlichkeit gem. ambulanter Versorgung
═► Regelung in Arzneimittel-RL
durch KH-Apotheke
vs. durch Apotheke
bei Verordnung gem. § 39 SGB V
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GKV-VSG
Arzneimittelversorgung bei Entlassmanagement Verordnung durch: Krankenhaus
Abgabe / Mitgabe
durch KH-Apotheke
durch potheke
Situation des Entlassmanagements
Zur Überbrückung benötigte Menge, wenn • Wochenende folgt • Feiertag folgt • Bei Verordnung häuslicher Krankenpflege < 3 Tage
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Arzneimittelversorgung
Entlassmanagement (§ 39 Abs.1a SGB V ) vs. Mitgabe bei Überbrückung
Mitgabe ist unter dem Blickwinkel der „Wirtschaftlichkeit“ gegenüber Verordnung gem. § 39 Abs. 1a SGB V vorrangig, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann (§ 8 AMRL)
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GKV-VSG
Öffnung der Krankenhäuser in den ambulanten
Versorgungsbereich
• Ermächtigung des Krankenhausarztes (§ 116 SGB V) • Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung ( § 116 a SGB V) • Ambulante spezialärztliche Versorgung (§ 116 b SGB V)
§ Altregelung für 3 Jahre § bei onkologischen und rheumatischen Erkrankungen keine Beschränkung
auf schwere Verlaufsformen
• Hochschulambulanzen sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung ermächtigt (§ 117 SGB V)
• Erweiterung der Ermächtigung für Krankenhäuser zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung (§ 118 SGB V)
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ASV
Die ASV stellt einen eigenständigen Versorgungsbereich außerhalb
der vertragsärztlichen Versorgung dar.
Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer
therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle
Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere
Ausstellungen erfordern. (vgl. § 116 b Abs. 1 SGB V)
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A S V
Ambulant Krankenhaus
I III II
ASV - § 116 b SGB V
-
Eigenständiger Versorgungsbereich
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ASV
Anforderung an die Struktur- und Prozessqualität
Personelle Anforderungen
Interdisziplinäres Team 1. Ebene: TEAMLEITUNG 2. Ebene: KERNTEAM 3. Ebene: HINZUZUZIEHENDE Fachärzte
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GKV-VSG
Politisches Ziel: „Reduzierung der Vertragsarztsitze in
überversorgten Gebieten und Stärkung der
Versorgung in „unterversorgten“ Gebieten“
Instrumente: a) „Verhinderung der Nachbesetzung bei
Praxisabgabe“
b) Förderung der Niederlassung
Organisationsstrukturen
Anzahl der Zulassungen 2.073
Gesamtzahl der im MVZ tätigen Ärzte 13.465
Vertragsärzte 1.346
Ärzte im Anstellungsverhältnis 12.119
MVZ-Größe Ø 6,5 Ärzte
vorwiegende Gründer Vertragsärzte und Krankenhäuser
In Trägerschaft von Vertragsärzten 40,7 %
In Trägerschaft eines Krankenhauses 38,4 %
Andere Träger 20,9 %
Am häufigsten beteiligte Facharztgruppen
Hausärzte und Internisten, Chirurgen
Quelle: KBV
MVZ Stand : 31.12.2014
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Organisationsstrukturen
MVZ
Neuerungen seit dem 01.08.2015
• Merkmal „fachübergreifend“ ist entfallen
• Kommunen können MVZ gründen
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Optionen der Praxisabgabe
Wer betreibt MVZ?
Fremder „Dritter“ - Krankenhaus - Vertragsarzt - Dialysebetreiber - Gemeinnützige Träger, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
„abgebender“ Vertragsarzt (seit 01.08.2015) - Vertragsärzte gründen MVZ, verzichten auf vertragsärztliche Zulassung und bleiben Gesellschafter dieses MVZ - Arzt verliert Gesellschafter stellung, wenn Anstellung im MVZ endet.
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Optionen der Praxisabgabe
Modell: „freiberufliche Praxisabgabe“
Vertragsarzt
Antrag auf Ausschreibung an Zulassungs-ausschuss
Ausschreibung (-)
Ausschreibung (+)
KV hat dem VA den Verkehrswert der Praxis zu entrichten
Ausschreibung in KV-Blatt
Auswahlverfahren über Praxisnachfolge durch ZA
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Optionen der Praxisabgabe
„Nachbesetzung aus Versorgungsgründen
nicht erforderlich“
→ Versorgungsgründe: a) besteht ein besonderer lokaler oder aa) qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf? bb) Wird eine spezielle Fachrichtung benötigt cc) besteht die Bereitschaft den Sitz in eine
schlecht versorgte Region zu verlegen? dd) sollte das Versorgungsangebot der BAG/MVZ
erhalten bleiben? ee) werden besondere Versorgungsbedürfnisse
abgedeckt (z.B. Versorgung Behinderter)? b) wirtschaftliche Interessen z.B. in GP sollen berücksichtigt werden
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Optionen der Praxisabgabe
Modell: „Praxisabgabe und Anstellung“
1) Anstellung bei Vertragsarzt (§ 103 Abs. 4b SGB V)
Option: Vertragsarzt verzichtet im Planungsbereich auf seine vertragsärztliche Zulassung, um bei einem Vertragsarzt
als angestellter Arzt tätig zu werden:
• keine Ausschreibung der vertragsärztlichen Zulassung
• keine Möglichkeit für ZA die vertragsärztliche Zulassung
„aufzukaufen“
• Anstellung muss mindestens 2 Quartale andauern
Umgehung der Ausschreibung!
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Optionen der Praxisabgabe
Modell: „Praxisabgabe und Anstellung“
2) Anstellung bei MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V)
Option: Vertragsarzt verzichtet im Planungsbereich auf seine vertragsärztliche Zulassung, um bei einem MVZ als
angestellter Arzt tätig zu sein:
• keine Ausschreibung der vertragsärztlichen Zulassung
• keine Möglichkeit für ZA die vertragsärztliche Zulassung
„aufzukaufen“
• Anstellung muss mindestens 2 Quartale andauern
Umgehung der Ausschreibung!