Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination...
-
Upload
johann-gehlert -
Category
Documents
-
view
102 -
download
0
Transcript of Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination...
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
ABLAUFABLAUF
1. Einleitung
2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998
2.1. Ziele der Verordnung
2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG
2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht
2.4. Beteiligte Personen und Institutionen
2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung
2.6. Neueste Veröffentlichungen
2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen
4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle
4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung
5. Diskussion und Fragen
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?
3.1. Pflichten des Bauherrn
3.2. Pflichten des Architekten in der Planung
3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung
3.4. Honorare der Koordinatoren
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
Vortrag am 10. September 2001Vortrag am 10. September 2001
Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-MainspitzeMeeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
Thema : Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf BaustellenSicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 und Ihre Folgen für den privaten und öffentlichen Bauherren
Referent : Dipl.-Ing. Matthias VoigtDipl.-Ing. Matthias Voigt
Baukoordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure
Claudiusstraße 20, 64521 Groß-Gerau
Postfach 1716, 64507 Groß-Gerau
www.k-m-voigt.de [email protected]
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
Beruflicher WerdegangBeruflicher Werdegang09.04.1987 Diplom-Ingenieur Bauingenieurwesen Fachrichtung
Konstruktiver Ingenieurbau TU (vormals TH) Darmstadt
1987 – 1991 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Stahlbau und Holzbau, TU Stuttgart
1992 – 1993 Projektleiter bei IFB Planungsgruppe Dr. Braschel GmbH, Stuttgart Projekte: Mercedes Benz PKW Werk Rastatt ...............Goethegalerie Jena
1994 – 1996 Projektleiter Architektur- und Ingenieurbüro Karl Voigt, Groß-Gerau
Seit 1997 Partner der GbR Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Beratender Ingenieur der IK Hessen
Seit 1999 eingetragen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der AK Hessen
Baukoordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
0
50
100
150
200
250
300
gesamtWirtschaft
Bergbau Metall Steinbruch Holz Bau
1960
1970
1980
1990
1996
Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollarbeiter
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
ABLAUFABLAUF
1. Einleitung
2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998
2.1. Ziele der Verordnung
2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG
2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht
2.4. Beteiligte Personen und Institutionen
2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung
2.6. Neueste Veröffentlichungen
2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen
4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle
4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung
5. Diskussion und Fragen
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?
3.1. Pflichten des Bauherrn
3.2. Pflichten des Architekten in der Planung
3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung
3.4. Honorare der Koordinatoren
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.1. Ziele der Baustellen-Verordnung2.1. Ziele der Baustellen-Verordnung
Wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
Minderung des z. Zt. erhöhten Unfall- und Gesundheitsrisikos bei Beschäftigten im Baubereich im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen
Minderung der Gefährdung durch Ausführungsarbeiten von Beschäftigten verschiedener Firmen gleichzeitig oder übergreifend
Zu erwartender Rückgang von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen durch vorbeugende Planung von Arbeitsabläufen
Prävention
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.2. 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutz-Bestimmungen innerhalb der EGEntwicklung von Arbeitsschutz-Bestimmungen innerhalb der EG
Zielvorgaben : Harmonisierung der nationalen Arbeitsschutz-Bestimmungen in der EG. Gleichstellung aller Arbeitnehmer, gleich wo und welche Arbeit ausgeübt wird
EG: Art. 118 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG-Vertrag): Mindestvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern
EG Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) vom 12. Juni 1989: Grundsätzliche Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz (fand Eingang z. B. in das Arbeitsschutzgesetz)
EG: Einzel-Richtlinie (92/57/EWG) vom 24. Juni 1992: Über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderlichen für Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
Nationales Recht vom 10. Juni 1998: Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellen-Verordnung)
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.3. 2.3. Zur Umsetzung EG-Recht in nationales Recht Zur Umsetzung EG-Recht in nationales Recht
EG-Richtlinie sehr umfangreich und detailliert (> 17 Seiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften)
Davon ist ein Großteil durch geltendes Arbeitsschutz- und Baurecht abgedeckt, (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstätten-Richtlinien, Arbeitsmittel-Benutzungsverordnung, PSA-Benutzungsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Landesbauordnungen) Daher Umsetzung nur der Mindestregelungen (> 3 Seiten Bundesgesetzblatt)
Entspr. der Gesetzgebung des Europäischen Gerichtshofes waren Bund, Länder und Gemeinden seit 1. Januar 1984 verpflichtet, die EG-Richtlinie zu beachten! Jedoch Umsetzung nur bei einigen wenigen Großbaustellen erfolgt (Polizeipräsidium Ffm)
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.4 Beteiligte Personen und Institutionen2.4 Beteiligte Personen und Institutionen
Bauherr : ist als „Verursacher“ der Baustelle verpflichtet, alle nach der .................Baustellenverordnung geforderten Maßnahmen zu treffenÜbertragung der Pflichten mit haftungsbefreiender Wirkung möglich an einen sogenannten "Dritten„ mit entspr. umfangreichen Handlungsvollmachten im Namen des Bauherren (auch wirtschaftliche) z.B. Projektsteuerer, Generalübernehmer
Bauherr oder der Dritte übertragen die Durchführung der Maßnahme der Baustellenkoordination nach §2 und 3 der Baustellenverordnung auf den Sonderfachmann
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator Zuständige (d.h. kontrollierende) Behörde: Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Gewerbeaufsicht) .............nicht die Bauaufsicht !
Arbeitgeber: = ausführende Unternehmen, deren arbeitsschutzrechtliche Pflichten z.B. ........................nach Arbeitsschutzgesetz von der Baustellen-Verordnung unberührt bleibenUnternehmer ohne Beschäftigte: sind genauso wie alle anderen am Bau tätigen Arbeitnehmer gehalten,Arbeitsschutzvorschriften, sowie die nach Baustellen-Verordnung getroffenen Maßnahmen einzuhalten
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung
Unter bestimmten Voraussetzungen (mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte oder mehr als 500 Personentage): Vorankündigung der Baumaßnahme an die zuständige Behörde spätestens 2 Wochen vor Baubeginn mit den Mindest-Angaben nach Anhang I Hausnummer hierfür: ca. DM 700.000,00 netto Baukosten der Kostengruppen 300 Baukonstruktion, 400 Installationen und 500 Außenanlagen nach DIN 276: 500 x 8 Std/Tag x 70,00 DM/Std. x 1/0,4 = 700.000,00 DM
Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden
Erstellung eines Sicherheits und Gesundheitsschutzplanes,wenn a) eine Vorankündigung (s.o.) erforderlich ist oder b) besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt ....werden
Erstellung einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage (Bauunterhaltung) zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
Entscheidung zur Planung eines Bauvorhabens durch den Bauherrn
Gemäß § 2(1) BaustellV Berücksichtigung ausreichender AS-Maßnahmen bei der
Planung der Ausführung des Bauvorhabens
Werden Beschäftigte mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle
tätig?
Bauherr muss einen oder mehrere Koordinatoren bestellen
Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ist zu erstellen
Werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II
BaustellV ausgeführt
Ein SIGE-Plan muss in der Planungsphase erstellt und im weiteren
Verlauf angepasst werden
Die Maßgaben der BaustellV sind in der Planung geprüft und angewandt
j
j
Grundsatzentscheidung des Bauherrn über Wahrnehmung eigener Planungs-
und Koordinationsaufgaben
Beauftragung eines verantwortlichen Dritten § 4 BaustellV
j j
n
Bauherr muss keinen Koordinator bestellen
§2 Abs. 2 Nr.1 BaustellV Dauer der Arbeiten mehr als 30
Arbeitstage und werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig ?
§ 2 Abs. 2 Nr.2 BaustellV Umfang der Arbeiten mehr als
500 Personen
Vorankündigung 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle an
zuständige Behörde
j
n n
Ein SIGE-Plan muss nicht erstellt werden
n
Ist nach § 2 BaustellV eine Vorankündigung erforderlich?
j
j
n
nFlussdiagramm zur Planung der Ausführung Flussdiagramm zur Planung der Ausführung eines Bauvorhabens unter Anwendung der eines Bauvorhabens unter Anwendung der
BaustellVBaustellV
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Aufgaben des KoordinatorsAufgaben des Koordinators
a) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens:
Planerische Koordination aller Arbeiten, die gleichzeitig oder übergreifend ausgeführt werden sollen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes mit Angabe von für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutz-Bestimmungen sowie besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II und mit Berücksichtigung von betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände
Zusammenstellung einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage (Bauunterhaltung) zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
b) Vor der Ausführung des Bauvorhabens:
Vorankündigung der Baumaßnahme an die zuständige Behörde
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
c) Während der Ausführung des Bauvorhabens:
Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
Überprüfung der Einhaltung der Pflichten der Baustellen-Verordnung durch die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens
Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
Koordinations-Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
Regelmäßige Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen auf der Baustelle
Mit Weisungsbefugnis: Durchsetzen der Maßnahmen gegenüber den ausführenden ..................................... Unternehmen notfalls auch mit Zwang (Baustelle in Teilbereichen ........................................... einstellen)
Ohne Weisungsbefugnis: Hinweispflicht an Bauleiter, Bauherr, Aufsichtsamt
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Pflichten des ArbeitgebersPflichten des Arbeitgebers
Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die Instandhaltung der Arbeitsmittel,
Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden.
Weiterhin Verantwortlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten
Beachten und Durchführen der gesetzlichen Bestimmungen wie Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung 2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Pflichten des ArbeitgebersPflichten des Arbeitgebers
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der Baustellen-Verordnung nicht einhält
Strafbar handelt, wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet
Die Baustellen-Verordnung ist bindend für alle Bauvorhaben, die nach dem 1. Juli 1998 mit der Ausführung begonnen haben
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
2.6. Neueste Veröffentlichungen2.6. Neueste Veröffentlichungen RAB Veröffentlichungen im Jahr 2000 und 2001 RAB Veröffentlichungen im Jahr 2000 und 2001 RAB : Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB : Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
Herausgeber : Bundesministerium für Arbeit (BMA) Ausschuss für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB)
RAB 01: Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und .................Wirksamwerden der RAB (Stand 02.11.2000)
RAB 10: Begriffsbestimmungen (Stand 24.04.2001)
RAB 30: Geeigneter Koordinator-Konkretisierung zu § 3 BaustellV (Stand 24.04.2001)
RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGe Plan (Stand 24.04.2001)
sind Durchführungsregeln zur konkreten Umsetzung der Baustellenverordnung
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
ABLAUFABLAUF
1. Einleitung
2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998
2.1. Ziele der Verordnung
2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG
2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht
2.4. Beteiligte Personen und Institutionen
2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung
2.6. Neueste Veröffentlichungen
2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen
4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle
4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung
5. Diskussion und Fragen
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?
3.1. Pflichten des Bauherrn
3.2. Pflichten des Architekten in der Planung
3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung
3.4. Honorare der Koordinatoren
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten?3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.1 Pflichten des Bauherrn 3.1 Pflichten des Bauherrn
Entscheidung, ob ein verantwortlicher Dritter eingeschaltet wird
wird im Regelfall nur bei großen Vorhaben zur Anwendung kommen
Auswahl eines geeigneten Koordinators
Unterstützung des Koordinators bei der Durchsetzung seiner Forderungen hinsichtlich Arbeitsschutz gegenüber den übrigen an der Planung und Ausführung Beteiligten
Was passiert bei Versäumnissen? Ordnungswidrigkeitsverfahren bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Unterlassungen
ggf. Straftatverfolgung bei tödlichem Unfall, sofern kein Koordinator durch den Bauherrn bestellt ist Problem der deliktischen Haftung nach § 823 BGB Berufsgenossenschaft hält sich unter Umständen beim Bauherren „schadlos“ im Falle eines Arbeitsunfalls, wenn die Baustellenverordnung nicht beachtet wurde
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten?3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung
Koordinator gilt als Sonderfachmann wie Fachingenieur für Tragwerksplanung TGA, Bodengutachten, Bauphysik, etc.
D.h. der Architekt ist nach HOAI § 15, Leistungsphase 2 verpflichtet, den Bauherren über den Einsatz und die erforderliche Qualifikation des Sonderfachmanns SiGe-Koordinator zu beraten
Haftungsfalle für den Architekten
Verwertung der Planung des Koordinators (SiGe-Plan, Ausschreibungstexte zu sicherheitstechnisch relevanten Punkten, gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen) für die eigene Planung und Ausschreibung
Gegebenenfalls Überprüfung der Leistungen des Koordinators bei offensichtlichen Mängeln
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten?3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung
Sehr enge Zusammenarbeit mit dem Koordinator erforderlich
Beachten der Hinweise des Koordinators
Durchsetzen der Hinweise des Koordinators
Beachten der Verkehrssicherungspflicht nach der jeweiligen LBO (sekundäre Verkehrssicherungspflicht)
Gegebenenfalls Ergreifen von Zwangsmaßnahmen, auch monetärer Art gegen „unwillige“ Unternehmer
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten ?3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten ? 3.4. Honorare der Koordinatoren 3.4. Honorare der Koordinatoren
Je nach Schwierigkeitsgrad, Dauer der Bauzeit und Umfang der Maßnahme
Zwischen 0,4% bis 1,25% der Nettobaukosten zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer
Alternativ nach Zeitaufwand
Stundenlohn ca. 100,00 DM bis 160,00 DM pro Stunde zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
ABLAUFABLAUF
1. Einleitung
2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998
2.1. Ziele der Verordnung
2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG
2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht
2.4. Beteiligte Personen und Institutionen
2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung
2.6. Neueste Veröffentlichungen
2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen
4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle
4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung
5. Diskussion und Fragen
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?
3.1. Pflichten des Bauherrn
3.2. Pflichten des Architekten in der Planung
3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung
3.4. Honorare der Koordinatoren
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
designed by ED-Webdesign GbR
Karl und Matthias Voigt
Architekten und Ingenieure
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze
ABLAUFABLAUF
1. Einleitung
2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998
2.1. Ziele der Verordnung
2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG
2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht
2.4. Beteiligte Personen und Institutionen
2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung
2.6. Neueste Veröffentlichungen
2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen
4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle
4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung
5. Diskussion und Fragen
3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?
3.1. Pflichten des Bauherrn
3.2. Pflichten des Architekten in der Planung
3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung
3.4. Honorare der Koordinatoren
designed by ED-Webdesign GbR