Jugendarbeit und Strafrecht. ...und was heißt das in der Praxis?
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Jugendarbeit und Strafrecht
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Jugendarbeit und Strafrecht
...und was heißt das in der Praxis?
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Jugendarbeit und Strafrecht
Einladung zum Erfahrungsaustausch
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
1.1 Anzeigepflicht (§ 78 StPO)
- MA der OJA unterliegen keinerlei Anzeigeverpflichtung.
- Ausnahme: DienstgeberIn ist eine Behörde (Gemeinde, Magistrat).
- Einschränkung: Nur strafbare Handlungen im Wirkungsbereich der Behörde (z.B. als KJHG-Träger).
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Jugendarbeit und Strafrecht
1.2 Anzeigerecht (§ 80 StPO)
- Strafbare Handlungen dürfen angezeigt werden.
- Einschränkung: Allfällige Verschwiegenheitspflichten.
- Ausnahme von Einschränkung: Eigene Betroffenheit als Tatopfer.
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Jugendarbeit und Strafrecht
1.3 Verhinderung von Straftaten (§ 286 StGB)
- Allgemeine Verpflichtung zur Verhinderung geplanter Straftaten.
- Einschränkung: Allfällige Verschwiegenheitspflichten.
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
2.1 Meldepflicht (§ 37 B-KJHG)
- Einrichtungen der OJA unterliegen der Meldepflicht bzgl. Verdachts auf Kindeswohlgefährdung (an den KJH-Träger).
- Vorgehensweise mit KJH-Träger abklären und Abläufe verschriftlichen!
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Jugendarbeit und Strafrecht
2.2 Gefährdungsabklärung (§ 25 StKJHG)
- Einrichtungen der OJA sind verpflichtet (und berechtigt?), an der behördlichen Gefährdungsabklärung teilzunehmen.
- Vorgehensweise mit KJH-Träger abklären und Abläufe verschriftlichen!
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
3.1 Berufsrechtliche Normierungen, z.B.
- PsychologInnengesetz, Psychotherapiegesetz
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz
- KEINE Verschwiegenheitspflicht für SozialarbeiterInnen
- MA der OJA unterliegen als solche keinerlei Verschwiegenheitsver- pflichtung! (ebenso StreetworkerInnen)
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Jugendarbeit und Strafrecht
3.2 Verschwiegenheitspflicht (§ 10 StKJHG)
- Keine Verschwiegenheitspflicht nach StKJHG für MA der OJA
- Ausnahme: Dienstgeber ist KJH-Träger (z.B. Magistrat)
- Aber: Aussagepflicht im Strafverfahren bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gilt für ALLE!
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
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Jugendarbeit und Strafrecht
4.1 Aussageverweigerung (§ 157 StPO)
Status von Einrichtungen der OJA als „anerkannte Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Begleitung“ ist unklar, es gibt unterschiedliche Rechtsmeinungen.
Vorschlag: Status mit AuftraggeberInnen abklären und schriftlich festhalten.
Aber: Direkte Beweismittel (z.B. Tatwaffe) und Beutestücke müssen auf Verlangen der Behörde übergeben werden.
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Jugendarbeit und Strafrecht
1 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
2 Meldepflicht und Gefährdungsabklärung
3 Verschwiegenheitsverpflichtungen
4 Aussageverweigerung („Entschlagungsrecht“)
5 Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen
![Page 22: Jugendarbeit und Strafrecht. ...und was heißt das in der Praxis?](https://reader035.fdocument.pub/reader035/viewer/2022062417/55204d7d49795902118cd4a6/html5/thumbnails/22.jpg)
Jugendarbeit und Strafrecht
5.1 Jugendschutz (§ 14 StJG)
MA der OJA sind zur Einhaltung der Jugendschutz-bestimmungen verpflichtet – als Aufsichtspflichtige und als Erwachsene generell.
Grenzbereiche: (Teil-) Autonome Einrichtungen bzw. Angebote oder Angebotsteile.
Achtung: Auch volljährige Jugendliche sind (als Erwachsene) verantwortlich für Jüngere.
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...und jetzt?