IST URLAUBSZEIT - i-med.ac.at · 2012. 10. 3. · 2011 (BGBI. I 82/2010 vom 30. August 2010). gilt...
Transcript of IST URLAUBSZEIT - i-med.ac.at · 2012. 10. 3. · 2011 (BGBI. I 82/2010 vom 30. August 2010). gilt...
36
/
Mag. Edgar Wojta:Der Autor ist Mitarbeiter in der
GÖD-Rechtsabteilung.
IST URLAUBSZEITSeit 1 . .Jänner 201 1 gelten für den Erholungsurlaub der Bundesbediensteten
einige neue Bestimmungen. Oie wesentlichen Eckpunkte und Neuerungen desUrlaubsrechts können Sie hier im Überblick nachlesen.
Ein Bundesbediensteter, gleich ob es sich dabei um einenBeamten oder einen Vertragsbediensteten handelt, hat proKalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 64 BDG,§ 27 VBG). Von diesen Regelungen ausgenommen sindledigl ich Lehrer, für die besondere Vorschriften gelten.
UrlaubsausmaB
Nunmehr wird das pro Kalenderjahr gesetzlich gebührende Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt. Die Umstellung von Werktagen auf Stunden erfolgte im Rahmen der2. Dienstrechts-Novelle2003, BGBI.I Nr. 130/2003. Dieses
Urlaubsausmaß beträgt für einen Bediensteten bei seinemEinstieg zumeist 200 Stunden pro Kalenderjahr. Vor dem
Hintergrund eines 8-Stunden-Arbeitstages bedeutet dies inder Praxis einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen.Seit 1. 1. 2011 (BGBI. I 82/2010 vom 30. August 2010)
. gilt die Neuerung, dass sich dieses Urlaubsausmaß auf240 Stunden (30 Tage) entweder ab dem Kalenderjahr, inwelchem der oder die Bedienstete seinen oder ihren 43.
Geburtstag feiert, oder ab dem darauf folgenden Kalen
derjahr erhöht, je nachdem, ob der Geburtstag vor dem1. Juli oder nach dem 30. Juni des Jahresgelegen ist. Fälltder 43. Geburtstag in den Zeitraum zwischen 1. Jänner und30. Juni, so gilt bereits für dieses Kalenderjahr das höhere Urlaubsausmaß; fällt der Geburtstag in den Zeitraumzwischen 1. Juli und 31. Dezember, so gilt das erhöhte
Urlaubsausmaß erst ab dem nächsten Kalenderjahr (§ 65
Abs.1 BDG bzw. 27a VBG). Durch die genannte Novellewurde die Anknüpfung an das Dienstalter beseitigt.
Aliquotierung
Im ersten Jahr des Dienstverhältnisses beträgt das Ausmaßfür jeden begonnenen Monat ein Zwölf tel des jährlichenAusmaßes, ab einer Dauer des Dienstverhältnisses von
sechs Monaten gebührt das volle Ausmaß. Eine Aliquotierung findet aber auch statt, wenn in ein Kalenderjahr Zeiteneines dienstrechtlichen Karenzurlaubes, einer Karenz nach
dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz,einer Dienstfreisteilung bei Inanspruchnahme einer Familienhospiz, einer AußerdienststeIlung bei Mandatsausübungoder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst fallen. In diesen Fällen ist der gebührende Erholungsurlaub,sofern er nicht bereits verbraucht wurde, unter Berücksich
tigung dieser Zeiten für das verkürzte Kalenderjahr neu zuberechnen. Ergeben sich bei der Aliquotierung Teile vonStunden, so ist auf die nächste volle Stunde aufzurunden.
Stichtag
Die ursprüngliche Stichtagsregelung wurde mit BGBI. I82/2010 aufgehoben. Nunmehr ist allein maßgeblich, obder 43. Geburtstag am 30. Juni bzw. davor oder am 1. Julibzw. danach gefeiert wird.
Erhöhtes UrlaubsausmaB
Für invalide Bedienstete ergibt sich unter bestimmtenVoraussetzungen ein Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsausmaß, beispielsweise im Falle einer bescheidmäßig festgestellten Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten oder bei Bezug einerVersehrtenrente als FolgeeinesDienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer
Gebietskörperschaft. Das zusätzliche Ausmaß des Erholungsurlaubes variiert je nach tatsächlichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 16 und 40 Stunden.
Ein blinder Bediensteter hat Anspruch auf Erhöhung seinesUrlaubsanspruches um 40 Stunden. Diese Voraussetzun
gen müssen am 1. Juli des Kalenderjahres vorliegen, umfür dieses Kalenderjahr noch wirksam werden zu können(§ 72 BDG, § 27b VBG).
Urlaubsverfall
Wird der Urlaub nicht fristgerecht konsumiert, so verfällt der Anspruch. Ein Urlaub gilt als verfallen, wenn derBedienstete den Urlaub nicht bis zum Jahresende des dem
Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Istein Verbrauch in dieser Zeit ausdienstlichen Gründen oder
aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder Gebrechensnicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Gleiches gilt für ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (§ 69 BDG,§ 27h VBG). Hat der oder die Vertragsbedienstete eineKarenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem VäterKarenzgesetz in Anspruch genommen, so wird derVerfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.Generell ist anzumerken, dassdas Urlaubsgesetz die Fragedes Urlaubverfalls großzügiger regelt, da dessen § 4 Abs. 5normiert, dass der Urlaubsanspruch erst nach Ablauf vonzwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem erentstanden ist, verjährt. Es lohnt sich daher, sein Urlaubskonto immer im Auge zu behalten, um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen!
I
Erkrankung im Urlaub
Erkrankt ein Bediepsteter während seines Erholungsurlaubes und dauert diese Erkrankung über drei Kalendertagehinaus, so wird diese Zeit auf das verbrauchte Urlaubsaus
maß nicht angerechnet. Genauer gesagt, werden ihm soviele Stunden von seinem Urlaubskontingent nicht abgezogen, wie er laut Dienstplan an diesen Tagen Dienst zuverrichten gehabt hätte. Der Bedienstete hat die Erkrankungaber spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer seinerzuständigen Dienstbehörde zu melden und bei Wiederantritt des Dienstes dieser unaufgefordert eine ärztlicheBestätigung über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeitvorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Dienstunfähigkeit desBediensteten auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Änderungen des UrlaubsausmaBes
Das eingangs dargestellte Urlaubsausmaß bezieht sich aufdas reguläre Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden proWoche. Ändert sich aber dieses Beschäftigungsausmaßdurch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, einer Dienstfreisteilung, einer Außerdienststeilung oder einerTeilbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz, so ist das jeweilsgebührende Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahrgemessenen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen(§ 66Abs. 2 BDG, § 27cVBG).
Diese Regelung gilt ebenso seit 1. 1. 2011 und ist eineReaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des EuropäischenGerichtshofes vom 22. April 201 0 zu (-486/08.
Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon aber unberührt.
Urlaubsvorgriff
Einem Bediensteten, der keinen offenen Urlaubsanspruch
für das gegenwärtige Kalenderjahr mehr aufzuweisen hat,
37
liIj
I
38 ... Sommerzeit ist Urlaubszeit
kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdigerUmstände auf seinen Antrag derVerbrauch desganzen odereines Teiles des erst im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden. Die Entscheidungdarüber liegt aber bei der Dienstbehörde, und es bestehtkein Rechtsanspruch auf einen solchen Vorgriff (§ 70 'BOG,§ 27 f. VBG).
Verbrauch des Urlaubes
Bei der Frage der kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes findet sich auch eine rechtsdogmatisch inte
ressante Unterscheidu~g zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eines Beamten und dem vertraglichen Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, ohnedass dies in der täglichen Praxis von besonderer Relevanzwäre bzw. einer dieser Bedienstetengruppen einen Voroder Nachteil brächte: Rechtsdogmatisch betrachtet, legtdie Dienstbehörde den Verbrauch des Erholungsurlaubes
bei einem Beamten einseitig fest, wobei sie aber auf diepersönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen hat (vgl. § 68 BOG).Nach dem Vertragsbedienstetengesetz ist über den Ver
brauch des Erholungsurlaubes rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen (§ 27e VBG). Auch hier sind die dienstlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse desBediensteten angemessen zu berücksichtigen. Unzweifelhaft bedeutet dies aber, dass kein Bediensteter den Termin seines Urlaubsantritts oder die Dauer seines Urlaubes
gänzlich selbst bestimmen kann, auch wenn aufgrundverkorkster Urlaubsplanung an der jeweiligen Dienststellebzw. voreilig in Anspruch genommener Frühbucherrabatte einige Bedienstete mit dem Gedanken bereits gespielthaben! Sofern aber nicht zwingende dienstliche Gründeentgegenstehen, hat ein Bediensteter Anspruch, die Hälfteseines Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. DieseSchutzbestimmung zielt darauf ab, den Erholungszweckdes Urlaubes auf jeden Fall sicherzustellen.
Beendigung des CienstverhältnissesEndet das Dienstverhältnis eines Beamten bzw. einerBeamtin oder wandelt sich das öffentlich-rechtlicheDienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Ruhestands
verhältnis, so erlischt auch ein allfällig noch vorhandenerAnspruch auf Erholungsurlaub.FürVertragsbedienstete gelten aber bezügl ich noch unverbrauchten Resturlaubes spezielle Bestimmungen. Diesengebühren für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstver
hältnisses als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub einemonetäre Ersatzleistung. Selbstverständlich ist ein bereits
verbrauchter Erholungsurlaub auf das aliquote Ausmaßanzurechnen. Eine Ersatzleistung gebührt aber nicht,wenn derVertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vor
zeitig austritt, d. h. ohne Einhaltung der Kündigungsfristdas Dienstverhältnis beendet, oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird (§ 28b VBG).
Eine generelle Verpflichtung, den offenen Urlaubsanspruch noch rasch innerhalb der Kündigungsfrist zu verbrauchen, besteht nicht. Auch hier ist derVerbrauch noch
offenen Resturlaubes grundsätzlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren und kann von der
Dienstbehörde nicht einseitig angeordnet werden. Derdem Erholungsurlaub stets immanente Erholungszweckdarf dabei nicht unterlaufen werden. Eine Ablehnung desAngebots, den offenen Urlaub innerhalb der Kündigungsfrist zu verbrauchen, wird aber gute Gründe haben müssen, um den Anspruch auf die finanzielle Ersatzleistung zuerhalten. Eswird daher stets im Einzellfall eine Abwägungzwischen Dauer der Kündigungsfrist, Ausmaß des offenen
Urlaubes und sonstigen der Sphäre des ausscheidendenDienstnehmers zuzuordnenden Gründen zu treffen sein.
Eine grundsätzliche Wahlfreiheit des Bediensteten zwischen Verbrauch oder Ersatzleistung besteht nicht.