Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Abmeldung ... · PDF fileZweigen der...
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Informationen fr Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Abmeldung eines Minijobbers
Inhaltsbersicht
Allgemeines zur Meldepflicht .......................... 3Grundstzliches ............................................. 4Maschinelles Meldeverfahren ......................... 6Abgabegrnde fr das Beschftigungsende ...... 8Meldefrist ................................................... 10Stornierungen .............................................. 10Ausfllen einer elektronischen Abmeldung ..... 10Service ........................................................ 21
Abmeldung eines Minijobbers 3
Allgemeines zur MeldepflichtDer Arbeitgeber muss der Einzugsstelle bzw. Minijob-Zentrale fr jeden in der
Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsfrde-
rung kraft Gesetzes versicherten Beschftigten sowie fr jeden geringfgig
Beschftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Dies sind unter
anderem:
Anmeldungen,
Abmeldungen,
Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen,
nderungsmeldungen und
Meldungen in Insolvenzfllen.
Diese Meldungen bilden die Grundlage um sptere Leistungsansprche, zum
Beispiel Renten, feststellen zu knnen. Wichtig ist, dass alle persnlichen
Daten des Beschftigten korrekt gemeldet werden. Deshalb sind diese Daten
immer amtlichen Unterlagen (z. B. Personalausweis) zu entnehmen.
Die Abmeldung eines Arbeitnehmers ist unbedingt erforderlich, da ohne
Entgeltbezug ein meldepflichtiges Beschftigungsverhltnis im sozialver-
sicherungsrechtlichen Sinn nicht mehr vorliegt und bei Nichtbeschfti-
gung anteilige Rentenversicherungszeiten nicht erworben werden drfen.
Weitere Ausfhrungen zum Thema Beschftigungsverhltnis knnen Sie
dem Punkt Grundstzliches entnehmen.
GrundstzlichesEine Beschftigung liegt vor,
im arbeitsrechtlichen Sinn, wenn der Arbeitende weisungsgebunden und
im Betrieb eingegliedert ist. Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsverhlt-
nis. Dieses kann auch ohne schriftlichen Vertrag zustande kommen.
im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wenn diese gegen Entgelt ausge-
bt wird und somit nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowohl
Versicherungspflicht als auch Versicherungsfreiheit in den verschiedenen
Zweigen der Sozialversicherung nach sich ziehen kann (= Beschftigungs-
verhltnis).
Mit dem Ende der Beschftigung ist der Arbeit nehmer abzumelden.
Die arbeitsrechtliche und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines
Beschftigungsverhltnisses kann voneinander abweichen. Es ist mglich,
dass das Beschftigungsverhltnis arbeitsrechtlich fortbesteht, sozialversi-
cherungsrechtlich jedoch endet, weil die Voraussetzungen, die zur Versiche-
rungs- bzw. Beitragspflicht gefhrt haben, nicht mehr vorliegen. Dies ist z. B.
dann der Fall, wenn das Arbeitsverhltnis lngere Zeit ohne Entgeltzahlung
fortdauert.
In diesen Fllen gilt: eine Beschftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als
fort bestehend, solange das Beschftigungsverhltnis ohne Anspruch auf
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Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei,
Streik, Aussperrung), jedoch nicht lnger als einen Monat.
Dies gilt einheitlich fr alle Zweige der Sozialversicherung und bedeutet, dass
das sozialversicherungsrechtliche Beschftigungsverhltnis fr die Dauer
der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeits losenversicherung fortbesteht. Dabei ist es uner-
heblich, ob die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist.
Das sozialversicherungsrechtliche Beschftigungsverhltnis bleibt in jedem
Fall fr lngstens einen Monat erhalten. Dies gilt auch fr geringfgig ent-
lohnte Beschftigte.
Bei Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung von lnger als einem Monat
ist eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe 34 (unbezahlter Urlaub)
bzw. 35 (Arbeitskampf) zum Ende der Monatsfrist vorzunehmen. Dies gilt
sowohl fr versicherungspflichtig als auch fr geringfgig Beschftigte.
Nheres zu den einzelnen Abgabegrnden ist dem Punkt Abgabegrnde fr
das Beschftigungsende zu entnehmen.
Wird eine geringfgige Beschftigung wegen Arbeitsunfhigkeit ohne Fort-
zahlung des Arbeitsentgeltes lnger als einen Monat unterbrochen, endet
das sozialversicherungsrechtliche Beschftigungsverhltnis und es ist eine
Abmeldung mit dem Meldegrund 34 nach Ablauf eines Monats nach dem
Ende der Entgeltfortzahlung zu erstellen. Bei versicherungspflichtig Beschf-
tigten endet das sozialversicherungsrechtliche Beschftigungsverhltnis
in diesem Fall nicht. Hier ist die Unterbrechung des Beschftigungsverhlt-
nisses mit dem entsprechenden Grund (Meldegrnde 51 bis 53) unmittelbar
nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zu dokumentieren.
Maschinelles MeldeverfahrenDie Meldungen zur Sozialversicherung sind der zustndigen Einzugsstelle
maschinell zu bermitteln. Von den gesetzlichen Krankenkassen und der
Minijob-Zentrale wird kostenlos die Ausfllhilfe sv.net angeboten. sv.net
steht fr Sozialversicherung im Internet und ist ein Produkt der Informa-
tionstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung - ITSG
GmbH. Diese Anwendung ist eine systemgeprfte maschinelle Ausfllhilfe
und ermglicht den Arbeitgebern das unkomplizierte Erstellen und die
maschinelle bermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen an die
Minijob-Zentrale oder andere zustndige Einzugsstellen.
Das Programm steht in zwei Varianten zur Verfgung:
sv.net/classic (zur Installation auf dem PC)
sv.net/online (zur Erfassung im Internet).
Fr beide Varianten des Programms ist eine Registrierung bei der ITSG not-
wendig. Das Programm und die Registrierung sind kostenlos.
Sofern Sie bisher ein von der ITSG systemgeprftes und zertifiziertes Melde-
programm eingesetzt haben, kann dieses auch weiterhin genutzt werden.
Abmeldung eines Minijobbers 7
Die Erfassungsmasken in der Anwendung sv.net entsprechen dem Aufbau
der frheren - per Papier abgegebenen - Meldung zur Sozialversicherung.
Grundstzlich gilt: Pflichtfelder werden in wei angezeigt; in grau unter-
legten Feldern sind keine Eingaben mglich. Die einzugebenden Pflichtfelder
richten sich nach dem Grund der Abgabe.
Hinweis: Fr die bermittlung der Abmeldung mit dem Programm
sv.net/classic ist Meldung zur Sozialversicherung sowie Allgemein
und geringfgig Beschftigte auszuwhlen. Bei dem Programm sv.net/
online ist hierfr SV-Meldung sowie Allgemein (inkl. Geringfgig
Beschftigte) zu nehmen.
Das knappschaftliche Sonderverfahren ist nur zu verwenden, wenn der Ar-
beitgeber in seiner Unternehmensttigkeit einen Bezug zum Bergbau hat
(im weitesten Sinne ist damit die Gewinnung von Mineralien und hnlichen
Stoffen gemeint) und Beitrge zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt werden mssen. Nur diese Betriebe bentigen fr das Melde- und
Beitragsverfahren eine knappschaftliche Betriebsnummer.
Abgabegrnde fr das BeschftigungsendeFolgende Abgabegrnde sind fr die Abmeldung eines Beschftigten
mageblich:
30 = Ende der Beschftigung sowie
- Ende des Arbeitsverhltnisses
whrend einer gemeldeten Unterbrechung,
infolge vollstndiger Freistellung von der Arbeitsleistung durch
Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach 3 Pflegezeitgesetz
- Ende der versicherungs- und/oder beitragspflichtigen
Beschftigung, auch wenn das Arbeitsverhltnis fortbesteht
31 = Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschftigungs -
verhltnis, z. B.
- Ende der geringfgigen Beschftigung bei einer sich anschlieenden
Berufsausbildung bzw. versicherungspflichtigen Beschftigung
32 = Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschftigungs -
verhltnis, z. B.
- Wechsel von einer kurzfristigen Beschftigung in eine geringfgig
entlohnte Beschftigung
33 = sonstige Grnde/nderung im Beschftigungsverhltnis, z. B.
- Beendigung einer Beschftigung bei Wechsel von einer
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Betriebssttte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebssttte im brigen
Gebiet oder umgekehrt
34 = Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen
Beschftigungsverhltnisses nach Unterbrechung von mehr als einem
Monat
- z. B. bei unbezahltem Urlaub sowie
- Unterbrechung einer geringfgigen Beschftigung ohne Fortzahlung
des Arbeitsentgelts von lnger als einem Monat wegen Arbeits -
unfhigkeit
35 = Unterbrechung der Beschftigung ohne Fortzahlung des Arbeits -
entgelts wegen Arbeitskampf von lnger als einem Monat
36 = Wechsel des Entgeltabrechnungssystems
49 = Ende der Beschftigung wegen Tod
71 = Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung von der
Beschftigung bei Erffnung des Insolvenzverfahrens
72 = Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschftigung whrend des
Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern
Des Weiteren kann in den Fllen, in denen das Beschftigungsverhltnis
innerhalb der Frist zur Abgabe einer Anmeldung (mit der ersten Abrechnung,
sptestens 6 Wochen nach Beschftigungsbeginn) wieder endet, der Beginn
und das Ende einer Beschftigung gleichzeitig in einer Meldung bermittelt