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Kommunen rüsten um!
intelligentes Lichtentlastet den Haushalt
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Merkblatt Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung
Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 1
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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und
öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative (Auszug)
Herausgeber:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
01.01.2010
Allgemeine Hinweise
Das Bundesumweltministerium (BMU) fördert Klimaschutztechnologien bei der
Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Treib-
hausgasemissionen führen. Gegenstand der Förderung ist
der Einbau hocheffizienter Beleuchtungs-, Steuer und Regelungstechnik bei
der Sanierung der Innen-, Hallen-, Außen- und Straßenbeleuchtung,
Ausgenommen sind Gebäude zur medizinischen Versorgung und Sakral-
gebäude.
Die Anlagen müssen sich im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des
Antragstellers befinden. Förderfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung
und Montage der Klima-schutztechnologien sowie für die Demontage und
fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten.
Die Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den erreichbaren
Energieeinsparungen bzw. der Minderung von Klimagasen stehen.
Das Antragsverfahren ist einstufig.
Für die verschiedenen Klimaschutztechnologien gelten unterschiedliche
technische Voraussetzungen, außerdem sind jeweils ergänzende Unterlagen
mit dem Antrag einzureichen.
Bitte beachten:Die beantragten Tätigkeiten dürfen erst nach Erhalt des schriftlichen
Zuwendungsbescheids beauftragt und begonnen werden. Der maximale
Förderzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.
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Die Sanierung der Aussen- oder Strassenbeleuchtung
Gefördert werden der Einbau von effizienten Lampen und Leuchten mit
lichtlenkenden Spiegeln, hoher Lichtausbeute
(z.B. Natriumdampflampen) und geeigneter Steuerungseinheit,
effizienten Lampen für bestehende Leuchtensysteme mit geeigneter
Steuerungseinheit, modernem Vorschaltgerät und lichtlenkendem
Spiegel,
LED-Leuchten.
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
der Stromverbrauch für die Außenbeleuchtung um mindestens 30%
gegenüber dem Ist-Zustand reduziert wird,eine automatische Ein- und Ausschaltung über Dämmerungsmelder
installiert wird unddie Sanierung der Leuchten oder Lampen mit der Installation einer
Leistungsreduzierung in verkehrsarmen Zeiten gekoppelt ist(z.B. Halbnachtschaltungen, Lichtregelungssysteme,
Spannungsabsenkungen). Ausnahmen davon sind zu begründen.Die Reduzierung des Stromverbrauchs darf nicht durch Abschalten von
einzelnen Leuchten erreicht werden, da dadurch Dunkelzonen
entstehen können.Weiterhin müssen die eingesetzten Lampen, Vorschaltgeräte und
Leuchten die Anforderungen der zweiten Stufe der Verordnung
245/2009 „Beleuchtung im tertiären Sektor“ im Rahmen der
Ökodesignrichtlinie erfüllen. Quecksilber-Hochdruckdampflampen
dürfen nicht mehr zum Einsatz kommen.
Die Antragstellung
Ein Antrag für die Sanierung der Außen- oder Straßenbeleuchtung enthält
folgende Bestandteile:
die ausgefüllten, unterzeichneten und gestempelten
easy-AZA-Formulare,
Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 2
ein ausgefülltes, von einem Fachplaner (eine verwaltungsinterne
fachkundige Person oder ein qualifizierter Fachbetrieb)
unterschriebenes und gestempeltes Excel-Berechnungsformular
„Straßenbeleuchtung“ (bitte füllen Sie für jedes Leuchtensystem eine
eigene Formularseite aus),
eine CD-ROM, auf der die easy-AZA Formulare und die Excel-Berechnungs-
formulare gespeichert sind,
einen Beleg über die Einhaltung der Anforderungen der oben
benannten Ökodesignrichtlinie.
Sollten sich aus den eingereichten Unterlagen Nachfragen ergeben, wird der
Projektträger Jülich (PtJ) mit Ihnen Kontakt aufnehmen und ggf. weitere
Dokumente (z.B. Angebote) anfordern.
Die easy-AZA-Formulare erstellen Sie mit Hilfe des easy-AZA-Programms, das
Sie im Internet herunterladen können. Im Anhang finden Sie die Internet-
adressen zum Downloaden für alle notwendigen Antragsformulare.
Nach Abschluss des Sanierungsprojekts ist ein Verwendungsnachweis, eine
Schlussrechnung der ausführenden Unternehmen und ein Abnahmeprotokoll
des Fachplaners bei PtJ einzureichen. In dem Abnahmeprotokoll muss der
Fachplaner bestätigen, dass die Vorgaben des Merkblatts und die Angaben der
eingereichten Berechnungsformulare eingehalten wurden.
Diese Nachweise sind Voraussetzung, damit PtJ die Schlusszahlung in Höhe
von 20 % der Fördermittel auszahlen kann. Ein Jahr nach Abschluss des
Vorhabens ist außerdem ein Evaluierungsformular bei PtJ einzureichen, in dem
die tatsächlich erreichten CO2-Einsparungen eingetragen sind.
Der Abschluss des Vorhabens
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Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 3
Kontakt
Eine inhaltliche Erstberatung führen wir gern mit einem unserer Mitarbeiter
bei Ihnen vor Ort aus
Eine inhaltliche Erstberatung führt auch aus:
Servicestelle: Kommunaler Klimaschutz
beim Deutschen Institut für Urbanistik (Difu)
Arbeitsbereich Umwelt
Lindenallee 11
50968 Köln
Tel.: 0221/340 308-15
Fax: 0221/340 308-28
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kommunaler-klimaschutz.de
Bitte schicken Sie alle Antragsunterlagen per Post an:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Umwelt (UMW)
- Klimaschutzinitiative -
Forschungszentrum Jülich GmbH
Zimmerstraße 26–27
10969 Berlin
Tel.: 030/20199-577
Fax: 030/20199-3100
E-Mail:
Internet:www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutz
initiative-kommunen
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Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 4
Wenden Sie sich bitte an:
iLEDs GmbH
Potsdamer Platz 11
10785 Berlin
Fon: +49(0) 30 - 25 89 40 71
Fax: +49(0) 30 - 25 89 41 70
E-Mail: [email protected]
Anhang
Auf der Internetseite www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutztechnologien
finden Sie:
die Förderrichtlinie, Merkblätter und ergänzende Hinweise zur Richtlinie
die Excel-Berechnungsformulare eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur
Erstellung eines easy-AZA-Antrags ein ausgefülltes Muster easy-AZA-Formular
Die Installationsdateien des elektronischen Antragsystems easy-AZA können
Sie auf der Seite www.kp.dlr.de/profi/easy/download.html herunterladen.
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Merkblatt Klimaschutztechnologien Seite 5
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojektenin sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungenim Rahmen der Klimaschutzinitiative Vom 08. Dezember 2009
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 1
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1 Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen
bis 2020 um 40 % unter das Niveau von 1990 zu senken, wenn die
Europäische Union im Rahmen eines internationalen Klimaschutzabkommens
ihre Emissionen um 30 % im selben Zeitraum reduziert. Zur Erreichung dieses
Ziels hat das Kabinett am 5. Dezember 2007 das „Integrierte Energie- und
Klimaschutzprogramm der Bundesregierung" (IEKP) beschlossen.
Die Förderprogramme der Klimaschutzinitiative dienen dazu, ergänzende
Anreize zum IEKP zu setzen und die Potenziale zur Emissionsminderung durch
die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung regenerativer Wärme
kostengünstig und breitenwirksam zu erschließen. Dazu sollen bestehende
Hemmnisse und Informationsdefizite abgebaut, die Marktdurchdringung
vorhandener, hocheffizienter Technologien unterstützt und Modellprojekte
öffentlichkeitswirksam verbreitet werden.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
fördert nach dieser Richtlinie
die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten sowie die
beratende Begleitung bei der Umsetzung („Klimaschutzmanager"),
die Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung
mit geringer Wirtschaftlichkeitsschwelle und Modellprojekte mit dem
Leitbild der CO2-Neutralität
in nicht gewinnorientierten sozialen, kulturellen und öffentlichen
Einrichtungen.
Das Förderprogramm soll Multiplikatorwirkung entfalten. Es zielt deshalb auf
Einrichtungen mit hoher gesellschaftlicher Vorbildfunktion und
Öffentlichkeitswirkung. Im Mittelpunkt stehen die Bereiche Kommunen,
Kirchen, Bildung und Kultur. Eine große Breitenwirkung wird darüber hinaus
durch eine ausgewogene regionale Verteilung der Fördermittel angestrebt.
Die Fördersätze werden jährlich überprüft, der Marktentwicklung, dem
Förderbedarf sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln angepasst. Dabei wird
sowohl die Wirksamkeit der Förderung als auch die Fördereffizienz
berücksichtigt.
2 Gegenstand der Förderung,
Fördervoraussetzungen und Förderumfang
2.1.Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte
2.1.1.Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten
Gefördert wird die Erstellung von Klimaschutzkonzepten, die alle
klimarelevanten Bereiche umfassen, sowie von Teilkonzepten, die sich auf
wichtige Schwerpunktbereiche oder -maßnahmen beziehen (zum Beispiel
Wärmenutzungskonzepte) und als Baustein für ein Klimaschutzkonzept dienen
können.
Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte müssen Energie- und CO2-Bilanzen,
Potenzialabschätzungen, Minderungsziele, Maßnahmenkataloge und Zeitpläne
zur Minderung von Treibhausgasemissionen enthalten. Die Konzepte sind unter
Beteiligung der relevanten Akteure zu erstellen und sollen ein signifikantes
Einsparpotenzial aufzeigen. Sie sind regional öffentlichkeitswirksam zu
verbreiten.
Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in
Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf.
beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie.
Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Projekts anfallenden Sach- und
Personalausgaben von fachkundigen Dritten. Der maximale Förderzeitraum
beträgt in der Regel ein Jahr.
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2.1.2.Beratende Begleitung bei der Umsetzung von
Klimaschutzkonzepten oder Teilkonzepten
Gefördert wird die beratende Begleitung bei der Umsetzung
(„Klimaschutzmanager") von Klimaschutzkonzepten oder ausgewählten
Teilkonzepten, bei denen der Aufgabenumfang und die Komplexität eine
beratende Begleitung rechtfertigen.
Förderfähig sind auch Leistungen, um erprobte Energiesparmodelle (wie zum
Beispiel so genannte fifty/fifty-Modelle) an Schulen und Kindertagesstätten zu
realisieren.
Beratungs- und Begleitungsleistungen können u. a. inhaltliche Zuarbeiten,
fachliche Unterstützung, Informations-, Schulungs- und Vernetzungs-
aktivitäten sowie Beratung zur Inanspruchnahme von Förderprogrammen für
die Umsetzung der Maßnahmen umfassen.
Voraussetzungen für die Förderung sind ein Klimaschutzkonzept oder
Teilkonzept, das nicht älter als drei Jahre ist sowie ein Beschluss des obersten
Entscheidungsgremiums über die Umsetzung der Konzepte und den Aufbau
eines Klimaschutz-Controllingsystems. Bei erprobten Energiesparmodellen an
Schulen und Kindertagesstätten ist nur ein Beschluss des obersten
Entscheidungsgremiums erforderlich.
Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in
Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf.
beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie.
Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben sachkundiger Dritter oder
von Fachpersonal, das im Rahmen des Projektes zusätzlich eingestellt wird
(„Klimaschutzmanager"). Der Förderzeitraum für Klimaschutzkonzepte beträgt
maximal drei Jahre und für Teilkonzepte maximal zwei Jahre.
Die Umsetzung der Konzepte und notwendigen Investitionen liegt in der
Verantwortung der Antragsteller.
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2.1.3.Projektgröße
Die unter 2.1.1 und 2.1.2 genannten Förderprojekte sollen sich auf größere
Einheiten beziehen, um Klimaschutzpotenziale breit und effizient, auch
hinsichtlich des Fördermitteleinsatzes, zu erschließen. Anhaltspunkte für eine
geeignete Projektgröße sind die Gemeindegröße (ab cirka 10.000 Einwohner),
die Anzahl oder Größe der betrachteten Liegenschaften (ab cirka 10 Gebäuden
oder 10.000 m2 Bruttogeschossfläche). Um eine geeignete Projektgröße für
die Antragstellung zu erreichen, können sich mehrere antragsberechtigte
Einrichtungen zusammenschließen und das Vorhaben gemeinsam durchführen.
2.2.Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung
Gefördert werden Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung, die
kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Treibhausgasemissionen
führen. Gegenstand der Förderung ist
-der Einbau hocheffizienter Beleuchtungs-, Steuer- und
Regelungstechnik bei der Sanierung der Innen-, Hallen-, Außen- und
Straßenbeleuchtung,
-der Einbau hocheffizienter Heizungspumpen sowie
-die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen im Bestand von
Nichtwohngebäuden.
Ausgenommen sind Gebäude zur medizinischen Versorgung und
Sakralgebäude. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Anlagen und
Gebäude im Eigentum des Antragstellers befinden.
Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung durch
nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben gewährt, es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach
Ziffer 4.2 dieser Richtlinie. Förderfähig sind alle Ausgaben der Investitionen
und der Installation durch qualifiziertes Fachpersonal. Die Vorhaben müssen
ein Mindestfördervolumen von 3.000 € aufweisen. Der maximale
Förderzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.
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Nicht förderfähig sind Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen sowie
Eigenleistungen, laufende Ausgaben und Instandhaltungsarbeiten bestehender
Anlagen.
2.3.Modellprojekte zum Klimaschutz mit dem Leitbild der Co2-
Neutralität
2.3.1.Erstellung von Konzepten für Modellprojekte (Vorplanungsphase)
Gefördert wird die Erstellung von Konzepten für einzelne Modellprojekte
(Vorplanungsphase) in verschiedenen klimarelevanten Bereichen unter den in
Ziffer 2.3.3 dieser Richtlinie genannten Anforderungen.
Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in
Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Projekts zusätzlich anfallenden
Sach- und Personalausgaben für sachkundige Dritter. Es gelten ggf.
beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie.
2.3.2 Umsetzung von Modellprojekten
Gefördert wird die Umsetzung von einzelnen Modellprojekten in verschiedenen
klimarelevanten Bereichen.
Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Mehrausgaben für den Klimaschutz
(Bemessungsgrundlage). Die maximale Förderhöhe beträgt 60 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf. beihilferechtliche
Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie. Entscheidungskriterien für
die Höhe der Förderung sind die vermiedenen Treibhausgasemissionen über
die Nutzungsdauer (bis zu 30 Jahre), ein Orientierungswert von 40 € pro
vermiedene Tonne CO2-Äquivalent pro Jahr, der Modellcharakter und die
Multiplikatorwirkung.
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2.3.3. Anforderungen an Modellprojekte
Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität zeichnen sich dadurch
aus, dass sie den Ausstoß von Treibhausgasen weitgehend vermeiden und in
vorbildlicher, innovativer Weise die Anwendung verfügbarer hocheffizienter
Technologien und erneuerbarer Energien demonstrieren. Förderfähig sind auch
Modellprojekte, die durch Verhaltensänderungen in überdurchschnittlichem
Maße zur Minderung von Treibhausgasemissionen führen.
Im Gebäudebereich wird ausschließlich die klimaschützende Sanierung von
Nichtwohngebäuden im Bestand wie zum Beispiel Verwaltungsbauten,
Schulen, Schulsport- und Schwimmhallen, Kindertagesstätten oder
Kultureinrichtungen gefördert. Nicht förderfähig sind Maßnahmen an
Neubauten, Gebäuden zur medizinischen Versorgung und an Sakralgebäuden.
In der Regel müssen entweder mindestens 70 % der CO2-Emissionen
reduziert oder die Höchstwerte der endenergiebezogenen CO2-Emissionen für
einen entsprechenden Neubau nach Energieeinsparverordnung 2009 um
mindestens 45 % unterschritten werden. Mindestens die Hälfte der
Einsparungen muss durch verfügbare Effizienztechnologien und Energie-
einsparmaßnahmen erreicht werden. In begründeten Einzelfällen (zum Beispiel
bei denkmalgeschützten Gebäuden) sind Ausnahmen zulässig.
Der Einsatz und die Erprobung von neuen Systemen, Materialien und
Technologien in der Sanierung des Gebäudebestands fallen in den
Anwendungsbereich des Förderprogramms „Energieoptimiertes Bauen (EnOB)"
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi).
Modellprojekte müssen außerdem einen integrierten Planungsprozess und
Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Eine regionale Öffentlichkeitsarbeit
ist Bestandteil eines Modellprojekts.
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3 Zuwendungsempfänger
3.1.Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind folgende Einrichtungen:
a) Gemeinden und Landkreise sowie die von diesen gebildeten
Verbände und sonstigen Zusammenschlüsse (= kommunale
Antragsteller),
b) öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Schulen,
Kindertagesstätten sowie Kinder- und Jugendsportvereinen,
c) öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Hochschulen,
d) Kirchen.
Nicht antragsberechtigt sind der Bund und dessen Einrichtungen sowie die
Länder für die nicht unter b) und c) fallenden Einrichtungen.
3.2.Eingeschränkte Antragsberechtigung
Kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft in der
Regel mit gesamtstaatlicher Bedeutung sind nur antragsberechtigt für
Modellprojekte nach Ziffer 2.3 dieser Richtlinie.
Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die zu 100 % in
kommunaler Trägerschaft stehen, können Anträge ausschließlich einreichen für
-Nicht-Wohngebäude oder Anlagen, die für öffentliche Zwecke genutzt
und nicht gewinnorientiert bewirtschaftet werden,
-die Bereiche „Klimafreundliche Abwasser- oder Abfallentsorgung"
sowie „Klimafreundlicher Verkehr".
3.3.Sonstige Vorgaben
Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach
Abnahme der Leistung.
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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 7
Die Antragsteller müssen über eine ausreichende Kapazität zur Durchführung
von Vorhaben verfügen und dürfen in dem beantragten Themenfeld nicht
gewinnorientiert tätig sein.
Eine angemessene Eigenmittelbeteiligung ist erforderlich. Antragsteller, die
keine ausreichenden Eigenmittel bereitstellen können und für die eine
Kreditfinanzierung nicht zugelassen ist, können in besonders begründeten
Einzelfällen eine höhere Förderung erhalten. Soweit zusätzlich Drittmittel
eingebracht werden können, sind diese auszuweisen. Sofern die
beihilfenrechtliche Zulässigkeit der Förderung allerdings auf der allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (vgl. Ziffer 4.2 dieser Richtlinie) beruht, sind
die dort vorgesehenen Förderhöchstsätze einzuhalten.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für
Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den
Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach §
897 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder
zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4 Rechtsgrundlagen, Kumulierbarkeit, Verfahren
4.1.Zuwendungsrechtliche Grundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der
hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw.
Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden; §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden Anwendung. Ein
Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht
nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Prüfungsrecht
des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.
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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 8
4.2.Beihilferechtliche Grundlagen
Wenn Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1
EG-Vertrag einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur
Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, EU-ABl. 2008, L 214/3) oder der
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-
minimis"Beihilfen („De-minimis"-Verordnung; zu finden in: ABl. EU 2006, L
379/5).
Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in
Schwierigkeiten (zum Begriff der Unternehmen in Schwierigkeiten siehe die
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, zu finden in: ABl. EU
2004, C 244/2, bzw. im Falle einer Anwendung der allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung deren Art. 1 Abs. 7). Ausgeschlossen ist
zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer
Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung
zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit
dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen ist (Art. 14 der Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften
für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, EU-ABl. 1999, L83/1).
4.3.Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung mit Zuschussförderungen und Förderkrediten ist zugelassen,
sofern die Summe der Finanzierungsmittel nicht 80 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben der klimaschutzbedingten Maßnahme übersteigt. Eine
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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 9
Kumulierung mit Förderungen im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes ist
nicht zulässig. Es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer
4.2 dieser Richtlinie.
Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Wärme bei Modellprojekten nach Ziffer
2.3.2 dieser Richtlinie, die nach dem Marktanreizprogramm (MAP) eine
Zuschussförderung erhalten, werden entsprechend den maximal
kumulierbaren Fördersätzen des MAP gefördert. Maßnahmen zur
Stromerzeugung, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) gefördert werden, sind nicht
förderfähig.
4.4 Antragsverfahren
Projektskizzen und -anträge sind an den Projektträger Jülich (PtJ),
Geschäftsbereich Umwelt, Klimaschutzinitiative, Forschungszentrum Jülich
GmbH, Zimmerstraße 26-27, 10969 Berlin, zu richten.
Kontakt: Tel: 030 / 20 199 577 Fax: 0 30 / 20 199 3100 E-Mail:
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und
Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.fz-
juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative-kommunen abgerufen werden. Zur
Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen
Antragssystems „easy" (www.kp.dlr.de/profi/easy) empfohlen. Förmliche
Förderanträge sind dem Projektträger auf den Antragsformularen auf
Ausgabenbasis „easy-AZA" in schriftlicher und elektronischer Form zuzuleiten.
Anträge sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Vorhaben dürfen vor Erhalt des
Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Eine
Auftragsvergabe gilt als Vorhabensbeginn.
ptj-ksi@fz-
juelich.de
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Für die Umsetzung von Modellprojekten (Ziffer 2.3.2 dieser Richtlinie) gilt das
Stichtagsprinzip. Aussagekräftige Projektskizzen sind beim Projektträger bis
zum Bewertungsstichtag - jeweils am 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres
- einzureichen.
Die Antragsteller müssen andere öffentliche Förderungen ausweisen. Dabei
wird insbesondere auf die Programme anderer Bundesressorts wie zum
Beispiel das Förderkonzept „Energieoptimiertes Bauen" und energieeffiziente
Stadt" des BMWi sowie den Wettbewerb „Energieeffiziente Stadt" des
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verwiesen.
Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, den formellen und
materiellen Anforderungen an einen Förderantrag, Berechnungsgrundsätzen
und Berichtsanforderungen enthalten die Merkblätter zu den einzelnen
Fördertatbeständen.
4.5.Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Skizzen und Anträge werden unter Berücksichtigung des
erheblichen Bundesinteresses bewertet. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird bei der Bewertung und Auswahl der
Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte beteiligt. Die Bewertung und Auswahl
der Modellprojekte erfolgt nach dem Stichtagsprinzip (vgl. Ziffer 4.4) und im
Einvernehmen mit dem BMVBS und dem BMWi. Die Anträge für Modellprojekte
werden mit den Bundesministerien frühkoordiniert.
Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMU nach abschließender
Antragsprüfung über eine Förderung.
5 Sonstige Bestimmungen
Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU auf
Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und auch
anderen Ausschüssen Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des
Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt.
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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 11
Die Antragsteller verpflichten sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der
Bundesregierung aktiv zu unterstützen. BMU kann ggf. Pressemitteilungen
über das bewilligte Fördervorhaben herausgeben. Die Antragsteller stellen die
angeforderten Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung, damit
diese ggf. im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank
dargestellt werden können. Ausgewählte Vorhaben können nach vorheriger
Absprache mit den Antragstellern in Fachveranstaltungen präsentiert werden,
ggf. werden Pressetermine vor Ort durchgeführt.
Die Antragsteller verpflichten sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der
Umsetzung des Förderprojekts und die zur Evaluierung erforderlichen Daten
zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht
werden, ob der Weitergabe der Informationen oder Unterlagen an ein vom
BMU beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die
Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte bzw. Einsicht in
Bücher und Unterlagen zu gestatten.
Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU
bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende,
stichprobenartige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt oder
durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Antragsteller gebührenfrei.
6 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Berlin, 08. Dezember 2009.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Franzjosef Schafhausen
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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten Seite 12
Merkblatt der KfW Bankengruppe
Stand 01/2010
Finanzierung von Investitionen im Bereich Infrastruktur
für strukturschwache Kommunen
Das Förderprogramm "Kommunalkredit - Investitionsoffensive Infrastruktur"
ist Bestandteil des Maßnahmepakets der Bundesregierung
"Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung". Es dient der zins-
günstigen Finanzierung von Investitionsmaßnahmen in die kommunale und
soziale Infrastruktur sowie in wohnwirtschaftliche Projekte strukturschwacher
Kommunen.
Strukturschwache Kommunen sind Kommunen, die
sich im Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur
"GA-Gebiete" (es gilt die Fördergebietsabgrenzung des 36.
Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur" gemäß Bundestagsdrucksache
16/5215 vom 27.04.2007 und der im Bundesanzeiger
Nummer 145 vom 24.09.2008 ab Seite 3453 veröffentlichten
Änderung ab 10.09.2008; eine unverbindliche Prüfung kann
auch im Internet unter http://www.foerderdatenbank.de/
erfolgen) oder
sich in Haushaltsnotlage oder in Haushaltssicherungslage befinden;
der Nachweis ist durch Bescheinigung der Kommunalaufsicht zu
führen.
Der Zinssatz wird innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist aus Bundesmitteln
verbilligt. Im Rahmen der Programme der "Investitionsoffensive Infrastruktur"
wird ein Darlehensvolumen von voraussichtlich insgesamt 3 Milliarden Euro zur
Verfügung gestellt. Bis zur Ausschöpfung des Volumens können in den
Jahren 2009 und 2010 Kredite beantragt werden.
Merkblatt der KfW Bankengruppe Seite 1
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Wer kann Anträge stellen?
Kommunale Gebietskörperschaften,
deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe sowie
Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände),
die gemäß § 27 Nummer 1 a in Verbindung mit § 26 Nummer 2 a der
Solvabilitätsverordnung ein Risikogewicht im Kreditrisiko-
Standardansatzvon Null haben. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung
durch die KfW.
Wie erfolgt die Kreditvergabe?
Die Kreditvergabe erfolgt ausschließlich als Direktkredit.
Was wird finanziert?
Alle Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie in
wohnwirtschaftliche Projekte in strukturschwachen Kommunen, die einer
mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen.
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben zur Energieeinsparung am kommunalen
Gebäudebestand, insbesondere:
Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen, Krankenhäuser,
Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen und Verwaltungsgebäude
(z. B. Erneuerung von Fenster oder Heizungstechnik, Erneuerung der
Beleuchtung).
Finanziert werden auch sonstige Modernisierungsvorhaben an Gebäuden,
insbesondere:
Investitionen zur Behebung baulicher Mängel, Sanierung
denkmalgeschützter Gebäude;
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Aufenthalts-
und Wohnverhältnisse, insbesondere barrierefreier, alten- und
behindertengerechter Umbau, Nachrüstung von Aufzügen.
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Zusätzlich können auch sonstige Infrastrukturvorhaben gefördert werden,
insbesondere:
die Schaffung von Grünanlagen und von Spielplätzen z. B. bei
Kindergärten, Schulen oder Sporteinrichtungen;
Anpassungen der technischen Infrastruktur aufgrund des
demographischen Wandels (z. B. Wasserleitungen);
Abwasser und Wasserversorgung;
Abfallwirtschaft;
Baulanderschließung;
barrierefreie Ausgestaltung von Straßen, Fußwegen und Einrichtungen
des ÖPNV.
Ausgeschlossen sind Umschuldungen bereits abgeschlossener und
durchfinanzierter Vorhaben.
Die Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken, Immobilien und
Unternehmensbeteiligungen sowie die pauschale Mitfinanzierung der im
Vermögenshaushalt des jeweiligen Haushaltsjahres veranschlagten
Investitionen sind ebenfalls ausgeschlossen.
In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?
Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100 % der förderfähigen
Investitionskosten pro Vorhaben.
Ist eine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen oder -
programmen möglich?
Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines anderen KfW-Programms für
dasselbe Vorhaben ist ausgeschlossen.
Eine Kombination mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite, Zulagen/
Zuschüsse) sowie eine Mitfinanzierung im Rahmen des
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Investitionspaktes bzw. von Vorhaben auf der Grundlage des Zukunfts-
investitionsgesetzes sind grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aus
Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht
übersteigt.
Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien
Anlaufjahren.
Wie sind die Konditionen?
Für das Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung geltende
Programmzinssatz zur Anwendung.
Dieser Zinssatz wird für einen Zeitraum von 5 Jahren festgeschrieben.
Vorbehaltlich der Marktzinsentwicklung sind die ersten beiden Jahre
zinsfrei.
Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem.
Preisangabenverordnung (PAngV)) sind der Konditionenübersicht für
unsere Förderprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 74
31-42 14 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden kann.
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen
vereinbart.
Auszahlung: 100 %.
Wie erfolgt der Abruf der Kreditmittel?
Die Darlehen werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen
ausgezahlt. Der Abruf kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen
(z. B. kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigungen) bei Vorhabensbeginn
erfolgen.
Die Abruffrist beträgt 6 Monate nach Darlehenszusage.
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Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen
Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die
ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen
Voraussetzungen gebunden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen, es sei denn die Maßnahme
wurde zwischen dem 27.01.2009 und dem 01.04.2009 begonnen.
Die Kredite werden mit dem Antragsformular (Formularnummer 141 833)
direkt bei der KfW in Berlin beantragt (KfW Niederlassung Berlin, 10865
Berlin). Das Antragsformular kann unter der Fax-Nr. 030 2 02
64-53 11 direkt abgerufen werden.
Die Antragstellung erfolgt haushaltsjahresbezogen (inklusive Haushaltsreste
des Vorjahres).
Mehrjährige Vorhaben sind in Bauabschnitte zu gliedern. Gefördert werden nur
Vorhaben/Bauabschnitte, die spätestens am 31.12.2010 begonnen werden.
Das jeweils aktuelle Merkblatt kann unter der Fax-Nr. 030 2 02 64-53 11 direkt
abgerufen werden.
Als Programmnummer ist 207 anzugeben.
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Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsformular einzutragenden
Angaben regelmäßig aus. Die Einzelvorhaben sind konkret zu benennen. Der
beantragte Kreditbetrag ist den geplanten Verwendungszwecken zuzuordnen.
Weiterhin beizufügen ist die Bescheinigung der Kommunalaufsicht über die
Haushaltsnotlage bzw. Haushaltssicherungslage.
Nach Antragstellung wird die KfW dem Antragsteller ggf. mitteilen, welche
weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind.
Bei Anträgen von öffentlich-rechtlichen Kreditnehmern, die zu einem
Kreditobligo bei der KfW von über 50 Millionen Euro führen, ist der Vorbericht
zum jeweiligen Haushalt, für den der Kreditantrag gestellt wird, und
eine Kurzfassung des neuesten Haushaltsplans mit einzureichen (kann ggf.
nachgereicht werden). Sofern die Haushaltsrechnung/-planung auf Grundlage
der doppelten Buchführung (Doppik) erfolgt, ist neben dem Vorbericht zum
jeweiligen Haushaltsplan, der aktuelle Ergebnisplan und Finanzplan sowie der
aktuelle Jahresabschluss einzureichen.
Bei Gemeindeverbänden sind der vollständige Wortlaut der aktuellen
Verbandssatzung sowie die Veröffentlichung der Verbandssatzung vorzulegen.
Weiterhin sind bei den genannten Antragstellern ein aktuelles
Mitgliederverzeichnis sowie eine Übersicht über bestehende Beteiligungen
vorzulegen. Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern.
Hinweis
Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis
der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne
des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des
Subventionsgesetzes.
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Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?
Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist der
programmgemäße Einsatz der Mittel durch Vorlage des vollständig
ausgefüllten und unterzeichneten (inklusive Siegel/Stempel)
Verwendungsnachweises (Formularnummer 141 835), der direkt bei der KfW
einzureichen ist, nachzuweisen.
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Wir sind Ihnen bei der Antragstellung gern behilflich.
Wenden Sie sich bitte an:
iLEDs GmbH
Potsdamer Platz 11
10785 Berlin
Fon: +49(0) 30 - 25 89 40 71
Fax: +49(0) 30 - 25 89 41 70
E-Mail: [email protected]
Konditionenübersicht für Endkreditnehmer
in den Förderprogrammen der KfW Bankengruppe (Stand: 01.02.2010)
- die Festlegung des Zinssatzes erfolgt grundsätzlich bei Zusage durch die KfW -
Unser Service für Sie: Konditionen-Faxabruf unter +49 69 7431 4214
ProgrammLaufzeit / tilgungsfreieAnlaufjahre /Zinsbindung
KP-Nr.
Anmerkung maximalerZinssatzEKN%nominal
(effektiv)1)
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Bereit-stellungs-provision
p.M.%2)
Zinssätzegültigab
BeiProgrammenmit risikogerechtemZinssystemgeltendiePreisklassen
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Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben - DirektkreditKommunalkredit -InvestitionsoffensiveInfrastruktur30/ 5/ 5
207 1.- 2. Jahr6)
0,00( 0,00 ) 100 09.12.2009
Kommunalkredit -InvestitionsoffensiveInfrastruktur30/ 5/ 5
207 3.-5. Jahr6)
1,70( 1,71 ) 100 09.12.2009
1) Effektivzinssatz für die Dauer der Zinsbindungsfrist. Soweit in der Darlehenszusage nicht anders angegeben, wurden die ausgewiesenen Effektivzinssätze unterprogrammspezifischen Annahmen berechnet; sie gelten jeweils für den Fall, dass in dem jeweiligen Kreditprogramm taggenau die maximal möglichen Laufzeitjahreab dem 30.12. des laufenden Kalenderjahres, die maximal mögliche Anzahl tilgungsfreier Anlaufjahre und der maximal mögliche Zinsbindungszeitraum in Anspruchgenommen werden. Diese Daten sind dem Merkblatt des jeweiligen Kreditprogramms zu entnehmen. Von diesen Annahmen abweichende Darlehensbedingungenkönnen im Einzelfall zu einem abweichenden Effektivzinssatz in der Darlehenszusage führen.2) beginnend zwei Bankarbeitstage und einen Monat (vier Monate in den Programmen Wohneigentum und Wohnraum Modernisieren Standard) nach Zusagedatumfür noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.6) Zinssatzfixierung bei Auszahlung.
• KfW • Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt • Postfach 11 11 41, 60046 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de
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Erfassungsbogen für AußenbeleuchtungBitte füllen Siedieses Formularfür jedes Leuchten-system aus.
Antragsteller
Länge Straßennetz
Baujahr der Leuchten
Leuchtenart
Lampenart
Art des Vorschaltgerätes
Dimmvorrichtung
sonstige Regelungsanlagen
Anzahl der Leuchten
Anzahl der Lampen je Leuchte
jährliche Betriebstunden
Lampenleistung
Systemleistung der Leuchte
Gesamtanschlußleistung
Einsparung durch Lichtregelung
Stromverbrauch der Beleuchtungsanlage
spezifischer Energieverbrauch
Stromeinsparung der Anlage insgesamt
CO²-Minderung
Lebensdauer
CO² Minderung über Lebensdauer
sonstige Anmerkungen
Angabe in Meter
Mit Hinweis aufArt der Reflektoren
z.B. Quecksilber-dampflampen etc.
z.B. KVG, EVG etc.
Lichtregelungsanlagenmit automatischer
Dimmvorrichtung ist beider Neuanlage Pflicht
Wenn ja, welche?
Angabe auf Basis derBeratungshinweise
des Lüftungsexperten
in Watt
in Watt
in Kilowatt
in Kilowattstundenpro Jahr
in Kilowattstundenpro Jahr
in Kilowattstundenpro Monat
in Kilowattstundenpro Jahr und Prozent
in Kilogramm pro Jahr
in Jahren
in Tonnen
Altanlage Neuanlage
ja nein
wird von iLEDs ausgefüllt
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Berechnungsbogen Klimaschutz - Außenbeleuchtung
Name der/des Antragstellerin/s
Art der Außenbeleuchtung
Hauptverkehrsstraße
Nebenstraße
Wohnstraße
Fußgängerzone/Radweg
Plätze/Fußgängerübergänge
Art der Steuerung/Regelung
Angaben zum Energieverbrauch
gemessener/berechneter
Stromverbrauch (MWh/a)
Zeitplan
geplanter Maßnahmebeginn
geplantes Maßnahmeende
Datum, Tel. für Rückfragen, bearbeitet von:
Anzahl derLichtpunkte Baujahr
Anzahl derStraßenmeterArt der Straßen
2006 2007 2008
Monat/Jahr
Monat/Jahr
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Lichteinmessungsprotokoll
Wir prüfen 3 Situationen
Auftraggeber:
Maximales Licht:
Eingangswattleistung:
Luxwerte:
Vergleichbares Licht: (maximale Effizienz)
Eingangsleistung:
Luxwerte:
Optimiertes Licht:(Kompromiss nach Kundenwunsch)
Eingangsleistung:
Luxwerte:
Datum, Unterschrift, Tel. für Rückfragen
Mitarbeiter iLEDs
Die SiLEDs werden mit derselben Wattleistung (als Eingangsleistung) eingestellt, wie die alten Leuchten. Es wird das Licht und die Luxwerte am Boden beim gleichem Verbrauch beobachtet und gemessen.
Die SiLEDs werden so eingestellt, dass sie etwa den gleichen Luxwert am Boden haben, wie die alten Leuchten.Jetzt wird die Eingangsleistung gemessen. WICHTIG: Dieser Wert muss für die Wirtschaftlichkeitsrechnungverwendet werden, um eine reale Zahl zu berechnen.
Nun werden die SiLEDs so eingestellt, um das optimale Licht darzustellen.Eventuell kann das Licht etwas heller und angenehmer unter der Betrachtung von minimal anfallenden,zusätzlichen Kosten eingestellt werden.
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Erfassungsbogen zur Straßensituation
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Lichtpunkthöhe
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Mastabstand zur Fahrbahn
mit Bürgersteig
ohne Bürgersteig
Straßenbreite
Anzahl der Fahrbahnen
EM (mittlere Lichtleistung)
Peitsche
Ausleger
andere
Standort
Mastart
Dieser Erfassungsbogen soll Ihnen eine Hilfestellung zur Erfassung der Straßen-situation sein.
Zusätzliche Hinweise können Sie hier eintragen.
bearbeitet von: Mitarbeiter iLEDs GmbH:Tel. für Rückfragen:
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Sitz und Gerichtsstand:14532 Kleinmachnow (Germany), Geschwister-Scholl-Allee 82Geschäftsführung: Michael Brandt, Ramin Lavae Mokhtari Amtsgericht Potsdam-Land BrandenburgRegistriernummer: 22166PUst.ID: DE 264679923
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