IGAM MA BVG-SAM ELSTI FTU · UNIGAM MA BVG-SAMM ELSTIFTUNG Zeichnung die Sicherstellung der...
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UNI%AMMA
U N IGAM MA BVG-SAM M ELSTI FTU NG
IN AARAU
O RGAN I SATIO N S R EG LEh4 E NT
BVG-SAMMELSTIFTUNG
Version .1 .0
AUSGABE 1. NOVEMBER 2018
UN IGAMMA BVG-SAM MELSTIFTUNG
INHALTSVERZEICHNIS
ZWECK DES ORGAN ISATIONSREGLEM ENTS
ZWECK, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER STIFTUNG
Art. 1 Zweck
Art.2 Registrierungundbeaufsichtigung
Art. 3 Anschlüsse und Vorsorgewerke
Art.4 StiftungsratundVorsorgekommission
Art.5 VerantwortlichkeitundSchweigepflicht
STIFTUNGSRAT
Art. 6 Zusammensetzung und Organisation
Art.7 Aufgaben und Kompetenzen
VORSORGEKOMMISSION
Art. B Zusammensetzung und Organisation
Art. 9 Aufgaben und Kompetenzen
GESCHAFTSFÜHRUNG UND GOVERNANCE
Art. 10 Delegation von Aufgaben / Geschäftsführerin
Art. 11 Governance
BESTIM MUNGEN ZUR KONTOKORRENTFÜHRU NG, KOSTENERHEBUNG,RÜCKSTELLUNGS- UND RESERVEBILDUNG SOWIE ZUR ÜBERSCHUSSZUWEISUNG
Art. 12 Kontokorrentführung
Art. 13 Kostenerhebung
Art. 14 Verwaltungsrechnung, Aufteilung / Verwendung von Überschüssen
INKRAFTTRETEN
Art. 15 Genehmigung, lnkrafttreten undAuslegungsbestimmungen
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ANHANG 1: WAHLREGLEMENT FÜR STIFTUNGSRAT
Art. 1 Allgemeines undWählbarkeitsvoraussetzungen
Art.2 Amtsdauer
Art. 3 Ordentliches Wahlverfahren für Arbeitnehmer und Arbeitgebervertreter
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Ausserordentliches Wahlverfahren für Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter
Wahldes Präsidenten
Art.4
Art.5
ANHANG 2: KOSTEN
Art. 1 Kosten für ordentliche Verwaltung
Att.2 Kosten für ausserordentlicheVerwaltungshandlungen (Arbeitgeber)
Art. 3 Kosten für ausserordentliche für Verwaltungshandlungen (Arbeitnehmer)
ANHANG 3: REGELN FÜR DIE BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN
Art. 1 Allgemeines und Arten von rückstellungen
Att.2 Rückstellung für die zunahme der lebenserwartung
Art. 3 Rückstellung für den gesetzlichen teuerungsausgleich
Art. 4 Rückstellungen für Schwankungen im Risikoverlauf der Aktiven
Art. 5 Rückstellungen für Schwankungen im Risikoverlauf der Rentner
Art.6 RückstellungPensionierungsverluste(Rentenpool)
Art. 7 Wertschwankungsreserve (Gruppe Vorsorgewerke, einzelne Vorsorgewerke)
Art. B Rückstellung für Sonderfälle
ART. 9 VERSICHERUNGSTECHNISCHE GRUNDLAGEN
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ZWECK DES ORGANISATIONSREGLEMENTS
Gestützt auf die Stiftungsurkunde erlässt der Stiftungsrat dieses Organisationsreglement. Es regelt:
die Organisation und die Aufgaben des Stiftungsrates und der Vorsorgekommissionen,
die Kontenführung für die Vorsorgewerke,die Kostenerhebung sowie die Bildung von Rückstellungen und Reserven und die Überschuss-zuweisung.
ZWECK, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER STIFTUNG
ART. 1 ZWECK
Zweck Die Sammelstiftung bezweckt die Durchführung der obligatorischen berufli-chen Vorsorge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und lnvalidenvorsorge. Sie kann darüber hinausgehende Leis-
tungen erbringen.
ART. 2 REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG
Registrierung undBeaufsichtigung
ART. 3
Anschlüsse undVorsorgewerke
ART. 4
Stiftungsrat undVorsorgekommissi-on
ART. 5
Verantwortlichkeitund Schweigepflicht
1. Die Sammelstiftung ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im
Sinne des BVG.
2. Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) übt die Aufsicht im Sinne des
BVG aus.
ANSCHLUSSE UND VORSORGEWERKE
Die Stiftung ist als Sammeleinrichtung organisiert. Sie führt für jeden Arbeit-geber, der mit ihr eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat, ein sepa-
rates Vorsorgewerk mit eigener Rechnung.
STIFTU NGSRAT U ND VORSORGEKOM M ISSION
1. Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat (oberstes Organ der Vorsorgeeinrichtung);
- die Vorsorgekommissionen der angeschlossenen Arbeitgeber
- Revisionsstelle
VERANTWORTLICHKEIT UND SCHWEIGEPFLICHT
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeein-richtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr
absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 BVG).
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STIFTUNGSRAT
ART. 6
Zusammensetzung 1
und Organisation
ART. 7
Aufgaben undKompetenzen
2. Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Vorsorgekommissionen sowie alle
anderen mit der Durchführung der Vorsorge betrauten Personen haben ge-genüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 86 BVG). Diese Ver-pflichtung bleibt nach Beendigung ihrer Funktionen bestehen.
ZUSAM MENSETZUNG UND ORGAN ISATION
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern, zweiVertretern derArbeitnehmer, zwei Vertretern der Arbeitgeber. Die Amtsdauer und die Wahlrichten sich nach dem Wahlreglement im Anhang 1 zu diesem Reglement.
2. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch den Präsidenten oder eineandere dafür beauftragte Person mindestens zehn Tage im Voraus durchschriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen, unter gleichzeitiger Anga-be der Traktanden. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates kannauf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Der Stiftungsrat wird aucheinberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen. Die Geschäftsführerin unddie Stifterin Unigamma AG können an den Sitzungen mit beratender Stimmeteilzunehmen.
3. Den Vorsitz führt der Präsident des Stiftungsrates. Bei dessen Verhinderungbestellt er einen Vertreter aus dem Kreis der Stiftungsratsmitglieder oder derweiteren Teilnehmer an der Stiftungsratssitzung.
4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nebst dem Präsidenten oder Vize-präsidenten mindestens zwei Stiftungsräte anwesend sind.
5. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
6. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich. Zirkulationsbeschlüsse bedür-fen der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.
7. Uber alle Sitzungsbeschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Zirkular-beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
B. Die Stiftungsräte erhalten für ihre Tätigkeit ein festes, jährliches Honorar. All-fällig für die Tätigkeit aufgewendete Auslagen werden entschädigt.
AUFGABEN UND KOMPETENZEN
1. Der Stiftungsrat nimmt alle Aufgaben und Kompetenzen wahr, die nicht aus-drücklich durch die Vorsorgekommissionen der angeschlossenen Arbeitgeberoder die von ihm beauftragten Dritten wahrgenommen werden, insbesonderedie folgenden:
die Leitung der Stiftung;
die Vertretung der Stiftung nach aussen;
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die Organisation der Stiftung;
der Erlass des Organisationsreglements;
die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates;
die Erstausbildung und Weiterbildung der Mitglieder des Stiftungsrates;
die Bestimmung derjenigen Personen, welche die Stiftung zeichnungsbe-rechtigt vertreten, und die Festlegung der Art ihrer Zeichnungsberechti-gung;
die Wahl der Geschäftsführerin; die Festlegung ihrer Aufgaben und Kom-petenzen; die Überwachung ihrer Tätigkeit;
die Bestimmung der Verwaltung der Stiftung und den Abschluss einesentsprechenden Vertrags, welcher die Rechten und Pflichten der Verwal-
tung festhält;
den Aufbau einer der Grösse und Komplexität angemessenen internen
Kontrolle;
die Festlegung des Vorsorgeangebots und die Festlegung der Finanzie-
rung der Stiftung;
der Erlass des Vorsorgereglements und der Vorsorgepläne sowie dieFestlegung der Beitragsordnung, des Zinssatzes für die Verzinsung derAltersguthaben (soweit nicht die Vorsorgekommission dafür zuständig ist)
und des Rentenumwandlungssatzes;
der Erlass eines Teilliquidationsreglements und die Wahrnehmung der da-
rin festgehaltenen Pflichten;
der Entscheid über die Art der Deckung der anlage- und versicherungs-technischen Risiken; der Abschluss von Versicherungsverträgen; die Re-gelung der Verwendung allfälliger Überschussanteile aus Versicherungs-verträgen;
die Festlegung der konzeptionellen Ausgestaltung der Vermögensanlageunter periodischer Überprüfung der mittel- und langfristigen Überein-
stimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den VerpflichtungenCer Stiftung;
die Festlegung der Anlagegrundsätze und der Erlass des Anlageregle-ments;
die Umsetzung des Anlagekonzeptes durch Übertragung der Vermö-gensanlage an einen oder mehrere Vermögensverwalter;
die Überwachung der Anlageergebnisse. Führen die Vorsorgewerke se-parierte Anlagen, kommen diese Aufgaben im Zusammenhang mit derVermögensverwaltung der Vorsorgekommission zu;
die Festlegung von Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwan-kungsreserven durch den Erlass des Anhanges zum Organisationsregle-ment "Regeln für die Bildung von Rückstellungen" und soweit notwendigdie Festlegung des technischen Zinses und der übrigen technischenGrundlagen;
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Zeichnung
die Sicherstellung der lnformation der Versicherten und die Umsetzungder gesetzlichen Transparenzvorschriften;
die Bestimmung einer zugelassenen Revisionsstelle für die jährliche Prü-fung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögens-anlage der Stiftung;
die Bestimmung einer zugelassenen Expertin für berufliche Vorsorge zurperiodischen versicherungstechnischen Überprüfung der Stiftung;
die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Erstellung und die Geneh-migung der Jahresrechnungen; die Abnahme der Berichte der Revisions-stelle und der Expertin für berufliche Vorsorge; die Abnahme der Berichteder Geschäftsführerin, allfälliger Ausschüsse und der Expertin;
die Bestimmung von Grundsätzen für die Verwendung der freien Mittelauf Stiftungsebene;
im Falle einer Unterdeckung: die Einleitung von geeigneten Sanierungs-massnahmen zur Behebung der Deckunglücke.
2. Die Stiftungsräte zeichnen kollektiv zu zweien
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VORSORGEKOMMISSION
ART. 8
Zusammensetzung 1
und Organisation
ZUSAMMENSETZUNG UND ORGANISATION
Die Vorsorgekommission konstituiert sich selbst, wählt den Präsidenten und
setzt sich paritätisch für eine Amtsperiode wie folgt zusammen:
- aus Arbeitgebervertretern, die vom Arbeitgeber ernannt werden und
- aus gleich vielen Arbeitnehmervertretern, die aus der Mitte der Versicher-
ten, unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerkategorien, gewählt wer-den. Stimmberechtigt und wählbar sind alle versicherten Arbeitnehmer,
die in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis mit dem angeschlossenen
Arbeitgeber stehen.
2. Die Vertreter der Arbeitnehmer sowie die Ersatzmitglieder in der Vorsorge-kommissionen werden in offener oder geheimer Wahl durch relatives Mehr
der abgegebenen Stimmen gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die
meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Haben sich mehr Kandi-
daten zur Wahl gestellt als Sitze zu vergeben sind, so werden die Sitze den-jenigen mit dem höchsten Stimmenanteilzugewiesen. Die ohne Sitz verblei-benden Kandidaten gelten in der Reihenfolge der Stimmenzahl als Ersatzmit-glied gewählt
3. Die Amtsperiode dauert 3 Jahre. Neuwahlen sind innerhalb von 6 Monaten
nach Ablauf der Amtsperiode durchzuführen. Die Wiederwahl ist möglich.
4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Ausscheiden aus der Vor-.-- r-t-- r....- i:- -.^-Lt-tL^-l^
^-r^---l^l^..,:-l l^^:'UlgcKolilliltsstullzul rurgc. l-ur urc vclurclucr rusAilrrüptriluuc vvilu uas
nächstfolgende Ersatzmitglied in die Vorsorgekommission aufgenommen.
5. Das Ergebnis der Wahl sowie künftige Anderungen in der Zusammensetzung
der Vorsorgekommission sind der Stiftung unverzüglich schriftlich mitzuteilen
6. Solange die Vorsorgekommission nicht gewählt ist, setzt sie sich aus dem
Arbeitgeber und der Gesamtheit der versicherten Arbeitnehmer zusammen
7. Die Vorsorgekommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern,jedoch mindestens einma-!jährlich Die tr!nberrrfrrng erfolgt clrrrch den Präsi-
denten oder auf Verlangen der Mitglieder der Vorsorgekommission.
8. Die Einladung unter Nennung der Traktanden hat rechtzeitig vor dem Sit-zungsdatum zu erfolgen.
9. Die Vorsorgekommission ist nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer
Mitglieder (inkl. der Präsident) anwesend ist. Für alle Beschlüsse gilt das rela-
tive Mehr. Kommt keine Mehrheit zustande, hat der Präsident den Stichent-scheid.
10. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zikula-tionsbeschlüsse bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder.
1'1. Über die Beschlussfassung der Vorsorgekommission wird ein Protokoll ge-
führt, das vom Präsidenten und vom Protokollführer, welcher der Gegenseite
angehören muss, zu unterzeichnen ist.
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ART. 9
Aufgaben undKompetenzen
12. Der Stiftungsrat kann die Beschlüsse der Vorsorgekommission hinsichtlichGesetzes- und Reglementskonformität prüfen und allenfalls als nichtig erklä-ren.
13. Die Vorsorgekommission zeichnet kollektiv zu zweien.
AUFGABEN UND KOMPETENZEN
1. Die Vorsorgekommission ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Durch-führung der Vorsorge. Dazu übt sie im Rahmen der für die Stiftung geltenden
Grundsätze die folgenden Kompetenzen aus:
2. sie wählt den Stiftungsrat; die Einzelheiten dazu sind im Anhang 1 zu diesemReglement geregelt;
3. sie bestimmt die für das Vorsorgewerk zeichnungsberechtigten Personen unddie Art ihrer Zeichnungsberechtigung;
4. sie legt im Rahmen der von der Stiftung angebotenen Möglichkeiten den Vor-sorgeplan und die Anlage des Vermögens fest;
5. sie ist bei individuellen Anlagen verantwortlich für die Festlegung der Anlage-strategie, deren Umsetzung und für die Stellung der erforderlichen Wert-schwankungsreserve;
6. sie beschliesst bei individuellen Anlagen im Falle einer Unterdeckung geeig-nete Sanierungsmassnahmen und informiert die Versicherten;
7. sie überwacht die Geschäftsführung. Dazu zählen der Verkehr und die Kor-respondenz mit der Stiftung, insbesondere das Beibringen der für die Stiftungunerlässlichen lnformationen;
B. sie beschliesst im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Vorschrif-ten über die Verwendung der freien Mittel, die dem Vorsorgewerk zugeordnetsind;
9. sie beschliesst über die Anwendung und Abänderung der reglementarischenBezugsberechtigung im Einzelfall und unterbreitet den Beschluss der Stif-tung;
10. sie veranlasst den Arbeitgeber, alle Beiträge an die Stiftung zu überweisen;
11. sie orientiert die Stiftung über allfällige Unregelmässigkeiten;
12. sie informiert die Versicherten über den aktuellen Stand ihrer Personalvorsor-ge. Auf Verlangen erhalten sie hinreichend Aufschluss über die Organisation,Tätigkeit und Vermögenslage des Vorsorgewerks und der Stiftung;
13. sie benachrichtigt die Stiftung, wenn der Tatbestand der Teilliquidation erfülltist und nimmt die übrigen im Teilliquidationsreglement festgehaltenen Pflich-ten wahr;
14. Nimmt die Vorsorgekommission Aufgaben des Arbeitgebers gegenüber derStiftung wahr, so gilt sie als vom Arbeitgeber ermächtigt;
15. Streitigkeiten aus diesem Reglement sind der Stiftung zu melden;
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16. Die Vorsorgekommission ist dem Stiftungsrat über ihre Handlungen auf Ver-langen Rechenschaft schuldig. Sie legt diesem auf Wunsch sämtliche mit ih-
rer Tätigkeit zusammenhängenden Unterlagen, Protokolle und Belege vor.
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GESCHAFTSFÜHRUNG UND GOVERNANCE
DELEGATION VON AUFGABEN / GESCHAFTSFÜHRERIN
Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsführerin einsetzen. Sofern und solangekeine Geschäftsführerin eingesetzt ist, nimmt der Präsident des Stiftungsra-tes die entsprechenden Aufgaben wahr.
2. Die Geschäftsführerin nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr
die Vorbereitung der Stiftungsratssitzungen unter Leitung des Präsiden-ten des Stiftungsrates;
Nachführung der urkundlichen und reglementarischen Grundlagen derStiftung;
operative Durchführung der vom Stiftungsrat gefassten Beschlüsse unterBeachtung der Reglemente und der relevanten gesetzlichen Bestimmun-gen;
Qualitätskontrolle bei den von der Stiftung Beauftragten;
Überwachung des Rechnungswesens und Erarbeitung des Entwurfes derJahresrechnung;
Vorbereitung der lnformation an die Versicherten;
regelmässige lnformation des Stiftungsrates über den Geschäftsgangund bei ausserordentlichen Ereignissen.
Die Geschäftsführerin zeichnet für den Zahlungsverkehr und wichtige Geschäftekollektiv zu zweien. Sie kann im Handelsregister eingetragen werden.
ART.11 GOVERNANCE
ART.1O
Geschäftsführerin
Aufgaben
Kompetenzen
lntegrität und Loyali- 1
tätDie Mitglieder des Stiftungsrats und die mit der Geschäftsführung oder Ver-waltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrau-ten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine ein-wandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischenSorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die lnteressen der Vorsorgeein-richtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer per-sönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein lnteressenkonflikt besteht. Sielegen ihre lnteressenverbindungen jährlich offen.
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Vermögensvorteile 2
Rechtsgeschäfte mit 3
Nahestehenden
ASIP-Charta
Personen und lnstitutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oderVermögensveruraltung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschä-
digung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinba-
rung festhalten. Sie müssen der Stiftung zwingend sämtliche Vermögensvor-teile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung
ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten. Davon ausgenommen sind übliche
Gelegenheitsgeschenke bis zu CHF 300 pro Geschenk bzw. CHF 1'000 pro
Jahr und Gegenpartei. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist jährlich schriftlichzu bestätigen.
Die von der Stiftung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktübli-chen Bedingungen entsprechen. Bei bedeutenden Geschäften mit Naheste-
henden müssen Konkurrenzofferten eingeholt werden und über die Vergabe
muss vollständige Transparenz herrschen.
4. Alle verantwortlichen Personen haben im Weiteren die Grundsätze der ASIP-
Charta einzuhalten.
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UN IGAM MA BVG-SAM MELSTIFTUNG
BESTIMMUNGEN ZUR KONTOKORRENTFÜITRUNG, KoSTENERHEBUNG, nÜcTSTeILUNGS- UNDRESERVEBILDUNG SoWIE zun ÜeeRScHUSSZUWEISUNG
ART.12
Kontokorrent
ART.13
Kostenerhebung
KONTOKORRENTFÜHRUNG
1. Der Zahlungsverkehr zwischen dem Arbeitgeber und der Stiftung wird überein unverzinsliches Kontokorrent abgewickelt.
2. Die Beiträge (Spar- und übrige Beiträge)werden monatlich nachschüssigdem Kontokorrent belastet und sind innert 30 Tagen nach Verfall zu bezahlen
3. Die Stiftung stellt dem Arbeitgeber zu Beginn des Jahres eine Aufstellung dermutmasslichen Jahresbeiträge mit Stichtag 1. Januar zu. Diese Aufstellunghat nur informativen Charakter und dient dem Arbeitgeber zur Liquiditätspla-nung.
4. Werden die ausstehenden Beiträge innert der Mahnfrist nicht bezahlt, kanndie Stiftung die rechtlichen lnkassomassnahmen ergreifen, die Aufsichtsbe-hörde und die Versicherten informieren. Die Stiftung kann zudem den Vorsor-geschutz unterbrechen und ungeachtet der vertraglichen Dauer die An-schlussvereinbarung einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei-nem Monat auflösen. Sie kann ergänzend Verzugszinsen erheben.
KOSTENERHEBUNG
1. Die Stiftung kann für die ordentliche Verwaltung folgende Kosten erheben:
- Jährliche Basiskosten pro Anschlussvertrag
- Personenbezogene jährliche Verwaltungskosten für aktive Versicherte
- Jährliche Verwaltungskosten für Rentner.
2. Diese Kosten werden separat oder mit den Spar- und übrigen Beiträgen fak-turiert. Bei unterjährigen Ein- und Austritten erfolgt die Fakturierung der per-
sonenbezogenen Verwaltungskosten pro rata temporis
3. Die Stiftung erhebt beim Arbeitgeber zusätzliche Kosten für ausserordentlicheVerwaltungshand lungen.
4. Die Stiftung erhebt beim Arbeitnehmer zusätzliche Kosten für ausserordentli-che Verwaltungshandlungen.
5. Fakultativ zu erhebende Kosten
Mit dem Arbeitgeber oder der Vorsorgekommission vorgängig vereinbarteSpezialaufwendungen für nicht im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zuerbringende Dienstleistungen werden von der Administration oder der Ge-schäftsführerin nach Aufwand berechnet.
6. Die effektiv anfallenden Kapitalanlagekosten werden den entsprechendenAnlagegefässen belastet.
7. Die Höhe der Kostenbelastung und die Definition der ausserordentlichenVerwaltungshandlungen sind im Anhang 2 geregelt. Der Stiftungsrat überprüft
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ART.14
Verwendung von
Überschüssen
die Kostensätze jedes Jahr
VERWALTUNGSRECHNUNG, AUFTEILUNG /VERWEN DUNG VON ÜEENSCHÜSSEN
Auf Stiftungsebene wird eine Verwaltungsrechnung geführt, die in die vier
Prozesse "Risiko", "Verwaltung", "Reservebildung" und "Anlageerfolg" aufge-
teilt wird. Die Stiftung strebt für jeden Prozess eine ausgeglichene Finanzie-
rung an. Für den Prozess Anlageerfolg wird die Rechnung separat nach den
Regeln von Art. 14.5 und Art. 14.6 erstellt.
2. Die Uberschussanteile aus der Rückdeckung der aktiven Versicherten der
Versicherungsgesellschaften gelten als Einnahmen im Prozess "Risiko". Für
Vorsorgewerke mit einer separierten Rückdeckung wird der Prozess "Risiko"
auf der Vorsorgewerksebene geführt und sie haben an ungedeekte Kosten
der Prozesse "Verwaltung" und "Reservebildung" entsprechend beizutragen
3. Die beiden Prozesse "Verwaltung" und "Reservebildung" werden mit Beiträ-gen vollständig ausfinanziert, wobei die Bildung des Betriebskapitals eben-
falls in der "Reservebildung" berücksichtigt wird.
4. Ein Ertragsüberschuss aus dem Prozess "Risiko" wird auf der Basis der be-
zahlten Risikobeiträge zur Bildung der Zielwertschwankungsreserve der Vor-sorgewerke mit gepoolten resp. individuellen Anlagen verwcndct. Nicht bcnö
tigte Mittel der Vorsorgewerke mit gepoolten Anlagen werden nach dem
Schlüssel von Art. 14.6 zur Erhöhung der Altersguthaben der Versicherten
verwendet. Bei den Vorsorgewerken mit individuellen Anlagen werden nicht
berrötig te M i ttel ilrren [reier r M i tteh r gu tgeschriebett. Eirr Aufwandübersclrusshingegen wird der Wertschwankungsreserve der Vorsorgewerke mit gepool-
ten resp. individuellen Anlagen belastet.
5. Der Vermögensertrags- resp. Aufwandüberschuss nach der Verzinsung der
Altersguthaben der Vorsorgewerke mit gepoolten Anlagen werden - pro An-lagepool - der kollektiv geführten Wertschwankungsreserve resp. der Vorsor-gewerke mit individuellen Anlagen der individuell geführten Wertschwan-kungsreserve gutgeschrieben resp. belastet.
6. Wenn die Zielwertschwankungsreserve gemäss Anlagereglement ausrei-
chend dotiert ist, wit'cl ein nicht verwencleter Vermögensertragsiiberschuss
bei den Vorsorgewerken mit gepoolten Anlagen zur Erhöhung der Altersgut-haben der Versicherten des entsprechenden Anlagepools verwendet. Basis
dazu ist das Altersguthaben per Ende des Rechnungsjahres. Bei den Vorsor-gewerken mit individuellen Anlagen wird ein nicht verwendeter Ertragsüber-
schuss ihren freien Mitteln gutgeschrieben.
7. Die Bildung der Wertschwankungsreserven ist im Anhang 3 und in den Anla-gereglementen geregelt.
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INKRAFTTRETEN
ART. 15
Genehmigung, ln-krafttreten und Aus-legungsbestimmun-gen
Aarau, 7. Januar 2019
GENEHMIGUNG, INKRAFTTRETEN UNDAUSLEGUNGSBESTIM MUNGEN
Dieses Organisationsreglement wurde am 1. November 2018 vom Stiftungs-rat genehmigt und tritt am 1. November 2018 in Kraft. Es ersetzt das Organi-sationsreglement, gültig ab 1. Dezember 2017.
2. Das Organisationsreglement kann durch Beschluss des Stiftungsrates jeder-zeit ergänzt oder aufgehoben werden. Der Stiftungsrat legt dieses Organisa-tionsreglement und allfällige Anderungen der zuständigen Aufsichtsbehördezur Kenntnisnahme vor.
3. Wird dieses Reglement in andere Sprachen übersetzt, so ist für die Ausle-gung einzig der deutsche Text verbindlich.
Der Stiftungsrat derBVG-Sammelstiftung
lltrMRobert MeierVerlretung Arbeitgeber
Mathias JäggiVertretung Arbeitnehmer
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UNIGAMMA BVG-SAMMELSTIFTUNG
ORGANISATIONSREGLEMENT, Version 1.0, AUSGABE 1. November 2018 Seite 15
ANHANG 1: WAHLREGLEMENT FÜR STIFTUNGSRAT
ART. 1 ALLGEMEINES UND WÄHLBARKEITSVORAUSSETZUNGEN
Allgemeines und Wählbarkeitsvo-raussetzungen
1. Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen, zwei Arbeitnehmervertretern und zwei Arbeitgebervertretern.
Wählbar sind:
- als Arbeitgebervertreter die Arbeitgeber oder deren Vertreter in den Vor-sorgekommissionen oder Delegierte, welche die Vorsorgekommission gewählt hat.
- als Arbeitnehmervertreter die Mitglieder der Vorsorgekommissionen, wel-che die Arbeitnehmer vertreten und selber keine leitende Funktion im Un-ternehmen ausüben oder von der Vorsorgekommission gewählte Dele-gierte.
2. Aus einer einzelnen Vorsorgekommission sind höchstens ein Arbeitnehmer-und ein Arbeitgebervertreter wählbar.
ART. 2 AMTSDAUER
Amtsdauer 1. Die Amtsdauer der Stiftungsräte beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zu-lässig.
Ein Stiftungsrat scheidet während seiner Amtsdauer aus, wenn:
- das Arbeitsverhältnis mit dem an die Stiftung angeschlossenen Unter-nehmen endet,
- wenn er die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
- wenn er schriftlich seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat erklärt.
2. Während der Amtsdauer bestellte Stiftungsräte treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
ART. 3 ORDENTLICHES WAHLVERFAHREN FÜR ARBEITNEHMER UND AR-BEITGEBERVERTRETER
Ordentliches Wahlverfahren
1. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer oder beim Auftreten einer Vakanz orientiert der Stiftungsrat die Vorsorgekommissionen über diesen Sachverhalt.
2. Die Vorsorgekommissionen werden aufgefordert, aus ihrem Kreise dem Stif-tungsrat Kandidaten für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung anzu-zeigen. Bisherige Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, welche die Wähl-barkeitsvoraussetzungen weiter erfüllen, gelten als Kandidaten, sofern sie auf die Kandidatur nicht verzichten.
3. Die Arbeitnehmervertreter werden durch die bisherigen Arbeitnehmervertreter
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ART. 4
ART. 5
aus dem Kreise der Kandidaten gewählt
4. Die Arbeitgebervertreter werden durch die bisherigen Arbeitgebervertreteraus dem Kreise der Kandidaten gewählt.
5. Gewählt sind die kandidierenden Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertreter,welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Pro angeschlossenenArbeitgeber kann jedoch nur ein Vertreter gewählt werden. Werden von ei-nem angeschlossenen Arbeitgeber mehrere Vertreter gewählt, nimmt der Ver-treter mit der höchsten Stimmenzahl Einsitz in den Stiftungsrat. Bei Stim-mengleichheit entscheidet das Los. Nicht gewählte Kandidaten gelten als Er-
satzmitglieder.
6. Der Stiftungsrat teilt den Vorsorgekommissionen die Wahl mit. Es besteht dieMöglichkeit der Einsprache durch die Vorsorgekommission innert eines Mo-nats nach Anzeige. Eine Einsprache hat sich gegen einzelne im ordentlichenVerfahren gewählte Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter zu richten. Eine
Vorsorgekommission kann mehrere Einsprachen einreichen.
AUSSERORDENTLICHES WAHLVERFAHREN FÜR ARBEITNEHMER-U N D ARBEITGEBERVERTRETER
1. Treffen gegen im ordentlichen Verfahren gewählte Arbeitnehmer- oder Ar-beitgebervertreter Einsprachen gemäss Art. 3.6 ein, deren Vorsorgewerkeinsgesamt mehr als 20o/o der Versicherten der Stiftung auf sich vereinigen,hat der Stiftungsrat für die betreffenden Stiftungsratsvakanzen das ausseror-dentliche Wahlverfahren durchzuführen.
2. Wählbar sind alle Kandidaten gemäss Art. 1.2. Ausgeschlossen sind Kandi-daten, die schon im ordentlichen Verfahren gewählt sind und zu deren Wahlkeine gemäss Art. 4.1 zum ausserordentlichen Wahlverfahren führende Ein-
sprache zustande gekommen ist.
3. Die Arbeitnehmervertreter werden von den Arbeitnehmervertretungen allerVorsorgekommissionen, die Arbeitgebervertreter von den Arbeitgebervertre-tungen aller Vorsorgekommissionen gewählt.
4. Allen Vorsorgekommissionen kommt mindestens eine Stimme zu. Vorsorge-werke mit mehr als 10 aktiven Versicherten per 1 . Januar des Wahljahres ha-ben 3 Stimmen, solche mit mehr als 50 Versicherten 6 Stimmen und solchemit mehr als 100 Versicherten 15 Stimmen.
5. Gewählt sind die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebervertreter, denen die höchsteZahl der abgegebenen Stimmen zukommt.
WAHL DES PRASIDENTEN
1. Der Präsident wird vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählt. Der Stiftungsratachtet darauf, dass Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter das Präsidiumwechselnd führen.
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ANHANG 2: KOSTEN
ART. 1
Kosten ordentlicheVerwaltung
ART. 2
Kosten ausseror-dentliche Verwal-tung(Arbeitgeber)
KOSTEN FUR ORDENTLICHE VERWALTUNG
1. Die jährlichen Basiskosten pro Anschluss können bis zu CHF 500 jährlich
betragen. Führt das Vorsorgewerk separierte Anlagen, kommen höhere An-sätze zur Anwendung, die mit der Vorsorgekommission zu vereinbaren sind
2. Die personenbezogenen jährlichen Verwaltungskosten betragen CHF 200.
3. Für die Verwaltung des Rentnerbestandes werden der Verwaltungsrechnung100 CHF pro Jahr und Rentner belastet.
KOSTEN FÜ R AUSSERORDE NTLICH E VERWALTU NGSHAN DLU N GEN(ARBETTGEBER)
1. Die Stiftung kann bei ausserordentlichen Verwaltungshandlungen Kostenpauschal den Arbeitgebern in Rechnung stellen:
Meldung einer Mutation, welche das Vorjahr betrifft odermehr als 3 Monate zurückliegt
cHF 100
Mahnung bei Zahlungsverzug CHF 50
Zahlungsplan erstellen cHF 300
Betreibungsbegehren cHF 300
Fortsetzungsbegehren CHF 1'000
Rechtsvorschlag beseltigen (bei Schuldanerkennung) CHF
CHF
200
lnformation der Aufsichtsbehörde und der Versicherten 500
Konkursbegehren CHF S00
Auf lösung Anschl ussvereinbarung CHF 5OO
Teill iqu idation des Vorsorgewerkes CHF 500
Zusätzlich bei Erarbeitung und Durchführung Verteilplan (pro
Versicherten) (lm Maximum CHF 500 pro Verteilplan)
CHF 50
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ART. 3
Kosten ausseror-dentlicheVerwaltung(Arbeitnehmer)
KOSTEN FÜR AUSSERORDENTLICHE FÜR VERWALTUNGSHAND-LUNGEN (ARBEITNEHMER)
1. Die Stiftung kann bei ausserordentlichen Verwaltungshandlungen Kostenpauschal den Versicherten in Rechnung stellen:
Wohneigentumsförderung (Vorbezug oder Verpfändung) cHF 300
Einkaufsberechnungen, falls mehr als zweimal pro Jahr cHF 200
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ANHANG 3: REGELN FÜR DIE BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN
ALLGEMEINES UND ARTEN VON RUCKSTELLUNGEN
Die Stiftung legt in diesem Reglement gemäss Art. 65b BVG und Art. 48e
BW2 fest, welche Vorsorgekapitalien und Rückstellungen und Reserven auf-grund des Vorsorgereglements und der Gesetzgebung notwendig sind.
Nicht technischeRückstellungen
2. Die Stiftung bildet die notwendigen nicht-technischen Rückstellungen nach
allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der
Vorschriften von Swiss GAAP FER 26. Es werden für sämtliche nicht vorsor-gebezogenen erwarteten Mittelabflüsse, deren Grund in der Vergangenheit
liegt, Rückstellungen im Umfang des erwarteten Mittelabflusses gebildet. lm
Weiteren wird ein Betriebskapital aufgebaut, das insbesondere laiente Kosten
des Betriebes und der Auflösung deckt, die nicht Gegenstand technischerRückstellungen sind.
Grundlagen zumBetriebskapital
3. Das Betriebskapital dient der Deckung von Kosten des Betriebes, wie
LiquidationskostenFehlbetrag bei Auflösung von Anschlussverträgen, welcher nicht durch
die Nachschusspflicht der Arbeitgeber gedeckt ist
Dehitorenverlr rste
Nicht gedeckte LeistungszahlungenAusgabenüberschüsse der Verwaltungsrechnung
Fehlende Rückstellungen
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend
ART. 1
Zweck der Regeln
Bemessung desBetriebskapitals
VorsorgekapitalAktive / Austrittsver-luste
VorsorgekapitalRentner
4. Dem Betriebskapital werden jährlich 0.4%o des versicherten Lohnes zugewie-sen. lm Falle einer Unterdeckung kann im betreffenden Jahr auf eine Aufnung
des Betriebskapitals verzichtet werden. Maximalwird das Betriebskapital auf
3%o des Totals der Aktiven der Jahresrechnung resp. auf CHF 1 Mio. be-
schränkt.
5. Die Vorsorgekapitalien für die aktiven Versicherten entsprechen der Summe
der vorhandenen Altersguthaben aller Versicherten.
LIe nuunsteiluilg Iul f\ustIil.tüvEItusttr uczwtru^r utu Dllailzrcruilv Lrvr lJilrtiluilz
zwischen der gesetzlichen Austrittsleistung (eweils der höchste Wert gemäss
Berechnung der Austrittleistung gemäss Art. 15, ArL 17 oder Art. 18 FZG) und
dem vorhandenen Altersguthaben der Versicherten. Sie entspricht der Sum-me aller positiven Differenzen zwischen der geschuldeten Austrittsleistungund dem Altersguthaben.
Die Rückstellung für Austrittsverluste wird jeweils Ende Jahr neu berechnet
und deren Bildung resp. Auflösung erfolgt über die Erfolgsrechnung der be-
troffenen Anlagepools resp. der einzelnen Vorsorgewerke mit separierten An-lagen.
0. Die Vorsorgekapitalien der Rentner sind nach anerkannten Grundsätzen und
unter Verwendung der vom Stiftungsrat festgelegten versicherungstechni-schen Grundlagen auf den Bilanzstichtag durch die Expertin für berufliche
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Technische Rück-stellungen
Vorsorge zu bewerten
7. Die Stiftung bildet technische Rückstellungen zur Berücksichtigung vorsorge-technischer Risiken. Sie beachtet bei der Festlegung der Grundsätze nament-lich die bestehende Rückdeckung für die Risiken Tod und lnvalidität. Diese
Rückstellungen dürfen keinen Glättungseffekt auf den Ertrags oder Aufwand-überschuss eines Rechnungsjahres bewirken.lnsbesondere werden folgende Positionen erfasst:
Rückstellungen für die Zunahme der LebenserwartungRückstellungen für den gesetzlichen TeuerungsausgleichRückstellungen für Schwankungen im Risikoverlauf der aktiven Versicher-tenRückstellungen für Schwankungen im Risikoverlauf der RentnerRückstellungen für Pensionierungsverluste (Renten pool)Wertschwankungsreserve (Anlagepools, einzelne Vorsorgewerke)Rückstellungen f ür Sonderfälle
Wertschwankungs- B. Entsprechend der gewählten Anlagestrategie bestimmt die Stiftung einenreserven Zielwert für die Wertschwankungsreserve. Das Anlagereglement regelt die
Einzelheiten.
Deckungsgrad 9. Nach diesem Reglement bestimmte technische Rückstellungen gelten bei derBerechnung des Deckungsgrades als für Vorsorgezwecke gebundene Mittel.
ART. 2
Grundsatz
RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ZUNAHME DER LEBENSERWARTUNG
Diese Rückstellung wird nur dann gebildet, wenn Periodentafeln verwendetwerden. Die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung bezweckt,die Kosten für die steigende Lebenserwartung der Rentner und damit dieUmstellung auf neue versicherungstechnische Grundlagen planmässig zu fi-nanzieren.
Annahme 2. Erfahrungsgemäss betragen die Kosten für die Umstellung auf die alle 5Jahre neu erhobenen und publizierten versicherungstechnischen Grundlagenrund 2.55%o des Deckungskapitals der Rentner ohne Kinderrenten.
Bemessung 3 Die Rückstellung bemisst sich mit folgender Formel:Deckungskapital der Rentner ohne Kinderrenten, multipliziert mit 0.5olo, mul-tipliziert mit (Rechnungsjahr - Publikationsjahr der angewandten Grundla-gen).
ART. 3
Grundsatz
RÜCKSTELLUNG FÜR DEN GESETZLIcHEN TEUERUNGSAUSGLEIcH
Die Stiftung ist verpflichtet, die gesetzlichen Hinterlassenen- und lnvaliden-renten, deren Laufzeit dreiJahre überschritten hat nach Anordnung desBundesrates der Preisentwicklung anzupassen. Die reglementarischen Ren-ten werden jedoch nur dann und soweit angepasst, als sie kleiner als die ge-setzlichen Minimalrenten ausfallen würden. Besteht für die Hinterlassenen-und lnvalidenrenten eine Rückdeckung inkl. Versicherung des Teuerungsrisi-kos werden keine Rückstellungen für den gesetzlichen Teuerungsausgleichgebildet.
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Bemessung
ART. 4
Grundsatz
Bemessung
ART. 5
Grundsatz
Bemessung
ART. 6
Grundsatz
Bemessung
2. Die Rückstellung wird im Umfang der erwarteten Kosten für die Teuerungs-
anpassung der fünf auf den Abschlussstichtag folgenden Jahre gebildet.
RUCKSTELLUNGEN FUR SCHWANKUNGEN IM RISIKOVERLAUF DERAKTIVEN
Die Todesfall- und lnvaliditätsrisiken unterliegen in der Regel kurzfristigenSchwankungen. Eine unvorhergesehene Häufung von Schadenfällen kann
die Vorsorgeeinrichtung finanziell direkt oder indirekt (Anstieg von Rückde-ckungsprämien, Einbussen bei erwarteten Überschüssen, Verluste auf Re-
serven beim Rückdecker) erheblich belasten.
2 Die notwendige Höhe der Rückstellung entspricht mindestens einer allfälli-gen Reserve beim Rückdecker. Die Expertin entscheidet über eine darüberhinaus gehende notwendige Rückstellung.
RÜcKSTELLUNGEN FÜR SCHWANKUNGEN IM RISIKOVERLAUF DER
RENTNER
Je kleiner ein Rentenbezügerbestand ist, desto grösser ist aufgrund desungenügenden Risikoausgleichs die Wahrscheinlichkeit, dass die effektiveLebenserwartung von der statistisch erwarteten Lebenserwartung abweicht
2. Der Risikoschwankungsfonds berechnet sich aufgrund der Formel
0.5 + fi x Deckungskapital
wobei n für die Arrzahl Rerrtrrer ohrre Kirrderrerrterr steht. Die Experlirt be-rechnet jährlich den entsprechenden Wert
RÜCKSTELLU NG PENSION I ERU NGSVERLUSTE (RENTEN POOL)
Die Rückstellung für Pensionierungsverluste wird zum Ausgleich von Verlus-ten aufgrund der Anwendung eines versicherungstechnisch zu hohen Um-wandlungssatzes gebildet.
2. Die Rückstellung wird jeweils per Bilanzstichtag für alle über S5-jährigen! r---i-L-J-- -t- 7,.--rt-- -. "t J^- .,^-L--J----
^lL^---,,rL-L-- L--r:--rVttlSlUllEILgll alü Z-USt/lllcrg dUl Ugll vUlllclllUtill(ill r\llglSgUl,llcluVll lJtistlllllllt.
Der Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem im Zeitpunkt der Pensi-
onierung vorhandenen Altersguthaben und dem erforderlichen Deckungska-pital gemäss den Grundlagen der Stiftung.
Unter der Annahme, dass 50% der Pensionierten anstelle der Altersrentedas Alterskapital beziehen, reichen 50% des Zuschlages aus. Die Wahr-scheinlichkeit des Rentenbezugs wird den Erfahrungswerten der Geschäfts-führerin angepasst.
3. Die Rückstellung für Pensionierungsverluste wird in erster Linie aus den Zu-schüssen des Sicherheitsfonds und einem reglementarisch für diesen Zweckspeziellvorgesehenen Beitrag "Pensionierungsverluste" gebildet. Die Kosteninfolge der Pensionierungen mit Rentenbezug werden dieser Rückstellungbelastet. Vorsorgewerke mit separierten Anlagen können die Zuschläge ganz
oder teilweise auch der Erfolgsrechnung des Vorsorgewerks belasten.
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ART. 7
Grundsatz
Zweck
Höhe
Bildung
Zuweisung
ART. B
Grundsatz
Bemessung
WERTSCHWANKUNGSRESERVE (GRUPPE VORSORGEWERKE, EINZEL-NE VORSORGEWERKE)
Der Stiftungsrat (gepoolte Anlagen) resp. die Vorsorgekommission (individu-elle Anlagen) legt die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve aufgrund derRisikofähigkeit und der Risikobereitschaft mit dem Ziel einer nachhaltigen Er-füllung der Leistungsversprechen fest.
2. Die Wertschwankungsreserve dient dem Ausgleich von Wertschwankungenbeim Anlagevermögen.
3. Die Höhe und die Methode zur Bestimmung des Zielwertes der Wert-schwankungsreserve sind in den Anlagereglementen festgehalten.
4. Die Bildung der Wertschwankungsreserve erfolgt in erster Linie mittels Ver-mögenserträgen.
5. Hat die Wertschwankungsreserve die Zielgrösse noch nicht erreicht, wird derErtragsüberschuss aus der Verwaltungsrechnung des Prozesses "Anlage"gemäss Swiss GAAP FER 26 der Wertschwankungsreserve zugewiesen.Überschreitet die Wertschwankungsreserve die Zielgrösse, wird der über-steigende Teil erfolgswirksam per Bilanzstichtag aufgelöst und in den Vor-sorgewerken mit gepoolten Anlagen zur Erhöhung der Altersguthaben ver-wendet. ln den Vorsorgewerken mit individuellen Anlagen hingegen wird einübersteigender Teil den freien Mitteln der einzelnen Vorsorgewerke zugewie-sen.
RÜOKSTELLUNG FÜR SoN DERFALLE
1. Die bilanzierten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen könnenzu einem Bilanzstichtag in Sonderfällen gesetzliche oder reglementarischeLeistungsverpflichtungen oder vom Stiftungsrat beschlossene Leistungser-höhungen nicht vollständig reflektieren (2.8. Teilliquidation im Verlauf des Ver-fahrens, beschlossene aber noch nicht umgesetzte Rentenerhöhungen, be-schlossene aber noch nicht umgesetzte Mehrverzinsungen, beschlosseneaber noch nicht umgesetzte Senkung des technischen Zinses).
2. Die Rückstellung wird jährlich aufgrund der vorliegenden Sonderfälle durchdie Geschäftsführerin in Zusammenarbeit mit der Expertin bemessen. Mass-gebend für die Bemessung sind die für die Vorsorgekapitalien und die techni-schen Rückstellungen in diesem Reglement festgehaltenen Grundsätze undVerfahren.
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ART.9
Grundsatz
BiometrischeGrundlagen
Hochrechnung
VERSICHERUNGSTECHNISCHE GRUNDLAGEN
1. Der technische Zins beträgt 2.00o/o
2. Es gelten die biometrischen Grundlagen BVG 2015. Es werden Generatio-
nentafeln verwendet.
3. Für die lnformation der aktiven Versicherten wird eine Hochrechnung der zu
erwartenden Altersleistungen erzeugt. Diese beruht auf dem per Jahresbe-ginn versicherten Lohn. Die zukünftige Verzinsung wird mit dem aktuell gülti-gen BVG-Zinssatz angenommen.
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