1 Landtagswahl am 20. Januar 2013 Schulung der Wahlvorstände.
Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung für Wahlvorstände (oder solche, die es werden wollen)
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Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung für
Wahlvorstände(oder solche, die es werden wollen)
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Personalratsfähige Dienststellen
In jeder (personalratsfähigen) Dienststelle wird eine Personalvertretung gebildet
Wahl des Personalrats ist am 9. März 2016
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Bestellung des Wahlvorstandes
Bestellung durch den Personalrat
Bestellung durch die Personalversammlung
Bestellung durch den Leiter der Dienststelle
Bestellung durch das Verwaltungsgericht
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Allgemeine Aufgaben des Wahlvorstandes
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Unterstützung durch WahlhelferInnen
Bekanntgabe des Wahlvorstandes
Sitzungsniederschriften (§ 14 WOBremPersVG)
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Vorabstimmungen
Rechtsgrundlage insbesondere § 15 (2) BremPersVG
Vorabstimmung über die Durchführung der gemeinsamen Wahl
getrennte geheime AbstimmungMehrheit aller Wahlberechtigten jeder
Gruppe erforderlich
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Festlegung des Wahltermins
Wahltermin 09. März 2016Amtszeit beginnt am 16. April 2016Bremische Praxis zur Bestimmung des
regelmäßigen Wahltermins
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Feststellung der Bedienstetenzahl
Zahl der Regelbediensteten und Verteilung auf die Gruppen Beamte und Arbeitnehmer
Zahl maßgebend für die Zahl der zu wählenden PR-Mitglieder (§ 12 BremPersVG)
Zahl maßgebend für die Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 13 BremPersVG)
Stichtag: Erlass des WahlausschreibensAnhaltspunkt ist der Stellenplan
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Begriff des Bediensteten
Beamte/Beamtinnen (§ 4 BremPersVG)ArbeitnehmerInnen (§ 5 BremPersVG)Auszubildende, auch zum RichterberufRichterInnen? Nein! (§ 3 BremPersVG)Durch Eingliederung in den
Organisationsbereich zugehörigWeisungsgebunden tätig (auch bei
fremden Arbeitgeber)
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Gruppeneinteilung
BremPersVG kennt zwei Gruppen: Beamte und Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 2 BremPersVG)
Personalrat besteht grundsätzlich aus Vertretern beider Gruppen
Grundsätzlich GruppenwahlWählerverzeichnis getrennt nach
Gruppen aufstellen
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Wählerverzeichnis
Liste der wahlberechtigten Bediensteten
Trennung nach den GruppenAuslegung mit Erlass des
Wahlausschreibens bis zum Ende der Stimmabgabe
Form des Wählerverzeichnisses
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Aktives Wahlrecht
Rechtsgrundlage § 9 BremPersVGzu einer Dienststelle abgeordnete
BediensteteHinweise zum aktiven Wahlrecht der
Senatorin für Finanzen
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Einsprüche gegen Wählerverzeichnis
Innerhalb einer Woche seit AuslegungschriftlichEntscheidung unverzüglichschriftliche Mitteilung der Entscheidungauf dem Laufenden halten
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Zahl der Personalratsmitglieder
Rechtsgrundlage § 12 Abs. 3 BremPersVG
Stichtag Erlass des Wahlausschreibens
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Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten
Berechnung nach § 5 Abs. 2 WOBremPersVG
BeispielberechnungBerechnungshilfe im Internet (excel)Verhältnis der Geschlechter
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Gruppen ohne Vertretung
Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung im Personalrat
Rechtsgrundlage § 13 Abs. 4 BremPersVGkeine Vertretung = keine Gruppenwahl
Verlust des Vertretungsanspruchs = Verlust des Wahlrechts der Gruppenangehörigen bei Gruppenwahl
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Erlass des Wahlausschreibens
Rechtsgrundlage § 6 WOBremPersVGErlass am 2. Februar 2016Unterschrift sämtlicher Mitglieder des
Wahlvorstandes erforderlichFormular 5 enthält alle erforderlichen
InhalteZusätzliche Hinweise erlaubtAushang an einer oder mehren Stellen
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Wahlgrundsätze und Wahlformen
Geheime und unmittelbare Wahl
Gemeinsame Wahl - Gruppenwahl
Verhältniswahl - Mehrheitswahl
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Wählbarkeit/Passives Wahlrecht
Rechtsgrundlage § 10 BremPersVGAlle Wahlberechtigten6 Monate zur Dienststelle zugehörig oder seit
einem Jahr in öffentlicher Verwaltungabschließende Aufzählung von nicht
wählbaren Bediensteten in Abs. 2, 3 und 4Auslegung „zu selbständigen Entscheidungen
in Personalangelegenheiten befugt“
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Wahlvorschläge
Wahlberechtigte können Wahlvorschläge machen
Formular 6 enthält alle erforderlichen Inhalte
1. Bewerberteil = Vorgeschlagene2. Unterschriftenteil = VorschlagendenWahlvorschlag kann Kennwort haben
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BewerberInnen-Teil
Doppelt soviel BewerberInnenGenaue FormvorschriftenZustimmungserklärung des Bewerbers/
der BewerberinKeine Mehrfachkandidatur
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Unterschriftenteil
Rechtsgrundlagen § 15 Abs. 4 und 5 BremPersVG und § 8 Abs. 3 WOBremPersVG
Unterzeichnung der Wahlvorschläge von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen oder wahlberechtigten Bediensteten
3 Unterschriften mindestens erforderlichKeine besondere FormvorschriftKeine mehrfache Unterstützung
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Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge
Einreichung innerhalb von 18 KalendertagenJede Form des Zugangs ist möglichFrist vom 03.02. bis 22.02.2016 (bis 24 Uhr)Tag und Uhrzeitvermerk bei EingangPrüfung unverzüglich der Punkte aus § 10
Abs. 2 bis 5 WOBremPersVGMängelbeseitigung schriftlich an
Listenvertreter
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Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Evtl. Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Keine Wahlvorschläge = keine Wahl
Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge am 23. Februar 2016(mit Nachfrist am 01.03.2016)
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Stimmzettel (1)
Vorbereitung der Stimmzettel und Wahlumschläge
Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)
Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)
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Stimmzettel (2)
Gemeinsame Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)
Gemeinsame Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)
Wahl nur eines Personalratsmitglieds bzw. eines Gruppenvertreters
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Stimmabgabe
Es kann nur wählen, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist
Grundsätzlich: geheime, persönliche Stimmabgabe im Wahlraum
Gruppenwahl: getrennte UrnenBriefumschläge notwendig
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Schriftliche Stimmabgabe = Briefwahl
Ausnahme: Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
Voraussetzung ist Verlangen des Wahlberechtigten
Jede Form des Antrags zulässigWahlunterlagen (§ 17 Abs. 1 Satz 1
WOBremPersVG)Behandlung der Briefwahlumschläge
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Feststellung des Wahlergebnisses
Spätestens am dritten Kalendertag nach Beendigung der StimmabgabeTermin: 09.03.2016 bis 14.03.2016
Öffentliche SitzungPrüfung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der
Stimmzettel (§ 15 Abs.4 WOBremPersVG)Zählen der Stimmen auf jede Vorschlagsliste
(Verhältniswahl) oder auf einzelne Bewerber (Mehrheitswahl)
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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (1)
Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)
Rechtsgrundlage § 25 Abs. 1 WOBremPersVG
BeispielberechnungHilfe mit Excel-Datei
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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (2)
Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)
Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 WOBremPersVG
Beispielberechnung
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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (3)
Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 WOBremPersVG
BeispielberechnungNur möglich bei positiver Vorabstimmung
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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (4)
Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)
Rechtsgrundlage § 28 Abs. 2 WOBremPersVG
Nur möglich bei positiver Vorabstimmung
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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (5)
Gruppenwahl nur eines Gruppenvertreters
Wahl eines nur aus einer Person bestehenden Personalrats
Rechtsgrundlage § 29 WOBremPersVG)
Immer Mehrheitswahl
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Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Wahlniederschrift (§ 20 Abs. 1 WOBremPersVG)Benachrichtigung der gewählten Bewerber
(Formular 12)Bekanntmachung des WahlergebnissesKonstituierende Sitzung (bis spätestens
16.03.2016)Aufbewahrung der WahlunterlagenAnfechtung der Wahl
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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