Herbert Kubicek und Martin Wind Open Government Data Mit und von Bremen lernen CSC Webinar am 8. Mai...
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Herbert Kubicek und Martin Wind
Open Government Data Mit und von Bremen lernen
CSC Webinar am 8. Mai 2012
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Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen und ifib Langjährige Kooperation für mehr Transparenz der bremischen Verwaltung
Indexbasierte Suche auf www.bremen.de (lokale Suchmaschine)
Verabschiedung BremIFG
Evaluation Brem IFG
BMI Bund-Länder-AGGemeinsame Open Data Plattform bis 2013
Novellierung Brem IFG
Bremer Empfehlung für Offene Daten
Entwurf BremIFG mit pro-aktiver Veröffentlichungspflicht + zentralem Informationsregister
Apps4Bremen
Machbarkeitsstudie Open Data in Bremen
2010
2012
2011
2006
2003
1998
Preis für Bereitstellung von Haushaltsdaten
Offene DatenInformationsfreiheitStadtinformationen
Apps4Deutschland
Open Government Data Diagnose für Deutschland im Januar 2011
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• Stark Technik-getriebene Aktivitäten (Hackdays)
• Unklare Ziele (Demokratie- und/oder Wirtschaftsförderung)
• Unklare Zuständigkeiten bzw. unterschiedliche Stellen, die unkoordinierte Initiativen ergreifen
• Ernten niedrig hängender Früchte statt systematischer Strategieentwicklung (inhaltlich und IT-bezogen)
• keine organisatorische oder rechtliche Umsetzungsstrategie wie in den USA
• BISHER: Kein Nachweis der in Aussicht gestellten Effekte
Gefahr des Auseinanderdriftens auf Landes- und Bundesebene, Open Government Data Patchwork – das Gegenteil von Transparenz
Bremer Empfehlungen (Januar 2011)
1. Bestehende Informationsfreiheitsgesetze nutzen und ausbauen2. Organisatorische Veränderungsschritte für den Kulturwandel in der
Verwaltung entwickeln 3. Nutzungsfreundliche Erschließung voranstellen4. Technische Standardisierung als Voraussetzungen für eine breite
Umsetzung sicherstellen 5. Differenzierte Kostenregelungen schaffen6. Maschinenlesbarkeit realistisch umsetzen 7. Standardisierte Regelungen für lizenzfreie Veröffentlichungen8. Zentrale Plattform dezentral speisen9. Eine neue Infrastruktur planen
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(Vollständiger Text über http://www.daten.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.734.de
1. Bestehende Informationsfreiheitsgesetze nutzen und ausbauen
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IFG2. Gen
Geodaten-Zugangs-
gesetz**
Umwelt-informations-gesetz
Verbraucher-informations-gesetz
Datenschutz-gesetze
* Umsetzung der EU Richtlinie 2003/98 Reuse of Public Sector Information (PSI)** Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie
IFGs der 2. Generation (mit pro-aktiver Veröffentlichungs-Pflicht) bilden einen bewährten Rahmen für die Abwägungen, die bei Open Data Angeboten zu treffen sind und Ansatzpunkte für die praktische Umsetzung.Die entsprechenden Prozesse sollten mit denen nach dem Geodatenzugangsgesetzen abgestimmt oder zusammengelegt werden
Informationsweiterver-wendungs-Gesetz*
Brem IFG § 11 Veröffentlichungspflichten
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(1)Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(4) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne, Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informationen ohne Angabe von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen und an das Informationsregister nach Absatz 5 melden. Weitere geeignete Informationen sind insbesondere Handlungsempfehlungen, Statistiken, Gutachten, Berichte, Broschüren, bei den Behörden vorhandene gerichtliche Entscheidungen, Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt worden ist, Senatsvorlagen nach Beschlussfassung oder bei Mitteilungen an die Bürgerschaft diese sowie Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen.“
(5) Die Freie Hansestadt Bremen richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichte Verwaltungsvorschriften an das Informationsregister zu melden.
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Bestehende Veröffentlichungspflichten für Bund, Länder und Kommunen nach GeoZG / GDIG
Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig‐Holstein (GDIG) vom 15.12.2010
Abschnitt II - Anforderungen an die Geodateninfrastruktur$ 5 Geodaten$ 7 Metadaten§ 8 Interoperabilität und Geoportal§ 9 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninsfrastruktur
Weitgehend gleich:Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz (HmbGDIG) vom 15.12.2009
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Wörtlich übernommen in § 4 GDIG - SHBetroffene Geodaten und Geodatendienste bzw. Anlage C HmbGDIG
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Koordinationsbedarf IFG/Open Data + GeoZG
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1. Aus Kostengründen sollten nicht langfristig zwei Portale unabhängig nebeneinander betrieben werden.
2. Datenhaltende Stellen sollten nicht von zwei Koordinierungsstellen wegen der Bereitstellung der selben Daten, evtl. in unterschiedlichen Formaten und zu unterschiedlichen Bedingungen kontaktiert werden.
3. Die Nutzer sollen nicht zwischen einem Open Government Portal und einem Geoportal wählen müssen, wenn sie Daten suchen.
Daher dringend Abstimmung der Open Data Aktivitäten mit dem Lenkungsgremium und der Koordinierungsstelle nach § 9 GDIG-SH bzw. § 13 HmbGDIG empfohlen
§ 9 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur(1) Für Organisation, Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird ein Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet ........
Bremer Informationsregister
11http://www.bremen.de/buergerservice/amtliche_informationen
Anleitungen zur dezentralen Erfassung
12http://www.kogis.bremen.de/ifg
§ 7 Metadaten(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:1.Schlüsselwörter,2.Klassifizierung,3.geografischer Standort,4.Qualitätsmerkmale,5.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle,6.Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen.
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INSPIRE Verordnung Nr. 1205/2008 v. 3. Dez. 2008 hinsichtlich Metadaten, umgesetzt in § 7 GDIG-SH bzw. § 8 HmbGDIG
Nachhaltige integrierte Lösung ausgehend von bestehenden Geodatenzugangsverpflichtungen
GeodatenplattformDaten + Dienste
GeodatenplattformDaten + Dienste
Datenbank A
Datenbank A
Datenbank N
Datenbank N
Verpflichtung Geodaten haltender Stellen nach denLandes-Geodatenzugangsgesetzen (Umsetzung INSPIRE Richtlinie)
Geo-Basisdaten + Daten mit Geo-BezugINSPIRE Richtlinie Anhang I - III
MetaDatenMetaDaten
ThesaurusThesaurus
INSPIRE VerordnungISO 19115
GEMET
Datenbank Xz.B. HaushaltDatenbank Xz.B. Haushalt
MetaDatenMetaDaten
ThesaurusThesaurus
?????
????
Dokum
enten-M
anagementsystem
und IF
G R
egister
KOGISMetaDaten
KOGISMetaDaten
CMS
CMS
Register amtlicher InformationenRegister amtlicher Informationen
(Meta-) Suche(Meta-) Suche
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Stat GVIGUIG
2. Organisatorische Veränderungsschritte für den Kulturwandel in der Verwaltung entwickeln
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„Wichtig ist es aber, die für informationsfreiheitsfreundliche Entscheidungen erforderlichen Verfahren und Strukturen auch tatsächlich zu schaffen. Eine mit relevanten Inhalten gefüllte Open Data Plattform ist eine große technische und organisatorische Herausforderung. Sie zu etablieren erfordert einen verwaltungsübergreifenden Organisationsentwicklungsprozess und einen kulturellen Wandel in den Verwaltungen, die seit Erlass der Informationsfreiheitsgesetze einem Paradigmenwechsel unterliegen: Der Informationszugang wurde von der Ausnahme zur Regel. Zu seiner Durchsetzung sollten auch Anreizsysteme und Kontrollfunktionen entwickelt werden“.
In den USA hat Präsident Obama per Direktive allen Bundesbehörden eine jährliche Planungs- und Berichtspflicht verordnet. In der OGD-Machbarkeitsstudie wird dies auch für das Land Bremen empfohlen. Offen bleibt dort die Frage der Motivation und Anreize.
Motivationskampagne „Gut gefunden werden“
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Viele Behörden veröffentlichen heute schon Dokumente und teilweise auch Rohdaten auf ihren eigenen Web-Seiten. Sie sehen oft keine Vorteile für sich, wenn Sie diese – aus ihrer Sicht umständlicher – stattdessen oder zusätzlich in ein zentrales Register bzw. einen zentralen Datenkatalog eintragen sollen.Eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsanweisung kann dies ein Stück weit ändern, aber keine Verhaltensänderung erzwingen.
In Bremen soll zum einen eine jährliche Berichtspflicht der senatorischen Behörden über die erfolgten Schritte zu mehr Transparenz eingeführt werden und zum anderen eine direkt an die einzelnen Beschäftigte gerichtete Motivations-Kampagne gestartet werden.
Unter dem Motto „Gut gefunden werden“ soll nach einer Suchmaschinenoptimierung des amtlichen Registers den Beschäftigten gezeigt werden, dass ihre Dokumente von Google und damit von den meisten Nutzern besser gefunden werden, wenn sie diese registrieren – und dass dann auch sie und ihre Behörden in Zeiten von Forderungen nach größerer Transparenz als gut und fortschrittlich empfunden werden.
Wer kann von und mit Bremen lernen ?
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Wenn sich Kommunen - u.a. vor Kommunalwahlen - offen und transparent zeigen wollen, müssen sie nicht auf ihre Landesparlamente und die Novellierung des jeweiligen IFG warten !
Immer mehr Kommunen geben sich eigene Informationsfreiheitssatzungen per Ratsbeschluss:
http://www.informationsfreiheit.org/informationsfreiheitssatzung.html
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Mehr auf http://www.ifib.de und http://www.daten.bremen.de
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Am Fallturm 128359 Bremen
Tel.: 0421 218-56591Fax: 0421 218-56599E-Mail: [email protected]
Prof. Dr. Herbert KubicekAm Fallturm 128359 Bremen
Tel.: 0421 218-56575Fax: 0421 218-56599E-Mail: [email protected]
Dr. Martin Wind