Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte...
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Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte erwerben, Pflichten begründen)Handlungsfähigkeit wird unterteilt in:
1) Geschäftsfähigkeit:a) geschäftsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj; § 104 Nr. 1
b) beschränkt geschäftsfähig zwischen dem 7. und 18. Lj, § 106
2)Deliktsfähigkeita) deliktsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj, §828 I
b) beschränkt deliktsfähig zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr, § 828 II + III
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Rechtsfähigkeit §§1,21
• Rechtsfähigkeit kommt nur zu den Rechtssubjekten, Rechtsobjekte sind nicht rechtsfähig.
• Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
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Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.
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Geschäftsfähigkeit
• Fähigkeit, einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen
• §§ 104 ff
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Angebot
• Unter Angebot versteht man eine an eine bestimmte Person gerichtete, alle wesentlichen Bestandteile beinhaltende Erklärung, die durch bloße Bejahung angenommen werden kann
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Werbematerial
• Invitatio ad offerendum
• Nicht an eine bestimmte Person gerichtet, daher nur eine Einladung zum Angebot, eine Aufforderung, eine WE abzugeben
• Zusendung = Angebot, kann vertreten werden
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Zugang
• Problematisch, ob WE innerhalb der Frist zugegangen ist, §§ 148, 130 I S 1
• Zugang bedeutet, dass eine Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter zumutbaren Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Definition „Zugang für das Zivilrecht).
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Wirksamkeit einer Willenserklärung eines Minderjährigen §§ 106 ff
• die Willenserklärung bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil , § 107
• die Eltern erteilen eine Einwilligung ( = vorherige Zustimmung, §§ 183, 182 I)
• es liegt ein Sondertatbestand gem. §§ 110, 112, 113 vor
• die Eltern erteilen eine Genehmigung ( = nachträgliche Zustimmung, §§ 184, 1078)
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§ 110 BGB
• Mj muss seine vertragsgemäße Leistung vollständig bewirkt haben
• ohne Zustimmung der Eltern soll es keine künftige Bindung geben aufgrund des Minderjährigenschutzes
• insbesondere keine Ratenzahlungsverpflichtungen
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Kaufvertrag § 433
• ein Kaufvertrag wird aufgrund zweier übereinstimmender WE abgeschlossen, Angebot und Annahme
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Willenserklärung
• die Annahme ist eine Willenserklärung
• man erklärt sich:
- schriftlich
- mündlich
- konkludent
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Schweigen
• Schweigen bedeutet grundsätzlich Ablehnung
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Besitzer
• Besitzer ist jemand gem. § 845 I, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne hat
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Eigentümer
• Eigentümer einer Sache ist, wer die rechtliche Verfügungsgewalt hat, § 903
• Übereignung gem. § 929
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Verfügungs-/ Verpflichtungsgeschäft
• das Verfügungsgeschäft ist wirksam, ohne dass es dafür auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts ankommt
• Abstraktionsprinzip
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Verpflichtungsgeschäft
• begründet Verpflichtung und schafft Rechtsgrund für Erfüllung der Verpflichtung
• Bsp: V verpflichtet sich gegenüber K einen bestimmten Ring zu übergeben und zu übereignen
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Verfügungsgeschäft
• bewirkt unmittelbare Veränderung des betroffenen Rechts (durch Übertragung, Aufhebung, Belastung, oder Inhaltsveränderung)
• Bsp: V überträgt Eigentum an dem verkauften Ring auf K
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Vorraussetzung einer wirksamen Anfechtung (nichtig)
• Erklärung (§143)
• Grund (§§ 119, 123)
• Frist(§§121, 124)
Reihenfolge ist zwingend
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Interpretationsmethoden von Gesetzen • grammatische Interpretation= Interpretation nach dem Wortlaut (vgl. Einwilligung + Genehmigung im Fahrrad-Fall)Interpretation gegen den Wortlaut ist im Strafrecht absolut verboten (vgl. Art.103IIGG) teleologische Interpretation (telos = Ziel)= Interpretation nach Sinn und ZweckIst sehr häufig die wichtigste Methode 3) systematische Interpretation= Stellung im Gesetzesgefüge(im BGB: allgemeiner Teil gilt für alle anderen 4 Bücher; also gelten §§145ff für alle
Verträge) 4) historisch-genetische Interpretation= Auslegung nach der geschichtlichen EntstehungsgeschichteMeist nicht sehr ergiebig, das Gesetzesbegründungen häufig dürftig sind.
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Vorraussetzungen des § 119; ein Irrtum berechtigt zur Anfechtung:
• erforderlich ist eine Divergenz (Meinungsverschiedenheit) zwischen Erklärtem und Gewolltem
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Anfechtung wegen Irrtums
• Erklärungsirrtum (Versprechen, Verschreiben, „Er weiß nicht, was er sagt“)
• Inhaltsirrtum (Erklärende gibt seiner Erklärung subjektiv einen anderen als den objektiv erklärten Inhalt „Er will nicht, was er sagt“ Bsp: Halver-Hahn; Gros)
• Motivirrtum
• Kalkulationsirrtum
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Schadensersatz § 122 I
• Dann müsste wirksam angefochten sein
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Inhalt einer WE
• der Inhalt einer Willenserklärung richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungswert
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verkehrswesentliche Eigenschaft
• alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst /§ 119 II)
• Bsp: Echtheit des Bildes ist verkehrswesentliche Eigenschaft, nicht aber der Wert des Bildes
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Vertretungsmacht
gesetzliche rechtsgeschäftliche
Vormund §§ 1773, 1793 Vollmacht §166II
Betreuer §§ 1896, 1902 einseitige empfangsbedürftige WE §64IIIGONW
Eltern § 1629
Geschäftsführer der GmbH, §35GmbHG
Vorstand einer AG § 78 AktG
Bürgermeister der Gemeinde § 63 GONRW
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verkehrswesentliche Eigenschaften
• verkehrswesentliche Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst
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Stellvertreter / Bote
• § 164 I, 1
• Abgabe einer eigenen WE, nicht nur einer fremden = Stellvertreter
• Vorhandensein eines Spielraums = Stellvertreter
• Übermittlung einer fremden WE = Bote
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Innen-/Außenverhältnis
• Dass Anweisungen im Innenverhältnis nicht beachtet werden ist für das Außenverhältnis irrelevant
• Unwirksamkeit der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis hat keine Wirkung auf das Außenverhältnis
• Abstraktionsprinzip
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Unmöglichkeit
• Unmöglichkeit = Nichterbringbarkeit der Leistung § 275 I
• Stückschuld keine Leistung; Gegenstand nicht mehr lieferbar
• Gattungsschuld nur Lieferanspruch, wenn konkretisiert; wenn nach Konkretisierung dieser konkretisierte Gegenstand nicht mehr übergeben werden kann, § 243 II
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Bringschuld
• Konkretisierung tritt erst ein, wenn Verkäufer beim Käufer erscheint
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Hol-, Schick-, Bringschuld
• Holschuld: Verkäufer muss Sache abholbereit halten
• Schickschuld: Verkäufer muss die Sache dem Beförderer übergeben
• Bringschuld: V muss bei K mit Kaufgegenstand erscheinen
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Preisgefahr
• Preisgefahr ist das Risiko, zahlen zu müssen, ohne einen Lieferanspruch zu haben
• § 447 I
• Wichtig bei Schickschuld
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Unmöglichkeitsklausur
• Brand, Diebstahl, Verkehrsunfall
• 1) Lieferanspruch §§ 433 I, 275 I
• 2) Zahlungsanspruch §§ 433 II, 326 I
Ausnahme: Übergang der Preisgefahr:
• § 326 II i.V.m §§ 293, 300 I = Gläubigerverzug
• § 447 I = Versendungskauf (Vorsicht: § 474 II)
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Schaden
• Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
• Vermögen = alle in Geld bestehenden, oder in Geld bewertbare Positionen
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Schuldnerverzug
• § 280 II, § 286
- Fälligkeit § 271
- Mahnung = Leistungserinnerung, Fristsetzung nicht zwingend
- Vertreten müssen
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Kausal
• Kausal ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (= Rechtsgutverletzung) entfiele und der Lebenswahrscheinlichkeit nach geeignet ist, die konkrete Verletzung herbeizuführen (Sog. Adäquate Kausalität)
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§ 823 I
• Verletzungshandlung (auch Unterlassen)• Eingriff in absolutes Recht• Kausalität• Schaden
man hält auch durch Komplikation weitere körperliche Schädigung als durch den Ursprungstäter verursacht;
Ausnahme nur bei vorsätzlichem Ingangsetzen
einer neuen Kausalkette
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Erfüllungsgehilfe
• § 278 deren Verhalten (Des Gehilfen-Gehilfen) hat sich der Schuldner wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen
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Verrichtungsgehilfe § 831 I, 1
• Verrichtungsgehilfeneigenschaft= Weisungsgebundenheit ist erforderlich, also
Arbeiter, Angestellte• Verrichtungsgehilfe selbst muss den TB des §
831 verwirklicht haben• Innerer Zusammenhang von Verrichtung und
Rechtsgutverletzung• Der Entlastungsbeweis nach § 831 I, 2 gelingt
nicht
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Rückzahlungsanspruch
• § 346 I
• Voraussetzung: dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist
• Sachmangel § 434
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Verbraucher/ Unternehmer
• Unternehmer gem. § 14
• Verbraucher gem.§ 13
• Bewegliche Sache gem. § 474 I
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Nacherfüllungsanspruch
• §§ 437 Nr. 1, 439
TB. Voraussetzungen:
• Kaufvertrag
• Mangel § 434
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Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280
• Problem, ob der Hersteller eines Produktes der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers = Einzelhändlers ist
• Dies wird verneint
Tb.Voraussetzungen:• Schuldverhältnis• Pflichtverletzung• Schaden• Verschulden gem. § 280 I, 1