Gert KLÖSCH © 2009 0 Foliensammlung zum AVG-Seminar Die Erstellung von Bescheiden Stand: Feber...
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9 Foliensammlung zum AVG-Seminar
„Die Erstellung von Bescheiden“
Stand: Feber 2009
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His
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sch
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ber
bli
ck
1854 Dienstvorschriften und Amtsinstruktionen
1875 Verwaltungsgerichtshof wird eingerichtet
1896 Gesetz über das Rechtsmittelverfahren
1911 Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform
1922 GENFER Protokolle
1925 Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG)
1950 Wiederverlautbarung
1988 Novelle zum B-VG (Einführung der UVS)
1990 Novelle zum Verfahrensrecht
1991 Wiederverlautbarung
1995 Novelle zum Verfahrensrecht (Berufungsvorentscheidung)
1998 Novelle zum Verfahrensrecht (§ 42 AVG neu)
1999 Novelle zum Verfahrensrecht (Rücksicht gegenüber beeinträchtigten Personen)
2001 Verfahrensrechtsnovelle 2001 - BGBl I 2001/137
2002 1. Verwaltungsreformgesetz I Umsetzung BGBl I 2002/65 („ELAK“, neuer Instanzenzug) 2. Verfahrensrechtsnovelle 2002 BGBl I 2002/117 (Besetzung UVS, Verwaltungsstrafverfahren)2004 Novelle im Rahmen des „E-Government“ , BGBl I 2004/10
2007 Novelle zum Verwaltungsverfahren (seit 1.1. 2008)
2008 Wiederverlautbarung des EGVG (BGBl I 2008/87)
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• Rechtschutzsystem des B-VG (seit 1925 begrifflich im B-VG verankert)
• Art 18 Abs 1 und 2 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz („Legalitätsprinzip“)
• Art 129 a Abs 1 B-VG Verfahren der UVS
• Art 131 B-VG „Bescheidbeschwerde“ (VwGH)
• Art 144 B-VG „Bescheidbeschwerde“ (VfGH)
Verfassungsrechtliche Grundlagen
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9Einfachgesetzliche Grundlagen
* Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) BGBl I 2008/87
* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I 2008/5
* Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl I 2008/5
* Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF BGBl I 2008/3
* Zustellgesetz 1982 (ZustellG) idF BGBl I 2008/5
Wichtige Verordnungen:
* Beglaubigungsverordnung BGBl II 1999/494 idF BGBl II 2008/151
* Verwaltungsformularverordnung 1999 BGBl II 1999/508 idF BGBl II 2008/152 * Zustellformularverordnung 1982, BGBl 1982/600 idF BGBl II 2008/152
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9 Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Hoheitsverwaltung PrivatwirtschaftsverwaltungBesorgung behördlicher Aufgaben
Behörden (Organe mit "imperium")
Über/Unterordnungsverhältnis
Verwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden
Bescheid
Amtshaftung Haftung wie ein Privater
Bereitstellung von "Material" für die Verwaltung
Staat agiert wie ein "Privater"
Gleichberechtigung
Verwaltungsverfahrensgesetze sind nicht anzuwenden (VwGH 22.9.1995, 93/11/0221)
Vertrag
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„Behörde“„Behörde“
..rechtlich geregelte Einrichtungen, deren Organemit Befehlsgewalt („imperium“) ausgestattet sind ..
„Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“
„Instanzenmäßig übergeordnete Behörde“
+ in einem Verwaltungsgebiet kompetenzmäßig übergeordnete Behörde
+ muß nicht automatisch instanzenmäßig übergeordnet sein
- die in einem Administrativverfahren im Instanzenzug zur Entscheidung berufene höhere Behörde
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9 Unterscheide:
mit Bescheid abweisen
mit Bescheid Zurückweisen*
..wenn der (im Gesetz vorgesehene) geltend gemachte Anspruch eben nicht gegeben ist ...
..wenn ein prozessuales Rechtgeltend gemacht wird, der betreffenden Personaber keine Parteistellung zukommt oder ihre Parteistellung untergegangen ist (zB durch Präklusion).....
in der Sache „a limine“
*Gefahr: Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
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9 Das Verfahren I. Instanz
Einleitungsverfahren
Ermittlungsverfahren
Erledigungsverfahren
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9 Das Einleitungsverfahren
von Amts wegen auf Antrag
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Anbringen Erledigung
schriftlich mündlich telefonisch
Grundsatz der Formfreiheit, außer :
(1) Rechtsmittel
(2) fristgebundene oder fristauslösende Anbringen
§ 13 AVG § 18 AVG
hier: nur schriftliche Anbringen sind rechtswirksam
SMS MMSPapierin jeder technisch möglichen Form
E-Mail Fax …………
E-MAIL ?????????
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§ 13 Abs 2 AVG: Form des Anbringens
Das Anbringen
Schriftlich
in jeder technischen Form
Bürger
Behörde
..mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind …
Bekanntgabe im Internet
Welche ?
organisatorische Beschränkungen technische Voraussetzungen
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Die Erfüllung des Erfordernisses der Schriftlichkeit wird nun auch dann angenommen, wenn die Behörde ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift (§ 14 AVG) beurkundethat (Anmerkung: Gleichstellung mit der bisherigen Judikatur des VwGH zum VStG)
VwGH 6. Mai 2004, 2001/20/0195 verstärkter Senat
telefonische Einbringung
..wenn der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen …..
Niederschrift
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9Die Erledigung
§ 18 Abs 1 AVG: Auftrag an die Behörde, so viel als möglich mittels einfacher, rascher undkostensparender Erledigungsform aufzuarbeiten
§ 18 Abs 5 AVG: besonderer Hinweis betreffend die Formerfordernisse für Bescheide und Ladungsbescheide
§ 18 Abs 2 AVG § 18 Abs 4 AVG„externe Erledigung“
(Ausfertigung)
1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. die Amtssignatur, aber davon hergestellte Ausdrucke oder Kopien: keine weiteren Voraussetzungen (als 1. – 3.)
Behörde
„Schriftformgebot“
§ 18 Abs 3 AVG
wenn in den Vw-Vorschriftenangeordnet
wenn von der Partei verlangt
„interne Erledigung“
„Genehmigungsberechtigter“
UnterschriftAnstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Genehmigenden + der Authentizität der Erledigung
(elektronische) Ausfertigung „sonstige“ Ausfertigung
1. Bezeichnung der Behörde2. Datum der Genehmigung3. Namen des Genehmigenden4. Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei
inhaltliche Übereinstimmung Genehmigung vorhanden
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9 Die Erledigung bis 31. Dezember 2010§ 82 a AVG
Keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen
1. Schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
2. Schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.
Immer zur genehmigen ist aber die interne Erledigung !!
Approbationsbefugnis
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9 Das Ermittlungsverfahren
Sacherverhalt feststellen Parteiengehör gewähren
Ermittlungspflicht der Behörde
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Das Sachverständigengutachten
Befund(Beschreibung der Tatsachen)
Gutachten i.e.S(Verknüpfung der Tatsachen mit dem Fachwissen)
Schlußfolgerungen(Ursache-Wirkung-Relation)
Beweisthema
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9 ..Apropos..
BEWEISTHEMA
bestimmt durch:
1. Antrag
2. Rechtsnormen
3. Schutzzweck der Norm
geht an:
* Sachbearbeiter
* Sachverständigen
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: bei der Beauftragung: * Fällt das Beweisthema in sein Fach ?* Ist das Beweisthema hinreichend klar und ausreichend ?* Ist die Datenlage ausreichend ?* Sind weitere Untersuchungen und Unterlagen erforderlich ?* Sind Gutachten aus anderen Fachbereichen vorweg nötig ? * Ist eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen notwendig ? * Kann das Gutachten rasch und rechtzeitig fertiggestellt werden ?
bei der Ausarbeitung des Gutachtens:° Wurde die gebotene Sorgfalt bei der Erarbeitung des Gutachtens aufgewendet ?° Wird das Beweisthema vollständig erledigt ? ° Ist das Gutachten
verständlich,verständlich,vollständig,vollständig,widerspruchsfrei, widerspruchsfrei, schlüssig im Sinne der Denkgesetze ?schlüssig im Sinne der Denkgesetze ?
° Wurden die verwendeten Begriffe, Formeln usw hinreichend erklärt ?° Wurden die maßgeblichen Annahmen offengelegt ?° Bewegt sich das Gutachten auf dem letzte Stand der Wissenschaft im Fachbereich ?° Wurden allfällige Widersprüche zur herrschenden Lehrmeinung offengelegt und nachvollziehbar begründet ?° Sind alle notwendigen Fakten und Daten erhoben und eingearbeitet ?° Sind alle verwendeten Unterlagen, Quellen, Methoden und Kriterien erfüllt und angegeben ?° Wurden Wertungen, Würdigungen, Abwägungen und Rechtsmeinungen vermieden bzw zumindest offengelegt ?° Wurde jede Parteilichkeit vermieden ?° Ergeben sich aus dem Gutachten weitere Fragen ?
Schließlich:^ rechtzeitige Vorlage der Honorarnote ^ Vertretung des Gutachtens möglich/vorbereitet ? (audiovisuelle Unterstützung ?)^ Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw der Amtsverschwiegenheit gewährleistet ?^ regelmäßige Aktualisierung des eigenen Wissensstandes
Quelle: OBERLEITNER, in Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige in Umweltverfahren (1999), 21. Vgl auch: ATTLMAYER, WALZEL, Von WIESENTREU, Handbuch des Sachverständigenrechts, SPRINGER-Verlag 2006.
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Reaktion der Behörde
mündlich
schriftlich
formlos BescheidBescheid
"Erfüllung„ zB
Einstellung
Reisepass
Führerschein(1) von Amts wegen eingeleitet(2) verfahrenseinleitender Antrag zurückgezogen(3) Tod der Partei (keine Rechtsnachfolge möglich)
Das ErledigungsverfahrenDas Erledigungsverfahren
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Die „Checkliste“
• Der Antrag/Der Antragsteller • Die Abgabestelle • Betriebs-/Geschäftsgeheimnis ? • Vertretungsverhältnis• ……………..• ………………
Antrag
Ermittlungsverfahren
Erlassung(Zustellung)
Parteiengehör
• ………………….• …………………• ………………….• …………………
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9 Der Bescheid
Der Bescheid ist ein
individueller
im Außenverhältnis ergehender
normativer
hoheitlicher
Verwaltungsakt.
3. Teil: §§ 56 – 62 AVG
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9Unterscheide !
Verfahrensanordnung
verfahrensrechtlicherBescheid
..diejenigen prozeßleitenden Verfügungen,die aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungenlediglich den Gang des Verfahrens regeln
+ nicht abgesondert bekämpfbar+ bloß vorbereitende Akte+ Beispiele: Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei Unterbrechung des Verfahrens Wiedereinsetzung nach Präklusion
+ erledigt prozessuale Rechtsverhältnisse+ keine Gestaltung materieller Rechtsverhältnisse + Beispiele: Landungsbescheid Ordnungs- und Mutwillensstrafe
Ansatz für Abgrenzung: Rechtsschutzbedürfnis
AVG: § 6 Abs 1§ 10 Abs 2§ 13 Abs 3 und 4§ 17 Abs 4§ 34 Abs 2 § 39 Abs 2§ 41 Abs 1 (VwGH, aA: Lehre und VfGH)§ 42 Abs 4§ 43 Abs 2 u 5§ 52§ 53 Abs 2-4§ 54§ 66 Abs 1 u 2§ 76 Abs 4
AVG: § 19§ 36 Abs 2§ 70 Abs 1
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Der Bescheidinhalt
Unterscheidung I:
Unterscheidung II:
materiellrechtliche verfahrensrechtliche
Leistungsbescheid
Rechtsgestaltungsbescheid
Feststellungsbescheid
Instanzenzug
Gestaltungsinhalt
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9 Die 10 Merkmale des Bescheides
(1) ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (2) die Bezeichnung der Behörde (3) der Adressat (4) der Spruch (5) die Begründung (6) die Rechtsmittelbelehrung (7) das Datum (8) die Unterschrift und der Name des Genehmigenden (9) die deutsche Sprache (Ausnahmen !!)(10) die lateinische Schrift
Anmerkung: Die Anbringung eines Amtssiegels - Die Beisetzung ist nicht konstitutiv, aber auch nicht verboten.
(die „wesentlichen“ Bescheidmerkmale sind unterstrichen)
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(1) Die (ausdrückliche) Bezeichnung als Bescheid (1) Die (ausdrückliche) Bezeichnung als Bescheid
• Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH
- es fehlt an der Bezeichnung: VwGH: wenn der Inhalt keinen Zweifel an der Bescheidqualität aufkommen lässt (normativer Charakter), dann auch ohne Bezeichnung ein Bescheid. Aber nach dem Inhalt Bescheidcharakter zweifelhaft, dann ist die Bezeichnung essentiell. VfGH: auch ohne Bezeichnung ein Bescheid, wenn der Inhalt normativen Charakter hat.
- Der Verwaltungsakt ist als zwar Bescheid bezeichnet, obwohl er eigentlich (inhaltlich) keiner ist: VfGH: Die Bezeichnung schlägt durch (Bescheid). VwGH: Die Bezeichnung ist bedeutungslos (kein Bescheid).
• auch andere Bezeichnungen sind möglich „Dekret“ (Dienstrecht), Beschluss“ (WehrG), „Aufforderung“ (WehrG)
• Rechtstypenzwang im öffentlichen Recht
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(2) Die Bezeichnung der Behörde (2) Die Bezeichnung der Behörde
• eine unbedingte Voraussetzung (bei Fehlen: absolut nichtiger Akt)
• kann sich aus der Überschrift, dem Spruch, der Fertigung, der Beglaubigungsformel ergeben
• maßgebend für die Behördenqualität (zB Kollegialbehörde) ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung
• es muss sich um eine Behörde handeln (imperium), die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird
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(3) Der Adressat (3) Der Adressat
• eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person oder mehrere bestimmte Personen
• ergibt sich aus der Anschrift, dem Spruch oder Zustellverfügung
• bei juristischer Person: nicht Organ oder Dienststelle/Sitz anführen
• Sonderfall der Adressierung : „Die Firma“
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9Die Firma
§ 17 Abs 2 UGB (vormals HGB):"Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.Dies gilt nicht in Strafverfahren."
daraus folgt:
1. nur als Partei (nicht als Beteiligte, Zeuge oder Vertreter)2. nur Verfahren im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (Behörde hat Zusammenhang zu prüfen)3. nicht im Strafverfahren (egal ob Verwaltungs- oder gerichtliches Strafverfahren)4. Wechsel des Firmeninhabers berührt Verfahren nicht5. "Kann-Bestimmung" (Wechsel während Verfahren zulässig!)6. Wahlmöglichkeit bei Einschreiter und Behörde7. die Regeln des AVG sind anzuwenden:
- § 13 Abs 3 AVG Verbesserungsauftrag- § 18 Abs 4 iVm § 58 AVG (Adressat)- § 62 Abs 4 AVG (Fehlerberichtigung)
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(4) Der Spruch (4) Der Spruch
(1) Hauptfrage zur Gänze (amtswegig, Parteiantrag) Ausnahmen: Teilbescheid, verbundenes Verfahren
(2) angewendete Gesetzesbestimmungen
(3) allfällige Kosten
(4) Paritionsfrist (bei Leistungsbescheid)
(5) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
(6) Nebenbestimmungen a) Bedingungen (Achtung: „Bedingungsfeindlichkeit“ des öffentlichen Rechts)b) Auflagenc) Befristungd) Widerrufsvorbehalt
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9Apropos ...........
Auflage
(„Wie müssen Auflagen beschaffen sein ?“)
1. erforderlich
2. geeignet
3. bestimmt
4. behördlich erzwingbar
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(5) Die Begründung (5) Die Begründung
hat zu enthalten
- die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
- die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (Achtung ! Rechtsfrage – Tatsachenfrage)
- die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage(n) klar und übersichtlich („Hiezu wurde erwogen:“)
Beachte !Auch Ermessensbescheide sind zu begründen.
Die Begründung von Bescheiden ist ein kardinaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens.
Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Ein Verweis auf die Aktenlage oder den Grundsatz der freien Beweiswürdigung genügt nicht. Ebenso wenig wie die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten.
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9(6) Die Rechtsmittelbelehrung
+ Inhalt:
I. Bezeichnung des angefochten Bescheides ("Berufungserklärung")
II. begründeter Rechtsmittelantrag ("Berufungsantrag" und "Berufungsbegründung")
III. Hinweis: Beschwerdemöglichkeit an VfGH und VwGH, allerdings nur dann, wenn
++ letztinstanzlicher Bescheid++ B-VG schließt Beschwerde nicht aus++ allenfalls Einzelhinweis (VfGH oder VwGH)
° Inhalt des Hinweises: * Beschwerdefrist (6 Wochen) * Unterschrift eines Rechtsanwaltes * Gebühren: € 180,-- (§ 17a VfGG bzw § 24 Abs 3 VwGG) ° fehlt dieser Hinweis:- keine Bescheidaufhebung- keine Wiedereinsetzung
§§ 61 und 61 a AVG
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(7) Das Datum (7) Das Datum
• Das Datum der Genehmigung (Approbation).
• Frage des Vorhandenseins der Approbationsbefugnis (siehe Folie 34).
Datum des Bescheides Datum der Erlassung
Unterscheide !
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(8) Unterschrift und Name des Genehmigenden (8) Unterschrift und Name des Genehmigenden
- Unterschrift (oder Amtssignatur) des Organwalters der handelnden Behörde, wobei die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muss (zB leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, leserliche Unterschrift, andere geeignete Angabe [zB Namenszug in Maschinschrift oder Briefkopf]
- eine Paraphe ist keine Unterschrift !
- siehe dazu auch die Ausführungen zu § 18 AVG (interne und externe Erledigung)
- „Beglaubigung“ ersetzt Unterschrift oder Amtssignatur
Begriff: Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichendkennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eine Namens darstellt (VwGH 3.7.1996, 94/13/0021)
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"Approbationsbefugnis"
nicht vorhanden
"Nicht-Akt" (absolute Nichtigkeit)
überschritten
Akt fehlerhaft, aber der Behörde zuzurechnen
Datum im Bescheid
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Exkurs: „Signaturen“
Signatur
per Hand elektronisch
„qualifizierte“ (§ 2 Z 3a SigG)
„fortgeschrittene“ (§ 2 Z 3 SigG)
Bürgerkarte Amtssignatur
§ 4 E-GovG § 19 E-GovG
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(9) Die deutsche Sprache (9) Die deutsche Sprache
Art 8 Abs 1 B-VG: „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.“
Ausnahmen:Art 19 StGG (1867)
Art 66 Abs 4 Staatsvertrag von St. GERMAIN (1919)
Art 7 Staatsvertrag von WIEN (1955)
Volksgruppengesetz, BGBl 1976/396 idF BGBl I 2008/2
Fachausdrücke in lateinischer oder englischer Sprache sind zulässig.
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(10) Die lateinische Schrift (10) Die lateinische Schrift
Der Bescheid ist nicht in einer Computersprache abzufassen.
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9 Behördliche Willensbildung - Kollegiale Organe und der Bescheid
Unbedingt einer Beschlussfassung durch das Kollegialorgan (zB Landesregierung, Gemeindevorstand,..) zu unterziehen sind –
1. der Spruch (einschließlich Kostenvorschreibung)
2. die Begründung (zumindest in Grundzügen)
Konsequenz einer fehlenden Beschlussfassung: Der Bescheid ist rechtswidrig (nicht nichtig !)
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Die “Erlassung” von Bescheiden
schriftlich mündlich
Zustellung
* in förmlicher Weise
in eigener Niederschrift* Beurkundung in Verhandlungsschrift
* schriftliche Ausfertigung dennoch
auf Verlangen binnendrei Tagen (Rechtsbelehrung!)
abwesenden Parteien ist immer zuzustellen
Ausfolgung
Übergabe elektronisch
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9Unterscheide!
Fehlerhaftigkeit von Bescheiden
Berichtigung von Bescheiden
§ 62 Abs 4 AVG
Fehlerkalkül
innerhalb: + außerhalb: -
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§ 62 Abs 4 AVG
„Schreib – und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einemVersehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeitenin Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
amtswegige Berichtigung von (erlassenen)* Bescheiden
+ Fehler in der Mitteilung der Behörde, nicht in der Willensbildung (Verbot der Änderung des materiellen Inhalts des Bescheides, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht)+ nicht nur der Spruch, alle Teile des Bescheides (zB Zustellverfügung) verbesserbar + auch Fehler in der internen Erledigung (Urfassung)+ auch eine mehrmalige Berichtigung ist zulässig (bis hin zur Berichtigung des Berichtigungsbescheides)+ nicht sanierbar: - Widerspruch zwischen Spruch und Begründung- unrichtige rechtliche Beurteilung - Wechsel der Identität des Bescheidadressaten + kein Parteiengehör betreffend die Absicht einen Berichtigungsbescheid zu erlassen (nur Anregungsrecht der Partei)
Wer ? Wie ? Rechtsmittel ?Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (auch Rechtsmittelbehörde) mittels verfahrensrechtlichem Bescheid Ja, derselbe Rechtszug wie der zu berichtigende Bescheid
* Bescheid kann, muss aber nicht rechtskräftig sein (wohl aber muss er dem Rechtsbestand angehören)
Schreib- oder Rechenfehleroffenbar auf einem Versehen
beruhende Fehler
offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer
automationsunterstütztenDatenverarbeitungsanlage
beruhende Unrichtigkeiten
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Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden - Das „Fehlerkalkül“ -
Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden - Das „Fehlerkalkül“ -
Fehler außerhalb des Fehlerkalküls Fehler innerhalb des Fehlerkalküls
Absolut nichtiger Akt
1. Mangelnde Behördenqualität 2. Mangelnde Approbationsbefugnis3. Fehlen des Spruches4. Fehlen der Unterschrift5. Adressierung an eine Nichtperson (zB Adressierung an die Firma in einem nicht die Firma betreffenden Verfahren)...
vernichtbarer Akt korrigierbarer Akt unerheblicher Fehler(§ 68 Abs 4 AVG)
1. kompetenzwidriger Akt 2. Bescheiderlassung ohne Antrag (antragsbedürftiges Verfahren)3. Fehlerhafte Zusammensetzung einer Kollegialbehörde ....
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9 Die Bescheidwirkungen
formelle Rechtskraft materielle Rechtskraft
Unanfechtbarkeit Unwiderrufbarkeit Verbindlichkeit Unwiederholbarkeit
Beginnt:
(a) Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides(b) Rechtsmittelfrist verstreicht(c) Verzicht auf Rechtsmittel rechtswirksam(d) Zurückziehung des Rechtsmittels rechtswirksam
Endet: mit Abänderung
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9Grenzen der Bescheidwirkung
objektive subjektive
res iudicata
angenommener Sachverhalt angewendete Rechtsnorm
Partei des Verfahrens
Erweiterung möglich durch: Gesamtrechtsnachfolge Einzelrechtsnachfolge dingliche Wirkung ausdrückliche gesetzliche Anordnung
Achtung !Keine Rückwirkung ohne ausdrückliche gesetzliche Freigabe.
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9Der Bescheid
als Erledigung im
Verwaltungsverfahren Berufungsverfahren
ein Antragsteller/mehrere Parteien
ein Verfahren
ein Bescheid an alle Parteien
ein Bescheid/mehrere Berufungen
ein Berufungsverfahren
ein Berufungsbescheid
Ausnahmen:Auszuscheiden aus dem Verfahren sind und mit eigenem Bescheid zu erledigen:+ unzulässige Berufungen+ verspätete Berufungen
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Die Zustellung
die Zustellverfügung“Ergeht an: .....”
der eigentliche Zustellvorgang
“Heilung gemäß § 7 ZustG möglich”
im Bescheid !
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9Zustellverfügung§ 5 ZustG
„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werdensoll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnenund die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
Zu bestimmen sind also (soweit dies notwendig ist):
1. Der Empfänger (Titel, Vor- und Familienname, allenfalls Geburtsdatum)2. Vertretungsbefugnis/ Zustellungsvollmacht erteilt ? 3. Die Abgabestelle3. Ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat.4. Ob eine Zustellung zu eigenen Handen vorzunehmen ist. 5. Die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 ZustG wesentlichen Vermerke (Anmerkung: zB Ersatz-Empfänger-Ausschluss, Soldaten, Häftlinge).6. Die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.
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9 Abgabestelle(Ort der {zulässigen} Zustellung)Behörde Empfänger
..eine Zustellung im Inland ist nur an einer Abgabestelle zulässig, außer...
1. Einverständnis des Empfängers2. Ausfolgung bei der Behörde3. keine Zustelladresse vorhanden
Abgabestellen sind (Aufzählung ohne Rangordnung !!):
+ Wohnung oder sonstige Unterkunft+ Betriebsstätte+ Sitz+ Geschäftsraum+ Kanzlei+ Arbeitsplatz des Empfängers+ Ort einer Amtshandlung+ ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung im laufenden Verfahren angegebener Ort
keine Abgabestellen (im Sinne des ZustG) sind- Postfach- Abgabestelle, die untergegangen* ist (Haft, Wehrdienst)...- Postschließfach- offene Straße (aber Achtung: § 24 a ZustG)- Büro (nur Anrufbeantworter)
*Es obliegt der Behörde zu prüfen, ob die Abgabestelle allenfalls untergegangen ist (Achtung: Judikaturdivergenz zwischen OGH [längerer Zeitraum] und VwGH [kürzerer Zeitraum]) !
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9 “Heilung” von Zustellungsmängeln
“heilbare” Mängel
“unheilbare”Mängel
Zustellvorgang Zustellverfügung
Sanierung in dem Zeitpunkt, in dem das (Original)Schriftstück dem von der Behörde angegebenenEmpfänger/Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommenist .
“Betroffener” muß sich gegenBescheidinhalt allenfalls wehren.
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9Sonderformen des Bescheides
(1) Ladungsbescheid (§ 19 AVG)
(2) Mandatsbescheid ( § 57 AVG)
(3) Vollstreckungsverfügung ( VVG)