BEGLEITHEFT FÜR LEHRKRÄFTE Lernwerkstatt: Klimawandel im ...
Gehörlose Lehrkräfte? Vorbildlich!
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Gehörlose Lehrkräfte? Vorbildlich!
Laurent Clerc, Gallaudet University, Sept. 2003
Lukas Huber
ÖGLB – Österreichischer GehörlosenbundExperte für Antidiskriminierung, Gleichstellung
und Menschenrechte gehörloser Menschen
Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern
Zivilgesellschafts-Forum zur Umsetzung der UN-Konvention - Rechte von Menschen mit Behinderungen
NGO-Plattform Initiative menschenrechte. jetzt. Universelle Menschenrechtsprüfung Österreich
Direktorenkonferenzin Wien 1866
Propagadierung der oralistischen Schulbildung
in Österreich
Resolutionen beimTaubstummenlehrerkongreß
in Mailand 1880
Internationaler Kongress über Bildung und Erziehung
Gehörloser (ICED)in Vancouver 2010
„Wir lehnen alle Resolutionen ab, die beim Kongress in
Mailand 1880 verabschiedet wurden, ...“
„Wir nehmen mit aufrichtigem Bedauern die nachteiligen
Folgen der Mailänder Konferenz zur Kenntnis...“
UN-Konvention über dieRechte von Menschen mit
Behinderungen
Inklusion ≠ Integration
Artikel 2 BRK
Begriffsbestimmungen
Kommunikation umfasst Sprachen, Text, Braille, taktile Kommunikation (…)
Sprachen umfasst Lautsprachen und Gebärdensprachen sowie andere nicht-sprachliche Kommunikationsformen.
„
“
Artikel 24 Abs. 4 BRK
Bildung
Die Regierungen setzen Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich jene mit Behinderung, die in Gebärden-sprache qualifiziert sind.
Fortbildung und Verwendung von pädagogischen Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen.
„
“
Artikel 24 Abs. 5 BRK
Bildung
Die Regierungen stellen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufs-ausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen (...) ohne Diskriminierung und gleiche Chancen her. Zu diesem Zweck stellen die Regierungen sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.
„
“
Artikel 30 Abs. 4 BRK
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigten Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärden-sprachen und der Gehörlosenkultur.
„
“
Fallbeispiel Sandra Schügerl
Antrag von S. Schügerl an der PH Wien als ordentliche Studierende zum Bachelor- studium zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen (Mathematik, Bewegung und Sport), 17. September 2008
Fallbeispiel Sandra Schügerl
Eignungsfeststellungen gemäß Hochschul-Zulassungsverordnung:– Individuell• Eignung und Beratungsgespräch
– spezielle Überprüfung• der Sprech- und Stimmleistung,• der deutschen Sprache in Schrift,• der deutschen Sprache in Wort,• der körperlich-motorischen Eignung.
Hochschul-ZulassungsverordnungHZV, BGBl. II, 2007/112
Allg. Eignung zum Studium: § 3 Abs. 1 HZV
… die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung
… Fachliche Eignung... a) musikalisch-rhythmische Eignung; b) körperlich-motorische Eignung
Fallbeispiel Sandra Schügerl
PH Wien lehnt Antrag auf Zulassung per schriftlichen Bescheid ab: „Erforderliche Eignung liegt nicht vor“
Rechtsmittelbelehrung
Möglichkeit einer Berufung an die Studien-kommission schriftlich per Fax oder E-Mail bei der PH Wien (binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids)
Stellungnahme des Klagsverbands
„Die Hochschul-Zulassungsverordnung steht im Widerspruch mit dem BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz)
Laut BEinstG ist Ausschluss vom Zugang zu Berufsausbildung verboten.“
„Die Nichtzulassung zum Studium muss mittels Bescheid erfolgen.
Dieser kann mittels Berufung (!) an die Studienkommission bekämpft werden.
Ein negativer Bescheid kann mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bekämpft werden.“
Was ist, wenn ich nicht berufe?
Bescheid = unanfechtbar, d.h. man kann beim Gericht nicht mehr klagen.
Kleiner Trost: Schlichtungsverfahren.Man kann nur Entschuldigung oder Schadenersatz fordern, aber keine Änderung der Verordnung!
Warum soll ich beim Gericht klagen?
Das Unterrichtsministerium hat gemeint:
„Eine betroffene gehörlose Person soll einmal ein Präzedenzfall vollziehen“.
Größere Chancen auf Änderung der Verordnung!
Ok, mein Antrag ist abgelehnt.Was soll ich tun?
1) Innerhalb von 2 Wochen(!) schriftlich berufen!
2) ÖGLB kontaktieren und Termin für Erstberatung vereinbaren
3) Politik/Volksanwaltschaft/Monitoring- ausschuß kontaktieren und über den Sachverhalt informieren
4) eventuell gemeinsam mit Klagsverband eine Klagsschrift ausarbeiten
ABER . . .
da ist noch was!
Sollen wie bisher weiterhin hörende
Lehrkräfte mit geringerer ÖGS-
Kompetenz bevorzugt werden?
Absolute Autorität?
Brüsseler Deklaration zu Gebärdensprachen
in der Europäischen Union 2010
Die Lehrkräfte müssen dahin- gehend trainiert werden, dass sie in zwei Sprachen voll kompetent sind, wobei Personen mit Gebärdensprache als ihre Muttersprache (native signer) bevorzugt werden sollen.
„
“
Inklusive Bildung
Gehörlose ÖGS-kompetente Lehrkräfte (native signer) mit kultureller Kompetenz (deaf culture) haben bei gleicher
Qualifikation Vorrang gegenüber Hörende!
Also, macht mit anstatt euch zu
verstecken
Quellenhinweise:Mailänder Kongress von 188021. ICED-Kongress in Vancouver 2010Brüsseler Deklaration zu GebärdensprachenBIZEPS-Artikel vom 3. März 2008