Fristverkürzungen beim offenen Verfahren
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Thomas Ferber
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 2
Was ist eine Frist?
FristFrist
FristbeginnFristbeginn FristendeFristende
Zeitraum
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum.
Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. ( → siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 3
Was ist ein Termin?
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.( → siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004)
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 4
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekannt-machung bis zum Abgabetermin für die Angebote.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 5
Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.
Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 6
Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 7
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 8
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 9
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden:
● die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
● die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
● durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 15 EG Abs. 6 VOL/A.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 10
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A
Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden:
● die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
● die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
● durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG Abs. 2 Nummer 2 VOB/A.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 11
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 - 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.
§ 12 EG Abs. 3 lit. b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungs-gemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekannt-machung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 12
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 13
Vorinformation über die Ausschreibung
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 14
Vorinformation über die Ausschreibung
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 15
Angemessenheit der Fristverkürzungen
Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine auto-matische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Ange-messenheit überprüft werden.
Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben.
Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunter-lagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 16
Vorinformation über die Ausschreibung
Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden.
Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 17
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
§ 12 EG Abs. 6 VOL/A
Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden.
§ 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A
Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 18
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 19
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 20
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 21
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar
§ 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.
§ 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 22
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 23
Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012 nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL 2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden.
( von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in ) Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013.→
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 24
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch Vorinformation sowie elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). Die Kumulation der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen ist nur bei Ausschreibungen gemäß VOB/A vorgesehen.
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 25
ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 26
Fristen im Vergabeverfahren
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 27
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 28
Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt18.03.2014 in Dortmund25.03.2014 in München08.04.2014 in Darmstadt06.05.2014 in Darmstadt13.05.2014 in Leipzig01.07.2014 in München08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 29
Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 30
Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund26.03.2014 in München07.05.2013 in Darmstadt14. 05.2014 in Leipzig02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
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Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 31
Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe
18. - 19.03.2014 in Dortmund25. - 26.03.2014 in München06. - 07.05.2014 in Darmstadt13. - 14.05.2014 in Leipzig01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht2. Tag IT-Vergabe
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Thomas Ferber [email protected]://www.fachverlag-ferber.dehttp://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/https://twitter.com/t_ferber